116. Bundesgesetz: Antikorruptionsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Österreichische Strafgesetz 1945, A. Slg.
Nr. 2, wird geändert wie folgt
Der erste Absatz des § 205 c hat zu lauten
„§ 205 c. Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen
Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte
Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen
oder einen anderen zu verpflichten, geflissentlich
mißbraucht und dadurch dem anderen einen
Vermögensnachteil zufügt, macht sich der Untreue
schuldig."
Artikel II.
Geschenkannahme leitender Angestellter
eines Unternehmens.
(1) Wer vorsätzlich für die Vornahme oder
Unterlassung einer Rechtshandlung, die er als
leitender Angestellter eines Unternehmens, auf
dessen Geschäftsführung ihm ein maßgeblicher
Einfluß zusteht (§ 2 Abs. 3 lit. a Betriebsrätegesetz,
BGBl. Nr. 97/1947), vornehmen kann,
von einem anderen einen Vermögensvorteil für
sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder
sich versprechen läßt, wird wegen Vergehens mit
strengem Arrest bis zu einem Jahr, wenn jedoch
die Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung
pflichtwidrig war oder gewesen wäre,
mit strengem Arrest bis zu drei Jahren bestraft.
Der erhaltene Vermögensvorteil oder dessen
Wert ist für verfallen zu erklären.
(2) Wer jedoch einen geringfügigen Vermögensvorteil
fordert, annimmt, oder sich versprechen
läßt, ist nach Abs. 1 nicht strafbar, es
sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen
wird.
(3) Erfolgte die Vornahme oder Unterlassung
der Rechtshandlung pflichtgemäß und entspricht
das Fordern, Annehmen oder Sichversprechenlassen
der Übung des redlichen Geschäftsverkehrs,
ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(4) Als Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes
gilt jedes Unternehmen, das eine oder
mehrere Gebietskörperschaften selbst betreiben
oder an dem eine oder mehrere Gebietskörperschaften
unmittelbar oder mittelbar zu mehr als
der Hälfte beteiligt sind.
Artikel III.
Bestechung leitender Angestellter
eines Unternehmens.
Wer vorsätzlich jemand zu dessen oder eines
anderen Gunsten einen Vermögensvorteil anbietet,
verspricht oder gewährt, damit dieser eine
Rechtshandlung, die er als leitender Angestellter
eines Unternehmens im Sinne des Artikels II
Abs. 4, auf dessen Geschäftsführung ihm ein maßgeblicher
Einfluß zusteht (§ 2 Abs. 3 lit. a Betriebsrätegesetz,
BGBl. Nr. 97/1947), vornehmen
kann, pflichtwidrig vornehme oder unterlasse,
wird wegen Vergehens mit strengem Arrest bis
zu einem Jahr bestraft.
Artikel IV.
Verbotene Intervention.
(1) Wer geflissentlich unmittelbar oder mittelbar
darauf Einfluß nimmt, daß ein Beamter
(§ 101 Abs. 2 des Strafgesetzes), ein leitender
Angestellter eines Unternehmens im Sinne des
Artikels II Abs. 4, dem auf die Geschäftsführung
ein maßgeblicher Einfluß zusteht (§ 2. Abs. 3 lit. a
Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947), oder ein
Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers
eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung
oder Rechtshandlung parteilich
vornehme oder unterlasse, und für diese Einflußnahme
für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil
fordert, annimmt oder sich versprechen
läßt, wird wegen Vergehens mit strengem
Arrest bis zu drei Jahren bestraft. Der erhaltene
Vermögensvorteil oder dessen Wert ist
für verfallen zu erklären.
(2) Wer jedoch einen geringfügigen Vermögensvorteil
fordert, annimmt oder sich versprechen
läßt, ist nach Abs. 1 nicht strafbar, es
sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen
wird. Eine Bestrafung nach Abs. 1 erfolgt unbeschadet
einer Bestrafung nach den Bestimmungen
über die Winkelschreiberei.
(3) Abs. 1 ist nicht auf Personen anzuwenden,
die im Rahmen ihrer Befugnis zu entgeltlicher
Vertretung handeln.
Artikel V.
Leitenden Angestellten, denen ein maßgeblicher
Einfluß auf die Geschäftsführung zusteht (§ 2
Abs. 3 lit. a Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/
1947), stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes
Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstandes oder
Aufsichtsrates und Prokuristen gleich.
Artikel VI.
Die Bestimmungen der §§ 104, 105 und 311
StG. bleiben unberührt.
Artikel VII.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.