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116. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften und über die Ernährungszulage zu Leistungen der Sozialversicherung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften und über die Ernährungszulage zu Leistungen der Sozialversicherung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948,

B.G.Bl. Nr. 223, über die Änderung sozialversicherungsrechtlicher

Vorschriften und über die

Ernährungszulage zu Leistungen der Sozialversicherung

wird abgeändert wie folgt

1. Im § 1, Abs. (1), treten an Stelle der Worte

„auf 165 v. H. der Leistung" die Worte "auf

189 v. H. der Leistung".

2. Im § 1, Abs. (2), hat der zweite Satz zu

lauten

„Ist er zwischen dem 31. Dezember 1946 und

dem 1. August 1947 eingetreten, beträgt der Zuschlag

92 v. H., wenn er zwischen dem 31. Juli

1947 und dem 1. Oktober 1948 eingetreten ist,

15'6 v. H. und wenn er zwischen dem 30. September

1948 und dem 1. Juni 1949 eingetreten

ist, 9 v. H. der Leistung.

3. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Die Mindestrente nach § 1, Abs. (2). des

Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes und der

Mindestbetrag der Knappschaftsvollrente wird

mit 156 S festgesetzt. Die Mindestrente vermindert

sich für die Empfänger einer gekürzten Beihilfe

um 289 v. H. des Kürzungsbetrages. Die Bestimmungen

über die Mindestrente gelten sinngemäß

auch für die Hinterbliebenen, wobei der

Mindestbetrag für die Witwenrente, in der knappschaftlichen

Rentenversicherung für die Witwenvollrente,

mit 78 S, für die Waisenrente mit 63 S

festgesetzt wird."

4. Im § 3, Abs. (1), (2) und (3), sind an Stelle

der Worte „1. Oktober 1948" die Worte „1. Juni

1949" zu setzen, ferner im Abs. (2) und (3) an

Stelle der Worte „um 6 v. H." die Worte „um

9 v. H".

5. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Bei Berechnung der im § 3, Abs. (1), des

Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes bezeichneten

Renten ist der Zuschlag von 189 v. H. nur

auf den vor dem 1. Jänner 1947 erworbenen Teil

des Steigerungsbetrages anzuwenden. Für den in

der Zeit vom 1. Jänner 1947 bis 31. Juli 1947

erworbenen Teil des Steigerungsbetrages beträgt

der Zuschlag 92 v. H., für den in der Zeit vom

1. August 1947 bis 30. September 1948 erworbenen

Teil des Steigerungsbetrages 15'6 v. H. und

für den in der Zeit vom 1. Oktober 1948 bis

31. Mai 1949 erworbenen Teil des Steigerungsbetrages

9 v. H. Abweichend hievon sind die

Renten aus Versicherungsfallen vor dem 1. Juni

1949 um 9 v. H. zu erhöhen."

6. Im § 6 sind in dem dort neugefaßten § 5

des Sozialversicherungs-Anpassungsgesctzes folgende

Änderungen durchzuführen

a) Der Abs. (1) hat zu lauten

„(1) Die in Gesetzen, Verordnungen und Erlässen,

betreffend die Sozialversicherung, vorgesehenen,

mit dem 2'65fachen bestimmten Höchstbeträge

des Entgeltes (Jahresarbeitsverdienstes)

oder Jahreseinkommens werden um 9 v. H.,

mindestens auf 12.600 S (1050 S monatlich),

hinaufgesetzt. Die Mindestbeträge des Entgeltes

(Jahresarbeitsverdienstes) oder Jahreseinkommens

sowie alle festen Beträge, die, ohne einen Zuschlag

nach § 1 zu erfahren, in derartigen Vorschriften

sonst für die Ermittlung von Leistungen,

auch als Höchst- oder Mindestbeträge für

Leistungen, der Versicherungsträger, der Versicherten

oder deren Arbeitgeber festgesetzt sind,

werden um 9 v. H. erhöht. Von dieser Erhöhung

sind der Beitrag zur Krankenversicherung der

Rentner der Invaliden- und Angestellten(Pensions)versicherung

sowie für die freiwillig

Weiterversicherten in der knappschaftlichen

Krankenversicherung der Rentner und der von

den Trägern der Invaliden- und Angestellten(Pensions)versicherung

zur teilweisen Deckung des

Krankenversicherungsbeitrages von der Rente einzubehaltende

Betrag, ferner der monatliche Versicherungsbeitrag

in der Krankenversicherung für

Kriegshinterbliebene und der hiefür vom Bund

einzubehaltende Betrag sowie die für die Begründung

der Versicherungspflicht geltenden

Mindestbeträge des Entgeltes und die von den

Sozialversicherungsträgern zu den Versicherungsleistungen

zu zahlenden Ernährungszulagen ausgenommen."

b) Der Abs. (2) hat zu lauten

„(2) Der Erhöhung auf das 2'89fache unterliegen

auch der Mindestbetrag des Wochengeldes und das

Stillgeld nach den Vorschriften über den Mutterschutz

von Arbeitnehmern."

7. § 7 hat zu lauten

„§ 7. Die Ortslöhne werden um 9 v. H. erhöht.

Die Werte, der Sachbezüge und die durchschnittlichen

Jahresarbeitsverdienste in der landwirtschaftlichen

Unfallversicherung sind mit Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes neu festzusetzen.

Die Festsetzung der durchschnittlichen

Jahresarbeitsverdienste obliegt dem Vorstand der

Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

und bedarf der Genehmigung des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung."

8. Im § 9 hat der Abs. (3) zu entfallen, der

Abs. (4) erhält die Bezeichnung Abs. (3).

9. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Die Kosten der bis 30. Juni 1949

gebührenden Ernährungszulagen trägt der Bund."

10. § 17 hat zu lauten

„§ 17. Die Ernährungsbeihilfen nach dem

Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948, B.G.Bl.

Nr. 217, gelten nicht als Entgelt im Sinne der

sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen."

11. § 19, Abs. (1), hat zu entfallen.

12. Im § 19, Abs. (2), entfällt die Absatzbezeichnung

und treten an Stelle dar Worte

„innerhalb von drei Monaten nach der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes" die Worte „bis

30. Juni 1949".

13. § 20, erster Satz, hat zu lauten

„Für die Zeit vom 1. Oktober 1948 bis längstens

31. Dezember 1949 können die nach den

Abschnitten I und II zu gewährenden Leistungen

durch die Zahlung von Pauschbeträgen abgegolten

werden."

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen des Artikels T Z. 1 bis 8,

10 und 11, treten mit 1. Juni 1949, hinsichtlich

der Änderungen in der nach Wochen zu berechnenden

Beitragsleistung mit dem 30. Mai 1949,

in den Fällen, wo der Lohnabrechnungszeitraum

nach dem 6. Juni 1949 endet, aber mit dem Tage

in Kraft, für den das erhöhte Entgelt für diesen

Zeitraum ausbezahlt worden ist.

(2) Die Bestimmungen des Artikels I, Z. 9, 12

und 13, treten rückwirkend mit 1. Oktober 1948

in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen betraut.

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