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116_1954 AT

116. Verordnung: Abänderung der Vordienstzeitenverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Verordnung: Abänderung der Vordienstzeitenverordnung.

Auf Grund des § 22 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 9. April 1954, BGBl. Nr. 87,

wird verordnet

Artikel I.

1. Dem § 2 der Vordienstzeitenverordnung,

BGBl. Nr. 73/1948, wird nachstehender Abs. 4

angefügt

„(4) Zeiträume, während der der Bundesbeamte

a) nach dem 13. März 1938 durch militärische

Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft

oder einen anderen durch den Krieg gegebenen

Grund oder

b) vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus

politischen Gründen — außer wegen nationalsozialistischer

Betätigung — oder

c) vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 aus

politischen Gründen oder aus Gründen der

Abstammung

vom Eintritt in den öffentlichen Dienst ausgeschlossen

oder an der Vollendung seiner Studien

verhindert war (Behinderungszeit), können im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und

dem Bundesministerium für Finanzen wie Bundesdienstzeiten

angerechnet werden, wenn die Behinderungszeit

unmittelbar der nachweislichen Bewerbung

um die Aufnahme in den Dienst einer

der im § 2 Abs. 1 lit. a genannten Körperschaften

oder bei Lehrern dem Dienst an einer Privatschule

mit Öffentlichkeitsrecht vorangegangen ist;

diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn

die Studien mit dem auf den Wegfall der Behinderung

nächstfolgenden Studienabschnitt (Semester,

Schuljahr) fortgesetzt werden und die

nachweisliche Bewerbung um die Aufnahme in den

Dienst einer der im § 2 Abs. 1 lit. a genannten

Körperschaften oder bei Lehrern der Dienst an

einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht dem

Abschluß der Studien unmittelbar folgt. Eine

Zwischenzeit von weniger als sechs Monaten

bleibt bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit

außer Betracht. Ist die Voraussetzung der Unmittelbarkeit

nicht erfüllt, so kann die Behinderungszeit

wie eine nach Abs. 2 anrechenbare Zeit

behandelt werden. Eine Behinderungszeit ist

nicht anzurechnen, wenn zwischen dem Wegfall

der Behinderung oder — bei Verhinderung an

der Vollendung der Studien — dem Abschluß

der Studien und der Aufnahme in den Dienst

einer der im § 2 Abs. 1 lit. a genannten Körperschaften

ein Zeitraum von mehr als drei Jahren

liegt, ferner dann nicht, wenn der Bundesbeamte

— außer bei Beamten mit vorgeschriebener voller

Hochschulbildung — beim Eintritt einer der im

ersten Satz genannten Gründe das 28. Lebensjahr

bereits überschritten hatte."

2. § 6 Abs. 1 und 2 der Vordienstzeitenverordnung,

BGBl. Nr. 73/1948, erhalten folgende

Fassung

„§ 6. (1) Vordienstzeiten werden auf schriftliches

Ansuchen angerechnet. Das Ansuchen ist

vom Bundesbeamten, im Falle seines Todes von

seinen versorgungsberechtigten Angehörigen zu

stellen.

(2) Die auf Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten

sich ergebenden Vorrückungen werden

durchgeführt

a) mit Wirksamkeit vom Tage der Anstellung,

wenn das Ansuchen längstens binnen

sechs Monaten nach der Anstellung gestellt

wird,

b) mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung

des Ansuchens folgenden Monatsersten,

wenn das Ansuchen später gestellt

wird."

3. Im § 8 Abs. 1 der Vordienstzeitenverordnung,

BGBl. Nr. 73/1948, wird die Bezeichnung

„§ 6 Abs. 1" ersetzt durch „§ 6 Abs. 2".

4. § 11 der Vordienstzeitenverordnung, BGBl.

Nr. 73/1948, wird aufgehoben.

Artikel II.

Übergangsbestimmungen für die

vor dem 1. Juli 1954 angestellten

Beamten.

(1) Beamte, deren Ansuchen um Anrechnung

von Behinderungszeiten vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung ganz oder zum Teil rechtskräftig

abgewiesen wurde, können um die Anrechnung

von Behinderungszeiten, die erst durch

Art. I Z. 1 anrechenbar oder günstiger anrechenbar

geworden sind, neuerlich ansuchen.

(2) Beamte, für die die Frist nach § 6 Abs. 1

oder § 8 Abs. 1 der Vordienstzeitenverordnung

in der am 31. Mai 1954 geltenden Fassung bei

Inkrafttreten dieser Verordnung abgelaufen war,

können um die Anrechnung von bisher nicht

geltend gemachten Behinderungszeiten ansuchen.

(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 gilt

— auch bei den im § 8 der Vordienstzeitenverordnung

genannten Beamten — § 6 der Vordienstzeitenverordnung

in der Fassung des Art. I

Z. 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des

Tages der Anstellung der 1. Juli 1954 tritt.

(4) In Anrechnungsfällen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht entschieden

sind oder für die die Frist des § 6 Abs. 1

oder des § 8 Abs. 1 der Vordienstzeitenverordnung

in der am 31. Mai 1954 geltenden Fassung

noch offen war, sind die Vorrückungen für die

Zeit bis zum 30. Juni 1954 so durchzuführen,

wie wenn die Anrechnung nach den Bestimmungen

der Vordienstzeitenverordnung in der bis

zum 31. Mai 1954 geltenden Fassung erfolgt

wäre; hiebei ist — außer bei Beamten mit vorgeschriebener

voller Hochschulbildung — eine

Behinderungszeit nicht anzurechnen, wenn der

Bundesbeamte beim Eintritt einer der im § 2

Abs. 4 erster Satz der Vordienstzeitenverordnung

genannten Gründe das 23. Lebensjahr bereits

überschritten hatte.

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