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116. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes (Gewerbeertrages) bei nicht buchführenden Gewerbetreibenden.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes (Gewerbeertrages) bei nicht buchführenden Gewerbetreibenden.

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung

der Einkommensteuernovelle 1957, BGBl.

Nr. 283, und des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet

§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen aufgestellten

Durchschnittssätze für die Ermittlung

des steuerpflichtigen Gewinnes (Gewerbeertrages)

und Umsatzes sind auf die Gewerbetreibenden

der im § 4 Abs. 1 angeführten Gewerbezweige

anzuwenden, wenn weder ordnungsmäßige

Bücher noch Aufzeichnungen geführt

werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4

EStG. 1953 und eine Umsatzermittlung ermöglichen.

§ 2. (1) Die Durchschnittssätze sind nur auf

jene Betriebe der im § 4 Abs. 1 angeführten Gewerbezweige

anzuwenden, in denen im Kalenderjahr

nicht mehr als durchschnittlich drei Gehilfen

beschäftigt werden. Bei Ermittlung der durchschnittlichen

Gehilfenzahl sind Gehilfen, die spätestens

mit dem Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht

aus dem Betrieb ausscheiden, nicht

mitzuzählen.

(2) Die Einstufung in die im § 3 Abs. 1 angeführten

Gewinnstufen (G, G1 bis G12) ist nach

der örtlichen Lage des Betriebes (Großstadt,

Kleinstadt, Landbezirk, Lage innerhalb des Ortes),

seiner maschinellen Ausstattung und nach

sonstigen, den Gewinn (Gewerbeertrag) beeinflussenden

Umständen vorzunehmen.

(3) Die Wahl einer Kennzahl (§ 4 Abs. 1) ist

ebenfalls nach den im Abs. 2 genannten Merkmalen

vorzunehmen. Die unterste Kennzahl ist

in der Regel nur für Betriebe in Betracht zu

ziehen, in denen nicht mehr als ein Gehilfe beschäftigt

wird, sofern nicht nach den Umständen

des einzelnen Falles eine höhere Kennzahl zu

wählen ist.

(4) Die Einstufung in eine der Gewinnstufen

und die Wahl der Kennzahl hat durch das Finanzamt

zu erfolgen. Vorher ist die örtlich zuständige

Kammer der Gewerblichen Wirtschaft

um die Vorlage eines Gutachtens, betreffend die

Einstufung in die Gewinnstufe und die Kennzahlenwahl

zu ersuchen.

§ 3. (1) Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes

1953 (Gewerbeertrag) gilt

(2) Der infolge Alters geminderten Leistungsfähigkeit

des Gewerbetreibenden ist durch einen

Abschlag vom Gewinn beziehungsweise Gewerbeertrag

Rechnung zu tragen. Der Abschlag beträgt

für Gewerbetreibende vom vollendeten

60. bis zum vollendeten

65. Lebensjahr 1/8 (12'5 v. H.)

für Gewerbetreibende vom Beginn

des 66. bis zum vollendeten

70. Lebensjahr 1/4 (25 v. H.)

für Gewerbetreibende vom Beginn

des 71. Lebensjahres . . . . 1/2 (50 v. H.)

der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden

geltenden Sätze (G, G1 bis G12).

(3) Beschäftigt ein Gewerbetreibender auch Gehilfen,

so ist bei der Berechnung des Altersabschlages

ebenfalls von den für den alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden geltenden Gewinnsätzen

auszugehen. Vor der Berechnung des Altersabschlages

ist jedoch von den für den alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden geltenden Gewinnsätzen

ein Abschlag für unproduktive Arbeit

des Meisters infolge Gehilfenbeschäftigung

(Abs. 4) abzuziehen.

(4) Der Abschlag für unproduktive Arbeit des

Gewerbetreibenden ist bei Beschäftigung von

einem Gehilfen mit 10 v. H., bei Beschäftigung

von zwei Gehilfen mit 20 v. H. und bei Beschäftigung

von drei Gehilfen mit 25 v. H. der für den

alleinarbeitenden Gewerbetreibenden geltenden

Sätze anzunehmen.

(5) Lehrlinge und der im Betrieb mitarbeitende

Ehegatte werden bei Ermittlung der Bemessungsgrundlagen

für die Einkommen- und Gewerbesteuer

nicht berücksichtigt. Als Lehrlinge gelten

auch Gehilfen, die spätestens mit dem Ablauf

der dreimonatigen Behaltspflicht aus dem Betrieb

ausscheiden.

(c) Im Betrieb mitarbeitende Kinder des Meisters

werden je nach Art ihrer Verwendung entweder

als Gehilfen oder als Lehrlinge berücksichtigt,

sofern diese Mitarbeit im Rahmen eines

Sozialversicherungspflichtigen (pensionsversicherungspflichtigen)

Dienstverhältnisses erfolgt.

§ 4. (1) Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende

Bemessungsgrundlage wird beim alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden durch Vervielfachung

des für die Einkommensteuer (Gewerbesteuer)

angenommenen Gewinnes mit einer

Kennzahl ermittelt.

Die Kennzahlen für die einzelnen Gewerbezweige

betragen

Die Kennzahl für Hausgewerbetreibende Kleidermacher

und Störschneider beträgt bei unwesentlichem

Material- und sonstigem Betriebsausgabenaufwand

1'2.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

für Betriebe mit Gehilfen ist wie folgt

zu berechnen

Den Sätzen, die als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes

1953 beziehungsweise als

Gewerbeertrag im Sinne des Gewerbesteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 2/1954, für den alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden anzunehmen

sind, verkürzt um den Abschlag für unproduktive

Arbeit (§ 3 Abs. 4), sind für jeden Gehilfen

15.000 S zuzuschlagen. Für jeden Lehrling

im zweiten Lehrjahr sind 0750 S und für jeden

Lehrling im dritten und vierten Lehrjahr 7500 S

zuzuschlagen. Als Lehrling im dritten Lehrjahr

gelten auch Gehilfen, die spätestens mit dem Ablauf

der dreimonatigen Behaltspflicht aus dem

Betrieb ausscheiden. Der Gesamtbetrag ist mit

der Kennzahl zu vervielfachen. Lehrlinge im

ersten Lehrjahr werden bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage

für die Umsatzsteuer nicht

berücksichtigt.

(3) Bei Mischbetrieben (zum Beispiel Tischler

und Wagner) ist für die Umsatzermittlung der

Kennzahlenrahmen des Gewerbezweiges anzuwenden,

der die höheren Kennzahlen aufweist.

(4) Die Gewerbetreibenden haben für die Anwendung

der Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze

aus der Tätigkeit als Hausgewerbetreibender

diese Umsätze durch Auftraggeberbestätigung

nachzuweisen. Als Gesamtumsatz gilt auch

bei Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung

nach § 4 Z. 16 Umsatzsteuergesetz 1934, Deutsches

RGBl. I S. 942, beziehungsweise § 4 Z. 17

Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/1958,

der nach Durchschnittssätzen ermittelte Umsatz.

(5) Bei Steuerpflichtigen, die erstmals nach

Durchschnittssätzen veranlagt werden, ist die

Debitorensumme am Schluß des vorangegangenen

Jahres dem nach Durchschnittssätzen errechneten

Umsatz hinzuzurechnen, wenn der Umsatz bisher

nach vereinnahmten Entgelten versteuert

worden ist.

(6) Die Gewerbetreibenden haben Umsatzsteuervorauszahlungen

für die nach Durchschnittssätzen

ermittelten Umsätze nach Zustellung

des Steuerbescheides von einem Zwölftel der

sich nach dieser Verordnung ergebenden Umsatzsteuerbemessungsgrundlage

zu errechnen und

zu entrichten.

§ 5. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Umstände, wie zum Beispiel bei länger als einen

Monat währender Krankheit und dadurch bedingter

völliger Arbeitsunfähigkeit des Gewerbetreibenden

oder eines Gehilfen (Bestätigung

durch den Arzt, Krankenhaus), bei Unglücksfällen

(zum Beispiel Brand) oder bei Vorliegen

sonstiger die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit

wesentlich beeinträchtigender Tatsachen sind

die Bemessungsgrundlagen für die Einkommen-,

Gewerbe- und Umsatzsteuer über Antrag verhältnismäßig

zu kürzen. Ein nach § 3 Abs. 2 beantragter

Altersabschlag bleibt hiedurch unberührt.

§ 6. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlagen

für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer

ist auf Antrag auch dann vorzunehmen,

wenn der Gewerbetreibende nachweist oder zumindest

glaubhaft macht, daß er seinen Betrieb

— bedingt etwa durch örtlich beschränkten Kundenkreis

oder anderwärtige Berufsausübung, zum

Beispiel in der Landwirtschaft — durch weniger

als 200 Stunden im Monat aufrechterhält. Die

Kürzung ist entsprechend der Zeit des Nichtbetriebes

vorzunehmen. Unter „Nichtbetrieb" ist

nicht nur eine Schließung des Betriebes zu verstehen,

sondern er ist auch dann anzunehmen,

wenn aus den oben angeführten Umständen die

praktische Ausübung des Gewerbes zeitweilig

ruht. So liegt beispielsweise „Nichtbetrieb" auch

dann vor, wenn ein alleinarbeitender Gewerbetreibender

täglich einige Stunden während der

Anbau- oder Erntezeit in seiner Landwirtschaft

arbeitet. Die Entgegennahme von Aufträgen

durch Familienangehörige ist kein Grund, eine

Kürzung der Bemessungsgrundlagen im Sinne

dieser Bestimmung zu versagen.

§ 7. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind

auf Witwenfortbetriebe und Deszendentenfortbetriebe

mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden

1. Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes

und als Gewerbeertrag im Sinne des

Gewerbesteuergesetzes gelten

a) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb

mitarbeitet

aa) und keine Gehilfen beschäftigt werden,

zwei Drittel der für den alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden gemäß

§ 3 Abs. 1 geltenden Sätze,

bb) und Gehilfen beschäftigt werden, die

beim Gewerbetreibenden gemäß § 3

Abs. 1 geltenden Sätze, gekürzt um

ein Drittel der für den alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden in Betracht

kommenden Sätze;

b) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb

nicht mitarbeitet, sondern nur die Verantwortung

trägt, bei Beschäftigung von

Gehilfen, die beim Gewerbetreibenden mit

Gehilfen gemäß § 3 Abs. 1 geltenden Sätze,

gekürzt um ein Drittel der beim alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden in Betracht

kommenden Sätze, die vorher um die Abschläge

gemäß §. 3 Abs. 4 zu verringern

sind.

2. Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende

Bemessungsgrundlage in Witwenfort- und Deszendentenfortbetrieben

ist in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des § 4 zu ermitteln.

Bei Anwendung der Kennzahlen ist jedoch

für den mitarbeitenden Geschäftsführer nicht

von der um ein Drittel gekürzten, sondern von

der ganzen beim alleinarbeitenden Gewerbetreibenden

in Betracht kommenden Grundlage, die

vorher um die Abschläge gemäß § 3 Abs. 4 zu

kürzen ist, auszugehen.

§ 8. (1) Bei Fahrrad-, Nähmaschinen- oder

Büromaschinenmechanikern, die ohne Beschäftigung

von Handelsangestellten Handel nur mit

neuen Fahrrädern, Nähmaschinen oder Büromaschinen

treiben, kann auf Antrag der Umsatz

aus den Handelsgeschäften auf Grund lückenlos

gesammelter Eingangsfakturen über die Handelsgegenstände

auf Grund der durchschnittlichen

Rohaufschläge errechnet werden. Die durchschnittlichen

Rohaufschläge betragen bei Fahrrädern

23 v. H., bei Nähmaschinen 35 v. H. und

bei Büromaschinen 37 v. H. des Wareneinganges.

Der Gewinn beziehungsweise Gewerbeertrag aus

dem Handelsgeschäft ist so zu berechnen, daß

vom errechneten Umsatz der Wareneingang laut

Eingangsfakturen und 10% des Gesamtumsatzes

abgezogen werden.

(2) Nimmt die Handelstätigkeit den Gewerbetreibenden

so in Anspruch, daß hiedurch die

handwerkliche Tätigkeit beeinträchtigt wird, so

sind die nach Durchschnittssätzen ermittelten

Bemessungsgrundlagen für die Einkommen-, Gewerbe-

und Umsatzsteuer für den Gewerbebetrieb

über Antrag gemäß § 6 verhältnismäßig

zu kürzen.

§ 9. (1) Macht der Steuerpflichtige glaubhaft,

daß sein Umsatz oder Gewinn (Gewerbeertrag)

um mehr als 20% geringer ist oder sind dem

Finanzamt Umstände bekannt, aus denen hervorgeht,

daß der Umsatz oder Gewinn (Gewerbeertrag)

um mehr als 20% höher ist, als

sich auf Grund der vorstehenden Durchschnittssätze

ergibt, so sind die tatsächlichen und rechtlichen

für die Steuerpflicht und die Bemessung

der Steuer wesentlichen Verhältnisse zu ermitteln

und der Veranlagung zugrunde zu legen.

Das gleiche gilt, wenn die Eigenart eines Betriebes

in besonders augenfälliger Weise vom Normalfall

abweicht oder wenn unrichtige Angaben in

der Steuererklärung über die Beschäftigtenzahl

gemacht worden sind.

(2) Wurde die Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum

nach Durchschnittssätzen durchgeführt,

so sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen,

unbeschadet der Rechte nach Abs. 1,

die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen für

alle folgenden Veranlagungszeiträume bis Ende

jenes Kalenderjahres durchzuführen, in dem der

Steuerpflichtige dem Finanzamt mitteilt, daß er

ab dem Beginn des folgenden Jahres wieder

ordnungsmäßige Aufzeichnungen führt.

§ 10. Jene Gewerbetreibende, deren Bemessungsgrundlagen

nach den Bestimmungen dieser

Verordnung zu ermitteln sind, haben weiterhin

die Lohnkonten gemäß § 58 Einkommensteuergesetz

1953 zu führen. Weiters sind die Steuerpflichtigen

auch im Falle der Anwendung der

Bestimmungen dieser Verordnung zur geordneten

Aufbewahrung der Eingangsfakturen verpflichtet;

von Ausgangsfakturen sind Durchschriften

(Abschriften) anzufertigen und geordnet

aufzubewahren.

§ 11. Diese Verordnung ist bei der Veranlagung

für die Kalenderjahre 1958 und 1959 anzuwenden.

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