116. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage abgeändert wird.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1959,
BGBl. Nr. 298, womit Ergänzungszulagen an
Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des
Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage
abgeändert wird, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1962,
wird abgeändert wie folgt
§ 4 hat zu lauten
„§ 4. Der Mindestsatz beträgt
a) für Empfänger eines Ruhebezuges 770 S;
dieser Mindestsatz erhöht, sich für die Ehefrau,
für die eine Haushaltszulage nach
den Bestimmungen des § 4 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der 1. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 94/1959, gebührt oder gebühren
würde, um 340 S und für jedes Kind,
für das eine Kinderzulage gewährt wird,
um 200 S;
b) für Witwen, die einen Versorgungsbezug
beziehen, 770 S; dieser Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das eine Kinderzulage
gewährt wird, um 200 S und
c) für Waisen, die einen Versorgungsbezug
beziehen, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
285 S, falls beide Elternteile
verstorben sind, 430 S. Der Mindestsatz
erhöht sich nach Vollendung des 24. Lebensjahres
auf 510 S, falls beide Elternteile
verstorben sind, auf 770 S."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1963 in
Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
sofern im Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl.
Nr. 54/1958, nichts anderes bestimmt ist, und
soweit die Vollziehung hinsichtlich Empfänger
von Ruhe(Versorgungs)bezügen, die unter die
Bestimmung des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 188/1949, fallen,
nicht den Bundesländern obliegt, das Bundesministerium
für Finanzen betraut.