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116. Bundesgesetz: Abänderung des Wohnungsanforderungsgesetzes 1949 und des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Bundesgesetz: Abänderung des Wohnungsanforderungsgesetzes 1949 und des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Wohnungsanforderungsgesetz 1949, BGBl.

Nr. 204/1949, in der Fassung der Bundesgesetze

vom 15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 10/1951,

vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 101, und vom

28. Mai 1953, BGBl. Nr. 68, wird abgeändert

wie folgt

1. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende neue

Ziffern 7 und 8 angefügt

„7. Wohnungen, die aus mehr als drei Zimmern

bestehen; zwei Kabinette gelten als ein

Zimmer (§ 6 Abs. 4).

8. Wohnungen in ohne Zuhilfenahme öffentlicher

Mittel errichteten Gebäuden, wenn sämtliche

Wohnungen im Wohnungseigentum

stehen."

2. Im § 4 Abs. 1 lit. h ist der Strichpunkt

durch einen Punkt zu ersetzen; lit. i entfällt.

3. Der Punkt 1 im § 5 hat zu lauten

„1. Doppelwohnungen, die in derselben Gemeinde

liegen, wenn für deren Benützung durch

den Wohnungsinhaber oder durch die mit diesem

im gemeinsamen Haushalte lebenden Familienangehörigen

kein zureichender Grund besteht."

4. Im § 5 Punkt 6 hat der Klammerausdruck

zu lauten

„(§ 9 Abs. 2)".

5. Der Punkt 13 im § 5 hat zu lauten

„13. Einzelne Räume von Wohnungen, sofern

die Zahl der Wohnräume die Zahl der den Hausstand

bildenden Bewohner übersteigt (überzählige

Wohnräume)."

6. Die Punkte 14 und 15 im § 5 entfallen.

7. Im § 6 Abs. 3 entfällt der erste Klammerausdruck.

8. Die Überschrift des § 7 hat zu lauten

„Anforderung freigewordener

Wohnungen."

9. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) In der Stadt Wien, in Städten mit

eigenem Statut, mit Ausnahme der Stadt Rust,

sowie in Gemeinden, denen durch Verordnung

des Landeshauptmannes (§ 1 Abs. 2) das Recht

zur Anforderung übertragen wurde, kann die

Gemeinde Wohnungen, deren Miete oder Innehabung

geendet hat, anfordern, wenn die Zahl

der den Hausstand bildenden Bewohner die Zahl

der Wohnräume der freigewordenen Wohnung

um wenigstens zwei Personen überstiegen, dieser

Überbelag seit mindestens einem Jahr bestanden

und der bisherige Mieter (Inhaber) eine Wohnung

in einem Haus der Gemeinde oder einer

gemeinnützigen Bauvereinigung erhalten hat.

(2) In anderen Fällen kann die Gemeinde in

den im Abs. 1 bezeichneten Orten Wohnungen,

deren Miete oder Innehabung geendet hat, anfordern,

wenn sie nicht innerhalb von drei

Wochen nach Beendigung der Miete oder Innehabung

vom Hauseigentümer (dessen Bevollmächtigten)

vermietet werden

a) an einen bei der Gemeinde seit mindestens

sechs Monaten in der dringlichsten Klasse

vorgemerkten Wohnungsuchenden oder

b) an eine Person, welche die Wohnung seit

mindestens einem Jahr als Haushaltungsgenosse

oder Untermieter mitbewohnt hat,

wenn die Anzahl der Wohnräume ihrem

Hausstand entspricht, oder

c) zur Durchführung eines Wohnungstausches,

sofern die Parteien die Wohnungen seit

mindestens einem Jahr als Hauptmieter

oder Hauseigentümer bewohnt haben.

(3) Unbedingt ausgenommen von der Anforderung

nach Abs. 1 und 2 sind Wohnungen,

a) deren Miete auf Grund einer gerichtlichen

Entscheidung wegen Eigenbedarfes endet;

b) die gemäß § 3 grundsätzlich von der Anforderung

befreit sind;

c) die weiter als Hausbesorgerwohnungen verwendet

werden."

10. Die Überschrift des § 8 entfällt.

11. § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Der Hauseigentümer (dessen Bevollmächtigter)

hat der Gemeinde bis zum Ablauf

der im § 7 Abs. 2 festgesetzten dreiwöchigen

Frist schriftlich anzuzeigen, ob die freigewordene

Wohnung vermietet wurde, und im Falle der

Vermietung nachzuweisen, daß sie den Voraussetzungen

des § 7 Abs. 2 entspricht.

(2) Steht der Gemeinde gemäß § 7 das Recht

zur Anforderung zu, so hat sie, sofern sie über

die Wohnung verfügen will, die Anforderung

binnen zwei Wochen mittels schriftlichen Bescheides

auszusprechen. Die Frist beginnt in den

Fallen des § 7 Abs. 1 am Tage nach Einlangen

der Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 lit. a, in den

Fällen des § 7 Abs. 2 am Tage nach Ablauf der

im § 7 Abs. 2 festgesetzten dreiwöchigen Frist;

wurde die Anzeige nicht rechtzeitig oder überhaupt

nicht erstattet, so beginnt die zweiwöchige

Frist zur Anforderung am Tage nach Einlangen

der Anzeige oder der Kenntnis des Zutreffens

der Voraussetzungen der Anforderung. Die zweiwöchige

Frist ist gewahrt, wenn der Bescheid

innerhalb dieser Frist zur Post gegeben wurde.

(3) Verfügungen des Hauseigentümers (dessen

Bevollmächtigten), die den Bestimmungen des

§ 7 Abs. 1 oder 2 widersprechen oder innerhalb

der zweiwöchigen Frist (Abs. 2) getroffen werden,

sind nichtig."

12. Im § 9 haben die Abs. 2 und 3 zu entfallen;

der Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 2.

13. Im § 14 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen

einer Anforderung gemäß den §§ 5, 7 und 10

in jedem Falle genau festzustellen und in der

Regel vor der Schlußfassung denjenigen, gegen

den sich die Anforderung richtet, zu hören.

(2) Der Bescheid, der die Anforderung gemäß

den §§ 5, 7 oder 10 ausspricht, hat die angeforderte

Wohnung (Wohnräume, Geschäftsräume)

genau zu bezeichnen und den Anforderungsgrund

anzugeben. Der Bescheid über die

Anforderung einer Wohnung ist dem Hauseigentümer

oder Hausverwalter und dem Wohnungsinhaber,

jener über die Anforderung einzelner

Wohnräume auch deren Inhaber zuzustellen."

14. Im, § 15 Abs. 1 lit. g ist der Schlußpunkt

durch einen Strichpunkt zu ersetzen; der lit. g

wird angefügt

„h) Inhaber gesundheitsschädlicher Wohnungen;

i) Inhaber von Wohnungen, sofern die Zahl

der den Hausstand bildenden Bewohner die

Zahl der Wohnräume um wenigstens zwei

Personen übersteigt und dieser Überbelag

seit mindestens einem Jahr besteht."

15. Abs. 3 des § 16 hat zu lauten

„(3) Im Falle der Anforderung nach § 7 Abs. 2

steht es dem Hauseigentümer frei, spätestens

drei Tage nach Zustellung des Bescheides, der die

Anforderung ausspricht, Vorschläge für die Zuweisung

zu erstatten. Die Gemeinde hat sie zu

berücksichtigen, falls die Vorgeschlagenen in

einer der Gruppen der im § 15 Abs. 1 lit. a bis d

und g bis i angeführten Wohnungsuchenden

eingereiht sind oder seit mindestens einem Jahr

die angeforderten Räume als Haushaltungsgenossen

oder Untermieter mitbewohnt haben

und die Anzahl der Wohnräume ihrem Hausstand

entspricht. Ist die Gemeinde aus öffentlichen

Rücksichten gezwungen, für die im Abs. 1

zweiter Satz erwähnten Notstandsfälle vorzusorgen,

so ist sie in einem solchen Fall an die

Vorschläge des Hauseigentümers nicht gebunden;

das gleiche gilt, wenn die Wohnung durch

die Gemeinde dem bisherigen Untermieter zugewiesen

werden soll und dieser seit mindestens

einem Jahr darin gewohnt hat."

16. Im Abs. 9 des § 16 sind die Worte „zufolge

§ 8 Abs. 2 lit. a" durch die Worte „zufolge

§ 7 Abs. 3 lit. a" zu ersetzen.

17. Im Abs. 10 des § 16 entfallen im Klammerausdruck

die Worte „erster Satz".

18. Im § 17 haben die Abs. 1 bis 3 zu lauten

„(1) Die Gemeinde hat nach Rechtskraft des

Bescheides, mit dem die Anforderung ausgesprochen

wurde, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 16 einem vorgemerkten Wohnungsuchenden

die angeforderte Wohnung

(Wohnräume) mit Bescheid zuzuweisen.

(2) In der Regel ist zwischen dem Hauseigentümer

(Wohnungsinhaber) und dem Zugewiesenen

binnen zwei Wochen nach vollzogener

Übergabe ein Mietvertrag zu ortsüblichen Bedingungen

abzuschließen. Unbedingt ist ein Mietvertrag

abzuschließen, wenn die Wohnung

(Wohnräume) einem vom Hauseigentümer

(Wohnungsinhaber) vorgeschlagenen Wohnungsuchenden

zugewiesen wird. Verweigert einer der

Beteiligten ohne triftige Gründe den Abschluß

des Mietvertrages, so kann die Gemeinde ihm

den Vertragsabschluß mittels Bescheides auftragen.

Solange kein Mietvertrag abgeschlossen

ist, hat der Zugewiesene eine Vergütung an den

Hauseigentümer (Wohnungsinhaber) in der

Höhe des gesetzlich zulässigen Mietzinses zu

leisten; die Gemeinde haftet für diese Verpflichtung

des Zugewiesenen. Durch den Abschluß des

Mietvertrages treten der Bescheid, mit dem die

Anforderung ausgesprochen wurde, und der Zuweisungsbescheid

außer Wirksamkeit. Der Abschluß

des Mietvertrages ist der Gemeinde binnen

einer Woche anzuzeigen.

(3) Erläßt die Gemeinde binnen fünf Wochen

nach Rechtskraft des Bescheides, der die Anforderung

ausspricht keinen Zuweisungsbescheid über

die angeforderte Wohnung (Wohnräume), so

tritt die Anforderung außer Wirksamkeit; die

Frist gilt als gewahrt, wenn der Bescheid innerhalb

dieser Frist zur Post gegeben wurde."

19. Dem § 17 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Das Beziehen einer angeforderten Wohnung

ohne Zuweisung nach Abs. 1 ist verboten."

20. Dem Abs. 3 des § 19 ist folgender Satz

anzufügen

„Den österreichischen Staatsbürgern sind Personen

deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos

sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt

ist (Volksdeutsche), gleichgestellt."

21. Im § 21 Abs. 1 hat lit. c zu lauten

„c) gegen eine Anforderung gemäß § 7 ist eine

Berufung nur dann zulässig, wenn sie sich

darauf gründet, daß die Voraussetzungen

für die Anforderung gemäß § 7 nicht vorliegen."

22. Im § 24 Abs. 1 sind die Worte „30. September

1953" durch die Worte „30. Juni 1954"

zu ersetzen.

Artikel II.

Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz vom

16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1950, BGBl.

Nr. 26/1951, wird abgeändert wie folgt

1. Abs. 1 des § 27 hat zu lauten

„(1) Auf die mit Fondshilfe wiederhergestellten

Wohnungen (Geschäftsräume) sind die Bestimmungen

des Wohnungsanforderungsgesetzes mit

den nachfolgenden Abänderungen anzuwenden

a) Die Vollendung der Wiederherstellung ist

der Beendigung der Innehabung gleichzuhalten;

b) die Anforderung nach § 7 Abs. 2 ist zulässig,

wenn der Hauseigentümer (dessen

Bevollmächtigter) die Wohnung nicht an

den Altmieter vermietet;

c) im Falle der Anforderung durch die Gemeinde

ist bei der Zuweisung der Altmieter

vor den im § 15 Abs. 1 genannten

Personen zu berücksichtigen; kann ihm

seine frühere Wohnung nicht zugewiesen

werden, so genießt er dieselbe Vorzugsstellung

bei anderen mit Fondshilfe wiederhergestellten

Wohnungen, an denen keine

Altmietrechte bestehen. Die gleiche Regelung

gilt für den Hauseigentümer hinsichtlich

der von ihm im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung

benützten Wohnung."

2. Im Abs. 2 des § 27 hat lit. b zu lauten

„b) andernfalls findet das Wohnungsanforderungsgesetz

mit Ausnahme der Bestimmungen

der §§ 4 und 7 Anwendung."

Artikel III.

Übergangsbestimmungen.

1. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

anhängige Verfahren nach dem Wohnungsanforderungsgesetz

sind nach den bisher

geltenden Vorschriften weiterzuführen.

2. Die in Wohnungen der im § 3 Abs. 1 Z. 7

des Wohnungsanforderungsgesetzes in der Fassung

dieses Bundesgesetzes genannten Art Zugewiesenen

sind, sofern die Zuweisung vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig

geworden ist, mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes, sonst aber mit Rechtskraft der

Zuweisung als Mieter anzusehen.

Artikel IV.

Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz betraut.

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