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116_1963 AT

116. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage abgeändert wird.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1959,

BGBl. Nr. 298, womit Ergänzungszulagen an

Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des

Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage

abgeändert wird, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1962,

wird abgeändert wie folgt

§ 4 hat zu lauten

„§ 4. Der Mindestsatz beträgt

a) für Empfänger eines Ruhebezuges 770 S;

dieser Mindestsatz erhöht, sich für die Ehefrau,

für die eine Haushaltszulage nach

den Bestimmungen des § 4 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der 1. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 94/1959, gebührt oder gebühren

würde, um 340 S und für jedes Kind,

für das eine Kinderzulage gewährt wird,

um 200 S;

b) für Witwen, die einen Versorgungsbezug

beziehen, 770 S; dieser Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das eine Kinderzulage

gewährt wird, um 200 S und

c) für Waisen, die einen Versorgungsbezug

beziehen, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

285 S, falls beide Elternteile

verstorben sind, 430 S. Der Mindestsatz

erhöht sich nach Vollendung des 24. Lebensjahres

auf 510 S, falls beide Elternteile

verstorben sind, auf 770 S."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1963 in

Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

sofern im Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl.

Nr. 54/1958, nichts anderes bestimmt ist, und

soweit die Vollziehung hinsichtlich Empfänger

von Ruhe(Versorgungs)bezügen, die unter die

Bestimmung des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 188/1949, fallen,

nicht den Bundesländern obliegt, das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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