116. Vertrag zwischen der Österreichischen Regierung und der UNRRA.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Vertrag zwischen der Österreichischen Regierung und der UNRRA, zu dessen Abschluß der
Bundespräsident die Bundesregierung bevollmächtigt hat und der also lautet
(Übersetzung)
Vertrag zwischen der Österreichischen Regierung
und der UNRRA.
Angesichts der Tatsache, daß die Vereinten
Nationen und Assoziierten Nationen in dem in
Washington D. C. unterzeichneten Übereinkommen
vom 9. November 1943 die „United
Nations Relief and Rehabilitation Administration"
(zu deutsch: „Hilfs- und Wiederaufbau-
Verwaltung der Vereinten Nationen" — im
weiteren Text als „Verwaltung" bezeichnet)
errichtet haben; und
angesichts der Tatsache, daß durch Beschluß 74
des Rates der „Verwaltung", dessen Text beiliegt,
die „Verwaltung" ermächtigt ist, Österreich
für Zwecke der Hilfe und des Wiederaufbaues
als befreites Land zu behandeln; und
angesichts der Tatsache, daß die Österreichische
Regierung die UNRRA ersucht hat, zur
Unterstützung der Bevölkerung Österreichs
Hilfs- und Wiederauflbau-Lieferungen und
Dienste zur Verfügung zu stellen; und
angesichts der Tatsache, daß gemäß Beschluß
14 des Rates der UNRRA der Generaldirektor
entschieden hat, daß Österreich zur
Zeit nicht in der Lage ist, für die Hilfe und den
Wiederaufbau von Österreich mit entsprechenden
fremden Devisen zu zahlen; und
angesichts der Tatsache, daß die „Verwaltung"
in Österreich nur in dem Ausmaß
tätig werden kann, dem der Alliierte Rat zustimmt,
und hiebei jener Kontrolle untersteht,
die der Alliierte Rat für nötig findet;
hat nach der erforderlichen Ermächtigung
durch den Alliierten Rat die Österreichische Regierung,
viertreten durch Herrn Dr. Karl
Gruber, Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,
und die Hilfs- und Wiederaufbau-
Verwaltung der Vereinten Nationen, vertreten
durch Brigadier R. H. R. Parminter, C.B.E.,
D. S. O., M. C, A. D. C, folgenden Vertrag abgeschlossen
Artikel I.
Beistellung von Lieferungen und Diensten,
a) Gemäß dem Übereinkommen vom 9. November
1943 und den späteren Beschlüssen
wird die „Verwaltung" das befreite Österreich
mit Hilfs- und Wiederaufbau-Lieferungen
und Diensten versehen und die
Regierung wird mit der „Verwaltung" zu
diesem Zweck zusammenarbeiten. Diese
Lieferungen und Dienste werden innerhalb
der Grenzen der Hilfsquellen, verfügbaren
Vorräte und Transportmittel der „Verwaltung"
und gemäß den Richtlinien des
Rates der UNRRA durchgeführt werden.
Gemäß dem Beschluß 14, daß Österreich
nicht in der Lage ist, in entsprechenden
Devisen zu zahlen, werden die Lieferungen
und Dienste durch die „Verwaltung" für
einen noch zu bestimmenden Zeitraum beigestellt
werden. Die „Verwaltung" wird
für die auf Grund dieses Vertrages beigestellten
Lieferungen und Dienste keine
Bezahlung in fremder Währung verlangen,
noch einen Anspruch auf leine solche Bezahlung
haben. Bei Lieferung gewisser, für
langfristige Verwendung bestimmter Kategorien
von Ausrüstungen durch die
UNRRA wird die „Verwaltung" auf
Grund von Sonderverträgen zwischen ihr
und der Österreichischen Regierung sich
das Eigentumsrecht vorbehalten, muß aber
die Benützung solcher Lieferungen für die
Geltungsdauer dieses Vertrages gewährleisten.
b) Das Programm der „Verwaltung" für
Österreich wird mit Lieferungen beginnen,
die im Februar und März auf Grund des
sogenannten Notstandsprogrammes verschifft
werden. Ab 1. April wird die „Verwaltung"
für die auf Anordnung der Besatzungsbehörden
für Österreich verladenen
Lieferungen, für die nach Österreich
eingeführten, aber noch nicht verteilten
Vorräte und für die von den Besatzungsbehörden
nach dem 1. April eingeführten
und übergebenen Lieferungen die finanzielle
Verantwortung übernehmen, und
zwar in dem Ausmaße, in welchem diese
Lieferungen und Vorräte in das Programm
der Verwaltung für Österreich fallen. Die
„Verwaltung" wird ab 1. Mai für alle Verladungen
und ab 1. Juni auch für die Ausfolgung
an Österreich die volle Verantwortung
übernehmen.
Artikel II.
Beistellung der Dienste.
Die zufolge des obigen Artikels I von der
„Verwaltung" beigestellten Hilfs- und Wiederaufbau-
Dienste werden auf Grund von zwischen
der „Verwaltung" und der Regierung vereinbarten
Plänen gemäß den insbesondere in den
Beschlüssen 2 und 7 bis 13 festgelegten Richtlinien
des Rates der UNRRA zur Verfügung
gestellt werden. Die Regierung hat nötigenfalls
Maßnahmen zu ergreifen, um die. Befolgung
dieser Richtlinien im ganzen Lande sicherzustellen.
Artikel III.
Übergabe und Verteilung der Lieferungen.
a) Die Regierung trägt die Verantwortung für
die Verteilung der von der „Verwaltung"
beigestellten Hilfs- und Wiederaufbau-
Lieferungen innerhalb Österreichs; sie hat
entsprechende Maßnahmen zu treffen, um
zu gewährleisten, daß diese Verteilung im
Sinne der insbesondere in den Beschlüssen
2 und 7 festgelegten Richtlinien des Rates
der UNRRA erfolge.
b) Die von der „Verwaltung" beigestellten
Hilfs- und Wiederaufbau-Lieferungen, welche
für Österreich bestimmt sind, werden
an die Mission der „Verwaltung" in Österreich
gesendet werden. Die Lieferungen
werden der Regierung oder deren Bevollmächtigten
gegen entsprechende Quittung
übergeben werden, sobald sie jene Eingangshäfen
oder die Punkte der österreichischen
Grenze erreicht haben, die fallweise mit
der „Verwaltung" vereinbart werden. Die
Regierung und die „Verwaltung" werden
ein geeignetes Verfahren für die Festsetzung
der Menge und Qualität der von der „Verwaltung"
an die Regierung gelieferten
Waren vereinbaren.
c) Um die „Verwaltung" in wirksamer Weise
in die Lage zu versetzen, die ihr aus diesem
Vertrag, dem Übereinkommen vom 9. November
1943 und den Beschlüssen des Rates
der UNRRA erwachsenden Verpflichtungen
zu erfüllen, wird die Regierung der
„Verwaltung" die Pläne und Maßnahmen
für die Verteilung der Lieferungen und die
Durchführung der Verteilung mitteilen
und die Stellungnahme der „Verwaltung"
dazu einholen. Diese Mitteilung muß mindestens
nachfolgende Gegenstände umfassen
1. Die Verteilungsstellen und den Verteilungsweg
für die von der „Verwaltung"
beigestellten Lieferungen;
2. die Aufteilung dieser Lieferungen auf
die Gebiete und Hauptgruppen der Verbraucher;
3. Preispolitik und besondere Preise für
die Lieferungen sowie deren Verhältnis zu
Preisen für ähnliche Inlandslieferungen;
4. Rationierung und Preiskontrolle, geordnet
nach Bedarfsartikeln, nach Gegend
und nach Verbraucherklasse für jeden der
von der „Verwaltung" gelieferten Bedarfsartikel;
5. die Erleichterungen und Verfahren
für die Übernahme, den Transport und die
Einlagerung der von der „Verwaltung"
beigestellten Lieferungen.
d) Um weiters die „Verwaltung" in wirksamer
Weise in die Lage zu versetzen, die ihr aus
diesem Vertrag, dem Übereinkommen vom
9. November 1943 und den Beschlüssen des
Rates der UNRRA erwachsenden Verpflichtungen
zu erfüllen, wird die Regierung
Vertretern der „Verwaltung" die
Möglichkeit geben, die Verteilung der von
der „Verwaltung" beigestellten Lieferungen
in allen ihren Stadien zu beobachten und
diese Verteilung mit den zuständigen Regierungs-
oder sonstigen Behörden zu besprechen.
e) Die Regierung wird der „Verwaltung" die
Möglichkeit geben — und hierbei mit der
„Verwaltung" zusammenarbeiten —, die
Öffentlichkeit über Ausgabe und Verteilung
der von der „Verwaltung" beigestellten
Hilfs- und Wiederaufbau-Lieferungen
zu informieren und wird den Gebrauch
besonderer Aufschriftszettel und
anderer Bezeichnungen auf den Lieferungen
und Ausrüstungsgegenständen gestatten,
die der „Verwaltung" gehören oder von
ihr geliefert werden.
f) Einheimische Bedarfsgüter, welche eingeführten
UNRRA-Lieferungen im, wesentlichen
gleichkommen, dürfen aus Österreich
ohne Zustimmung der UNRRA und
des Alliierten Rates nicht ausgeführt
werden.
Artikel IV.
Verschleppte Personen.
a) Die Regierung anerkennt, daß der Alliierte
Rat sich das Recht der Behandlung
verschleppter Personen vorbehalten hat
und daß Vereinbarungen zwischen dem
Alliierten Rat und der „Verwaltung" bezüglich
der Teilnahme der „Verwaltung"
an der Fürsorge oder die Übernahme der
Verantwortung für die Fürsorge, den
Lebensunterhalt und die Repatriierung oder
der Rückkehr verschleppter Personen auf
Grund der Beschlüsse des Rates getroffen
werden.
b) Die „Verwaltung" wird in die gemäß Artikel
I beigestellten Lieferungen auch Lieferungen
für die Fürsorge und den Lebensunterhalt
solcher verschleppter Personen
einbeziehen. Sobald diese Sendungen im
Sinne des Artikels III der Regierung übergeben
worden sind, wird die Regierung an
die vier Besatzungsmächte oder an die
„Verwaltung" oder im Einverständnis mit
der „Verwaltung" so viel von diesen Lieferungen
und so viele einheimische Lieferungen
übergeben, als die vier Besatzungsmächte
oder die „Verwaltung" für notwendig
erachten, um solche verschleppte
Personen auf dem gleichen Lebensstandard
zu halten, wie er für die österreichische
Bevölkerung vorgesehen ist. Derartige Lieferungen
werden durch die Regierung auf
Grund von Vereinbarungen, die fallweise
mit der „Verwaltung" zu treffen sind, innerhalb
Österreichs transportiert und übergeben
werden.
c) Falls die „Verwaltung" wünscht, ausschließlich
für verschleppte Personen bestimmte
Lieferungen nach Österreich einzuführen,
hat die Regierung bei der Einlagerung, der
Umladung und dem Transport derselben
mitzuhelfen.
Artikel V.
Finanzielle Bestimmungen.
a) Die Regierung wird auf Verlangen die
„Verwaltung" mit genügenden Beträgen an
Inlandwährung versehen, um es der „Verwaltung"
zu ermöglichen, ihre in Österreich
bei Durchführung des auf Artikel I,
II, III und IV dieses Vertrages beruhenden
Hilfs- und Wiederaufbau-Programms aufgelaufenen
Ausgaben zu decken. Diese Ausgaben
werden Zahlungen an das Personal
und die Kosten von Miete, Lagerzins, Verkehrsspesen,
Transportspesen und Ausgaben
für öffentliche Dienste innerhalb
des Landes umfassen, aber nicht auf diese
allein beschränkt sein.
b) Die Regierung wird den Reinertrag aus
dem Verkauf, der Vermietung oder sonstigen
Verwertung von Hilfs- und Wiederaufbau-
Lieferungen und Diensten, die von
der UNRRA beigestellt wurden, auf ein
zu diesem Zweck eröffnetes Sonderkonto
der Regierung einzahlen. Unter „Reinertrag"
ist der erzielte Erlös zu verstehen,
abzüglich aller Ausgaben der Regierung
für Transport, Einlagerung und Verteilung
und abzüglich aller Steuerlasten, die von
der Regierung auf Grund der geltenden
Gesetzgebung vom Verkauf der Lieferungen
eingehoben wurden. Die Regierung
wird der „Verwaltung" monatlich oder
auf Verlangen eine Aufstellung vorlegen,
aus der die Einzahlung auf dieses Konto
und die Auszahlung aus diesem Konto sowie
sonstige von der UNRRA verlangte
Auskünfte über die Erlöse ersichtlich sind.
c) Die Regierung wird die Politik verfolgen,
innerhalb einer entsprechenden Frist nach
dem Beginn der Tätigkeit der „Verwaltung"
im Lande einen Betriebsfonds in der
Höhe des gemäß Paragraphen b) festgestellten
Nettoerlöses abzüglich der auf Grund des
obigen Paragraphen a) an die „Verwaltung"
für ihre Ausgaben gezahlten Beträge für
Hilfs- und Wiederaufbau-Zwecke zu verwenden.
Solche Hilfs- und Wiederaufbau-
Zwecke können beispielsweise die nachfolgend
aufgezählten Tätigkeiten umfassen
1. Tätigkeit seitens oder im Auftrage
der Regierung betreffend landwirtschaftlichen
und industriellen Wiederaufbau einschließlich
öffentliche Betriebe.
2. Tätigkeit seitens oder im Auftrage der
Regierung betreffend Gesundheits- und
öffentlichen Wohlfahrtsdienst.
3. Einlagerungs-, Umladungs- und
Transport-Dienste, welche seitens der
„Verwaltung" im Zusammenhang mit
Hilfs- und Wiederaufbau-Tätigkeit in anderen
Gebieten angefordert werden.
4. Beschaffung von Vorräten und Dienstleistungen,
die in Österreich verfügbar sind,
für Hilfe und Wiederaufbau in anderen
Gebieten, insofern eine solche Beschaffung
dem wirtschaftlichen Bedarf Österreichs
einschließlich der Erfordernisse für seinen
Außenhandel keinen Abbruch tut und sofern
sie mit der Regierung vereinbart ist.
Die Regierung übernimmt sofort eine
Verpflichtung, einen Fonds für die im obigen
Paragraphen 3 angeführten Zwecke zu
errichten; die „Verwaltung" ist aber bereit,
einer finanziellen Beschränkung zuzustimmen,
innerhalb welcher diese Bestimmung
weiterhin angewendet werden soll.
Der Regierung wird die Festsetzung der
Beträge, die gemäß dem obigen Punkt 4 der
„Verwaltung" zur Verfügung gestellt werden
sollen, freigestellt.
d) Die Regierung wird ihre Pläne für Hilfs- und
Wiederaufbau-Ausgaben, wie sie im
obigen Paragraph c) vorgesehen sind, mit
der „Verwaltung" besprechen. Überdies
wird die Regierung der „Verwaltung" periodisch
Bericht über die gemachten Ausgaben
erstatten und die Stellungnahme der
„Verwaltung" zu diesen Ausgaben erhalten.
In allen Fällen, in denen der „Verwaltung"
Beträge für Tätigkeiten gemäß obigem
Paragraph c) zur Verfügung gestellt werden,
werden dieselben in Übereinstimmung
mit den Programmen verwendet werden,
die gemeinsam von der Regierung und der
„Verwaltung" aufgestellt und vereinbart
werden sollen.
e) Nach Ablauf der ersten sechs Monate der
Tätigkeit der „Verwaltung" in Österreich
auf Grund dieses Vertrages werden beide
vertragschließenden Teile die Bestimmungen
dieses Artikels in Berücksichtigung der
dann bestehenden Erfordernisse und Umstände
revidieren.
Artikel VI.
Mission der „Verwaltung" und deren Personal.
a) Die „Verwaltung" wird in Österreich eine
Mission aufstellen, welche, innerhalb der
Grenzen der der „Verwaltung" zur Verfügung
stehenden Hilfsquellen, aus dem
zur Erfüllung der aus diesem Vertrag, dem
Übereinkommen vom 9. November 1943
und den Beschlüssen des Rates der
UNRRA sich ergebenden Verpflichtungen
erforderlichen Personal bestehen wird. Die
Mission wird umfassen: das nötige Personal,
um gemäß Artikel I dieses Vertrages
die Hilfs- und Wiederaufbau-Erfordernisse
festzustellen und die Lieferungen durchzuführen;
Personal für die Durchführung
der Dienstleistungen gemäß Artikel II dieses
Vertrages; Personal für die Verteilung
der Lieferungen gemäß Artikel III dieses
Vertrages und endlich Personal für die Betreuung
der verschleppten Personen auf
Grund des Artikels IV dieses Vertrages und
überdies noch anderes Personal, das für
Berichts-, Verrechnungs- und finanzielle
Tätigkeiten der „Verwaltung" innerhalb
Österreichs auf Grund dieses Vertrages erforderlich
wird. Das Hauptquartier der
Mission wird sich am Sitz der Regierung
befinden.
b) Der Chef der Mission der „Verwaltung",
seine Stellvertreter und höheren Mitarbeiter
werden im Einverständnis mit der
Regierung ernannt. Die „Verwaltung" wird
der Regierung die dem Chef der Mission
erteilten allgemeinen Befugnisse bekanntgeben.
c) Die Regierung wird die Zulassung und die
freie Bewegung des Personals der „Verwaltung"
in Österreich auf Grund dieses Vertrages
erleichtern, wie dies mit Beschluß 36
empfohlen ist.
d) Die „Verwaltung" wird die gute Führung,
die Unbescholtenheit und das sittliche Verhalten
ihres Personals gewährleisten und
wird Mitglieder des Personals, die diese
Vorschriften verletzen, entlassen oder abberufen.
Die Regierung ist berechtigt, von
der „Verwaltung" die Entlassung oder Abberufung
von Mitgliedern des Personals
der „Verwaltung" zu verlangen, die diese
Vorschriften verletzen.
e) Die in diesem Vertrag angewendete Bezeichnung
„Personal der Verwaltung" umfaßt
außer den Beamten der „Verwaltung"
auch Beamte der nichteinheimischen freiwilligen
Hilfsgesellschaften, welche unter
der Autorität der „Verwaltung" arbeiten.
f) In Verfolg des oben angeführten Paragraphen
a) dieses Artikels steht es der „Verwaltung"
frei, österreichische Staatsbürger
und in Österreich dauernd wohnhafte Personen
in dem zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen
notwendigen Ausmaß zu verwenden.
Die Regierung wird alle praktische
Unterstützung gewähren, um es der „Verwaltung"
zu ermöglichen, die für die aus
diesem Vertrag sich ergebenden Tätigkeiten
benötigten Staatsbürger und in Österreich
ansässigen Personen ausfindig zu machen
und anzustellen. In Österreich dauernd
wohnhafte Personen oder österreichische
Staatsbürger werden durch die „Verwaltung"
nur unter der Voraussetzung angestellt
werden, daß die Regierung eine Bestätigung
erteilt und diese Personen nicht
von der Ausübung einer staatlichen Beschäftigung
ausgeschlossen sind.
g) Alles im Lande aufgenommene Personal
wird gemäß den für ähnliche Verwendung
durch die Österreichische Regierung geltenden
Gehalts- und Lohnsätzen bezahlt
werden. Dieses Personal wird den in Österreich
geltenden Arbeitsbedingungen und
der sozialen Gesetzgebung unterstellt sein.
Artikel VII.
Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten.
a) Die Regierung wird alle zweckdienlichen
Maßnahmen treffen, um die Tätigkeit der
„Verwaltung" zu erleichtern und derselben
zu helfen, alle Dienste und Erleichterungen
zu erlangen, welche die „Verwaltung" für
die Durchführung ihres Betriebes in Österreich
benötigt.
b) Die Regierung wird der „Verwaltung" die
folgenden Erleichterungen, Privilegien, Immunitäten
und Befreiungen gewähren
1. Befreiung von Klagen und Prozessen
vor österreichischen Gerichten oder österreichischen
Verwaltungsbehörden, außer
mit Zustimmung der „Verwaltung" oder
insoweit dies in irgendeinem seitens der
„Verwaltung" oder in ihrem Namen abgeschlossenen
Vertrag vorgesehen ist.
2. Unverletzlichkeit der Archive der
„Verwaltung" und des Amtsgebäudes ihres
Hauptquartiers am Sitz der Regierung.
3. Alle Befreiungen oder Erleichterungen
bezüglich Devisenkontrolle, wie sie den
Vertretern der Regierungen gewährt werden,
die „Mitglieder der Verwaltung" sind.
c) Die Regierung wird alle erforderlichen
Schritte unternehmen, um der „Verwaltung"
zu ermöglichen, die ihr durch Artikel
I, § 1, des Übereinkommens vom
9. November 1943 verliehenen Vollmachten
innerhalb des Zuständigkeitsbereiches
der Regierung auszuüben.
d) Die Regierung wird dem Personal der
„Verwaltung" während der Versehung der
Geschäfte der „Verwaltung" folgende Privilegien
und Immunitäten gewähren
1. Befreiung von Prozessen jeglicher Art
vor österreichischen Gerichten oder österreichischen
Verwaltungsbehörden bezüglich
Handlungen, die durch diese Personen
in ihrer offiziellen Eigenschaft erfolgten und
die in ihren amtlichen Wirkungskreis
fallen.
2. Die gleichen Befreiungen von Einwanderungsbeschränkungen,
Ausländerregistrierung
und Wehrdienstverpflichtungen
sowie die gleichen Erleichterungen bezüglich
Devisenverkehrsbeschränkungen, wie
sie Vertretern, Staatsbeamten und Angestellten
ähnlichen Ranges von Regierungen
gewährt werden, die Mitglieder der
UNRRA sind,
vorausgesetzt, daß die vorerwähnten
Privilegien und Befreiungen nicht an Einheimische
oder in Österreich dauernd Ansässige
gewährt werden.
e) Die Regierung wird im Transit durchgehende
Lieferungen und Ausrüstungen der
„Verwaltung" in größtmöglichstem Ausmaße
beschleunigen und sie wird solche
Transitsendungen der „Verwaltung" von
jeglichem gerichtlichen Verfahren oder
einer Beschlagnahme befreien.
f) Die Regierung wird der offiziellen Korrespondenz
der „Verwaltung" die gleiche Behandlung
gewähren wie der offiziellen Korrespondenz
von Regierungen, die Mitglieder
der UNRRA sind, einschließlich
1. Vorrang für Telephon- und Telegraphenverbindungen,
sei es durch Kabel oder
Funk, und für Post, die durch Kuriervalise
oder Kurier befördert wird.
2. Die gleichen Preisermäßigungen für
offizielle Telegramme, wie sie Regierungstelegramme
genießen.
3. Diplomatische Eigenschaft für Kuriere
und Kuriervalise der „Verwaltung".
4. Unter entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen
Befreiung der offiziellen Korrespondenz
der „Verwaltung" von der Briefzensur.
5. Entsprechende Übereinkommen für
die Verwendung von Chiffren und Telegrammadressen
für die telegraphische Korrespondenz
des Chefs der UNRRA-Mission
am Sitz der Regierung nach und von Orten
außerhalb Österreichs.
Die Regierung wird der „Verwaltung"
angemessene Posterleichterungen gewähren
einschließlich Porto-Privilegien oder Übereinkommen
für die Verwendung besonders
gedruckter oder überdruckter Briefmarken,
soweit dies möglich ist.
g) Die „Verwaltung" wird das Recht haben, eingeführte
Hilfs- und Wiederaufbaulieferungen,
die der „Verwaltung" gehören und für die Verwendung
in anderen Ländern als Österreich
bestimmt sind, sich jedoch vorübergehend
in Österreich oder auf dem Transittransport
durch Österreich befinden, frei von Ausfuhrkontrollmaßnahmen
oder sonstigen
Beschränkungen in andere Gebiete zu überführen.
Zwecks ordnungsgemäßer Kontrolle
der Transportmittel dürfen ohne
Zustimmung des Alliierten Rates keine für
andere Länder bestimmten Hilfs- und
Wiederaufbaulieferungen zum Transittransport
durch Österreich oder zur Ausfuhr
aus Österreich angenommen werden.
Artikel VIII.
Besteuerung.
a) Die Verwaltung, ihre Aktiven, ihr Besitz,
ihr Einkommen sowie ihr Betrieb und ihre
Transaktionen jeglicher Art werden von
allen von der Regierung oder einer politischen
Unterabteilung derselben, oder irgendeiner
sonstigen öffentlichen Behörde
in Österreich auferlegten Steuern, Gebühren,
Mauten oder Zollabgaben befreit sein.
Desgleichen wird die „Verwaltung" von
jeder von der Regierung oder einer politischen
Unterabteilung derselben, oder irgendeiner
öffentlichen Behörde auferlegten
Steuer, Gebühr, Maut oder Zollabgabe befreit
sein.
Dessenungeachtet ist die „Verwaltung"
einverstanden, von ihren Beamten und Angestellten,
die österreichische Staatsbürger
sind oder ihren dauernden Wohnsitz in
Österreich haben, alle jene Steuern einzubehalten
und an die Österreichische Regierung
abzuführen, die in Österreich normalerweise
durch die Arbeitgeber einbehalten
werden. Auch soll die in diesem Artikel
enthaltene Verfügung die Österreichische
Regierung nicht davon abhalten, gemäß der
bestehenden Gesetzgebung indirekte Steuern
aus dem Verkauf der UNRRA-Lieferungen
einzuheben. Die Regierung wird nicht verpflichtet
sein, derart eingehobene Steuern
zurückzuzahlen.
b) Seitens der Regierung oder einer politischen
Unterabteilung derselben oder irgendeiner
öffentlichen Behörde darf keinerlei
Steuer, Gebühr, Maut oder Zollabgabe von
den Gehältern oder Remunerationen für
persönliche Dienste eingehoben werden, die
von der „Verwaltung" oder von nichteinheimischen
freiwilligen Hilfsgesellschaften
an ihre Beamten, Angestellten oder sonstiges
Verwaltungspersonal (wie im Artikel
VI dieses Vertrages definiert), die nicht
österreichische Staatsbürger oder in Österreich
dauernd ansässig sind, gezahlt werden.
Die den nichtösterreichischen Beamten und
Angestellten der „Verwaltung" gewährte
Steuerbefreiung wird dieselben nicht berechtigen,
die Rückerstattung von irgendwelchen
indirekten Steuern und insbesondere
Konsumsteuern zu fordern.
c) Die Regierung wird die erforderlichen Maßnahmen
treffen, um die vorstehenden
Grundsätze in Wirksamkeit zu setzen.
Überdies wird die Regierung alle gemäß
Beschluß 16 erforderlichen Maßnahmen
treffen, damit die von der „Verwaltung"
zur Verfügung gestellten Hilfs- und
Wiederaufbaulieferungen und Dienste nicht
irgendeiner Steuer, Abgabe, Maut oder
Zollgebühr unterworfen werden, durch
welche die Hilfsquellen der „Verwaltung"
verringert würden.
d) Sollte die Regierung, entgegen den Bestimmungen
dieses Artikels, irgendwelche
Steuern oder sonstige Abgaben einheben, so
sind dieselben von der Regierung zurückzuerstatten.
Artikel IX.
Berichte und Statistik.
a) Die Regierung wird entsprechende statistische
Aufzeichnungen über die Hilfs- und
Wiederaufbau-Operationen führen, die zur
Erfüllung der Verpflichtungen der „Verwaltung"
erforderlich sind, und wird sich
mit der „Verwaltung" auf deren Ersuchen
bezüglich Führung dieser Aufzeichnungen
beraten.
b) Die Regierung wird der „Verwaltung" alle
Aufzeichnungen, Berichte und sonstigen
Informationen bezüglich der Hilfs- und
Wiederaufbaumaßnahmen, die zur Erfüllung
der Verpflichtungen der „Verwaltung"
benötigt werden, auf deren Ersuchen
zur Verfügung stellen.
Artikel X.
Anerkennung.
Die Regierung anerkennt die Errichtung der
„Verwaltung" durch das Übereinkommen vom
9. November 1943, anerkennt ferner, daß die
„Verwaltung" die ihr durch dieses Übereinkommen
und die späteren Beschlüsse verliehene
Stellung und Vollmachten tatsächlich besitzt, und
nimmt dieses Übereinkommen und die Beschlüsse
des Rates der UNRRA an, einschließlich der
rechtlichen Fälligkeit, Eigentum zu erwerben, zu
besitzen und zu übertragen, Verträge abzuschließen
und Verpflichtungen zu übernehmen.
Artikel XI
Abänderung des Vertrages und Ergänzungsverträge.
a) Die Regierung und die „Verwaltung" werden
allen Vorstellungen, die von einem der
vertragschließenden Teile bezüglich Abänderungen
dieses Vertrages vorgebracht
werden, geneigte Erwägung schenken. Eine
jede solche Abänderung bedarf der beiderseitigen
Zustimmung.
b) Im notwendigen oder erwünschten Ausmaß
werden die beiden vertragschließenden
Teile weitere Verträge oder Übereinkommen
zur Ergänzung der Bestimmungen
dieses Vertrages abschließen.
Artikel XII.
Dieser Vertrag und jede Abänderung oder
jedes Ergänzungsalbkommen bedarf der Zustimmung
des Alliierten Rates und wird während des
Zeitraumes der militärischen Besetzung Österreichs
unter der allgemeinen Aufsicht des Alliierten
Rates durchgeführt werden.
Die „Verwaltung" anerkennt, daß die Regierung
einige der in diesem Vertrag übernommenen
Verpflichtungen nur erfüllen kann, soweit
ihre Erfüllung in die Zuständigkeit der Regierung
fällt. Insoweit ihre Erfüllung nicht in die Zuständigkeit
der Regierung fällt, wird diese sich bemühen,
die Unterstützung des Alliierten Rates
zu erlangen.
Artikel XIII.
Zeitdauer des Vertrages.
Dieser Vertrag wird mit heutigem Tage in
Wirksamkeit treten. Er wird bis zum Ablauf von
drei Monaten nach dem Tage, an welchem einer
der beiden Vertragspartner schriftlich seine Absicht
bekanntgibt, den Vertrag zu beenden, in
Kraft bleiben. Ungeachtet des Ablaufes dieses.
Vertrages werden
a) die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern
auch weiterhin durch das Übereinkommen
vom 9. November 1943 und die
Beschlüsse des Rates der UNRRA bestimmt
werden; und
b) die Artikel V, VI, VII, VIII und IX in
Kraft bleiben zum Zwecke einer ordnungsmäßigen
Abwicklung, bis alle Tätigkeiten
der „Verwaltung" in Österreich abgeschlossen
sind.
So geschehen am 5. April 1946 in Wien in zwei
Ausfertigungen.
Gruber e. h.
für die Regierung
der Österreichischen Republik.
R. H. R. Parminter e. h.
für die Hilfs- und Wiederaufbau-
Verwaltung der Vereinten Nationen."
und der im Eingang des Vertrages angeführte Beschluß Nr. 74, welcher also lautet
(Übersetzung)
Beschluß Nr. 74
Ein Beschluß, betreffend die Tätigkeit der
„Verwaltung" in Österreich.
Angesichts der Tatsache, daß Mitglieder der
Vereinten Nationen durch die Moskauer Erklärung
und in anderer Form ihre Absicht kundgetan
haben, daß Österreich als ein freier und
unabhängiger Staat wiederhergestellt werden soll;
und
angesichts der Tatsache, daß im Sinne dieser
Absicht es wünschenswert ist, daß Österreich so
bald als möglich in den Genuß der Unterstützung
der Hilfs- und Wiederaufbau-Verwaltung der
Vereinten Nationen gelangt, wurde daher
beschlossen, daß keine Bestimmung in Beschluß
1 oder in irgendeinem anderen Beschluß
des Rates der UNRRA die „Verwaltung" von
der Einleitung von Hilfs- und Wiederaufbau-
Aktionen in Österreich als einem befreiten Gebiet
abhalten soll, wenn die entsprechenden
Stellen, die die verwaltungsmäßige Kontrolle über
dieses Land ausüben, eine entsprechende Einladung
ergehen lassen und Übereinstimmung mit
ihnen hergestellt ist."
hat die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten.
Der Bundespräsident
Renner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Vizekanzler
Schärf
Der Bundesminister für die auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für Justiz
Gerö
Der Bundesminister für Unterricht
Hurdes
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Maisel
Der Bundesminister für Finanzen
Zimmermann
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Kraus
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Heinl
Der Bundesminister für Volksernährung
Frenzel
Der Bundesminister für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
Krauland
Der Bundesminister für Verkehr
Übeleis
Der Bundesminister für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
Altmann
Der Bundesminister ohne Geschäftsbereich
Weinberger
Anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages wurden folgende Noten gewechselt
(Übersetzung)
UNRRA
Österreichische Mission
Zentral Hauptquartier
Wien Österreich
Ref. A. 18.
5. April 1946.
An den
Bundeskanzler der Republik Österreich,
Wien.
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler!
Aus Anlaß der Unterzeichnung des Vertrages
zwischen der Österreichischen Regierung und der
Hilfs- und Wiederaufbau-Verwaltung, der Vereinten
Nationen nehme ich die Gelegenheit
wahr, gewisse auf den Text des Vertrages bezügliche
Aufklärungen zu bestätigen, die sich
aus unserer Aussprache ergeben haben.
1. Die Ausgaben der Verwaltung in Österreich,
über die Artikel V {a) Bestimmungen enthält,
sind natürlich Ausgaben, die aus der Hilfs- und
Wiederaufbau-Tätigkeit der „Verwaltung"
erwachsen.
2. Die „Verwaltung" legt Artikel V (c) dahin
aus, daß die finanzielle Lage Österreichs bei der
Festsetzung der „entsprechenden Frist", innerhalb
welcher der Erlös aus dem Verkauf von
Lieferungen der UNRRA für Hilfs- und Wiederaufbau-
Zwecke ausgegeben werden wird, entsprechend
zu berücksichtigen sein wird.
3. Betrieb und Transaktionen der „Verwaltung",
die im Artikel VIII (a) angeführt sind,
werden natürlich Betrieb und Transaktionen
sein, die sich im Zusammenhang mit der Hilfs- und
Wiederaufbau-Tätigkeit der „Verwaltung"
ergeben.
4. Trotz der Bestimmungen des Artikels VIII
(a) wird die „Verwaltung" für ihre Beamten und
Angestellten, die österreichische Staatsbürger
sind oder ihren dauernden Wohnsitz in Österreich
haben, die Sozialversicherungsbeiträge der
Arbeitgeber gemäß der bestehenden Gesetzgebung
bezahlen, ohne jedoch eine Verpflichtung
hiezu anzuerkennen.
Ich verbleibe mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen
Hochachtung
Ihr sehr ergebener
R. H. R. Parminter m. p.
R. H. R. Parminter
Leiter der UNRRA-Mission für "Österreich. "
(Übersetzung)
UNRRA
Österreichische Mission
Zentral Hauptquartier
Wien Österreich
Ref. A. 18.
10. April 1946.
An den
Bundeskanzler der Republik Österreich,
Wien, 1„ Ballhausplatz 2.
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler!
Mit Bezug auf Artikel VII (d) des Vertrages
zwischen der Österreichischen Regierung und der
UNRRA, der am 5. April 1946 unterfertigt
wurde, beehre ich mich, folgende Aufklärung, die
den Vertretern der Österreichischen Regierung
im Laufe der Verhandlungen gegeben wurde,
hiemit zu bestätigen.
Die „Verwaltung" wird in Verträgen, bei
denen sie ein Vertragsteil ist, eine Schiedsklausel
für die Regelung von Ansprüchen, die aus dem
Vertrag erwachsen, aufnehmen. Die „Verwaltung"
wird es sich zur Richtlinie machen, die
Entscheidung eines auf Grund einer solchen
Klausel bestellten Schiedsrichters anzunehmen.
Es ist eine der Richtlinien der „Verwaltung",
Ansprüche, die auf ein der „Verwaltung" oder
ihren Vertretern zugeschriebenes Verschulden
gegründet werden, im Geiste der Billigkeit zu
beurteilen. Die „Verwaltung" wird ein Verfahren
schaffen, in welchem die Berechtigung
solcher Ansprüche und die dem Geschädigten,
der den Anspruch erhebt, angebotene Entschädigung
festgestellt werden. Die „Verwaltung"
wird bereit sein, Ansprüche, bei denen der Ansprucherhebende
mit der angebotenen Entschädigung
nicht einverstanden ist, einem unparteiischen
Schiedsverfahren zu unterbreiten.
Wenn die andere Partei in einem solchen
Schiedsverfahren wünscht, sich im Sinne der
österreichischen Gesetzesvorschriften an die Gerichte
wegen Feststellung zu wenden, ob ein
solches Schiedsverfahren dem österreichischen
Recht entsprochen hat, wird sich überdies die
„Verwaltung" der Gerichtsbarkeit der Gerichte
zu diesem Zwecke unterwerfen.
Ich verbleibe mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen
Hochachtung
Ihr sehr ergebener
R. H. R. Parminter m. p.
R. H. R. Parminter
Leiter der Mission."
„Republik Österreich
Der Bundeskanzler
Zahl 127.262—6VR/46
Wien, den 23. April 1946.
Herr Brigadier!
Anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Österreichischen Regierung und
der Hilfs- und Wiederaufbau-Verwaltung der Vereinten Nationen am 5. April 1946 haben Sie
mit den beiden Schreiben vom 5. April 1946 und 10. April 1946 einige Aufklärungen bestätigt,
die Sie mir im Zuge der Vertragsverhandlungen zu einzelnem Bestimmungen des Vertrages gegeben
haben. Diese Schreiben lauten
Ich beehre mich, den Empfang dieser beiden Schreiben zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Brigadier, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Der Bundeskanzler
Figl m. p.
Herrn
Brigadier R. H. R. Parminter
Leiter der UNRRA Mission für Österreich
Wien."
Der Vertrag ist gemäß seinem Artikel XIII am 5. April 1946 in Kraft getreten.