116. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung des Ausflugsverkehrs.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Zur Erleichterung des Ausflugsverkehrs über
die gemeinsame Grenze wird ein Ausflugsschein
eingeführt.
Artikel 2
1. Ausflugsscheine können für österreichische
Staatsbürger und für Deutsche im Sinne des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
die einen amtlich ausgestellten, mit Lichtbild
versehenen Personalausweis besitzen, ausgegeben
werden.
2. Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahre
können in den Ausflugsschein eines
Elternteiles oder in den Ausflugsschein einer anderen,
volljährigen Person eingetragen werden,
wenn sie mit einer dieser Personen die Grenze
überschreiten. Minderjährige zwischen dem vollendeten
14. und dem vollendeten 16. Lebensjahre
können auch einen eigenen Ausflugsschein
erhalten.
3. Für Gruppenreisen von mindestens fünf
Personen können Sammelausflugsscheine ausgestellt
werden.
4. Die Ausstellung von Ausflugsscheinen an
Minderjährige und deren Eintragung in Ausflugsscheine
anderer Personen oder in Sammelausflugsscheine
bedarf der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters.
Artikel 3
Die zuständigen österreichischen Sicherheitsdirektionen
einerseits, und das Innenministerium
des Landes Baden-Württemberg und das Präsidium
der Bayerischen Grenzpolizei anderseits,
werden sich über die Dienststellen, die zur Ausstellung
der Ausflugsscheine berechtigt sind, gegenseitig
unterrichten.
Artikel 4
Der Ausflugsschein kann mit einer Geltungsdauer
bis zu 30 Tagen ausgestellt werden. Er
berechtigt die darin eingetragenen Personen zum
mehrmaligen Grenzübertritt und zu einem Aufenthalt
bis zur Dauer von jeweils fünf Tagen
in der für den Kleinen Grenzverkehr festgelegten
Grenzzone des Nachbarstaates. In begründeten
Einzelfällen können die Behörden dieses Staates
im Rahmen der Geltungsdauer des Ausflugsscheines
auch einen längeren Aufenthalt gestatten.
Artikel 5
1. Die Inhaber von Ausflugsscheinen dürfen
die Grenze nur über die amtlich zugelassenen
Übergangsstellen überschreiten.
2. Um die Ausübung des Berg- und Wintersports
zu erleichtern, können die zuständigen
österreichischen Sicherheitsdirektionen und Finanzlandesdirektionen
einerseits und das Präsidium
der Bayerischen Grenzpolizei und die
Oberfinanzdirektion München anderseits an bestimmten
Grenzabschnitten den Grenzübertritt
für Fußgänger mit Ausflugsscheinen einvernehmlich
auch außerhalb der zugelassenen Übergangsstellen
gestatten. Personen, die die Grenze außerhalb
der zugelassenen Übergangsstellen überschreiten,
dürfen sich nur in den Grenzgebieten
aufhalten, die von den erwähnten Behörden dafür
festgelegt sind. Die Zoll- und Devisenvorschriften
werden durch diese Regelung nicht berührt.
Insbesondere dürfen die Inhaber von Ausflugsscheinen
in diesen Fällen nur Gegenstände
des Reisebedarfes mit sich führen.
Artikel 6
Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2
gelten auch für Inhaber von Reisepässen, die zur
Einreise in das Gebiet der beiden vertragschließenden
Teile keines Sichtvermerkes bedürfen.
Artikel 7
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich,
alle von ihren Dienststellen mit Ausflugsscheinen
ausgestatteten Personen, die im Rahmen des
Ausflugsverkehrs die gemeinsame Grenze überschritten
haben, zurückzuübernehmen, auch
wenn die Gültigkeit des Ausflugsscheines bereits
abgelaufen ist.
Artikel 8
Die innerstaatlichen Vorschriften über den
Aufenthalt von Ausländern und das Recht der
vertragschließenden Teile, Ausländern den
Grenzübertritt zu verweigern, bleiben unberührt.
Artikel 9
1. Der Ausflugsverkehr kann aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit oder auf Grund außergewöhnlicher
Umstände allgemein oder für bestimmte
Grenzgebiete zeitweilig gesperrt werden.
In solchen Fällen sind die Grenzbehörden
des Nachbarstaates möglichst rechtzeitig zu verständigen.
2. Dieses Abkommen gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland der Österreichischen Bundesregierung
innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige
Mitteilung macht.
3. Dieses Abkommen tritt 14 Tage nach seiner
Unterzeichnung in Kraft. Es kann mit einer
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9
Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden
Jahres gekündigt werden.
Bonn, den 10. Mai 1955.
Für die Österreichische Bundesregierung
Rotter
Für die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland
Berger
Abs. 3 am 24. Mai 1955 in Kraft getreten.