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116_1956 AT

116. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung des Ausflugsverkehrs.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung des Ausflugsverkehrs.

Artikel 1

Zur Erleichterung des Ausflugsverkehrs über

die gemeinsame Grenze wird ein Ausflugsschein

eingeführt.

Artikel 2

1. Ausflugsscheine können für österreichische

Staatsbürger und für Deutsche im Sinne des

Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,

die einen amtlich ausgestellten, mit Lichtbild

versehenen Personalausweis besitzen, ausgegeben

werden.

2. Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahre

können in den Ausflugsschein eines

Elternteiles oder in den Ausflugsschein einer anderen,

volljährigen Person eingetragen werden,

wenn sie mit einer dieser Personen die Grenze

überschreiten. Minderjährige zwischen dem vollendeten

14. und dem vollendeten 16. Lebensjahre

können auch einen eigenen Ausflugsschein

erhalten.

3. Für Gruppenreisen von mindestens fünf

Personen können Sammelausflugsscheine ausgestellt

werden.

4. Die Ausstellung von Ausflugsscheinen an

Minderjährige und deren Eintragung in Ausflugsscheine

anderer Personen oder in Sammelausflugsscheine

bedarf der Zustimmung des gesetzlichen

Vertreters.

Artikel 3

Die zuständigen österreichischen Sicherheitsdirektionen

einerseits, und das Innenministerium

des Landes Baden-Württemberg und das Präsidium

der Bayerischen Grenzpolizei anderseits,

werden sich über die Dienststellen, die zur Ausstellung

der Ausflugsscheine berechtigt sind, gegenseitig

unterrichten.

Artikel 4

Der Ausflugsschein kann mit einer Geltungsdauer

bis zu 30 Tagen ausgestellt werden. Er

berechtigt die darin eingetragenen Personen zum

mehrmaligen Grenzübertritt und zu einem Aufenthalt

bis zur Dauer von jeweils fünf Tagen

in der für den Kleinen Grenzverkehr festgelegten

Grenzzone des Nachbarstaates. In begründeten

Einzelfällen können die Behörden dieses Staates

im Rahmen der Geltungsdauer des Ausflugsscheines

auch einen längeren Aufenthalt gestatten.

Artikel 5

1. Die Inhaber von Ausflugsscheinen dürfen

die Grenze nur über die amtlich zugelassenen

Übergangsstellen überschreiten.

2. Um die Ausübung des Berg- und Wintersports

zu erleichtern, können die zuständigen

österreichischen Sicherheitsdirektionen und Finanzlandesdirektionen

einerseits und das Präsidium

der Bayerischen Grenzpolizei und die

Oberfinanzdirektion München anderseits an bestimmten

Grenzabschnitten den Grenzübertritt

für Fußgänger mit Ausflugsscheinen einvernehmlich

auch außerhalb der zugelassenen Übergangsstellen

gestatten. Personen, die die Grenze außerhalb

der zugelassenen Übergangsstellen überschreiten,

dürfen sich nur in den Grenzgebieten

aufhalten, die von den erwähnten Behörden dafür

festgelegt sind. Die Zoll- und Devisenvorschriften

werden durch diese Regelung nicht berührt.

Insbesondere dürfen die Inhaber von Ausflugsscheinen

in diesen Fällen nur Gegenstände

des Reisebedarfes mit sich führen.

Artikel 6

Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2

gelten auch für Inhaber von Reisepässen, die zur

Einreise in das Gebiet der beiden vertragschließenden

Teile keines Sichtvermerkes bedürfen.

Artikel 7

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich,

alle von ihren Dienststellen mit Ausflugsscheinen

ausgestatteten Personen, die im Rahmen des

Ausflugsverkehrs die gemeinsame Grenze überschritten

haben, zurückzuübernehmen, auch

wenn die Gültigkeit des Ausflugsscheines bereits

abgelaufen ist.

Artikel 8

Die innerstaatlichen Vorschriften über den

Aufenthalt von Ausländern und das Recht der

vertragschließenden Teile, Ausländern den

Grenzübertritt zu verweigern, bleiben unberührt.

Artikel 9

1. Der Ausflugsverkehr kann aus Gründen der

öffentlichen Sicherheit oder auf Grund außergewöhnlicher

Umstände allgemein oder für bestimmte

Grenzgebiete zeitweilig gesperrt werden.

In solchen Fällen sind die Grenzbehörden

des Nachbarstaates möglichst rechtzeitig zu verständigen.

2. Dieses Abkommen gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland der Österreichischen Bundesregierung

innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige

Mitteilung macht.

3. Dieses Abkommen tritt 14 Tage nach seiner

Unterzeichnung in Kraft. Es kann mit einer

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9

Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden

Jahres gekündigt werden.

Bonn, den 10. Mai 1955.

Für die Österreichische Bundesregierung

Rotter

Für die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland

Berger

Abs. 3 am 24. Mai 1955 in Kraft getreten.

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