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116_1955 AT

116. Verordnung: 2. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Verordnung: 2. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Ersten

Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1954, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe und nach Anhörung der entschädigungspflichtigen

Bundesländer verordnet

§ 1. Die Höhe der Grundentschädigung nach

§ 10 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1954, wird

in den im § 2 genannten Fällen mit dem dort

bestimmten Vielfachen des Nennwertes, auf den

die verstaatlichten Anteilsrechte am 10. Mai 1947

gelautet haben, in Schillingen festgesetzt.

§ 2. Das Nennwertvielfache (§ 1) beträgt

(1) für die zugunsten des Bundeslandes Kärnten

verstaatlichten Anteilsrechte an der Kärntner

Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, Klagenfurt,

das Zweidreiviertelfache;

(2) für die zugunsten des Bundeslandes Niederösterreich

verstaatlichten Anteilsrechte an der

NEWAG. Niederösterreichische Elektrizitätswerke

Aktiengesellschaft, Wien, das Fünffache;

(3) für die zugunsten des Bundeslandes Salzburg

verstaatlichten Anteilsrechte an der Salzburger

Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft,

Salzburg, das Zweidreiviertelfache;

(4) für die zugunsten des Bundeslandes Steiermark

verstaatlichten Anteilsrechte an der Steirischen

Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft,

Graz, das Dreisechszehntelfache;

(5) für die zugunsten des Bundeslandes Tirol

verstaatlichten Anteilsrechte an der Tiroler Wasserkraftwerke

Aktiengesellschaft, Innsbruck, das

Fünffache;

(6) für die zugunsten des Bundeslandes Vorarlberg

verstaatlichten Anteilsrechte an der Vorarlberger

Kraftwerke Aktiengesellschaft, Bregenz,

das Viereinhalbfache.

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