116_1951
AT
116. Kundmachung: Verlängerung der Frist zur Einbringung von Anträgen auf Transferierung des Vermögens von Südtiroler Rückoptanten.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 116. Kundmachung: Verlängerung der Frist zur Einbringung von Anträgen auf Transferierung des Vermögens von Südtiroler Rückoptanten.
1951_116_0 116. Kundmachung: Verlängerung der Frist zur Einbringung von Anträgen auf Transferierung des Vermögens von Südtiroler Rückoptanten.
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Die Frist zur Einbringung von Anträgen auf
Transferierung des Vermögens von Südtiroler
Rückoptanten (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
zwischen der österreichischen Bundesregierung
und der italienischen Regierung über den
Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten,
BGBl. Nr. 220/1950) ist durch Notenwechsel
zwischen dem Bundeskanzleramt und der italienischen
Gesandtschaft in Wien bis zum
30. Juni 1951 erstreckt worden.