116. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften und über die Ernährungszulage zu Leistungen der Sozialversicherung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948,
B.G.Bl. Nr. 223, über die Änderung sozialversicherungsrechtlicher
Vorschriften und über die
Ernährungszulage zu Leistungen der Sozialversicherung
wird abgeändert wie folgt
1. Im § 1, Abs. (1), treten an Stelle der Worte
„auf 165 v. H. der Leistung" die Worte "auf
189 v. H. der Leistung".
2. Im § 1, Abs. (2), hat der zweite Satz zu
lauten
„Ist er zwischen dem 31. Dezember 1946 und
dem 1. August 1947 eingetreten, beträgt der Zuschlag
92 v. H., wenn er zwischen dem 31. Juli
1947 und dem 1. Oktober 1948 eingetreten ist,
15'6 v. H. und wenn er zwischen dem 30. September
1948 und dem 1. Juni 1949 eingetreten
ist, 9 v. H. der Leistung.
3. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Die Mindestrente nach § 1, Abs. (2). des
Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes und der
Mindestbetrag der Knappschaftsvollrente wird
mit 156 S festgesetzt. Die Mindestrente vermindert
sich für die Empfänger einer gekürzten Beihilfe
um 289 v. H. des Kürzungsbetrages. Die Bestimmungen
über die Mindestrente gelten sinngemäß
auch für die Hinterbliebenen, wobei der
Mindestbetrag für die Witwenrente, in der knappschaftlichen
Rentenversicherung für die Witwenvollrente,
mit 78 S, für die Waisenrente mit 63 S
festgesetzt wird."
4. Im § 3, Abs. (1), (2) und (3), sind an Stelle
der Worte „1. Oktober 1948" die Worte „1. Juni
1949" zu setzen, ferner im Abs. (2) und (3) an
Stelle der Worte „um 6 v. H." die Worte „um
9 v. H".
5. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Bei Berechnung der im § 3, Abs. (1), des
Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes bezeichneten
Renten ist der Zuschlag von 189 v. H. nur
auf den vor dem 1. Jänner 1947 erworbenen Teil
des Steigerungsbetrages anzuwenden. Für den in
der Zeit vom 1. Jänner 1947 bis 31. Juli 1947
erworbenen Teil des Steigerungsbetrages beträgt
der Zuschlag 92 v. H., für den in der Zeit vom
1. August 1947 bis 30. September 1948 erworbenen
Teil des Steigerungsbetrages 15'6 v. H. und
für den in der Zeit vom 1. Oktober 1948 bis
31. Mai 1949 erworbenen Teil des Steigerungsbetrages
9 v. H. Abweichend hievon sind die
Renten aus Versicherungsfallen vor dem 1. Juni
1949 um 9 v. H. zu erhöhen."
6. Im § 6 sind in dem dort neugefaßten § 5
des Sozialversicherungs-Anpassungsgesctzes folgende
Änderungen durchzuführen
a) Der Abs. (1) hat zu lauten
„(1) Die in Gesetzen, Verordnungen und Erlässen,
betreffend die Sozialversicherung, vorgesehenen,
mit dem 2'65fachen bestimmten Höchstbeträge
des Entgeltes (Jahresarbeitsverdienstes)
oder Jahreseinkommens werden um 9 v. H.,
mindestens auf 12.600 S (1050 S monatlich),
hinaufgesetzt. Die Mindestbeträge des Entgeltes
(Jahresarbeitsverdienstes) oder Jahreseinkommens
sowie alle festen Beträge, die, ohne einen Zuschlag
nach § 1 zu erfahren, in derartigen Vorschriften
sonst für die Ermittlung von Leistungen,
auch als Höchst- oder Mindestbeträge für
Leistungen, der Versicherungsträger, der Versicherten
oder deren Arbeitgeber festgesetzt sind,
werden um 9 v. H. erhöht. Von dieser Erhöhung
sind der Beitrag zur Krankenversicherung der
Rentner der Invaliden- und Angestellten(Pensions)versicherung
sowie für die freiwillig
Weiterversicherten in der knappschaftlichen
Krankenversicherung der Rentner und der von
den Trägern der Invaliden- und Angestellten(Pensions)versicherung
zur teilweisen Deckung des
Krankenversicherungsbeitrages von der Rente einzubehaltende
Betrag, ferner der monatliche Versicherungsbeitrag
in der Krankenversicherung für
Kriegshinterbliebene und der hiefür vom Bund
einzubehaltende Betrag sowie die für die Begründung
der Versicherungspflicht geltenden
Mindestbeträge des Entgeltes und die von den
Sozialversicherungsträgern zu den Versicherungsleistungen
zu zahlenden Ernährungszulagen ausgenommen."
b) Der Abs. (2) hat zu lauten
„(2) Der Erhöhung auf das 2'89fache unterliegen
auch der Mindestbetrag des Wochengeldes und das
Stillgeld nach den Vorschriften über den Mutterschutz
von Arbeitnehmern."
7. § 7 hat zu lauten
„§ 7. Die Ortslöhne werden um 9 v. H. erhöht.
Die Werte, der Sachbezüge und die durchschnittlichen
Jahresarbeitsverdienste in der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung sind mit Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes neu festzusetzen.
Die Festsetzung der durchschnittlichen
Jahresarbeitsverdienste obliegt dem Vorstand der
Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
und bedarf der Genehmigung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung."
8. Im § 9 hat der Abs. (3) zu entfallen, der
Abs. (4) erhält die Bezeichnung Abs. (3).
9. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Die Kosten der bis 30. Juni 1949
gebührenden Ernährungszulagen trägt der Bund."
10. § 17 hat zu lauten
„§ 17. Die Ernährungsbeihilfen nach dem
Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948, B.G.Bl.
Nr. 217, gelten nicht als Entgelt im Sinne der
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen."
11. § 19, Abs. (1), hat zu entfallen.
12. Im § 19, Abs. (2), entfällt die Absatzbezeichnung
und treten an Stelle dar Worte
„innerhalb von drei Monaten nach der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes" die Worte „bis
30. Juni 1949".
13. § 20, erster Satz, hat zu lauten
„Für die Zeit vom 1. Oktober 1948 bis längstens
31. Dezember 1949 können die nach den
Abschnitten I und II zu gewährenden Leistungen
durch die Zahlung von Pauschbeträgen abgegolten
werden."
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des Artikels T Z. 1 bis 8,
10 und 11, treten mit 1. Juni 1949, hinsichtlich
der Änderungen in der nach Wochen zu berechnenden
Beitragsleistung mit dem 30. Mai 1949,
in den Fällen, wo der Lohnabrechnungszeitraum
nach dem 6. Juni 1949 endet, aber mit dem Tage
in Kraft, für den das erhöhte Entgelt für diesen
Zeitraum ausbezahlt worden ist.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I, Z. 9, 12
und 13, treten rückwirkend mit 1. Oktober 1948
in Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen betraut.