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116_1951 AT

116. Kundmachung: Verlängerung der Frist zur Einbringung von Anträgen auf Transferierung des Vermögens von Südtiroler Rückoptanten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Kundmachung: Verlängerung der Frist zur Einbringung von Anträgen auf Transferierung des Vermögens von Südtiroler Rückoptanten.

Die Frist zur Einbringung von Anträgen auf

Transferierung des Vermögens von Südtiroler

Rückoptanten (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens

zwischen der österreichischen Bundesregierung

und der italienischen Regierung über den

Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten,

BGBl. Nr. 220/1950) ist durch Notenwechsel

zwischen dem Bundeskanzleramt und der italienischen

Gesandtschaft in Wien bis zum

30. Juni 1951 erstreckt worden.

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