116. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Heeresgebührengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/
1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 140/1957, wird wie folgt abgeändert
1. Die Abs. 1 und 2 des § 4 haben zu lauten
„(1) Den Wehrpflichtigen gebührt vom Tage
ihres Dienstantrittes an für jeden in die Dienstzeit
einzurechnenden Tag des Präsenzdienstes ein
Taggeld, das für Wehrmänner, Chargen und
Unteroffiziere 8 S täglich, für Offiziere 10 S täglich
beträgt.
(2) Ab dem Tage, an dem ein Wehrpflichtiger
auf Grund freiwilliger Meldung einen verlängerten
ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 28 Abs. 5
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, leistet,
erhöht sich das für Wehrmänner, Chargen und
Unteroffiziere im Abs. 1 festgesetzte Taggeld auf
18 S täglich."
2. Im § 31 erhalten die bisherigen Bestimmungen
die Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Der Mehraufwand für das Jahr 1962 in
der Höhe von 23,765.000 S ist bei Kapitel 23
Titel 2 § 3 zu verrechnen und durch Einsparungen
bei Kapitel 23 Titel 2 § 4 zu bedecken."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Landesverteidigung
betraut.