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116_1962 AT

116. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Heeresgebührengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Heeresgebührengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/

1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 140/1957, wird wie folgt abgeändert

1. Die Abs. 1 und 2 des § 4 haben zu lauten

„(1) Den Wehrpflichtigen gebührt vom Tage

ihres Dienstantrittes an für jeden in die Dienstzeit

einzurechnenden Tag des Präsenzdienstes ein

Taggeld, das für Wehrmänner, Chargen und

Unteroffiziere 8 S täglich, für Offiziere 10 S täglich

beträgt.

(2) Ab dem Tage, an dem ein Wehrpflichtiger

auf Grund freiwilliger Meldung einen verlängerten

ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 28 Abs. 5

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, leistet,

erhöht sich das für Wehrmänner, Chargen und

Unteroffiziere im Abs. 1 festgesetzte Taggeld auf

18 S täglich."

2. Im § 31 erhalten die bisherigen Bestimmungen

die Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Der Mehraufwand für das Jahr 1962 in

der Höhe von 23,765.000 S ist bei Kapitel 23

Titel 2 § 3 zu verrechnen und durch Einsparungen

bei Kapitel 23 Titel 2 § 4 zu bedecken."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Landesverteidigung

betraut.

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