116. Notenwechsel über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges für Diplomatenpässe zwischen Österreich und der Volksrepublik Ungarn
Gesetzestext (1 Artikel)
DER BUNDESMINISTER
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 9. April 1965
Herr Minister!
Ich beeehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen,
daß das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten bereit ist, mit dem Außenministerium
der Ungarischen Volksrepublik ein
Abkommen betreffend die gegenseitige Aufhebung
der Ein- und Durchreisevisa für Diplomatenpässe
auf folgender Grundlage abzuschließen
Die Inhaber von gültigen ungarischen und
österreichischen Diplomatenpässen werden von
den Ein- und Durchreisesichtvermerken nach
Österreich und Ungarn ohne zeitliche Beschränkung
befreit werden. Soweit es sich nicht um in
Österreich akkreditierte Personen handelt, ist die
Aufenthaltsdauer nach einer sichtvermerksfreien
Einreise mit sechs Monaten begrenzt.
Das vorliegende Abkommen wird am 1. Mai
1965 in Kraft treten.
Wenn das Außenministerium der Ungarischen
Volksrepublik bereit ist, die vorstehenden Bestimmungen
anzunehmen, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und Ihre Anwortnote
als Abschluß eines Abkommens zwischen unseren
beiden Ministerien anzusehen sind.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr
Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Kreisky m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn János Péter,
Außenminister der Ungarischen Volksrepublik
A MAGYAR NÉPKÖZTÁRSASÁG
KÜLÜGYMINISZTERE
Wien, am 9. April 1965
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
heutigen Tage, die folgenden Wortlaut hat, zu
bestätigen
„Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu
bringen, daß das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten bereit ist, mit dem
Außenministerium der Ungarischen Volksrepublik
ein Abkommen betreffend die gegen-
seitige Aufhebung der Ein- und Durchreisevisa
für Diplomatenpässe auf folgender Grundlage
abzuschließen
Die Inhaber von gültigen ungarischen und
österreichischen Diplomatenpässen werden von
den Ein- und Durchreisesichtvermerken nach
Österreich und Ungarn ohne zeitliche Beschränkung
befreit werden. Soweit es sich nicht um
in Österreich akkreditierte Personen handelt,
ist die Aufenthaltsdauer nach einer sichtvermerksfreien
Einreise mit sechs Monaten begrenzt.
Das vorliegende Abkommen wird am 1. Mai
1965 in Kraft treten.
Wenn das Außenministerium der Ungarischen
Volksrepublik bereit ist, die vorstehenden
Bestimmungen anzunehmen, beehre ich
mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre
Antwortnote als Abschluß eines Abkommens
zwischen unseren beiden Ministerien anzusehen
sind.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen,
Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern."
Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen,
daß das Außenministerium der Ungarischen
Volksrepublik mit Vorstehendem einverstanden
ist.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr
Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Péter m. p.
Herrn
Dr. Bruno Kreisky,
Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist am 1. Mai 1965 in Kraft getreten.