116. Verordnung: 2. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Ersten
Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1954, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe und nach Anhörung der entschädigungspflichtigen
Bundesländer verordnet
§ 1. Die Höhe der Grundentschädigung nach
§ 10 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1954, wird
in den im § 2 genannten Fällen mit dem dort
bestimmten Vielfachen des Nennwertes, auf den
die verstaatlichten Anteilsrechte am 10. Mai 1947
gelautet haben, in Schillingen festgesetzt.
§ 2. Das Nennwertvielfache (§ 1) beträgt
(1) für die zugunsten des Bundeslandes Kärnten
verstaatlichten Anteilsrechte an der Kärntner
Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, Klagenfurt,
das Zweidreiviertelfache;
(2) für die zugunsten des Bundeslandes Niederösterreich
verstaatlichten Anteilsrechte an der
NEWAG. Niederösterreichische Elektrizitätswerke
Aktiengesellschaft, Wien, das Fünffache;
(3) für die zugunsten des Bundeslandes Salzburg
verstaatlichten Anteilsrechte an der Salzburger
Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft,
Salzburg, das Zweidreiviertelfache;
(4) für die zugunsten des Bundeslandes Steiermark
verstaatlichten Anteilsrechte an der Steirischen
Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft,
Graz, das Dreisechszehntelfache;
(5) für die zugunsten des Bundeslandes Tirol
verstaatlichten Anteilsrechte an der Tiroler Wasserkraftwerke
Aktiengesellschaft, Innsbruck, das
Fünffache;
(6) für die zugunsten des Bundeslandes Vorarlberg
verstaatlichten Anteilsrechte an der Vorarlberger
Kraftwerke Aktiengesellschaft, Bregenz,
das Viereinhalbfache.