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116_1964 AT

116. Bundesgesetz: Antikorruptionsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Bundesgesetz: Antikorruptionsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Österreichische Strafgesetz 1945, A. Slg.

Nr. 2, wird geändert wie folgt

Der erste Absatz des § 205 c hat zu lauten

„§ 205 c. Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen

Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte

Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen

oder einen anderen zu verpflichten, geflissentlich

mißbraucht und dadurch dem anderen einen

Vermögensnachteil zufügt, macht sich der Untreue

schuldig."

Artikel II.

Geschenkannahme leitender Angestellter

eines Unternehmens.

(1) Wer vorsätzlich für die Vornahme oder

Unterlassung einer Rechtshandlung, die er als

leitender Angestellter eines Unternehmens, auf

dessen Geschäftsführung ihm ein maßgeblicher

Einfluß zusteht (§ 2 Abs. 3 lit. a Betriebsrätegesetz,

BGBl. Nr. 97/1947), vornehmen kann,

von einem anderen einen Vermögensvorteil für

sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder

sich versprechen läßt, wird wegen Vergehens mit

strengem Arrest bis zu einem Jahr, wenn jedoch

die Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung

pflichtwidrig war oder gewesen wäre,

mit strengem Arrest bis zu drei Jahren bestraft.

Der erhaltene Vermögensvorteil oder dessen

Wert ist für verfallen zu erklären.

(2) Wer jedoch einen geringfügigen Vermögensvorteil

fordert, annimmt, oder sich versprechen

läßt, ist nach Abs. 1 nicht strafbar, es

sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen

wird.

(3) Erfolgte die Vornahme oder Unterlassung

der Rechtshandlung pflichtgemäß und entspricht

das Fordern, Annehmen oder Sichversprechenlassen

der Übung des redlichen Geschäftsverkehrs,

ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(4) Als Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes

gilt jedes Unternehmen, das eine oder

mehrere Gebietskörperschaften selbst betreiben

oder an dem eine oder mehrere Gebietskörperschaften

unmittelbar oder mittelbar zu mehr als

der Hälfte beteiligt sind.

Artikel III.

Bestechung leitender Angestellter

eines Unternehmens.

Wer vorsätzlich jemand zu dessen oder eines

anderen Gunsten einen Vermögensvorteil anbietet,

verspricht oder gewährt, damit dieser eine

Rechtshandlung, die er als leitender Angestellter

eines Unternehmens im Sinne des Artikels II

Abs. 4, auf dessen Geschäftsführung ihm ein maßgeblicher

Einfluß zusteht (§ 2 Abs. 3 lit. a Betriebsrätegesetz,

BGBl. Nr. 97/1947), vornehmen

kann, pflichtwidrig vornehme oder unterlasse,

wird wegen Vergehens mit strengem Arrest bis

zu einem Jahr bestraft.

Artikel IV.

Verbotene Intervention.

(1) Wer geflissentlich unmittelbar oder mittelbar

darauf Einfluß nimmt, daß ein Beamter

(§ 101 Abs. 2 des Strafgesetzes), ein leitender

Angestellter eines Unternehmens im Sinne des

Artikels II Abs. 4, dem auf die Geschäftsführung

ein maßgeblicher Einfluß zusteht (§ 2. Abs. 3 lit. a

Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947), oder ein

Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers

eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung

oder Rechtshandlung parteilich

vornehme oder unterlasse, und für diese Einflußnahme

für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil

fordert, annimmt oder sich versprechen

läßt, wird wegen Vergehens mit strengem

Arrest bis zu drei Jahren bestraft. Der erhaltene

Vermögensvorteil oder dessen Wert ist

für verfallen zu erklären.

(2) Wer jedoch einen geringfügigen Vermögensvorteil

fordert, annimmt oder sich versprechen

läßt, ist nach Abs. 1 nicht strafbar, es

sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen

wird. Eine Bestrafung nach Abs. 1 erfolgt unbeschadet

einer Bestrafung nach den Bestimmungen

über die Winkelschreiberei.

(3) Abs. 1 ist nicht auf Personen anzuwenden,

die im Rahmen ihrer Befugnis zu entgeltlicher

Vertretung handeln.

Artikel V.

Leitenden Angestellten, denen ein maßgeblicher

Einfluß auf die Geschäftsführung zusteht (§ 2

Abs. 3 lit. a Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/

1947), stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes

Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstandes oder

Aufsichtsrates und Prokuristen gleich.

Artikel VI.

Die Bestimmungen der §§ 104, 105 und 311

StG. bleiben unberührt.

Artikel VII.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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