116. Bundesgesetz: Abänderung des Wohnungsanforderungsgesetzes 1949 und des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Wohnungsanforderungsgesetz 1949, BGBl.
Nr. 204/1949, in der Fassung der Bundesgesetze
vom 15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 10/1951,
vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 101, und vom
28. Mai 1953, BGBl. Nr. 68, wird abgeändert
wie folgt
1. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende neue
Ziffern 7 und 8 angefügt
„7. Wohnungen, die aus mehr als drei Zimmern
bestehen; zwei Kabinette gelten als ein
Zimmer (§ 6 Abs. 4).
8. Wohnungen in ohne Zuhilfenahme öffentlicher
Mittel errichteten Gebäuden, wenn sämtliche
Wohnungen im Wohnungseigentum
stehen."
2. Im § 4 Abs. 1 lit. h ist der Strichpunkt
durch einen Punkt zu ersetzen; lit. i entfällt.
3. Der Punkt 1 im § 5 hat zu lauten
„1. Doppelwohnungen, die in derselben Gemeinde
liegen, wenn für deren Benützung durch
den Wohnungsinhaber oder durch die mit diesem
im gemeinsamen Haushalte lebenden Familienangehörigen
kein zureichender Grund besteht."
4. Im § 5 Punkt 6 hat der Klammerausdruck
zu lauten
„(§ 9 Abs. 2)".
5. Der Punkt 13 im § 5 hat zu lauten
„13. Einzelne Räume von Wohnungen, sofern
die Zahl der Wohnräume die Zahl der den Hausstand
bildenden Bewohner übersteigt (überzählige
Wohnräume)."
6. Die Punkte 14 und 15 im § 5 entfallen.
7. Im § 6 Abs. 3 entfällt der erste Klammerausdruck.
8. Die Überschrift des § 7 hat zu lauten
„Anforderung freigewordener
Wohnungen."
9. § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) In der Stadt Wien, in Städten mit
eigenem Statut, mit Ausnahme der Stadt Rust,
sowie in Gemeinden, denen durch Verordnung
des Landeshauptmannes (§ 1 Abs. 2) das Recht
zur Anforderung übertragen wurde, kann die
Gemeinde Wohnungen, deren Miete oder Innehabung
geendet hat, anfordern, wenn die Zahl
der den Hausstand bildenden Bewohner die Zahl
der Wohnräume der freigewordenen Wohnung
um wenigstens zwei Personen überstiegen, dieser
Überbelag seit mindestens einem Jahr bestanden
und der bisherige Mieter (Inhaber) eine Wohnung
in einem Haus der Gemeinde oder einer
gemeinnützigen Bauvereinigung erhalten hat.
(2) In anderen Fällen kann die Gemeinde in
den im Abs. 1 bezeichneten Orten Wohnungen,
deren Miete oder Innehabung geendet hat, anfordern,
wenn sie nicht innerhalb von drei
Wochen nach Beendigung der Miete oder Innehabung
vom Hauseigentümer (dessen Bevollmächtigten)
vermietet werden
a) an einen bei der Gemeinde seit mindestens
sechs Monaten in der dringlichsten Klasse
vorgemerkten Wohnungsuchenden oder
b) an eine Person, welche die Wohnung seit
mindestens einem Jahr als Haushaltungsgenosse
oder Untermieter mitbewohnt hat,
wenn die Anzahl der Wohnräume ihrem
Hausstand entspricht, oder
c) zur Durchführung eines Wohnungstausches,
sofern die Parteien die Wohnungen seit
mindestens einem Jahr als Hauptmieter
oder Hauseigentümer bewohnt haben.
(3) Unbedingt ausgenommen von der Anforderung
nach Abs. 1 und 2 sind Wohnungen,
a) deren Miete auf Grund einer gerichtlichen
Entscheidung wegen Eigenbedarfes endet;
b) die gemäß § 3 grundsätzlich von der Anforderung
befreit sind;
c) die weiter als Hausbesorgerwohnungen verwendet
werden."
10. Die Überschrift des § 8 entfällt.
11. § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Der Hauseigentümer (dessen Bevollmächtigter)
hat der Gemeinde bis zum Ablauf
der im § 7 Abs. 2 festgesetzten dreiwöchigen
Frist schriftlich anzuzeigen, ob die freigewordene
Wohnung vermietet wurde, und im Falle der
Vermietung nachzuweisen, daß sie den Voraussetzungen
des § 7 Abs. 2 entspricht.
(2) Steht der Gemeinde gemäß § 7 das Recht
zur Anforderung zu, so hat sie, sofern sie über
die Wohnung verfügen will, die Anforderung
binnen zwei Wochen mittels schriftlichen Bescheides
auszusprechen. Die Frist beginnt in den
Fallen des § 7 Abs. 1 am Tage nach Einlangen
der Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 lit. a, in den
Fällen des § 7 Abs. 2 am Tage nach Ablauf der
im § 7 Abs. 2 festgesetzten dreiwöchigen Frist;
wurde die Anzeige nicht rechtzeitig oder überhaupt
nicht erstattet, so beginnt die zweiwöchige
Frist zur Anforderung am Tage nach Einlangen
der Anzeige oder der Kenntnis des Zutreffens
der Voraussetzungen der Anforderung. Die zweiwöchige
Frist ist gewahrt, wenn der Bescheid
innerhalb dieser Frist zur Post gegeben wurde.
(3) Verfügungen des Hauseigentümers (dessen
Bevollmächtigten), die den Bestimmungen des
§ 7 Abs. 1 oder 2 widersprechen oder innerhalb
der zweiwöchigen Frist (Abs. 2) getroffen werden,
sind nichtig."
12. Im § 9 haben die Abs. 2 und 3 zu entfallen;
der Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 2.
13. Im § 14 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen
einer Anforderung gemäß den §§ 5, 7 und 10
in jedem Falle genau festzustellen und in der
Regel vor der Schlußfassung denjenigen, gegen
den sich die Anforderung richtet, zu hören.
(2) Der Bescheid, der die Anforderung gemäß
den §§ 5, 7 oder 10 ausspricht, hat die angeforderte
Wohnung (Wohnräume, Geschäftsräume)
genau zu bezeichnen und den Anforderungsgrund
anzugeben. Der Bescheid über die
Anforderung einer Wohnung ist dem Hauseigentümer
oder Hausverwalter und dem Wohnungsinhaber,
jener über die Anforderung einzelner
Wohnräume auch deren Inhaber zuzustellen."
14. Im, § 15 Abs. 1 lit. g ist der Schlußpunkt
durch einen Strichpunkt zu ersetzen; der lit. g
wird angefügt
„h) Inhaber gesundheitsschädlicher Wohnungen;
i) Inhaber von Wohnungen, sofern die Zahl
der den Hausstand bildenden Bewohner die
Zahl der Wohnräume um wenigstens zwei
Personen übersteigt und dieser Überbelag
seit mindestens einem Jahr besteht."
15. Abs. 3 des § 16 hat zu lauten
„(3) Im Falle der Anforderung nach § 7 Abs. 2
steht es dem Hauseigentümer frei, spätestens
drei Tage nach Zustellung des Bescheides, der die
Anforderung ausspricht, Vorschläge für die Zuweisung
zu erstatten. Die Gemeinde hat sie zu
berücksichtigen, falls die Vorgeschlagenen in
einer der Gruppen der im § 15 Abs. 1 lit. a bis d
und g bis i angeführten Wohnungsuchenden
eingereiht sind oder seit mindestens einem Jahr
die angeforderten Räume als Haushaltungsgenossen
oder Untermieter mitbewohnt haben
und die Anzahl der Wohnräume ihrem Hausstand
entspricht. Ist die Gemeinde aus öffentlichen
Rücksichten gezwungen, für die im Abs. 1
zweiter Satz erwähnten Notstandsfälle vorzusorgen,
so ist sie in einem solchen Fall an die
Vorschläge des Hauseigentümers nicht gebunden;
das gleiche gilt, wenn die Wohnung durch
die Gemeinde dem bisherigen Untermieter zugewiesen
werden soll und dieser seit mindestens
einem Jahr darin gewohnt hat."
16. Im Abs. 9 des § 16 sind die Worte „zufolge
§ 8 Abs. 2 lit. a" durch die Worte „zufolge
§ 7 Abs. 3 lit. a" zu ersetzen.
17. Im Abs. 10 des § 16 entfallen im Klammerausdruck
die Worte „erster Satz".
18. Im § 17 haben die Abs. 1 bis 3 zu lauten
„(1) Die Gemeinde hat nach Rechtskraft des
Bescheides, mit dem die Anforderung ausgesprochen
wurde, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 16 einem vorgemerkten Wohnungsuchenden
die angeforderte Wohnung
(Wohnräume) mit Bescheid zuzuweisen.
(2) In der Regel ist zwischen dem Hauseigentümer
(Wohnungsinhaber) und dem Zugewiesenen
binnen zwei Wochen nach vollzogener
Übergabe ein Mietvertrag zu ortsüblichen Bedingungen
abzuschließen. Unbedingt ist ein Mietvertrag
abzuschließen, wenn die Wohnung
(Wohnräume) einem vom Hauseigentümer
(Wohnungsinhaber) vorgeschlagenen Wohnungsuchenden
zugewiesen wird. Verweigert einer der
Beteiligten ohne triftige Gründe den Abschluß
des Mietvertrages, so kann die Gemeinde ihm
den Vertragsabschluß mittels Bescheides auftragen.
Solange kein Mietvertrag abgeschlossen
ist, hat der Zugewiesene eine Vergütung an den
Hauseigentümer (Wohnungsinhaber) in der
Höhe des gesetzlich zulässigen Mietzinses zu
leisten; die Gemeinde haftet für diese Verpflichtung
des Zugewiesenen. Durch den Abschluß des
Mietvertrages treten der Bescheid, mit dem die
Anforderung ausgesprochen wurde, und der Zuweisungsbescheid
außer Wirksamkeit. Der Abschluß
des Mietvertrages ist der Gemeinde binnen
einer Woche anzuzeigen.
(3) Erläßt die Gemeinde binnen fünf Wochen
nach Rechtskraft des Bescheides, der die Anforderung
ausspricht keinen Zuweisungsbescheid über
die angeforderte Wohnung (Wohnräume), so
tritt die Anforderung außer Wirksamkeit; die
Frist gilt als gewahrt, wenn der Bescheid innerhalb
dieser Frist zur Post gegeben wurde."
19. Dem § 17 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Das Beziehen einer angeforderten Wohnung
ohne Zuweisung nach Abs. 1 ist verboten."
20. Dem Abs. 3 des § 19 ist folgender Satz
anzufügen
„Den österreichischen Staatsbürgern sind Personen
deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos
sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt
ist (Volksdeutsche), gleichgestellt."
21. Im § 21 Abs. 1 hat lit. c zu lauten
„c) gegen eine Anforderung gemäß § 7 ist eine
Berufung nur dann zulässig, wenn sie sich
darauf gründet, daß die Voraussetzungen
für die Anforderung gemäß § 7 nicht vorliegen."
22. Im § 24 Abs. 1 sind die Worte „30. September
1953" durch die Worte „30. Juni 1954"
zu ersetzen.
Artikel II.
Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz vom
16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1950, BGBl.
Nr. 26/1951, wird abgeändert wie folgt
1. Abs. 1 des § 27 hat zu lauten
„(1) Auf die mit Fondshilfe wiederhergestellten
Wohnungen (Geschäftsräume) sind die Bestimmungen
des Wohnungsanforderungsgesetzes mit
den nachfolgenden Abänderungen anzuwenden
a) Die Vollendung der Wiederherstellung ist
der Beendigung der Innehabung gleichzuhalten;
b) die Anforderung nach § 7 Abs. 2 ist zulässig,
wenn der Hauseigentümer (dessen
Bevollmächtigter) die Wohnung nicht an
den Altmieter vermietet;
c) im Falle der Anforderung durch die Gemeinde
ist bei der Zuweisung der Altmieter
vor den im § 15 Abs. 1 genannten
Personen zu berücksichtigen; kann ihm
seine frühere Wohnung nicht zugewiesen
werden, so genießt er dieselbe Vorzugsstellung
bei anderen mit Fondshilfe wiederhergestellten
Wohnungen, an denen keine
Altmietrechte bestehen. Die gleiche Regelung
gilt für den Hauseigentümer hinsichtlich
der von ihm im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung
benützten Wohnung."
2. Im Abs. 2 des § 27 hat lit. b zu lauten
„b) andernfalls findet das Wohnungsanforderungsgesetz
mit Ausnahme der Bestimmungen
der §§ 4 und 7 Anwendung."
Artikel III.
Übergangsbestimmungen.
1. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
anhängige Verfahren nach dem Wohnungsanforderungsgesetz
sind nach den bisher
geltenden Vorschriften weiterzuführen.
2. Die in Wohnungen der im § 3 Abs. 1 Z. 7
des Wohnungsanforderungsgesetzes in der Fassung
dieses Bundesgesetzes genannten Art Zugewiesenen
sind, sofern die Zuweisung vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig
geworden ist, mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes, sonst aber mit Rechtskraft der
Zuweisung als Mieter anzusehen.
Artikel IV.
Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz betraut.