116. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes (Gewerbeertrages) bei nicht buchführenden Gewerbetreibenden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung
der Einkommensteuernovelle 1957, BGBl.
Nr. 283, und des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet
§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen aufgestellten
Durchschnittssätze für die Ermittlung
des steuerpflichtigen Gewinnes (Gewerbeertrages)
und Umsatzes sind auf die Gewerbetreibenden
der im § 4 Abs. 1 angeführten Gewerbezweige
anzuwenden, wenn weder ordnungsmäßige
Bücher noch Aufzeichnungen geführt
werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4
EStG. 1953 und eine Umsatzermittlung ermöglichen.
§ 2. (1) Die Durchschnittssätze sind nur auf
jene Betriebe der im § 4 Abs. 1 angeführten Gewerbezweige
anzuwenden, in denen im Kalenderjahr
nicht mehr als durchschnittlich drei Gehilfen
beschäftigt werden. Bei Ermittlung der durchschnittlichen
Gehilfenzahl sind Gehilfen, die spätestens
mit dem Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht
aus dem Betrieb ausscheiden, nicht
mitzuzählen.
(2) Die Einstufung in die im § 3 Abs. 1 angeführten
Gewinnstufen (G, G1 bis G12) ist nach
der örtlichen Lage des Betriebes (Großstadt,
Kleinstadt, Landbezirk, Lage innerhalb des Ortes),
seiner maschinellen Ausstattung und nach
sonstigen, den Gewinn (Gewerbeertrag) beeinflussenden
Umständen vorzunehmen.
(3) Die Wahl einer Kennzahl (§ 4 Abs. 1) ist
ebenfalls nach den im Abs. 2 genannten Merkmalen
vorzunehmen. Die unterste Kennzahl ist
in der Regel nur für Betriebe in Betracht zu
ziehen, in denen nicht mehr als ein Gehilfe beschäftigt
wird, sofern nicht nach den Umständen
des einzelnen Falles eine höhere Kennzahl zu
wählen ist.
(4) Die Einstufung in eine der Gewinnstufen
und die Wahl der Kennzahl hat durch das Finanzamt
zu erfolgen. Vorher ist die örtlich zuständige
Kammer der Gewerblichen Wirtschaft
um die Vorlage eines Gutachtens, betreffend die
Einstufung in die Gewinnstufe und die Kennzahlenwahl
zu ersuchen.
§ 3. (1) Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes
1953 (Gewerbeertrag) gilt
(2) Der infolge Alters geminderten Leistungsfähigkeit
des Gewerbetreibenden ist durch einen
Abschlag vom Gewinn beziehungsweise Gewerbeertrag
Rechnung zu tragen. Der Abschlag beträgt
für Gewerbetreibende vom vollendeten
60. bis zum vollendeten
65. Lebensjahr 1/8 (12'5 v. H.)
für Gewerbetreibende vom Beginn
des 66. bis zum vollendeten
70. Lebensjahr 1/4 (25 v. H.)
für Gewerbetreibende vom Beginn
des 71. Lebensjahres . . . . 1/2 (50 v. H.)
der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden
geltenden Sätze (G, G1 bis G12).
(3) Beschäftigt ein Gewerbetreibender auch Gehilfen,
so ist bei der Berechnung des Altersabschlages
ebenfalls von den für den alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden geltenden Gewinnsätzen
auszugehen. Vor der Berechnung des Altersabschlages
ist jedoch von den für den alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden geltenden Gewinnsätzen
ein Abschlag für unproduktive Arbeit
des Meisters infolge Gehilfenbeschäftigung
(Abs. 4) abzuziehen.
(4) Der Abschlag für unproduktive Arbeit des
Gewerbetreibenden ist bei Beschäftigung von
einem Gehilfen mit 10 v. H., bei Beschäftigung
von zwei Gehilfen mit 20 v. H. und bei Beschäftigung
von drei Gehilfen mit 25 v. H. der für den
alleinarbeitenden Gewerbetreibenden geltenden
Sätze anzunehmen.
(5) Lehrlinge und der im Betrieb mitarbeitende
Ehegatte werden bei Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
für die Einkommen- und Gewerbesteuer
nicht berücksichtigt. Als Lehrlinge gelten
auch Gehilfen, die spätestens mit dem Ablauf
der dreimonatigen Behaltspflicht aus dem Betrieb
ausscheiden.
(c) Im Betrieb mitarbeitende Kinder des Meisters
werden je nach Art ihrer Verwendung entweder
als Gehilfen oder als Lehrlinge berücksichtigt,
sofern diese Mitarbeit im Rahmen eines
Sozialversicherungspflichtigen (pensionsversicherungspflichtigen)
Dienstverhältnisses erfolgt.
§ 4. (1) Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende
Bemessungsgrundlage wird beim alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden durch Vervielfachung
des für die Einkommensteuer (Gewerbesteuer)
angenommenen Gewinnes mit einer
Kennzahl ermittelt.
Die Kennzahlen für die einzelnen Gewerbezweige
betragen
Die Kennzahl für Hausgewerbetreibende Kleidermacher
und Störschneider beträgt bei unwesentlichem
Material- und sonstigem Betriebsausgabenaufwand
1'2.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
für Betriebe mit Gehilfen ist wie folgt
zu berechnen
Den Sätzen, die als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes
1953 beziehungsweise als
Gewerbeertrag im Sinne des Gewerbesteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 2/1954, für den alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden anzunehmen
sind, verkürzt um den Abschlag für unproduktive
Arbeit (§ 3 Abs. 4), sind für jeden Gehilfen
15.000 S zuzuschlagen. Für jeden Lehrling
im zweiten Lehrjahr sind 0750 S und für jeden
Lehrling im dritten und vierten Lehrjahr 7500 S
zuzuschlagen. Als Lehrling im dritten Lehrjahr
gelten auch Gehilfen, die spätestens mit dem Ablauf
der dreimonatigen Behaltspflicht aus dem
Betrieb ausscheiden. Der Gesamtbetrag ist mit
der Kennzahl zu vervielfachen. Lehrlinge im
ersten Lehrjahr werden bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die Umsatzsteuer nicht
berücksichtigt.
(3) Bei Mischbetrieben (zum Beispiel Tischler
und Wagner) ist für die Umsatzermittlung der
Kennzahlenrahmen des Gewerbezweiges anzuwenden,
der die höheren Kennzahlen aufweist.
(4) Die Gewerbetreibenden haben für die Anwendung
der Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze
aus der Tätigkeit als Hausgewerbetreibender
diese Umsätze durch Auftraggeberbestätigung
nachzuweisen. Als Gesamtumsatz gilt auch
bei Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung
nach § 4 Z. 16 Umsatzsteuergesetz 1934, Deutsches
RGBl. I S. 942, beziehungsweise § 4 Z. 17
Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/1958,
der nach Durchschnittssätzen ermittelte Umsatz.
(5) Bei Steuerpflichtigen, die erstmals nach
Durchschnittssätzen veranlagt werden, ist die
Debitorensumme am Schluß des vorangegangenen
Jahres dem nach Durchschnittssätzen errechneten
Umsatz hinzuzurechnen, wenn der Umsatz bisher
nach vereinnahmten Entgelten versteuert
worden ist.
(6) Die Gewerbetreibenden haben Umsatzsteuervorauszahlungen
für die nach Durchschnittssätzen
ermittelten Umsätze nach Zustellung
des Steuerbescheides von einem Zwölftel der
sich nach dieser Verordnung ergebenden Umsatzsteuerbemessungsgrundlage
zu errechnen und
zu entrichten.
§ 5. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Umstände, wie zum Beispiel bei länger als einen
Monat währender Krankheit und dadurch bedingter
völliger Arbeitsunfähigkeit des Gewerbetreibenden
oder eines Gehilfen (Bestätigung
durch den Arzt, Krankenhaus), bei Unglücksfällen
(zum Beispiel Brand) oder bei Vorliegen
sonstiger die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit
wesentlich beeinträchtigender Tatsachen sind
die Bemessungsgrundlagen für die Einkommen-,
Gewerbe- und Umsatzsteuer über Antrag verhältnismäßig
zu kürzen. Ein nach § 3 Abs. 2 beantragter
Altersabschlag bleibt hiedurch unberührt.
§ 6. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlagen
für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer
ist auf Antrag auch dann vorzunehmen,
wenn der Gewerbetreibende nachweist oder zumindest
glaubhaft macht, daß er seinen Betrieb
— bedingt etwa durch örtlich beschränkten Kundenkreis
oder anderwärtige Berufsausübung, zum
Beispiel in der Landwirtschaft — durch weniger
als 200 Stunden im Monat aufrechterhält. Die
Kürzung ist entsprechend der Zeit des Nichtbetriebes
vorzunehmen. Unter „Nichtbetrieb" ist
nicht nur eine Schließung des Betriebes zu verstehen,
sondern er ist auch dann anzunehmen,
wenn aus den oben angeführten Umständen die
praktische Ausübung des Gewerbes zeitweilig
ruht. So liegt beispielsweise „Nichtbetrieb" auch
dann vor, wenn ein alleinarbeitender Gewerbetreibender
täglich einige Stunden während der
Anbau- oder Erntezeit in seiner Landwirtschaft
arbeitet. Die Entgegennahme von Aufträgen
durch Familienangehörige ist kein Grund, eine
Kürzung der Bemessungsgrundlagen im Sinne
dieser Bestimmung zu versagen.
§ 7. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind
auf Witwenfortbetriebe und Deszendentenfortbetriebe
mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden
1. Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes
und als Gewerbeertrag im Sinne des
Gewerbesteuergesetzes gelten
a) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb
mitarbeitet
aa) und keine Gehilfen beschäftigt werden,
zwei Drittel der für den alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden gemäß
§ 3 Abs. 1 geltenden Sätze,
bb) und Gehilfen beschäftigt werden, die
beim Gewerbetreibenden gemäß § 3
Abs. 1 geltenden Sätze, gekürzt um
ein Drittel der für den alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden in Betracht
kommenden Sätze;
b) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb
nicht mitarbeitet, sondern nur die Verantwortung
trägt, bei Beschäftigung von
Gehilfen, die beim Gewerbetreibenden mit
Gehilfen gemäß § 3 Abs. 1 geltenden Sätze,
gekürzt um ein Drittel der beim alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden in Betracht
kommenden Sätze, die vorher um die Abschläge
gemäß §. 3 Abs. 4 zu verringern
sind.
2. Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende
Bemessungsgrundlage in Witwenfort- und Deszendentenfortbetrieben
ist in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des § 4 zu ermitteln.
Bei Anwendung der Kennzahlen ist jedoch
für den mitarbeitenden Geschäftsführer nicht
von der um ein Drittel gekürzten, sondern von
der ganzen beim alleinarbeitenden Gewerbetreibenden
in Betracht kommenden Grundlage, die
vorher um die Abschläge gemäß § 3 Abs. 4 zu
kürzen ist, auszugehen.
§ 8. (1) Bei Fahrrad-, Nähmaschinen- oder
Büromaschinenmechanikern, die ohne Beschäftigung
von Handelsangestellten Handel nur mit
neuen Fahrrädern, Nähmaschinen oder Büromaschinen
treiben, kann auf Antrag der Umsatz
aus den Handelsgeschäften auf Grund lückenlos
gesammelter Eingangsfakturen über die Handelsgegenstände
auf Grund der durchschnittlichen
Rohaufschläge errechnet werden. Die durchschnittlichen
Rohaufschläge betragen bei Fahrrädern
23 v. H., bei Nähmaschinen 35 v. H. und
bei Büromaschinen 37 v. H. des Wareneinganges.
Der Gewinn beziehungsweise Gewerbeertrag aus
dem Handelsgeschäft ist so zu berechnen, daß
vom errechneten Umsatz der Wareneingang laut
Eingangsfakturen und 10% des Gesamtumsatzes
abgezogen werden.
(2) Nimmt die Handelstätigkeit den Gewerbetreibenden
so in Anspruch, daß hiedurch die
handwerkliche Tätigkeit beeinträchtigt wird, so
sind die nach Durchschnittssätzen ermittelten
Bemessungsgrundlagen für die Einkommen-, Gewerbe-
und Umsatzsteuer für den Gewerbebetrieb
über Antrag gemäß § 6 verhältnismäßig
zu kürzen.
§ 9. (1) Macht der Steuerpflichtige glaubhaft,
daß sein Umsatz oder Gewinn (Gewerbeertrag)
um mehr als 20% geringer ist oder sind dem
Finanzamt Umstände bekannt, aus denen hervorgeht,
daß der Umsatz oder Gewinn (Gewerbeertrag)
um mehr als 20% höher ist, als
sich auf Grund der vorstehenden Durchschnittssätze
ergibt, so sind die tatsächlichen und rechtlichen
für die Steuerpflicht und die Bemessung
der Steuer wesentlichen Verhältnisse zu ermitteln
und der Veranlagung zugrunde zu legen.
Das gleiche gilt, wenn die Eigenart eines Betriebes
in besonders augenfälliger Weise vom Normalfall
abweicht oder wenn unrichtige Angaben in
der Steuererklärung über die Beschäftigtenzahl
gemacht worden sind.
(2) Wurde die Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum
nach Durchschnittssätzen durchgeführt,
so sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen,
unbeschadet der Rechte nach Abs. 1,
die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen für
alle folgenden Veranlagungszeiträume bis Ende
jenes Kalenderjahres durchzuführen, in dem der
Steuerpflichtige dem Finanzamt mitteilt, daß er
ab dem Beginn des folgenden Jahres wieder
ordnungsmäßige Aufzeichnungen führt.
§ 10. Jene Gewerbetreibende, deren Bemessungsgrundlagen
nach den Bestimmungen dieser
Verordnung zu ermitteln sind, haben weiterhin
die Lohnkonten gemäß § 58 Einkommensteuergesetz
1953 zu führen. Weiters sind die Steuerpflichtigen
auch im Falle der Anwendung der
Bestimmungen dieser Verordnung zur geordneten
Aufbewahrung der Eingangsfakturen verpflichtet;
von Ausgangsfakturen sind Durchschriften
(Abschriften) anzufertigen und geordnet
aufzubewahren.
§ 11. Diese Verordnung ist bei der Veranlagung
für die Kalenderjahre 1958 und 1959 anzuwenden.