116. Österreichisch-schweizerisches Abkommen über den Grenzverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, das am 30. April 1947 in St. Gallen
unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
welches also lautet
Österreichisch-schweizerisches Abkommen
über den Grenzverkehr.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
sind übereingekommen, den
Grenzverkehr zwischen den beiden Staaten
durch den Abschluß eines Abkommens zu regeln,
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Sektionschef Dr. J. STANGELBERGER des
Bundesministeriums für Finanzen.
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Vizedirektor E. WIDMER von der Eidg. Oberzolldirektion,
die nach gegenseitiger Mitteilung
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart haben
Artikel 1.
Allgemeine Bestimmungen.
(1) Grenzverkehr ist der nachbarliche Verkehr
innerhalb der beiderseitigen anstoßenden Grenzzonen
(Grenzbezirke), die sich, vorbehältlich der
durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen,
auf das Gebiet innerhalb einer Entfernung
von zehn Kilometern von der Zollgrenze
ab, erstrecken. Beim Bodensee wird diese
Entfernung vom Ufer aus landeinwärts gemessen.
Personen mit Wohnsitz in der Grenzzone
gelten als Grenzbewohner im Sinne der Vereinbarung.
(2) Dieses Abkommen erstreckt sich auch auf
das mit der Schweiz durch einen Zollanschlußvertrag
verbundene Fürstentum Liechtenstein.
Die Staatsgrenze zwischen Österreich und
Liechtenstein gilt hierbei im Sinne dieses Abkommens
als Zollgrenze zwischen Österreich
und der Schweiz.
(3) Die Zollverwaltungen der beiden Staaten
werden Verzeichnisse der österreichischen und
der schweizerischen sowie der liechtensteinischen
Ortschaften, für die die Bestimmungen dieses
Abkommens gelten sollen, aufstellen und austauschen.
Artikel 2.
Land- und forstwirtschaftlicher
Bewirtschaftungsverkehr.
(1) Von allen Ein- und Ausgangsabgaben
sowie weiteren Gebühren sind befreit
1. Düngemittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel,
Sämereien und Saatgut, Forstpflanzen,
Setzlinge (ausgenommen solche von Obstbäumen
und Zierpflanzen), Stangen, Pfähle und Rebstecken,
land- und forstwirtschaftliche Maschinen,
Geräte, Fahrzeuge mit Einschluß der Arbeitstiere
sowie der erforderlichen Futtermittel und
Betriebsstoffe, wenn sie von in der Grenzzone
des einen Staates gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden
auf die von diesen aus bewirtschafteten
Grundstücke in der Grenzzone des
anderen Staates hin- oder zurückgebracht werden,
Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Arbeitstiere
jedoch unter der Bedingung ihrer Rückführung
nach beendeter Arbeit. Das letztere gilt auch
für die nicht verbrauchten Futtermittel und
Betriebsstoffe.
Die Verbringung über die Grenze der für die
Landarbeiten erforderlichen Tiere und Geräte
kann gegen vorherige zollamtliche Anmeldung
oder gegen Spezialbewilligung ausnahmsweise
auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen
Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden
Arbeiten es als notwendig erscheinen lassen, die
zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt
werden und der Grenzbewohner aus der
jenseitigen Grenzzone an demselben Tag zurückkehrt,
an dem er sie betreten hat. Die Verbringung
von Tieren über die Grenze ist jedoch
nur auf solchen Wegen zulässig, die im gegenseitigen
Einvernehmen von den zuständigen
Zollbehörden bestimmt werden.
2. Die rohen Erzeugnisse, die von den in
Ziffer 1 genannten land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken gewonnen sind und die
durch den Bewirtschafter oder seine Angehörigen
oder Angestellten zu den in der anderen
Grenzzone gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden
gebracht werden. Ausgenommen
sind die Erzeugnisse des Rebbaues.
3. Für Grundstücke, die von der Zollgrenze
durchschnitten werden, außerdem sämtliche Erzeugnisse
der Land- und Forstwirtschaft einschließlich
der Erzeugnisse der Viehzucht sowie
des Rebbaues bei ihrer Verbringung zu den
Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus den durch
die Zollgrenze davon getrennten Teilen.
4. Milch und Milchprodukte der aus einer
Grenzzone stammenden, aber in der anderen
Grenzzone sömmernden oder winternden Tiere,
die vom Pächter oder Eigentümer dar Tiere eingeführt
werden. Die Abgabenbefreiung gilt auch
für Milchprodukte, die erst nach Rückbringung
der Tiere, spätestens aber innerhalb vier Wochen
nach der Alpentladung eingeführt werden.
(2) Die Abgabebefreiung gilt auch für Ochsen,
Kühe und Jungtiere (einschließlich der von
diesen gewonnenen Erzeugnisse), die für einen
von der Zollbehörde festzusetzenden Zeitraum,
der zwei Jahre nicht überschreiten darf, nach
dem Samnauner Tal eingeführt werden, unter
der Bedingung der zollamtlichen An- und Abmeldung
und der für das Vormerkverfahren
vorgeschriebenen Zollsicherung.
(3) Die in den Abs. (1) und (2) vorgesehenen.
Erleichterungen werden in gleicher Weise auch
den Kantonen, Gemeinden und Körperschaften
des öffentlichen Rechts in den Grenzzonen zugestanden.
(4) Grenzbewohner, welche auf Grund von
Dienstverträgen in der Nähe ihres Wohnsitzes
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der
jenseitigen Grenzzone zeitweilig land- oder
forstwirtschaftliche Arbeiten verrichten, können,
wenn sie aus der jenseitigen Grenzzone regelmäßig
spätestens vor Ablauf des sechsten Tages
nach Betreten des Arbeitsortes in ihren Wohnort
zurückkehren, bei Beobachtung der zur Zollsicherung
getroffenen behördlichen Anordnungen,
ungehindert die Zollgrenze auch auf Nebenwegen
überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen
Geräte zoll- und abgabefrei über die
Grenze bringen. Solchen Arbeitern können gewöhnliche
Nahrungsmittel, Getränke und zubereitete
Speisen aus ihrem Wohnort ebenfalls
abgaben- und gebührenfrei über die Grenze
zugetragen werden, vorausgesetzt, daß der
Überbringer noch an demselben Tag, an dem er
die jenseitige Grenzzone betreten hat, zurückkehrt.
Artikel 3.
Markt- und Hausierverkehr.
Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie
weiteren Gebühren sind- beiderseits befreit
Die selbstverfertigten Erzeugnisse von Handwerkern
in der Grenzzone des einen Staates, die
von ihnen auf Märkte und Messen innerhalb
der anderen Grenzzone gelbracht werden und
unverkauft zurückgehen, jedoch unter Ausschluß
von Lebensmitteln und Getränken.
Artikel 4.
Grenzveredlungs- und Reparaturverkehr;
Waren zum vorübergehenden
Gebrauch.
(1) Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie
weiteren Gebühren sind befreit
1. Gegenstände des eigenen Bedarfs, die aus der
Grenzzone des einen Staates zur handwerksmäßigen
Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung
in die Grenzzone des anderen Staates
verbracht und nach der Verarbeitung, Umarbeitung
oder Ausbesserung wieder zurückgeführt
werden, wenn die örtlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse diesen Verkehr erfordern. Der handwerksmäßigen
Bearbeitung ist die häusliche Lohnarbeit
gleichzustellen. Die handwerksmäßige Bearbeitung
darf bei Garnen und Geweben unter
anderem auch im Bleichen und Färben bestehen.
Bei der Verarbeitung von Stoffen zu Kleidern
erstreckt sich die Befreiung auch auf die bei der
Herstellung verwendeten ausländischen Zutaten.
2. Holz zum Sägen oder Schneiden, Lohe
(Rinde) zum Schneiden oder Stampfen, Getreide
zum Mahlen, Ölsamen zum [Pressen, Hanf zum
Reiben, Flachs zum Brechen, Häute zum Gerben
und andere ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse,
die zu der bezeichneten oder zu einer ähnlichen
Verarbeitung aus der einen Grenzzone in
die andere verbracht und in bearbeitetem Zustande
zurückgeführt werden. Voraussetzung für
diesen Verkehr ist jedoch, daß die örtlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse ihn erfordern und
daß die verarbeiteten Erzeugnisse für den eigenen
Bedarf benötigt sind. Die abgabenfreien Mengen
der aus diesen Rohstoffen erzeugten Produkte, die
wieder eingeführt werden dürfen oder wieder ausgeführt
werden müssen, sind erforderlichenfalls
von den beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen
festzusetzen.
(2) Die verarbeiteten Erzeugnisse müssen durch
die nämlichen Personen, welche die Rohmaterialien
ausgeführt halben, oder auf ihre Rechnung wieder
eingeführt werden. Die Frist für die abgabenfreie
Rückkehr in die Herkunftszone wird von
den beiden Zollverwaltungen einvernehmlich
unter Berücksichtigung der für die vorgenannten
Arbeiten notwendigen Zeit festgesetzt.
(3) Unter der Bedingung der Wiedereinfuhr
innerhalb der Frist von höchstens sechs Monaten
in die Herkunftszone sind von allen Ein- und
Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit
1. Gebrauchte Handwerkzeuge sowie gebrauchte
Arbeitsinstrumente, Geräte und Maschinen, welche
Arbeiter, Handwerker, Gewerbetreibende, Ärzte,
Tierärzte und Hebammen der einen Grenzzone
zur Ausübung ihres Berufes oder Handwerkes
oder zum vorübergehenden Gebrauch in die
andere Zone mit sich führen; ferner Instrumente
zu wissenschaftlichen Forschungen oder künstlerischen
Arbeiten.
2. Die von Rettungsdiensten (Feuerwehren,
Wuhrwachen usw.) zur Hilfsleistung bei Katastrophen
mitgeführten Geräte, Fahrzeuge und
Gespanne einschließlich des erforderlichen Futters
für die Tiere sowie den erforderlichen Betriebsstoff
für die Fahrzeuge.
3. Waren (ausgenommen Lebensmittel), die zum
Ungewissen Verkauf außerhalb des Meß- und
Marktverkehrs eingeführt werden.
4. Muster von Lebensmitteln können von der
Bedingung der Wiederausfuhr befreit werden,
sofern sie zum Zwecke der Volksernährung unentgeltlich
den zuständigen öffentlichen Behörden
abgegeben werden.
Artikel 5.
Verkehr mit Lebensmitteln,
Getränken und Tabakwaren.
Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind im
beiderseitigen Einfuhrverkehr innerhalb der
Grenzzone befreit
1. Lebensmittel (ausgenommen Fleisch und
Fleischwaren), die in Mengen von höchstens
500 g sowie gewöhnliche Getränke (Wein,
Most, Bier, Mineralwasser, Kaffee, Tee, frische
und saure Milch) in Mengen von höchstens zwei
Litern, die von Grenzbewohnern der einen Grenzzone
täglich einmal in die andere Grenzzone mitgebracht
werden.
Die vorstehende Begünstigung bezieht sich nur
auf Lebensmittel und Getränke, die innerhalb
der ausländischen Grenzzone erzeugt oder angekauft
wurden und von Grenzbewohnern für den
Bedarf des eigenen Haushaltes eingebracht
werden.
2. Die von Bewohnern der einen Grenzzone,
die in der anderen Grenzzone arbeiten, mitgeführten
oder für sie von. ihren Haushaltsangehörigen
nachgebrachten Nahrungsmittel und Getränke,
soweit sie den Tagesbedarf nicht überschreiten.
Diese Vergünstigung erstreckt sich nicht
auf alkoholhaltige Getränke, mit Ausnahme von
Wein, Most und Bier.
3. Die von Bewohnern der einen Grenzzone
zum persönlichen Verbrauch aus der anderen
Grenzzone mitgebrachten Tabakwaren, sofern es
sich um nicht mehr als 5 Zigarren oder 10 Stumpen
oder 25 Zigaretten oder 50 g Tabak handelt
und die Einfuhr nur einmal am Tage erfolgt.
Artikel 6.
Andere Erleichterungen.
Von allen Ein- und Ausgangsabgalben sowie
weiteren Gebühren 6:nd beiderseits befreit
1. Natürliche und künstliche Düngemittel,
Flachs und Hanf in Stengeln, Grün- und Rauhfutter
(Futterkräuter, Heu, Häcksel); Stroh,
Waldstreu, Moos, Riedstreu, gemeiner Bausand,
Kieselsteine, gemeine Ton- und Töpfererde, Torf- und
Moorerde, die aus der Grenzzone des einen
Staates stammen, für den eigenen Bedarf der
Grenzbewohner des anderen Staates.
2. Gerätschaften für Abendmahl, Kommunion,
letzte Ölung sowie zum religiösen Gebrauch bestimmte
Bücher und Geräte zum vorübergehenden
Gebrauch in die andere Grenzzone.
3. Trauerkränze, ferner Sträuße aus Blumen
oder Blättern, die von Bewohnern einer Grenzzone
zu einer (Beerdigung oder zur Ausschmückung
von Grabstätten in der anderen Grenzzone eingebracht
werden, sofern sie nicht zum Verkauf bestimmt
sind.
Artikel 7.
Verkehr von Medizinalpersonen
und Abfertigung von Medizinalwaren.
(1) Die in der Grenzzone ansässigen Ärzte und
Tierärzte, die im Wohnsitzstaate die staatliche
Fachprüfung bestanden haben sowie Hebammen
dürfen in Ausübung ihres Berufes die Grenze mit
Pferdefuhrwerken, und wenn sie mit besonderen
zollamtlichen Legitimationskarten ausgestattet
sind, auch mit Fahrrädern, Motorrädern oder
Automobilen überschreiten und sind von der
Hinterlegung einer Zollsicherheit für das Fahrzeug
befreit, es sei denn, daß besondere Verdachtsgründe
vorliegen. Nähere Anordnungen
bezüglich dieser Erleichterungen werden die
beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen
treffen.
(2) Verbandstoffe sowie zubereitete Arzneiwaren,
welche die Bewohner der einen Grenzzone
gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten
Ärzten oder Tierärzten in kleinen
Mengen aus Apotheken der anderen Grenzzone,
auf die sie nach den örtlichen Verhältnissen ange-
wiesen sind, holen, oder welche die Ärzte und
Tierärzte der erwähnten Art zum unmittelbaren
Gebrauche mit sich führen, dürfen frei von allen
Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren
eingeführt werden. Bei Verbandstoffen
sowie bei einfachen zu Medizinalzwecken dienenden
Drogen und einfachen pharmazeutischen und
chemischen Präparaten, deren pharmazeutische
Bezeichnung auf der Umhüllung genau und deutlich
vermerkt ist und welche nach den in dem
betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im
Handverkaufe verabreicht werden dürfen und im
Einfuhrstaate zugelassen sind, ist die Beibringung
von Rezepten nicht erforderlich.
Artikel 8.
Einseitige Vergünstigungen.
A. Einfuhr nach Österreich.
1. In der österreichischen Grenzzone ansässige
Personen dürfen täglich einmal Brot in Mengen
von nicht mehr als 500 g zum persönlichen Bedarf
frei von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie
weiteren Gebühren aus der schweizerischen Grenzzone
mitbringen. Am Mittwoch einer jeden Woche
oder, wenn der Mittwoch ein Feiertag ist, am
folgenden Werktag dürfen sie, wenn sie an diesem
Tage kein Brot einführen, statt dessen Mehl oder
sonstige Müllereierzeugnisse oder Teigwaren in
Mengen von insgesamt 500 g zum persönlichen
Bedarf aus der schweizerischen Grenzzone mitbringen.
2. Die in Ziffer 1 genannten Personen dürfen
künstlichen Süßstoff einmal in der Woche, und
zwar an jedem Mittwoch oder, wenn dieser ein
Feiertag ist, am folgenden Werktage in einer
Menge von 12'5g einführen.
3. Beim Eingang zum Verbrauch innerhalb der
österreichischen Grenzzone bleibt gegen Nachweis
der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone,
und zwar im Fürstentum Liechtenstein, von allen
Ein- und Ausgangsalbgaben sowie weiteren Gebühren
befreit
Liechtensteinischer Sauerkäse (Hartkäse aus
Labquark in Würfel- oder Laibform).
Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 500 q nicht
übersteigen. Sie ist nur zulässig über höchstens
vier Zollstellen, die im Einvernehmen der beiden
Zollverwaltungen bestimmt werden.
4. Beim Eingang zur Verwendung innerhalb
der österreichischen Grenzzone unterliegen
gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen
Grenzzone, und zwar im Fürstentum
Liechtenstein, einem Zollsatz von 1'10 K für
100 kg
Ofenkacheln aus Ton, gesprenkelt glasiert,
jedoch grob gearbeitet (sogenannte gemuckerte
Ofenkacheln).
Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 200 q nicht
übersteigen. Sie ist nur zulässig über höchstens
zwei Zollstellen, die im Einvernehmen der beiden
Zollverwaltungen bestimmt werden.
5. Beim Eingang zum Verbrauch oder zur
Verwendung innerhalb der Grenzzone Vorarlbergs
bleiben gegen Nachweis der Erzeugung
in der schweizerischen Grenzzone von allen Ein-
und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren
befreit
Äpfel, Birnen, Quinten, Zwetschgen, unverpackt,
auch in abgeteilten, mit Stroh oder
Papier belegten oder ausgeschlagenen Wagen,
oder in Säcken oder offen in Kisten, Steigen
oder Körben.
B. Einfuhr nach der Schweiz.
1. Frisches Gemüse und Kartoffel, die in
der österreichischen Grenzzone ihren Ursprung
haben und von den Erzeugern, deren Angehörigen
oder Angestellten der Erzeuger zum
Absatz auf Märkten an Bewohner der schweizerischen
Grenzzone für deren eigenen Bedarf
beim Grenzübertritt mitgeführt werden, sind
von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie
weiteren Gebühren befreit. Dem Absatz auf
Märkten wird gleichgestellt, wenn der Absatz
an Markttagen und innerhalb des Marktortes an
dessen Bewohner in ihren Wohnstätten erfolgt.
Die vom einzelnen Einbringer mitgeführte
Menge darf pro Tag an Gemüsen 60 kg und an
Kartoffeln 40 kg nicht überschreiten.
2. Beim Eingang zum Gebrauch innerhalb
der schweizerischen Grenzzone unterliegen
einem ermäßigten Zollansatz von 10 sFr. für 1 q
Küfer- und Küblerwaren, montiert oder
demontiert, ohne oder mit Eisenbeschlägen
(Nr. 256 a, b und c des schweizerischen Zolltarifs).
Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 150 q nicht
übersteigen.
Artikel 9
Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote.
Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote finden
auf die in den Artikeln 2, 5, 6, 7 und 8 erwähnten
Waren keine Anwendung.
Artikel 10.
Zahlungen im Grenzverkehr.
Die Regelung der Zahlungen im Grenzverkehr
bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten.
Artikel 11.
Überwachung s- und Sicherheitsmaßnahmen.
(1) Die Zollbehörden der beiden vertragschließenden
Teile sind berechtigt, die erforderlichen
Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen
anzuordnen, um eine mißbräuchliche
Ausnützung der in den Artikeln 1 bis 8 vorgesehenen
(Erleichterungen zu verhindern. Die
Befugnis zur Aufhebung oder Einschränkung
dieser Begünstigungen im Falle von Hintergehungen
bleibt vorbehalten. Die Zollbehörden
werden sich gegebenenfalls hierüber verständigen.
(2) Sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern,
werden die beiderseitigen Zollbehörden
in den Fällen unter Artikel 2, Artikel 6 und
Artikel 7 Ausnahmen von der Bestimmung zulassen,
daß der Verkehr mit Waren nur auf den
Zollstraßen und nur während der festgesetzten
Tagesstunden erfolgen soll.
Artikel 12.
Gesundheits- und veterinärpolizeiliche
Bestimmungen,
Staatsmonopol.
(1) Durch die Bestimmungen dieses Abkommens
werden die beiderseitigen gesundheits-
und veterinärpolizeilichen Bestimmungen sowie
die beiderseitigen Vorschriften zum Schutze der
Pflanzen gegen Schädlinge und Ausrottung nicht
berührt. Das gleiche gilt für die beiderseitigen
Bestimmungen, betreffend die Erzeugnisse,
welche die Staatsmonopole eines der vertragschließenden
Teile bilden oder zur Erzeugung
solcher Waren bestimmt sind.
(2) Um den gegenseitigen Grenzverkehr nach
Möglichkeit zu erleichtern, haben die hohen
vertragschließenden Teile zu diesem Artikel das
als Anlage beigefügte Tierseuchenübereinkommen
vereinbart.
Artikel 13.
Zollrechtliche und polizeiliche
Maßnahmen, betreffend den Grenzübertritt.
(1) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
stehen dem Recht jedes der höhen
vertragschließenden Teile, aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit vorübergehend einschränkende
Maßnahmen in bezug auf den
Grenzübertritt zu ergreifen, nicht entgegen.
(2) Ebenso sollen durch die in den vorstehenden
Bestimmungen für den Grenzverkehr getroffene
Regelung die im Gebiet eines jeden der
hohen vertragschließenden Teile geltenden Vorschriften
über zollrechtliche und polizeiliche
Maßnahmen, betreffend den Grenzübertritt,
nicht berührt werden.
Artikel 14.
Schiffsverkehr auf dem Bodensee.
(1) Grundsätzlich wird die Schiffahrt auf dem
Bodensee für den Personen- und Warenverkehr
unter Vorbehalt der von den vertragschließenden
Parteien als notwendig erachteten Kontrollmaßnahmen
zugelassen. Das gegenseitige Anlaufen
der Uferstationen und die diesbezüglichen
Kontrollmaßnahmen bleiben besonderen
Vereinbarungen vorbehalten.
(2) Wasserfahrzeuge und Militär, Polizei- und
Zollorgane dürfen die Mittellinie der Grenzgewässer,
vorbehältlich der durch örtliche Verhältnisse
bedingten Abweichungen, nicht überfahren.
Die Einzelheiten zur Regelung dieses
Verkehrs auf den Grenzgewässern werden im
beidseitigen Einvernehmen durch die hiefür zuständigen
Stellen getroffen.
Artikel 15.
Ständige gemischte Kommission.
Sofort nach Inkrafttreten dieses Abkommens
wird eine ständige gemischte Kommission
aus je drei Delegierten der beiden Parteien eingesetzt.
Diese Kommission kann den beiden Regierungen
alle im Interesse eines reibungslosen
Funktionierens der vorstehenden Bestimmungen
liegenden, ihr gutscheinenden Maßnahmen vorschlagen.
Artikel 16.
Schlußbestimmungen.
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich
in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen
soll sofort nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft treten.
(2) Das Abkommen kann mit einer Frist von
drei Monaten zum Ersten eines Kalendermonats
gekündigt wenden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
das Abkommen unterzeichnet.
Geschahen in doppelter Ausfertigung zu
St. Gallen am 30. April 1947.
sig. Stangelberger.
sig. Widmer.
Anlage
Tierseuchenübereinkommen.
Artikel 1.
(1) Die Bewohner der in den Grenzbezirken
(Grenzzonen) gelegenen Ortschaften können mit
ihren eigenen Tieren zur Vornahme landwirtschaftlicher
Arbeiten, zur Ausübung ihres Gewerbes,
zum Belegen, Verschneiden, Verwiegen
oder zur tierärztlichen Behandlung die Grenze
jederzeit nach beiden Richtungen überschreiten.
(2) Jeder der beiden Staaten wird diesen nachbarlichen
Grenzverkehr in einem möglichst einfachen
Verfahren regeln.
Artikel 2.
(1) Im gegenseitigen Verkehr über die Grenze
werden über der Bedingung der Wiederausfuhr,
beziehungsweise Wiedereinfuhr, die Sömmerung
und Bestoßung von Alpweiden gestattet, sofern
die Tiere von amtlichen Gesundheitsscheinen begleitet
sind.
(2) Jeder der beiden Staaten wird von Jahr zu
Jahr bestimmen, auf welche Grenzgebiete sich die
Bestoßung durch Tiere aus dem Gebiet des
anderen Staates zu erstrecken hat, und dies sowie
die zulässige Höchstdauer der Bestoßung dem
anderen Staate rechtzeitig zur Kenntnis bringen.
(3) Für die Durchführung der Sommerung und
Alpbestoßung über die Grenze gelten die nachfolgenden
Bestimmungen der Artikel 3 bis 7.
Artikel 3.
(1) Die Tiere müssen 20 Tage vor dem Grenzübertritt
beim zuständigen Amtstierarzt (in
Österreich beim Bezirkstierarzt, in der Schweiz
beim Kantonstierarzt) schriftlich angemeldet
werden, der die Vorsteher der Bestimmungsgemeinden
zu verständigen hat.
(2) Die Anmeldung muß enthalten
a) Namen, Vornamen und Wohnort des Tierbesitzers;
b) Tiergattung;
c) Anzahl der Tiere jeder Gattung;
d) Standort der Tiere zur Zeit der Anmeldung;
e) die Gemeinde und die Weide, wohin die
Tiere getrieben werden sollen;
f) den von den Tieren zurückzulegenden Weg
zum Weideplatz sowie die Art und Weise,
wie dieser bezogen werden soll (Auftrieb
zu Fuß oder Beförderung mit der Eisenbahn
usw.);
g) Eingangszollamt des Bestimmungsstaates
und Tag des Grenzübertrittes.
(3) Der Gemeindevorsteher hat von der Anmeldung
Kenntnis zu nehmen und sie unverzüglich
an die von jedem der beiden Staaten zu bezeichnende
zuständige Stelle weiterzuleiten.
Artikel 4.
(1) Der Grenzübertritt hat, soweit tunlich, an
einem Zollamt, sonst möglichst nahe bei einem
solchen zu erfolgen.
(2) Beim Grenzübertritt müssen die Tiere von
Gesundheitsscheinen begleitet sein, die höchstens
fünf Tage zuvor von amtlichen Tierärzten ausgestellt
worden sind und bezeugen, daß die
Tiere gesund sind und daß in der Herkunftsgemeinde
seit wenigstens 40 Tagen keine auf die
betreffende Tiergattung übertragbare anzeigepflichtige
Seuche vorgekommen ist.
(3) Das vereinzelte Auftreten von Milzbrand,
Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Bläschenausschlag,
Rotlauf und Wutkrankheit sowie
von Tuberkulose bildet, wenn diese Seuchen mit
Ausnahme der Tuberkulose nicht in Höfen vorkommen,
aus denen die Tiere aufgetrieben
werden, für die Ausstellung eines derartigen Gesundheitsscheines
kein Hindernis, ist jedoch
darauf zu vermerken. Tiere aus Beständen, die
in der Schweiz dem staatlichen Tuberkulosebekämpfungsverfahren
angeschlossen sind, dürfen
nur dann zur Sömmerung gebracht werden,
wenn Gewähr besteht, daß sie im Nachbarstaate
mit keinem anderen oder einzig mit tuberkulosefreien
Tieren in Berührung kommen.
(4) An der Grenze sind die Tiere vom zuständigen
Grenztierarzt oder seinem Stellvertreter
zu besichtigen, dar ihre Begleitpapiere
prüft und ihren Gesundheitszustand untersucht.
(5) Sind die Begleitpapiere in Ordnung und
gibt der Gesundheitszustand der Tiere zu keinem
seuchenpolizeilichen Bedenken Anlaß, so gestattet
der Grenztierarzt den Übertritt über die
Grenze. Die Gesundheitsscheine werden von ihm
mit einem Sichtvermerk versehen und von der
zuständigen Behörde in Verwahrung genommen.
Wenn begründete Gefahr besteht, daß während
der Weidezeit in den betreffenden Gegenden die
Maul- und Klauenseuche auftreten wird, kann
die obligatorische Schutzimpfung gegen diese
Seuche angeordnet werden.
Artikel 5.
Die Gesundheitsscheine können für eine
Mehrzahl von Tieren ausgestellt werden, sofern
alle Tiere demselben Besitzer gehören und
in die gleiche Gemeinde geführt werden. In
anderen Fällen ist für jedes Tier ein besonderer
Schein notwendig.
Artikel 6.
(1) Jeder Besitzer hat den Zollbehörden beider
Staaten ein doppelt ausgefertigtes und eigenhändig
unterzeichnetes Verzeichnis der Tiere zu
übergeben.
(2) Soweit es sich um Großvieh handelt, sind
die einzelnen Tiere nicht bloß nach Gattung,
sondern auch nach Geschlecht, Alter und besonderen
Kennzeichen, wie namentlich auch
Trächtigkeit, genau anzugeben.
Artikel 7.
Bei der Heimkehr der Tiere händigt der
Grenztierarzt die Gesundheitsscheine" dem Begleitpersonal
wieder aus. Er vermerkt auf ihnen
den Tag des Rückübertritts sowie Angaben
über den Gesundheitszustand der Tiere und die
seuchenunbedenkliche Herkunft. Wenn während
der Weidezeit eine für die betreffende Tiergattung
ansteckende Krankheit unter einem Teil
der Herden oder in einem Ort auftritt, durch
den die Rückkehr der Tiere erfolgen soll, so
ist die Rückkehr nach dem Gebiet des anderen
Staates untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse
(Futtermangel, schlechte Witterung
usw.) eine Ausnahme erheischen. In solchen
Fällen darf die Rückkehr der Tiere nur unter
Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen erfolgen,
welche die maßgebenden Behörden zur Verhinderung
der Seuchenverschleppung einvernehmlich
festlegen.
Artikel 8.
(1) Der tägliche Weidgang ist gestattet, 6ofern
beim Eintrittszollamt für die Herden oder Tiere
eines jeden Viehbesitzers ein Gesundheitsschein
hinterlegt wird, auf dem der gesamte Viehbestand
des Besitzers (unter Angabe von Ohrmarken
oder Hornbrand jedes Tieres) angegeben
wird.
(2) Die Besitzer halben den Zollorganen von
allen zur Weide gehenden Tieren eine eigenhändig
unterzeichnete Liste mit genauer Beschreibung
zu übergeben.
(3) Während des Weidganges sind die Tiere
periodischen Untersuchungen durch einen amtlichen
Tierarzt in ihrem Herkunftsstandort zu
unterziehen.
Artikel 9.
Beim Ausbruch oder bei begründetem Verdacht
von Seuchen steht es jedem der beiden
Staaten frei, nach Maßgabe seiner Tierseuchengesetzgebung
für den in den vorstehenden Artikeln
bezeichneten Verkehr einschränkende Verfügungen
zu treffen.
Artikel 10.
(1) Abgesehen von den im vorstehenden besonders
geregelten Verhältnissen, werden auf den
gegenseitigen Verkehr mit Tieren des Rinder-,
Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlechts sowie
mit Einhufern und mit Hausgeflügel, ferner mit
tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen
sowie mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs
von Tierseuchen sein können,
die Bestimmungen der Seuchengesetzgebung der
beiden Staaten Anwendung finden.
(2) Insbesondere unterliegen Tiere, die aus
dem Gebiete des einen nach dem Gebiete des
anderen Staates eingeführt werden sollen, der
tierärztlichen Grenzkontrolle; sie. müssen mit
Gesundheitsscheinen gedeckt sein, die von einem
amtlichen Tierarzte ausgestellt worden sind und
bezeugen, daß die Tiere gesund sind und aus
einer Gegend kommen, in welcher seit
wenigstens 40 Tagen keine auf die betreffende
Tiergattung übertragbare Seuche vorgekommen
ist.
Artikel 11.
(1) Die unmittelbare Durchfuhr von Haustieren
jeder Art aus dem Gebiete des einen durch
das Gebiet des anderen Staates unterliegt keiner
Beschränkung, wenn die Tiere mit den im Ursprungsstaat
gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen
der individuellen Gesundheit und
seuchenunbedenklichen Herkunft gedeckt sind,
an der Grenze frei von jeder auf die betreffende
Tiergattung übertragbaren anzeigepflichtigen
Krankheit befunden werden und Sicherheit besteht,
daß der Bestimmungsstaat und etwaige
Durchfuhrstaaten die Transporte übernehmen.
(2) Die unmittelbare Durchfuhr von tierischen
Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie Gegenstände,
die Träger des Ansteckungsstoffs von
Tierseuchen sein können, aus dem Gebiet des
einen durch das Gebiet des anderen Staates auf
der Eisenbahn in plombierten, umschlossenen
Wagen ist ohne Beschränkung zulässig.
Artikel 12.
(1) Die unmittelbare Durchfuhr von Haustieren
jeder Art aus dritten Staaten nach dem
Gebiet oder durch das Gebiet eines der beiden
Staaten wird unter folgenden Bedingungen gestattet
werden
a) Die Transporte sind zum voraus zwecks
Erteilung der Durchfuhrbewilligung amtlich
anzumelden. In der Anmeldung sind
anzugeben die Zahl und Gattung der Tiere,
deren Herkunfts- und Bestimmungsort, die
Ein- und Ausgangsstation.
b) Die Tiere müssen von amtlichen Gesundheitsscheinen
begleitet sein.
c) Beim Eintritt der Tiere in das Gebiet desjenigen
Staates, durch welchen die Durchfuhr
stattfinden soll, wird eine amtstierärztliche
Untersuchung vorgenommen.
Wird dabei festgestellt, daß Tiere an einer
anzeigepflichtigen Seuche erkrankt sind, so
ist der Transport zurückzuweisen.
d) Ist der Transport von dem einen Staat zur
Durchfuhr angenommen worden, so ist
der andere Staat verpflichtet, ihn an der
Grenze ohne Rücksicht auf den Gesundheitszustand
der Tiere zu übernehmen.
e) Der Transit kann gegenüber einem dritten
Staat gesperrt werden, wenn dies wegen
des Seuchenstandes auch für die Einfuhr
geschehen ist.
(2) Die unmittelbare Durchfuhr von tierischen
Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen, sowie von
Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs
von Tierseuchen sein können, aus dritten Staaten
nach dem Gebiet oder durch das Gebiet eines
der beiden Staaten wird in plombierten Wagen
ohne Beschränkungen gestattet werden, falls
Sicherheit besteht, daß der Bestimmungsstaat und
etwaige Durchfuhrstaaten die Transporte übernehmen.
(3) Die beiden Staaten werden sich stets rechtzeitig,
und zwar auf telegraphischem Weg, alle
auf diesen Verkehr Bezug habenden Verbote und
Beschränkungen bekanntgeben.
Artikel 13.
(1) Die beiden Staaten verpflichten sich, gemäß
ihren Vorschriften alle zweckdienlichen
Maßnahmen zur Vermeidung der Verschleppung
von Tierseuchen zu treffen.
(2) Insbesondere verpflichten sie sich, die Desinfektion
der für den Tierverkehr benutzten
Transportmittel mit aller Sorgfalt vorzunehmen.
Artikel 14.
(1) Die beiden Staaten werden sich über den
Seuchenstand gegenseitig fortlaufend unterrichten.
Die amtlichen Berichte hierüber sind
mindestens alle 14 Tage und mit möglichster
Raschheit unmittelbar auszutauschen.
(2) Wenn in dem Gebiete eines der beiden
Staaten die Rinderpest oder Lungenseuche oder
in den Grenzgebieten die Maul- und Klauenseuche
ausbricht, wird die zuständige Zentralbehörde
des anderen Staates von dem Ausbruch
und der Verbreitung der Seuche sofort auf telephonischem
Wege direkt verständigt werden.
(3) Über die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken
werden sich außerdem die
Grenzbezirksbehörden gegenseitig sofort direkt
verständigen.
(4) Wird bei Tieren, die aus dem Gebiet des
einen nach dem Gebiet des anderen Staates eingeführt
werden, nach erfolgtem Grenzübertritt
eine Seuche festgestellt, so ist der Tatbestand
unter Zuziehung eines beamteten Tierarztes
(Staatstierarztes) protokollarisch festzustellen
und eine Abschrift des Protokolls dem anderen
Staate umverweilt zuzusenden.
Artikel 15.
Das vorliegende Tierseuchenübereinkommen
bezieht sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein,
solange dieses mit der Schweiz durch einen
Zollanschlußvertrag verbunden ist.
zu ratifizieren und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifizierungsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 7. Februar 1948.
Der Bundespräsident
Renner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für Finanzen
Zimmermann
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 16 am 25. Februar 1948 in Kraft getreten.
Anläßlich des Austausches der Ratifikationsurkunden hat folgender Notenwechsel stattgefunden
„Schweizerische Gesandtschaft
in Österreich
Wien, den 25. Februar 1948.
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler!
Mit Bezug auf den heute erfolgten Austausch der Ratifikationsurkunden, betreffend das
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich in St. Gallen am
30. April 1947 unterzeichnete Abkommen über den Grenzverkehr und den österreichischen Zoll-
dienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane
über kurze ausländische Verbindungsstrecken, beehre ich mich, im Namen meiner Regierung ausdrücklich
festzustellen, daß
a) durch diese neuen Abkommen die zollrechtlichen Bestimmungen (Artikel 17 bis 21) des
Vertrages vom 27. August 1870 gegenstandslos geworden sind;
b) der Vertrag vom 27. August 1870 im übrigen, vorbehaltlich einer späteren Revision, als
noch in Geltung betrachtet wird.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundeskanzler, die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Der Schweizerische Gesandte in Österreich
Feldscher
Seiner Exzellenz
Herrn Bundeskanzler
Dr. h. c. Ing. Leopold Figl;
Bundeskanzleramt,
Wien."
„Republik Österreich
Der Bundeskanzler Wien, den 25. Februar 1948.
Zahl 125.388-6VR/48
Herr Gesandter!
Anläßlich des Austausches der Ratifikationsurkunden, betreffend das zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in St. Gallen am 30. April 1947 unterzeichnete
Abkommen über den Grenzverkehr und den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen
St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische
Verbindungsstrecken, haben Sie unter dem heutigen Datum folgendes Schreiben an mich gerichtet:,
Wien, den 25. Februar 1948.
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler!
Mit Bezug auf den heute erfolgten Austausch der Ratifikationsurkunden, betreffend das
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich in St. Gallen am
30. April 1947 unterzeichnete Abkommen über den Grenzverkehr und den österreichischen Zolldienst
in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane
über kurze ausländische Verbindungsstrecken, beehre ich mich, im Namen meiner Regierung
ausdrücklich festzustellen, daß
a) durch diese neuen Abkommen die zollrechtlichen Bestimmungen (Artikel 17 bis 21) des
Vertrages vom 27. August 1870 gegenstandslos geworden sind;
b) der Vertrag vom 27. August 1870 im übrigen, vorbehaltlich einer späteren Revision, als
noch in Geltung betrachtet wird.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundeskanzler, die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Der Schweizerische Gesandte in Österreich
Feldscher'
Ich beehre mich, den Empfang dieses Schreibens zu bestätigen und mich mit seinem Inhalt
einverstanden zu erklären.
Figl
Herrn
a. o. Ges. u. bev. Minister
Dr. Peter Anton Feldscher,
Schweizerische Gesandtschaft,
Wien, lit.,
Prinz-Eugen-Straße 7."