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116_1948 AT

116. Österreichisch-schweizerisches Abkommen über den Grenzverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Österreichisch-schweizerisches Abkommen über den Grenzverkehr.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, das am 30. April 1947 in St. Gallen

unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

welches also lautet

Österreichisch-schweizerisches Abkommen

über den Grenzverkehr.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft

sind übereingekommen, den

Grenzverkehr zwischen den beiden Staaten

durch den Abschluß eines Abkommens zu regeln,

und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Sektionschef Dr. J. STANGELBERGER des

Bundesministeriums für Finanzen.

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vizedirektor E. WIDMER von der Eidg. Oberzolldirektion,

die nach gegenseitiger Mitteilung

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart haben

Artikel 1.

Allgemeine Bestimmungen.

(1) Grenzverkehr ist der nachbarliche Verkehr

innerhalb der beiderseitigen anstoßenden Grenzzonen

(Grenzbezirke), die sich, vorbehältlich der

durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen,

auf das Gebiet innerhalb einer Entfernung

von zehn Kilometern von der Zollgrenze

ab, erstrecken. Beim Bodensee wird diese

Entfernung vom Ufer aus landeinwärts gemessen.

Personen mit Wohnsitz in der Grenzzone

gelten als Grenzbewohner im Sinne der Vereinbarung.

(2) Dieses Abkommen erstreckt sich auch auf

das mit der Schweiz durch einen Zollanschlußvertrag

verbundene Fürstentum Liechtenstein.

Die Staatsgrenze zwischen Österreich und

Liechtenstein gilt hierbei im Sinne dieses Abkommens

als Zollgrenze zwischen Österreich

und der Schweiz.

(3) Die Zollverwaltungen der beiden Staaten

werden Verzeichnisse der österreichischen und

der schweizerischen sowie der liechtensteinischen

Ortschaften, für die die Bestimmungen dieses

Abkommens gelten sollen, aufstellen und austauschen.

Artikel 2.

Land- und forstwirtschaftlicher

Bewirtschaftungsverkehr.

(1) Von allen Ein- und Ausgangsabgaben

sowie weiteren Gebühren sind befreit

1. Düngemittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel,

Sämereien und Saatgut, Forstpflanzen,

Setzlinge (ausgenommen solche von Obstbäumen

und Zierpflanzen), Stangen, Pfähle und Rebstecken,

land- und forstwirtschaftliche Maschinen,

Geräte, Fahrzeuge mit Einschluß der Arbeitstiere

sowie der erforderlichen Futtermittel und

Betriebsstoffe, wenn sie von in der Grenzzone

des einen Staates gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden

auf die von diesen aus bewirtschafteten

Grundstücke in der Grenzzone des

anderen Staates hin- oder zurückgebracht werden,

Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Arbeitstiere

jedoch unter der Bedingung ihrer Rückführung

nach beendeter Arbeit. Das letztere gilt auch

für die nicht verbrauchten Futtermittel und

Betriebsstoffe.

Die Verbringung über die Grenze der für die

Landarbeiten erforderlichen Tiere und Geräte

kann gegen vorherige zollamtliche Anmeldung

oder gegen Spezialbewilligung ausnahmsweise

auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen

Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden

Arbeiten es als notwendig erscheinen lassen, die

zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt

werden und der Grenzbewohner aus der

jenseitigen Grenzzone an demselben Tag zurückkehrt,

an dem er sie betreten hat. Die Verbringung

von Tieren über die Grenze ist jedoch

nur auf solchen Wegen zulässig, die im gegenseitigen

Einvernehmen von den zuständigen

Zollbehörden bestimmt werden.

2. Die rohen Erzeugnisse, die von den in

Ziffer 1 genannten land- und forstwirtschaftlichen

Grundstücken gewonnen sind und die

durch den Bewirtschafter oder seine Angehörigen

oder Angestellten zu den in der anderen

Grenzzone gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden

gebracht werden. Ausgenommen

sind die Erzeugnisse des Rebbaues.

3. Für Grundstücke, die von der Zollgrenze

durchschnitten werden, außerdem sämtliche Erzeugnisse

der Land- und Forstwirtschaft einschließlich

der Erzeugnisse der Viehzucht sowie

des Rebbaues bei ihrer Verbringung zu den

Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus den durch

die Zollgrenze davon getrennten Teilen.

4. Milch und Milchprodukte der aus einer

Grenzzone stammenden, aber in der anderen

Grenzzone sömmernden oder winternden Tiere,

die vom Pächter oder Eigentümer dar Tiere eingeführt

werden. Die Abgabenbefreiung gilt auch

für Milchprodukte, die erst nach Rückbringung

der Tiere, spätestens aber innerhalb vier Wochen

nach der Alpentladung eingeführt werden.

(2) Die Abgabebefreiung gilt auch für Ochsen,

Kühe und Jungtiere (einschließlich der von

diesen gewonnenen Erzeugnisse), die für einen

von der Zollbehörde festzusetzenden Zeitraum,

der zwei Jahre nicht überschreiten darf, nach

dem Samnauner Tal eingeführt werden, unter

der Bedingung der zollamtlichen An- und Abmeldung

und der für das Vormerkverfahren

vorgeschriebenen Zollsicherung.

(3) Die in den Abs. (1) und (2) vorgesehenen.

Erleichterungen werden in gleicher Weise auch

den Kantonen, Gemeinden und Körperschaften

des öffentlichen Rechts in den Grenzzonen zugestanden.

(4) Grenzbewohner, welche auf Grund von

Dienstverträgen in der Nähe ihres Wohnsitzes

in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der

jenseitigen Grenzzone zeitweilig land- oder

forstwirtschaftliche Arbeiten verrichten, können,

wenn sie aus der jenseitigen Grenzzone regelmäßig

spätestens vor Ablauf des sechsten Tages

nach Betreten des Arbeitsortes in ihren Wohnort

zurückkehren, bei Beobachtung der zur Zollsicherung

getroffenen behördlichen Anordnungen,

ungehindert die Zollgrenze auch auf Nebenwegen

überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen

Geräte zoll- und abgabefrei über die

Grenze bringen. Solchen Arbeitern können gewöhnliche

Nahrungsmittel, Getränke und zubereitete

Speisen aus ihrem Wohnort ebenfalls

abgaben- und gebührenfrei über die Grenze

zugetragen werden, vorausgesetzt, daß der

Überbringer noch an demselben Tag, an dem er

die jenseitige Grenzzone betreten hat, zurückkehrt.

Artikel 3.

Markt- und Hausierverkehr.

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie

weiteren Gebühren sind- beiderseits befreit

Die selbstverfertigten Erzeugnisse von Handwerkern

in der Grenzzone des einen Staates, die

von ihnen auf Märkte und Messen innerhalb

der anderen Grenzzone gelbracht werden und

unverkauft zurückgehen, jedoch unter Ausschluß

von Lebensmitteln und Getränken.

Artikel 4.

Grenzveredlungs- und Reparaturverkehr;

Waren zum vorübergehenden

Gebrauch.

(1) Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie

weiteren Gebühren sind befreit

1. Gegenstände des eigenen Bedarfs, die aus der

Grenzzone des einen Staates zur handwerksmäßigen

Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung

in die Grenzzone des anderen Staates

verbracht und nach der Verarbeitung, Umarbeitung

oder Ausbesserung wieder zurückgeführt

werden, wenn die örtlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse diesen Verkehr erfordern. Der handwerksmäßigen

Bearbeitung ist die häusliche Lohnarbeit

gleichzustellen. Die handwerksmäßige Bearbeitung

darf bei Garnen und Geweben unter

anderem auch im Bleichen und Färben bestehen.

Bei der Verarbeitung von Stoffen zu Kleidern

erstreckt sich die Befreiung auch auf die bei der

Herstellung verwendeten ausländischen Zutaten.

2. Holz zum Sägen oder Schneiden, Lohe

(Rinde) zum Schneiden oder Stampfen, Getreide

zum Mahlen, Ölsamen zum [Pressen, Hanf zum

Reiben, Flachs zum Brechen, Häute zum Gerben

und andere ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse,

die zu der bezeichneten oder zu einer ähnlichen

Verarbeitung aus der einen Grenzzone in

die andere verbracht und in bearbeitetem Zustande

zurückgeführt werden. Voraussetzung für

diesen Verkehr ist jedoch, daß die örtlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse ihn erfordern und

daß die verarbeiteten Erzeugnisse für den eigenen

Bedarf benötigt sind. Die abgabenfreien Mengen

der aus diesen Rohstoffen erzeugten Produkte, die

wieder eingeführt werden dürfen oder wieder ausgeführt

werden müssen, sind erforderlichenfalls

von den beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen

festzusetzen.

(2) Die verarbeiteten Erzeugnisse müssen durch

die nämlichen Personen, welche die Rohmaterialien

ausgeführt halben, oder auf ihre Rechnung wieder

eingeführt werden. Die Frist für die abgabenfreie

Rückkehr in die Herkunftszone wird von

den beiden Zollverwaltungen einvernehmlich

unter Berücksichtigung der für die vorgenannten

Arbeiten notwendigen Zeit festgesetzt.

(3) Unter der Bedingung der Wiedereinfuhr

innerhalb der Frist von höchstens sechs Monaten

in die Herkunftszone sind von allen Ein- und

Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit

1. Gebrauchte Handwerkzeuge sowie gebrauchte

Arbeitsinstrumente, Geräte und Maschinen, welche

Arbeiter, Handwerker, Gewerbetreibende, Ärzte,

Tierärzte und Hebammen der einen Grenzzone

zur Ausübung ihres Berufes oder Handwerkes

oder zum vorübergehenden Gebrauch in die

andere Zone mit sich führen; ferner Instrumente

zu wissenschaftlichen Forschungen oder künstlerischen

Arbeiten.

2. Die von Rettungsdiensten (Feuerwehren,

Wuhrwachen usw.) zur Hilfsleistung bei Katastrophen

mitgeführten Geräte, Fahrzeuge und

Gespanne einschließlich des erforderlichen Futters

für die Tiere sowie den erforderlichen Betriebsstoff

für die Fahrzeuge.

3. Waren (ausgenommen Lebensmittel), die zum

Ungewissen Verkauf außerhalb des Meß- und

Marktverkehrs eingeführt werden.

4. Muster von Lebensmitteln können von der

Bedingung der Wiederausfuhr befreit werden,

sofern sie zum Zwecke der Volksernährung unentgeltlich

den zuständigen öffentlichen Behörden

abgegeben werden.

Artikel 5.

Verkehr mit Lebensmitteln,

Getränken und Tabakwaren.

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind im

beiderseitigen Einfuhrverkehr innerhalb der

Grenzzone befreit

1. Lebensmittel (ausgenommen Fleisch und

Fleischwaren), die in Mengen von höchstens

500 g sowie gewöhnliche Getränke (Wein,

Most, Bier, Mineralwasser, Kaffee, Tee, frische

und saure Milch) in Mengen von höchstens zwei

Litern, die von Grenzbewohnern der einen Grenzzone

täglich einmal in die andere Grenzzone mitgebracht

werden.

Die vorstehende Begünstigung bezieht sich nur

auf Lebensmittel und Getränke, die innerhalb

der ausländischen Grenzzone erzeugt oder angekauft

wurden und von Grenzbewohnern für den

Bedarf des eigenen Haushaltes eingebracht

werden.

2. Die von Bewohnern der einen Grenzzone,

die in der anderen Grenzzone arbeiten, mitgeführten

oder für sie von. ihren Haushaltsangehörigen

nachgebrachten Nahrungsmittel und Getränke,

soweit sie den Tagesbedarf nicht überschreiten.

Diese Vergünstigung erstreckt sich nicht

auf alkoholhaltige Getränke, mit Ausnahme von

Wein, Most und Bier.

3. Die von Bewohnern der einen Grenzzone

zum persönlichen Verbrauch aus der anderen

Grenzzone mitgebrachten Tabakwaren, sofern es

sich um nicht mehr als 5 Zigarren oder 10 Stumpen

oder 25 Zigaretten oder 50 g Tabak handelt

und die Einfuhr nur einmal am Tage erfolgt.

Artikel 6.

Andere Erleichterungen.

Von allen Ein- und Ausgangsabgalben sowie

weiteren Gebühren 6:nd beiderseits befreit

1. Natürliche und künstliche Düngemittel,

Flachs und Hanf in Stengeln, Grün- und Rauhfutter

(Futterkräuter, Heu, Häcksel); Stroh,

Waldstreu, Moos, Riedstreu, gemeiner Bausand,

Kieselsteine, gemeine Ton- und Töpfererde, Torf- und

Moorerde, die aus der Grenzzone des einen

Staates stammen, für den eigenen Bedarf der

Grenzbewohner des anderen Staates.

2. Gerätschaften für Abendmahl, Kommunion,

letzte Ölung sowie zum religiösen Gebrauch bestimmte

Bücher und Geräte zum vorübergehenden

Gebrauch in die andere Grenzzone.

3. Trauerkränze, ferner Sträuße aus Blumen

oder Blättern, die von Bewohnern einer Grenzzone

zu einer (Beerdigung oder zur Ausschmückung

von Grabstätten in der anderen Grenzzone eingebracht

werden, sofern sie nicht zum Verkauf bestimmt

sind.

Artikel 7.

Verkehr von Medizinalpersonen

und Abfertigung von Medizinalwaren.

(1) Die in der Grenzzone ansässigen Ärzte und

Tierärzte, die im Wohnsitzstaate die staatliche

Fachprüfung bestanden haben sowie Hebammen

dürfen in Ausübung ihres Berufes die Grenze mit

Pferdefuhrwerken, und wenn sie mit besonderen

zollamtlichen Legitimationskarten ausgestattet

sind, auch mit Fahrrädern, Motorrädern oder

Automobilen überschreiten und sind von der

Hinterlegung einer Zollsicherheit für das Fahrzeug

befreit, es sei denn, daß besondere Verdachtsgründe

vorliegen. Nähere Anordnungen

bezüglich dieser Erleichterungen werden die

beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen

treffen.

(2) Verbandstoffe sowie zubereitete Arzneiwaren,

welche die Bewohner der einen Grenzzone

gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten

Ärzten oder Tierärzten in kleinen

Mengen aus Apotheken der anderen Grenzzone,

auf die sie nach den örtlichen Verhältnissen ange-

wiesen sind, holen, oder welche die Ärzte und

Tierärzte der erwähnten Art zum unmittelbaren

Gebrauche mit sich führen, dürfen frei von allen

Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren

eingeführt werden. Bei Verbandstoffen

sowie bei einfachen zu Medizinalzwecken dienenden

Drogen und einfachen pharmazeutischen und

chemischen Präparaten, deren pharmazeutische

Bezeichnung auf der Umhüllung genau und deutlich

vermerkt ist und welche nach den in dem

betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im

Handverkaufe verabreicht werden dürfen und im

Einfuhrstaate zugelassen sind, ist die Beibringung

von Rezepten nicht erforderlich.

Artikel 8.

Einseitige Vergünstigungen.

A. Einfuhr nach Österreich.

1. In der österreichischen Grenzzone ansässige

Personen dürfen täglich einmal Brot in Mengen

von nicht mehr als 500 g zum persönlichen Bedarf

frei von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie

weiteren Gebühren aus der schweizerischen Grenzzone

mitbringen. Am Mittwoch einer jeden Woche

oder, wenn der Mittwoch ein Feiertag ist, am

folgenden Werktag dürfen sie, wenn sie an diesem

Tage kein Brot einführen, statt dessen Mehl oder

sonstige Müllereierzeugnisse oder Teigwaren in

Mengen von insgesamt 500 g zum persönlichen

Bedarf aus der schweizerischen Grenzzone mitbringen.

2. Die in Ziffer 1 genannten Personen dürfen

künstlichen Süßstoff einmal in der Woche, und

zwar an jedem Mittwoch oder, wenn dieser ein

Feiertag ist, am folgenden Werktage in einer

Menge von 12'5g einführen.

3. Beim Eingang zum Verbrauch innerhalb der

österreichischen Grenzzone bleibt gegen Nachweis

der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone,

und zwar im Fürstentum Liechtenstein, von allen

Ein- und Ausgangsalbgaben sowie weiteren Gebühren

befreit

Liechtensteinischer Sauerkäse (Hartkäse aus

Labquark in Würfel- oder Laibform).

Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 500 q nicht

übersteigen. Sie ist nur zulässig über höchstens

vier Zollstellen, die im Einvernehmen der beiden

Zollverwaltungen bestimmt werden.

4. Beim Eingang zur Verwendung innerhalb

der österreichischen Grenzzone unterliegen

gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen

Grenzzone, und zwar im Fürstentum

Liechtenstein, einem Zollsatz von 1'10 K für

100 kg

Ofenkacheln aus Ton, gesprenkelt glasiert,

jedoch grob gearbeitet (sogenannte gemuckerte

Ofenkacheln).

Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 200 q nicht

übersteigen. Sie ist nur zulässig über höchstens

zwei Zollstellen, die im Einvernehmen der beiden

Zollverwaltungen bestimmt werden.

5. Beim Eingang zum Verbrauch oder zur

Verwendung innerhalb der Grenzzone Vorarlbergs

bleiben gegen Nachweis der Erzeugung

in der schweizerischen Grenzzone von allen Ein-

und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren

befreit

Äpfel, Birnen, Quinten, Zwetschgen, unverpackt,

auch in abgeteilten, mit Stroh oder

Papier belegten oder ausgeschlagenen Wagen,

oder in Säcken oder offen in Kisten, Steigen

oder Körben.

B. Einfuhr nach der Schweiz.

1. Frisches Gemüse und Kartoffel, die in

der österreichischen Grenzzone ihren Ursprung

haben und von den Erzeugern, deren Angehörigen

oder Angestellten der Erzeuger zum

Absatz auf Märkten an Bewohner der schweizerischen

Grenzzone für deren eigenen Bedarf

beim Grenzübertritt mitgeführt werden, sind

von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie

weiteren Gebühren befreit. Dem Absatz auf

Märkten wird gleichgestellt, wenn der Absatz

an Markttagen und innerhalb des Marktortes an

dessen Bewohner in ihren Wohnstätten erfolgt.

Die vom einzelnen Einbringer mitgeführte

Menge darf pro Tag an Gemüsen 60 kg und an

Kartoffeln 40 kg nicht überschreiten.

2. Beim Eingang zum Gebrauch innerhalb

der schweizerischen Grenzzone unterliegen

einem ermäßigten Zollansatz von 10 sFr. für 1 q

Küfer- und Küblerwaren, montiert oder

demontiert, ohne oder mit Eisenbeschlägen

(Nr. 256 a, b und c des schweizerischen Zolltarifs).

Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 150 q nicht

übersteigen.

Artikel 9

Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote.

Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote finden

auf die in den Artikeln 2, 5, 6, 7 und 8 erwähnten

Waren keine Anwendung.

Artikel 10.

Zahlungen im Grenzverkehr.

Die Regelung der Zahlungen im Grenzverkehr

bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten.

Artikel 11.

Überwachung s- und Sicherheitsmaßnahmen.

(1) Die Zollbehörden der beiden vertragschließenden

Teile sind berechtigt, die erforderlichen

Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen

anzuordnen, um eine mißbräuchliche

Ausnützung der in den Artikeln 1 bis 8 vorgesehenen

(Erleichterungen zu verhindern. Die

Befugnis zur Aufhebung oder Einschränkung

dieser Begünstigungen im Falle von Hintergehungen

bleibt vorbehalten. Die Zollbehörden

werden sich gegebenenfalls hierüber verständigen.

(2) Sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern,

werden die beiderseitigen Zollbehörden

in den Fällen unter Artikel 2, Artikel 6 und

Artikel 7 Ausnahmen von der Bestimmung zulassen,

daß der Verkehr mit Waren nur auf den

Zollstraßen und nur während der festgesetzten

Tagesstunden erfolgen soll.

Artikel 12.

Gesundheits- und veterinärpolizeiliche

Bestimmungen,

Staatsmonopol.

(1) Durch die Bestimmungen dieses Abkommens

werden die beiderseitigen gesundheits-

und veterinärpolizeilichen Bestimmungen sowie

die beiderseitigen Vorschriften zum Schutze der

Pflanzen gegen Schädlinge und Ausrottung nicht

berührt. Das gleiche gilt für die beiderseitigen

Bestimmungen, betreffend die Erzeugnisse,

welche die Staatsmonopole eines der vertragschließenden

Teile bilden oder zur Erzeugung

solcher Waren bestimmt sind.

(2) Um den gegenseitigen Grenzverkehr nach

Möglichkeit zu erleichtern, haben die hohen

vertragschließenden Teile zu diesem Artikel das

als Anlage beigefügte Tierseuchenübereinkommen

vereinbart.

Artikel 13.

Zollrechtliche und polizeiliche

Maßnahmen, betreffend den Grenzübertritt.

(1) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens

stehen dem Recht jedes der höhen

vertragschließenden Teile, aus Gründen der

öffentlichen Sicherheit vorübergehend einschränkende

Maßnahmen in bezug auf den

Grenzübertritt zu ergreifen, nicht entgegen.

(2) Ebenso sollen durch die in den vorstehenden

Bestimmungen für den Grenzverkehr getroffene

Regelung die im Gebiet eines jeden der

hohen vertragschließenden Teile geltenden Vorschriften

über zollrechtliche und polizeiliche

Maßnahmen, betreffend den Grenzübertritt,

nicht berührt werden.

Artikel 14.

Schiffsverkehr auf dem Bodensee.

(1) Grundsätzlich wird die Schiffahrt auf dem

Bodensee für den Personen- und Warenverkehr

unter Vorbehalt der von den vertragschließenden

Parteien als notwendig erachteten Kontrollmaßnahmen

zugelassen. Das gegenseitige Anlaufen

der Uferstationen und die diesbezüglichen

Kontrollmaßnahmen bleiben besonderen

Vereinbarungen vorbehalten.

(2) Wasserfahrzeuge und Militär, Polizei- und

Zollorgane dürfen die Mittellinie der Grenzgewässer,

vorbehältlich der durch örtliche Verhältnisse

bedingten Abweichungen, nicht überfahren.

Die Einzelheiten zur Regelung dieses

Verkehrs auf den Grenzgewässern werden im

beidseitigen Einvernehmen durch die hiefür zuständigen

Stellen getroffen.

Artikel 15.

Ständige gemischte Kommission.

Sofort nach Inkrafttreten dieses Abkommens

wird eine ständige gemischte Kommission

aus je drei Delegierten der beiden Parteien eingesetzt.

Diese Kommission kann den beiden Regierungen

alle im Interesse eines reibungslosen

Funktionierens der vorstehenden Bestimmungen

liegenden, ihr gutscheinenden Maßnahmen vorschlagen.

Artikel 16.

Schlußbestimmungen.

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die

Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich

in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen

soll sofort nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft treten.

(2) Das Abkommen kann mit einer Frist von

drei Monaten zum Ersten eines Kalendermonats

gekündigt wenden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

das Abkommen unterzeichnet.

Geschahen in doppelter Ausfertigung zu

St. Gallen am 30. April 1947.

sig. Stangelberger.

sig. Widmer.

Anlage

Tierseuchenübereinkommen.

Artikel 1.

(1) Die Bewohner der in den Grenzbezirken

(Grenzzonen) gelegenen Ortschaften können mit

ihren eigenen Tieren zur Vornahme landwirtschaftlicher

Arbeiten, zur Ausübung ihres Gewerbes,

zum Belegen, Verschneiden, Verwiegen

oder zur tierärztlichen Behandlung die Grenze

jederzeit nach beiden Richtungen überschreiten.

(2) Jeder der beiden Staaten wird diesen nachbarlichen

Grenzverkehr in einem möglichst einfachen

Verfahren regeln.

Artikel 2.

(1) Im gegenseitigen Verkehr über die Grenze

werden über der Bedingung der Wiederausfuhr,

beziehungsweise Wiedereinfuhr, die Sömmerung

und Bestoßung von Alpweiden gestattet, sofern

die Tiere von amtlichen Gesundheitsscheinen begleitet

sind.

(2) Jeder der beiden Staaten wird von Jahr zu

Jahr bestimmen, auf welche Grenzgebiete sich die

Bestoßung durch Tiere aus dem Gebiet des

anderen Staates zu erstrecken hat, und dies sowie

die zulässige Höchstdauer der Bestoßung dem

anderen Staate rechtzeitig zur Kenntnis bringen.

(3) Für die Durchführung der Sommerung und

Alpbestoßung über die Grenze gelten die nachfolgenden

Bestimmungen der Artikel 3 bis 7.

Artikel 3.

(1) Die Tiere müssen 20 Tage vor dem Grenzübertritt

beim zuständigen Amtstierarzt (in

Österreich beim Bezirkstierarzt, in der Schweiz

beim Kantonstierarzt) schriftlich angemeldet

werden, der die Vorsteher der Bestimmungsgemeinden

zu verständigen hat.

(2) Die Anmeldung muß enthalten

a) Namen, Vornamen und Wohnort des Tierbesitzers;

b) Tiergattung;

c) Anzahl der Tiere jeder Gattung;

d) Standort der Tiere zur Zeit der Anmeldung;

e) die Gemeinde und die Weide, wohin die

Tiere getrieben werden sollen;

f) den von den Tieren zurückzulegenden Weg

zum Weideplatz sowie die Art und Weise,

wie dieser bezogen werden soll (Auftrieb

zu Fuß oder Beförderung mit der Eisenbahn

usw.);

g) Eingangszollamt des Bestimmungsstaates

und Tag des Grenzübertrittes.

(3) Der Gemeindevorsteher hat von der Anmeldung

Kenntnis zu nehmen und sie unverzüglich

an die von jedem der beiden Staaten zu bezeichnende

zuständige Stelle weiterzuleiten.

Artikel 4.

(1) Der Grenzübertritt hat, soweit tunlich, an

einem Zollamt, sonst möglichst nahe bei einem

solchen zu erfolgen.

(2) Beim Grenzübertritt müssen die Tiere von

Gesundheitsscheinen begleitet sein, die höchstens

fünf Tage zuvor von amtlichen Tierärzten ausgestellt

worden sind und bezeugen, daß die

Tiere gesund sind und daß in der Herkunftsgemeinde

seit wenigstens 40 Tagen keine auf die

betreffende Tiergattung übertragbare anzeigepflichtige

Seuche vorgekommen ist.

(3) Das vereinzelte Auftreten von Milzbrand,

Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Bläschenausschlag,

Rotlauf und Wutkrankheit sowie

von Tuberkulose bildet, wenn diese Seuchen mit

Ausnahme der Tuberkulose nicht in Höfen vorkommen,

aus denen die Tiere aufgetrieben

werden, für die Ausstellung eines derartigen Gesundheitsscheines

kein Hindernis, ist jedoch

darauf zu vermerken. Tiere aus Beständen, die

in der Schweiz dem staatlichen Tuberkulosebekämpfungsverfahren

angeschlossen sind, dürfen

nur dann zur Sömmerung gebracht werden,

wenn Gewähr besteht, daß sie im Nachbarstaate

mit keinem anderen oder einzig mit tuberkulosefreien

Tieren in Berührung kommen.

(4) An der Grenze sind die Tiere vom zuständigen

Grenztierarzt oder seinem Stellvertreter

zu besichtigen, dar ihre Begleitpapiere

prüft und ihren Gesundheitszustand untersucht.

(5) Sind die Begleitpapiere in Ordnung und

gibt der Gesundheitszustand der Tiere zu keinem

seuchenpolizeilichen Bedenken Anlaß, so gestattet

der Grenztierarzt den Übertritt über die

Grenze. Die Gesundheitsscheine werden von ihm

mit einem Sichtvermerk versehen und von der

zuständigen Behörde in Verwahrung genommen.

Wenn begründete Gefahr besteht, daß während

der Weidezeit in den betreffenden Gegenden die

Maul- und Klauenseuche auftreten wird, kann

die obligatorische Schutzimpfung gegen diese

Seuche angeordnet werden.

Artikel 5.

Die Gesundheitsscheine können für eine

Mehrzahl von Tieren ausgestellt werden, sofern

alle Tiere demselben Besitzer gehören und

in die gleiche Gemeinde geführt werden. In

anderen Fällen ist für jedes Tier ein besonderer

Schein notwendig.

Artikel 6.

(1) Jeder Besitzer hat den Zollbehörden beider

Staaten ein doppelt ausgefertigtes und eigenhändig

unterzeichnetes Verzeichnis der Tiere zu

übergeben.

(2) Soweit es sich um Großvieh handelt, sind

die einzelnen Tiere nicht bloß nach Gattung,

sondern auch nach Geschlecht, Alter und besonderen

Kennzeichen, wie namentlich auch

Trächtigkeit, genau anzugeben.

Artikel 7.

Bei der Heimkehr der Tiere händigt der

Grenztierarzt die Gesundheitsscheine" dem Begleitpersonal

wieder aus. Er vermerkt auf ihnen

den Tag des Rückübertritts sowie Angaben

über den Gesundheitszustand der Tiere und die

seuchenunbedenkliche Herkunft. Wenn während

der Weidezeit eine für die betreffende Tiergattung

ansteckende Krankheit unter einem Teil

der Herden oder in einem Ort auftritt, durch

den die Rückkehr der Tiere erfolgen soll, so

ist die Rückkehr nach dem Gebiet des anderen

Staates untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse

(Futtermangel, schlechte Witterung

usw.) eine Ausnahme erheischen. In solchen

Fällen darf die Rückkehr der Tiere nur unter

Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen erfolgen,

welche die maßgebenden Behörden zur Verhinderung

der Seuchenverschleppung einvernehmlich

festlegen.

Artikel 8.

(1) Der tägliche Weidgang ist gestattet, 6ofern

beim Eintrittszollamt für die Herden oder Tiere

eines jeden Viehbesitzers ein Gesundheitsschein

hinterlegt wird, auf dem der gesamte Viehbestand

des Besitzers (unter Angabe von Ohrmarken

oder Hornbrand jedes Tieres) angegeben

wird.

(2) Die Besitzer halben den Zollorganen von

allen zur Weide gehenden Tieren eine eigenhändig

unterzeichnete Liste mit genauer Beschreibung

zu übergeben.

(3) Während des Weidganges sind die Tiere

periodischen Untersuchungen durch einen amtlichen

Tierarzt in ihrem Herkunftsstandort zu

unterziehen.

Artikel 9.

Beim Ausbruch oder bei begründetem Verdacht

von Seuchen steht es jedem der beiden

Staaten frei, nach Maßgabe seiner Tierseuchengesetzgebung

für den in den vorstehenden Artikeln

bezeichneten Verkehr einschränkende Verfügungen

zu treffen.

Artikel 10.

(1) Abgesehen von den im vorstehenden besonders

geregelten Verhältnissen, werden auf den

gegenseitigen Verkehr mit Tieren des Rinder-,

Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlechts sowie

mit Einhufern und mit Hausgeflügel, ferner mit

tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen

sowie mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs

von Tierseuchen sein können,

die Bestimmungen der Seuchengesetzgebung der

beiden Staaten Anwendung finden.

(2) Insbesondere unterliegen Tiere, die aus

dem Gebiete des einen nach dem Gebiete des

anderen Staates eingeführt werden sollen, der

tierärztlichen Grenzkontrolle; sie. müssen mit

Gesundheitsscheinen gedeckt sein, die von einem

amtlichen Tierarzte ausgestellt worden sind und

bezeugen, daß die Tiere gesund sind und aus

einer Gegend kommen, in welcher seit

wenigstens 40 Tagen keine auf die betreffende

Tiergattung übertragbare Seuche vorgekommen

ist.

Artikel 11.

(1) Die unmittelbare Durchfuhr von Haustieren

jeder Art aus dem Gebiete des einen durch

das Gebiet des anderen Staates unterliegt keiner

Beschränkung, wenn die Tiere mit den im Ursprungsstaat

gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen

der individuellen Gesundheit und

seuchenunbedenklichen Herkunft gedeckt sind,

an der Grenze frei von jeder auf die betreffende

Tiergattung übertragbaren anzeigepflichtigen

Krankheit befunden werden und Sicherheit besteht,

daß der Bestimmungsstaat und etwaige

Durchfuhrstaaten die Transporte übernehmen.

(2) Die unmittelbare Durchfuhr von tierischen

Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie Gegenstände,

die Träger des Ansteckungsstoffs von

Tierseuchen sein können, aus dem Gebiet des

einen durch das Gebiet des anderen Staates auf

der Eisenbahn in plombierten, umschlossenen

Wagen ist ohne Beschränkung zulässig.

Artikel 12.

(1) Die unmittelbare Durchfuhr von Haustieren

jeder Art aus dritten Staaten nach dem

Gebiet oder durch das Gebiet eines der beiden

Staaten wird unter folgenden Bedingungen gestattet

werden

a) Die Transporte sind zum voraus zwecks

Erteilung der Durchfuhrbewilligung amtlich

anzumelden. In der Anmeldung sind

anzugeben die Zahl und Gattung der Tiere,

deren Herkunfts- und Bestimmungsort, die

Ein- und Ausgangsstation.

b) Die Tiere müssen von amtlichen Gesundheitsscheinen

begleitet sein.

c) Beim Eintritt der Tiere in das Gebiet desjenigen

Staates, durch welchen die Durchfuhr

stattfinden soll, wird eine amtstierärztliche

Untersuchung vorgenommen.

Wird dabei festgestellt, daß Tiere an einer

anzeigepflichtigen Seuche erkrankt sind, so

ist der Transport zurückzuweisen.

d) Ist der Transport von dem einen Staat zur

Durchfuhr angenommen worden, so ist

der andere Staat verpflichtet, ihn an der

Grenze ohne Rücksicht auf den Gesundheitszustand

der Tiere zu übernehmen.

e) Der Transit kann gegenüber einem dritten

Staat gesperrt werden, wenn dies wegen

des Seuchenstandes auch für die Einfuhr

geschehen ist.

(2) Die unmittelbare Durchfuhr von tierischen

Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen, sowie von

Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs

von Tierseuchen sein können, aus dritten Staaten

nach dem Gebiet oder durch das Gebiet eines

der beiden Staaten wird in plombierten Wagen

ohne Beschränkungen gestattet werden, falls

Sicherheit besteht, daß der Bestimmungsstaat und

etwaige Durchfuhrstaaten die Transporte übernehmen.

(3) Die beiden Staaten werden sich stets rechtzeitig,

und zwar auf telegraphischem Weg, alle

auf diesen Verkehr Bezug habenden Verbote und

Beschränkungen bekanntgeben.

Artikel 13.

(1) Die beiden Staaten verpflichten sich, gemäß

ihren Vorschriften alle zweckdienlichen

Maßnahmen zur Vermeidung der Verschleppung

von Tierseuchen zu treffen.

(2) Insbesondere verpflichten sie sich, die Desinfektion

der für den Tierverkehr benutzten

Transportmittel mit aller Sorgfalt vorzunehmen.

Artikel 14.

(1) Die beiden Staaten werden sich über den

Seuchenstand gegenseitig fortlaufend unterrichten.

Die amtlichen Berichte hierüber sind

mindestens alle 14 Tage und mit möglichster

Raschheit unmittelbar auszutauschen.

(2) Wenn in dem Gebiete eines der beiden

Staaten die Rinderpest oder Lungenseuche oder

in den Grenzgebieten die Maul- und Klauenseuche

ausbricht, wird die zuständige Zentralbehörde

des anderen Staates von dem Ausbruch

und der Verbreitung der Seuche sofort auf telephonischem

Wege direkt verständigt werden.

(3) Über die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken

werden sich außerdem die

Grenzbezirksbehörden gegenseitig sofort direkt

verständigen.

(4) Wird bei Tieren, die aus dem Gebiet des

einen nach dem Gebiet des anderen Staates eingeführt

werden, nach erfolgtem Grenzübertritt

eine Seuche festgestellt, so ist der Tatbestand

unter Zuziehung eines beamteten Tierarztes

(Staatstierarztes) protokollarisch festzustellen

und eine Abschrift des Protokolls dem anderen

Staate umverweilt zuzusenden.

Artikel 15.

Das vorliegende Tierseuchenübereinkommen

bezieht sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein,

solange dieses mit der Schweiz durch einen

Zollanschlußvertrag verbunden ist.

zu ratifizieren und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifizierungsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. Februar 1948.

Der Bundespräsident

Renner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für Finanzen

Zimmermann

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 16 am 25. Februar 1948 in Kraft getreten.

Anläßlich des Austausches der Ratifikationsurkunden hat folgender Notenwechsel stattgefunden

„Schweizerische Gesandtschaft

in Österreich

Wien, den 25. Februar 1948.

Sehr geehrter Herr Bundeskanzler!

Mit Bezug auf den heute erfolgten Austausch der Ratifikationsurkunden, betreffend das

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich in St. Gallen am

30. April 1947 unterzeichnete Abkommen über den Grenzverkehr und den österreichischen Zoll-

dienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane

über kurze ausländische Verbindungsstrecken, beehre ich mich, im Namen meiner Regierung ausdrücklich

festzustellen, daß

a) durch diese neuen Abkommen die zollrechtlichen Bestimmungen (Artikel 17 bis 21) des

Vertrages vom 27. August 1870 gegenstandslos geworden sind;

b) der Vertrag vom 27. August 1870 im übrigen, vorbehaltlich einer späteren Revision, als

noch in Geltung betrachtet wird.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundeskanzler, die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung.

Der Schweizerische Gesandte in Österreich

Feldscher

Seiner Exzellenz

Herrn Bundeskanzler

Dr. h. c. Ing. Leopold Figl;

Bundeskanzleramt,

Wien."

„Republik Österreich

Der Bundeskanzler Wien, den 25. Februar 1948.

Zahl 125.388-6VR/48

Herr Gesandter!

Anläßlich des Austausches der Ratifikationsurkunden, betreffend das zwischen der Republik

Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in St. Gallen am 30. April 1947 unterzeichnete

Abkommen über den Grenzverkehr und den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen

St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische

Verbindungsstrecken, haben Sie unter dem heutigen Datum folgendes Schreiben an mich gerichtet:,

Wien, den 25. Februar 1948.

Sehr geehrter Herr Bundeskanzler!

Mit Bezug auf den heute erfolgten Austausch der Ratifikationsurkunden, betreffend das

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich in St. Gallen am

30. April 1947 unterzeichnete Abkommen über den Grenzverkehr und den österreichischen Zolldienst

in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane

über kurze ausländische Verbindungsstrecken, beehre ich mich, im Namen meiner Regierung

ausdrücklich festzustellen, daß

a) durch diese neuen Abkommen die zollrechtlichen Bestimmungen (Artikel 17 bis 21) des

Vertrages vom 27. August 1870 gegenstandslos geworden sind;

b) der Vertrag vom 27. August 1870 im übrigen, vorbehaltlich einer späteren Revision, als

noch in Geltung betrachtet wird.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundeskanzler, die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung.

Der Schweizerische Gesandte in Österreich

Feldscher'

Ich beehre mich, den Empfang dieses Schreibens zu bestätigen und mich mit seinem Inhalt

einverstanden zu erklären.

Figl

Herrn

a. o. Ges. u. bev. Minister

Dr. Peter Anton Feldscher,

Schweizerische Gesandtschaft,

Wien, lit.,

Prinz-Eugen-Straße 7."

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