116. Verordnung: Abänderung der Vordienstzeitenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 9. April 1954, BGBl. Nr. 87,
wird verordnet
Artikel I.
1. Dem § 2 der Vordienstzeitenverordnung,
BGBl. Nr. 73/1948, wird nachstehender Abs. 4
angefügt
„(4) Zeiträume, während der der Bundesbeamte
a) nach dem 13. März 1938 durch militärische
Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft
oder einen anderen durch den Krieg gegebenen
Grund oder
b) vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus
politischen Gründen — außer wegen nationalsozialistischer
Betätigung — oder
c) vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 aus
politischen Gründen oder aus Gründen der
Abstammung
vom Eintritt in den öffentlichen Dienst ausgeschlossen
oder an der Vollendung seiner Studien
verhindert war (Behinderungszeit), können im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und
dem Bundesministerium für Finanzen wie Bundesdienstzeiten
angerechnet werden, wenn die Behinderungszeit
unmittelbar der nachweislichen Bewerbung
um die Aufnahme in den Dienst einer
der im § 2 Abs. 1 lit. a genannten Körperschaften
oder bei Lehrern dem Dienst an einer Privatschule
mit Öffentlichkeitsrecht vorangegangen ist;
diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn
die Studien mit dem auf den Wegfall der Behinderung
nächstfolgenden Studienabschnitt (Semester,
Schuljahr) fortgesetzt werden und die
nachweisliche Bewerbung um die Aufnahme in den
Dienst einer der im § 2 Abs. 1 lit. a genannten
Körperschaften oder bei Lehrern der Dienst an
einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht dem
Abschluß der Studien unmittelbar folgt. Eine
Zwischenzeit von weniger als sechs Monaten
bleibt bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit
außer Betracht. Ist die Voraussetzung der Unmittelbarkeit
nicht erfüllt, so kann die Behinderungszeit
wie eine nach Abs. 2 anrechenbare Zeit
behandelt werden. Eine Behinderungszeit ist
nicht anzurechnen, wenn zwischen dem Wegfall
der Behinderung oder — bei Verhinderung an
der Vollendung der Studien — dem Abschluß
der Studien und der Aufnahme in den Dienst
einer der im § 2 Abs. 1 lit. a genannten Körperschaften
ein Zeitraum von mehr als drei Jahren
liegt, ferner dann nicht, wenn der Bundesbeamte
— außer bei Beamten mit vorgeschriebener voller
Hochschulbildung — beim Eintritt einer der im
ersten Satz genannten Gründe das 28. Lebensjahr
bereits überschritten hatte."
2. § 6 Abs. 1 und 2 der Vordienstzeitenverordnung,
BGBl. Nr. 73/1948, erhalten folgende
Fassung
„§ 6. (1) Vordienstzeiten werden auf schriftliches
Ansuchen angerechnet. Das Ansuchen ist
vom Bundesbeamten, im Falle seines Todes von
seinen versorgungsberechtigten Angehörigen zu
stellen.
(2) Die auf Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten
sich ergebenden Vorrückungen werden
durchgeführt
a) mit Wirksamkeit vom Tage der Anstellung,
wenn das Ansuchen längstens binnen
sechs Monaten nach der Anstellung gestellt
wird,
b) mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung
des Ansuchens folgenden Monatsersten,
wenn das Ansuchen später gestellt
wird."
3. Im § 8 Abs. 1 der Vordienstzeitenverordnung,
BGBl. Nr. 73/1948, wird die Bezeichnung
„§ 6 Abs. 1" ersetzt durch „§ 6 Abs. 2".
4. § 11 der Vordienstzeitenverordnung, BGBl.
Nr. 73/1948, wird aufgehoben.
Artikel II.
Übergangsbestimmungen für die
vor dem 1. Juli 1954 angestellten
Beamten.
(1) Beamte, deren Ansuchen um Anrechnung
von Behinderungszeiten vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung ganz oder zum Teil rechtskräftig
abgewiesen wurde, können um die Anrechnung
von Behinderungszeiten, die erst durch
Art. I Z. 1 anrechenbar oder günstiger anrechenbar
geworden sind, neuerlich ansuchen.
(2) Beamte, für die die Frist nach § 6 Abs. 1
oder § 8 Abs. 1 der Vordienstzeitenverordnung
in der am 31. Mai 1954 geltenden Fassung bei
Inkrafttreten dieser Verordnung abgelaufen war,
können um die Anrechnung von bisher nicht
geltend gemachten Behinderungszeiten ansuchen.
(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 gilt
— auch bei den im § 8 der Vordienstzeitenverordnung
genannten Beamten — § 6 der Vordienstzeitenverordnung
in der Fassung des Art. I
Z. 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
Tages der Anstellung der 1. Juli 1954 tritt.
(4) In Anrechnungsfällen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht entschieden
sind oder für die die Frist des § 6 Abs. 1
oder des § 8 Abs. 1 der Vordienstzeitenverordnung
in der am 31. Mai 1954 geltenden Fassung
noch offen war, sind die Vorrückungen für die
Zeit bis zum 30. Juni 1954 so durchzuführen,
wie wenn die Anrechnung nach den Bestimmungen
der Vordienstzeitenverordnung in der bis
zum 31. Mai 1954 geltenden Fassung erfolgt
wäre; hiebei ist — außer bei Beamten mit vorgeschriebener
voller Hochschulbildung — eine
Behinderungszeit nicht anzurechnen, wenn der
Bundesbeamte beim Eintritt einer der im § 2
Abs. 4 erster Satz der Vordienstzeitenverordnung
genannten Gründe das 23. Lebensjahr bereits
überschritten hatte.