Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116_1946 AT

116. Vertrag zwischen der Österreichischen Regierung und der UNRRA.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Vertrag zwischen der Österreichischen Regierung und der UNRRA.

Der Vertrag zwischen der Österreichischen Regierung und der UNRRA, zu dessen Abschluß der

Bundespräsident die Bundesregierung bevollmächtigt hat und der also lautet

(Übersetzung)

Vertrag zwischen der Österreichischen Regierung

und der UNRRA.

Angesichts der Tatsache, daß die Vereinten

Nationen und Assoziierten Nationen in dem in

Washington D. C. unterzeichneten Übereinkommen

vom 9. November 1943 die „United

Nations Relief and Rehabilitation Administration"

(zu deutsch: „Hilfs- und Wiederaufbau-

Verwaltung der Vereinten Nationen" — im

weiteren Text als „Verwaltung" bezeichnet)

errichtet haben; und

angesichts der Tatsache, daß durch Beschluß 74

des Rates der „Verwaltung", dessen Text beiliegt,

die „Verwaltung" ermächtigt ist, Österreich

für Zwecke der Hilfe und des Wiederaufbaues

als befreites Land zu behandeln; und

angesichts der Tatsache, daß die Österreichische

Regierung die UNRRA ersucht hat, zur

Unterstützung der Bevölkerung Österreichs

Hilfs- und Wiederauflbau-Lieferungen und

Dienste zur Verfügung zu stellen; und

angesichts der Tatsache, daß gemäß Beschluß

14 des Rates der UNRRA der Generaldirektor

entschieden hat, daß Österreich zur

Zeit nicht in der Lage ist, für die Hilfe und den

Wiederaufbau von Österreich mit entsprechenden

fremden Devisen zu zahlen; und

angesichts der Tatsache, daß die „Verwaltung"

in Österreich nur in dem Ausmaß

tätig werden kann, dem der Alliierte Rat zustimmt,

und hiebei jener Kontrolle untersteht,

die der Alliierte Rat für nötig findet;

hat nach der erforderlichen Ermächtigung

durch den Alliierten Rat die Österreichische Regierung,

viertreten durch Herrn Dr. Karl

Gruber, Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

und die Hilfs- und Wiederaufbau-

Verwaltung der Vereinten Nationen, vertreten

durch Brigadier R. H. R. Parminter, C.B.E.,

D. S. O., M. C, A. D. C, folgenden Vertrag abgeschlossen

Artikel I.

Beistellung von Lieferungen und Diensten,

a) Gemäß dem Übereinkommen vom 9. November

1943 und den späteren Beschlüssen

wird die „Verwaltung" das befreite Österreich

mit Hilfs- und Wiederaufbau-Lieferungen

und Diensten versehen und die

Regierung wird mit der „Verwaltung" zu

diesem Zweck zusammenarbeiten. Diese

Lieferungen und Dienste werden innerhalb

der Grenzen der Hilfsquellen, verfügbaren

Vorräte und Transportmittel der „Verwaltung"

und gemäß den Richtlinien des

Rates der UNRRA durchgeführt werden.

Gemäß dem Beschluß 14, daß Österreich

nicht in der Lage ist, in entsprechenden

Devisen zu zahlen, werden die Lieferungen

und Dienste durch die „Verwaltung" für

einen noch zu bestimmenden Zeitraum beigestellt

werden. Die „Verwaltung" wird

für die auf Grund dieses Vertrages beigestellten

Lieferungen und Dienste keine

Bezahlung in fremder Währung verlangen,

noch einen Anspruch auf leine solche Bezahlung

haben. Bei Lieferung gewisser, für

langfristige Verwendung bestimmter Kategorien

von Ausrüstungen durch die

UNRRA wird die „Verwaltung" auf

Grund von Sonderverträgen zwischen ihr

und der Österreichischen Regierung sich

das Eigentumsrecht vorbehalten, muß aber

die Benützung solcher Lieferungen für die

Geltungsdauer dieses Vertrages gewährleisten.

b) Das Programm der „Verwaltung" für

Österreich wird mit Lieferungen beginnen,

die im Februar und März auf Grund des

sogenannten Notstandsprogrammes verschifft

werden. Ab 1. April wird die „Verwaltung"

für die auf Anordnung der Besatzungsbehörden

für Österreich verladenen

Lieferungen, für die nach Österreich

eingeführten, aber noch nicht verteilten

Vorräte und für die von den Besatzungsbehörden

nach dem 1. April eingeführten

und übergebenen Lieferungen die finanzielle

Verantwortung übernehmen, und

zwar in dem Ausmaße, in welchem diese

Lieferungen und Vorräte in das Programm

der Verwaltung für Österreich fallen. Die

„Verwaltung" wird ab 1. Mai für alle Verladungen

und ab 1. Juni auch für die Ausfolgung

an Österreich die volle Verantwortung

übernehmen.

Artikel II.

Beistellung der Dienste.

Die zufolge des obigen Artikels I von der

„Verwaltung" beigestellten Hilfs- und Wiederaufbau-

Dienste werden auf Grund von zwischen

der „Verwaltung" und der Regierung vereinbarten

Plänen gemäß den insbesondere in den

Beschlüssen 2 und 7 bis 13 festgelegten Richtlinien

des Rates der UNRRA zur Verfügung

gestellt werden. Die Regierung hat nötigenfalls

Maßnahmen zu ergreifen, um die. Befolgung

dieser Richtlinien im ganzen Lande sicherzustellen.

Artikel III.

Übergabe und Verteilung der Lieferungen.

a) Die Regierung trägt die Verantwortung für

die Verteilung der von der „Verwaltung"

beigestellten Hilfs- und Wiederaufbau-

Lieferungen innerhalb Österreichs; sie hat

entsprechende Maßnahmen zu treffen, um

zu gewährleisten, daß diese Verteilung im

Sinne der insbesondere in den Beschlüssen

2 und 7 festgelegten Richtlinien des Rates

der UNRRA erfolge.

b) Die von der „Verwaltung" beigestellten

Hilfs- und Wiederaufbau-Lieferungen, welche

für Österreich bestimmt sind, werden

an die Mission der „Verwaltung" in Österreich

gesendet werden. Die Lieferungen

werden der Regierung oder deren Bevollmächtigten

gegen entsprechende Quittung

übergeben werden, sobald sie jene Eingangshäfen

oder die Punkte der österreichischen

Grenze erreicht haben, die fallweise mit

der „Verwaltung" vereinbart werden. Die

Regierung und die „Verwaltung" werden

ein geeignetes Verfahren für die Festsetzung

der Menge und Qualität der von der „Verwaltung"

an die Regierung gelieferten

Waren vereinbaren.

c) Um die „Verwaltung" in wirksamer Weise

in die Lage zu versetzen, die ihr aus diesem

Vertrag, dem Übereinkommen vom 9. November

1943 und den Beschlüssen des Rates

der UNRRA erwachsenden Verpflichtungen

zu erfüllen, wird die Regierung der

„Verwaltung" die Pläne und Maßnahmen

für die Verteilung der Lieferungen und die

Durchführung der Verteilung mitteilen

und die Stellungnahme der „Verwaltung"

dazu einholen. Diese Mitteilung muß mindestens

nachfolgende Gegenstände umfassen

1. Die Verteilungsstellen und den Verteilungsweg

für die von der „Verwaltung"

beigestellten Lieferungen;

2. die Aufteilung dieser Lieferungen auf

die Gebiete und Hauptgruppen der Verbraucher;

3. Preispolitik und besondere Preise für

die Lieferungen sowie deren Verhältnis zu

Preisen für ähnliche Inlandslieferungen;

4. Rationierung und Preiskontrolle, geordnet

nach Bedarfsartikeln, nach Gegend

und nach Verbraucherklasse für jeden der

von der „Verwaltung" gelieferten Bedarfsartikel;

5. die Erleichterungen und Verfahren

für die Übernahme, den Transport und die

Einlagerung der von der „Verwaltung"

beigestellten Lieferungen.

d) Um weiters die „Verwaltung" in wirksamer

Weise in die Lage zu versetzen, die ihr aus

diesem Vertrag, dem Übereinkommen vom

9. November 1943 und den Beschlüssen des

Rates der UNRRA erwachsenden Verpflichtungen

zu erfüllen, wird die Regierung

Vertretern der „Verwaltung" die

Möglichkeit geben, die Verteilung der von

der „Verwaltung" beigestellten Lieferungen

in allen ihren Stadien zu beobachten und

diese Verteilung mit den zuständigen Regierungs-

oder sonstigen Behörden zu besprechen.

e) Die Regierung wird der „Verwaltung" die

Möglichkeit geben — und hierbei mit der

„Verwaltung" zusammenarbeiten —, die

Öffentlichkeit über Ausgabe und Verteilung

der von der „Verwaltung" beigestellten

Hilfs- und Wiederaufbau-Lieferungen

zu informieren und wird den Gebrauch

besonderer Aufschriftszettel und

anderer Bezeichnungen auf den Lieferungen

und Ausrüstungsgegenständen gestatten,

die der „Verwaltung" gehören oder von

ihr geliefert werden.

f) Einheimische Bedarfsgüter, welche eingeführten

UNRRA-Lieferungen im, wesentlichen

gleichkommen, dürfen aus Österreich

ohne Zustimmung der UNRRA und

des Alliierten Rates nicht ausgeführt

werden.

Artikel IV.

Verschleppte Personen.

a) Die Regierung anerkennt, daß der Alliierte

Rat sich das Recht der Behandlung

verschleppter Personen vorbehalten hat

und daß Vereinbarungen zwischen dem

Alliierten Rat und der „Verwaltung" bezüglich

der Teilnahme der „Verwaltung"

an der Fürsorge oder die Übernahme der

Verantwortung für die Fürsorge, den

Lebensunterhalt und die Repatriierung oder

der Rückkehr verschleppter Personen auf

Grund der Beschlüsse des Rates getroffen

werden.

b) Die „Verwaltung" wird in die gemäß Artikel

I beigestellten Lieferungen auch Lieferungen

für die Fürsorge und den Lebensunterhalt

solcher verschleppter Personen

einbeziehen. Sobald diese Sendungen im

Sinne des Artikels III der Regierung übergeben

worden sind, wird die Regierung an

die vier Besatzungsmächte oder an die

„Verwaltung" oder im Einverständnis mit

der „Verwaltung" so viel von diesen Lieferungen

und so viele einheimische Lieferungen

übergeben, als die vier Besatzungsmächte

oder die „Verwaltung" für notwendig

erachten, um solche verschleppte

Personen auf dem gleichen Lebensstandard

zu halten, wie er für die österreichische

Bevölkerung vorgesehen ist. Derartige Lieferungen

werden durch die Regierung auf

Grund von Vereinbarungen, die fallweise

mit der „Verwaltung" zu treffen sind, innerhalb

Österreichs transportiert und übergeben

werden.

c) Falls die „Verwaltung" wünscht, ausschließlich

für verschleppte Personen bestimmte

Lieferungen nach Österreich einzuführen,

hat die Regierung bei der Einlagerung, der

Umladung und dem Transport derselben

mitzuhelfen.

Artikel V.

Finanzielle Bestimmungen.

a) Die Regierung wird auf Verlangen die

„Verwaltung" mit genügenden Beträgen an

Inlandwährung versehen, um es der „Verwaltung"

zu ermöglichen, ihre in Österreich

bei Durchführung des auf Artikel I,

II, III und IV dieses Vertrages beruhenden

Hilfs- und Wiederaufbau-Programms aufgelaufenen

Ausgaben zu decken. Diese Ausgaben

werden Zahlungen an das Personal

und die Kosten von Miete, Lagerzins, Verkehrsspesen,

Transportspesen und Ausgaben

für öffentliche Dienste innerhalb

des Landes umfassen, aber nicht auf diese

allein beschränkt sein.

b) Die Regierung wird den Reinertrag aus

dem Verkauf, der Vermietung oder sonstigen

Verwertung von Hilfs- und Wiederaufbau-

Lieferungen und Diensten, die von

der UNRRA beigestellt wurden, auf ein

zu diesem Zweck eröffnetes Sonderkonto

der Regierung einzahlen. Unter „Reinertrag"

ist der erzielte Erlös zu verstehen,

abzüglich aller Ausgaben der Regierung

für Transport, Einlagerung und Verteilung

und abzüglich aller Steuerlasten, die von

der Regierung auf Grund der geltenden

Gesetzgebung vom Verkauf der Lieferungen

eingehoben wurden. Die Regierung

wird der „Verwaltung" monatlich oder

auf Verlangen eine Aufstellung vorlegen,

aus der die Einzahlung auf dieses Konto

und die Auszahlung aus diesem Konto sowie

sonstige von der UNRRA verlangte

Auskünfte über die Erlöse ersichtlich sind.

c) Die Regierung wird die Politik verfolgen,

innerhalb einer entsprechenden Frist nach

dem Beginn der Tätigkeit der „Verwaltung"

im Lande einen Betriebsfonds in der

Höhe des gemäß Paragraphen b) festgestellten

Nettoerlöses abzüglich der auf Grund des

obigen Paragraphen a) an die „Verwaltung"

für ihre Ausgaben gezahlten Beträge für

Hilfs- und Wiederaufbau-Zwecke zu verwenden.

Solche Hilfs- und Wiederaufbau-

Zwecke können beispielsweise die nachfolgend

aufgezählten Tätigkeiten umfassen

1. Tätigkeit seitens oder im Auftrage

der Regierung betreffend landwirtschaftlichen

und industriellen Wiederaufbau einschließlich

öffentliche Betriebe.

2. Tätigkeit seitens oder im Auftrage der

Regierung betreffend Gesundheits- und

öffentlichen Wohlfahrtsdienst.

3. Einlagerungs-, Umladungs- und

Transport-Dienste, welche seitens der

„Verwaltung" im Zusammenhang mit

Hilfs- und Wiederaufbau-Tätigkeit in anderen

Gebieten angefordert werden.

4. Beschaffung von Vorräten und Dienstleistungen,

die in Österreich verfügbar sind,

für Hilfe und Wiederaufbau in anderen

Gebieten, insofern eine solche Beschaffung

dem wirtschaftlichen Bedarf Österreichs

einschließlich der Erfordernisse für seinen

Außenhandel keinen Abbruch tut und sofern

sie mit der Regierung vereinbart ist.

Die Regierung übernimmt sofort eine

Verpflichtung, einen Fonds für die im obigen

Paragraphen 3 angeführten Zwecke zu

errichten; die „Verwaltung" ist aber bereit,

einer finanziellen Beschränkung zuzustimmen,

innerhalb welcher diese Bestimmung

weiterhin angewendet werden soll.

Der Regierung wird die Festsetzung der

Beträge, die gemäß dem obigen Punkt 4 der

„Verwaltung" zur Verfügung gestellt werden

sollen, freigestellt.

d) Die Regierung wird ihre Pläne für Hilfs- und

Wiederaufbau-Ausgaben, wie sie im

obigen Paragraph c) vorgesehen sind, mit

der „Verwaltung" besprechen. Überdies

wird die Regierung der „Verwaltung" periodisch

Bericht über die gemachten Ausgaben

erstatten und die Stellungnahme der

„Verwaltung" zu diesen Ausgaben erhalten.

In allen Fällen, in denen der „Verwaltung"

Beträge für Tätigkeiten gemäß obigem

Paragraph c) zur Verfügung gestellt werden,

werden dieselben in Übereinstimmung

mit den Programmen verwendet werden,

die gemeinsam von der Regierung und der

„Verwaltung" aufgestellt und vereinbart

werden sollen.

e) Nach Ablauf der ersten sechs Monate der

Tätigkeit der „Verwaltung" in Österreich

auf Grund dieses Vertrages werden beide

vertragschließenden Teile die Bestimmungen

dieses Artikels in Berücksichtigung der

dann bestehenden Erfordernisse und Umstände

revidieren.

Artikel VI.

Mission der „Verwaltung" und deren Personal.

a) Die „Verwaltung" wird in Österreich eine

Mission aufstellen, welche, innerhalb der

Grenzen der der „Verwaltung" zur Verfügung

stehenden Hilfsquellen, aus dem

zur Erfüllung der aus diesem Vertrag, dem

Übereinkommen vom 9. November 1943

und den Beschlüssen des Rates der

UNRRA sich ergebenden Verpflichtungen

erforderlichen Personal bestehen wird. Die

Mission wird umfassen: das nötige Personal,

um gemäß Artikel I dieses Vertrages

die Hilfs- und Wiederaufbau-Erfordernisse

festzustellen und die Lieferungen durchzuführen;

Personal für die Durchführung

der Dienstleistungen gemäß Artikel II dieses

Vertrages; Personal für die Verteilung

der Lieferungen gemäß Artikel III dieses

Vertrages und endlich Personal für die Betreuung

der verschleppten Personen auf

Grund des Artikels IV dieses Vertrages und

überdies noch anderes Personal, das für

Berichts-, Verrechnungs- und finanzielle

Tätigkeiten der „Verwaltung" innerhalb

Österreichs auf Grund dieses Vertrages erforderlich

wird. Das Hauptquartier der

Mission wird sich am Sitz der Regierung

befinden.

b) Der Chef der Mission der „Verwaltung",

seine Stellvertreter und höheren Mitarbeiter

werden im Einverständnis mit der

Regierung ernannt. Die „Verwaltung" wird

der Regierung die dem Chef der Mission

erteilten allgemeinen Befugnisse bekanntgeben.

c) Die Regierung wird die Zulassung und die

freie Bewegung des Personals der „Verwaltung"

in Österreich auf Grund dieses Vertrages

erleichtern, wie dies mit Beschluß 36

empfohlen ist.

d) Die „Verwaltung" wird die gute Führung,

die Unbescholtenheit und das sittliche Verhalten

ihres Personals gewährleisten und

wird Mitglieder des Personals, die diese

Vorschriften verletzen, entlassen oder abberufen.

Die Regierung ist berechtigt, von

der „Verwaltung" die Entlassung oder Abberufung

von Mitgliedern des Personals

der „Verwaltung" zu verlangen, die diese

Vorschriften verletzen.

e) Die in diesem Vertrag angewendete Bezeichnung

„Personal der Verwaltung" umfaßt

außer den Beamten der „Verwaltung"

auch Beamte der nichteinheimischen freiwilligen

Hilfsgesellschaften, welche unter

der Autorität der „Verwaltung" arbeiten.

f) In Verfolg des oben angeführten Paragraphen

a) dieses Artikels steht es der „Verwaltung"

frei, österreichische Staatsbürger

und in Österreich dauernd wohnhafte Personen

in dem zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen

notwendigen Ausmaß zu verwenden.

Die Regierung wird alle praktische

Unterstützung gewähren, um es der „Verwaltung"

zu ermöglichen, die für die aus

diesem Vertrag sich ergebenden Tätigkeiten

benötigten Staatsbürger und in Österreich

ansässigen Personen ausfindig zu machen

und anzustellen. In Österreich dauernd

wohnhafte Personen oder österreichische

Staatsbürger werden durch die „Verwaltung"

nur unter der Voraussetzung angestellt

werden, daß die Regierung eine Bestätigung

erteilt und diese Personen nicht

von der Ausübung einer staatlichen Beschäftigung

ausgeschlossen sind.

g) Alles im Lande aufgenommene Personal

wird gemäß den für ähnliche Verwendung

durch die Österreichische Regierung geltenden

Gehalts- und Lohnsätzen bezahlt

werden. Dieses Personal wird den in Österreich

geltenden Arbeitsbedingungen und

der sozialen Gesetzgebung unterstellt sein.

Artikel VII.

Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten.

a) Die Regierung wird alle zweckdienlichen

Maßnahmen treffen, um die Tätigkeit der

„Verwaltung" zu erleichtern und derselben

zu helfen, alle Dienste und Erleichterungen

zu erlangen, welche die „Verwaltung" für

die Durchführung ihres Betriebes in Österreich

benötigt.

b) Die Regierung wird der „Verwaltung" die

folgenden Erleichterungen, Privilegien, Immunitäten

und Befreiungen gewähren

1. Befreiung von Klagen und Prozessen

vor österreichischen Gerichten oder österreichischen

Verwaltungsbehörden, außer

mit Zustimmung der „Verwaltung" oder

insoweit dies in irgendeinem seitens der

„Verwaltung" oder in ihrem Namen abgeschlossenen

Vertrag vorgesehen ist.

2. Unverletzlichkeit der Archive der

„Verwaltung" und des Amtsgebäudes ihres

Hauptquartiers am Sitz der Regierung.

3. Alle Befreiungen oder Erleichterungen

bezüglich Devisenkontrolle, wie sie den

Vertretern der Regierungen gewährt werden,

die „Mitglieder der Verwaltung" sind.

c) Die Regierung wird alle erforderlichen

Schritte unternehmen, um der „Verwaltung"

zu ermöglichen, die ihr durch Artikel

I, § 1, des Übereinkommens vom

9. November 1943 verliehenen Vollmachten

innerhalb des Zuständigkeitsbereiches

der Regierung auszuüben.

d) Die Regierung wird dem Personal der

„Verwaltung" während der Versehung der

Geschäfte der „Verwaltung" folgende Privilegien

und Immunitäten gewähren

1. Befreiung von Prozessen jeglicher Art

vor österreichischen Gerichten oder österreichischen

Verwaltungsbehörden bezüglich

Handlungen, die durch diese Personen

in ihrer offiziellen Eigenschaft erfolgten und

die in ihren amtlichen Wirkungskreis

fallen.

2. Die gleichen Befreiungen von Einwanderungsbeschränkungen,

Ausländerregistrierung

und Wehrdienstverpflichtungen

sowie die gleichen Erleichterungen bezüglich

Devisenverkehrsbeschränkungen, wie

sie Vertretern, Staatsbeamten und Angestellten

ähnlichen Ranges von Regierungen

gewährt werden, die Mitglieder der

UNRRA sind,

vorausgesetzt, daß die vorerwähnten

Privilegien und Befreiungen nicht an Einheimische

oder in Österreich dauernd Ansässige

gewährt werden.

e) Die Regierung wird im Transit durchgehende

Lieferungen und Ausrüstungen der

„Verwaltung" in größtmöglichstem Ausmaße

beschleunigen und sie wird solche

Transitsendungen der „Verwaltung" von

jeglichem gerichtlichen Verfahren oder

einer Beschlagnahme befreien.

f) Die Regierung wird der offiziellen Korrespondenz

der „Verwaltung" die gleiche Behandlung

gewähren wie der offiziellen Korrespondenz

von Regierungen, die Mitglieder

der UNRRA sind, einschließlich

1. Vorrang für Telephon- und Telegraphenverbindungen,

sei es durch Kabel oder

Funk, und für Post, die durch Kuriervalise

oder Kurier befördert wird.

2. Die gleichen Preisermäßigungen für

offizielle Telegramme, wie sie Regierungstelegramme

genießen.

3. Diplomatische Eigenschaft für Kuriere

und Kuriervalise der „Verwaltung".

4. Unter entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen

Befreiung der offiziellen Korrespondenz

der „Verwaltung" von der Briefzensur.

5. Entsprechende Übereinkommen für

die Verwendung von Chiffren und Telegrammadressen

für die telegraphische Korrespondenz

des Chefs der UNRRA-Mission

am Sitz der Regierung nach und von Orten

außerhalb Österreichs.

Die Regierung wird der „Verwaltung"

angemessene Posterleichterungen gewähren

einschließlich Porto-Privilegien oder Übereinkommen

für die Verwendung besonders

gedruckter oder überdruckter Briefmarken,

soweit dies möglich ist.

g) Die „Verwaltung" wird das Recht haben, eingeführte

Hilfs- und Wiederaufbaulieferungen,

die der „Verwaltung" gehören und für die Verwendung

in anderen Ländern als Österreich

bestimmt sind, sich jedoch vorübergehend

in Österreich oder auf dem Transittransport

durch Österreich befinden, frei von Ausfuhrkontrollmaßnahmen

oder sonstigen

Beschränkungen in andere Gebiete zu überführen.

Zwecks ordnungsgemäßer Kontrolle

der Transportmittel dürfen ohne

Zustimmung des Alliierten Rates keine für

andere Länder bestimmten Hilfs- und

Wiederaufbaulieferungen zum Transittransport

durch Österreich oder zur Ausfuhr

aus Österreich angenommen werden.

Artikel VIII.

Besteuerung.

a) Die Verwaltung, ihre Aktiven, ihr Besitz,

ihr Einkommen sowie ihr Betrieb und ihre

Transaktionen jeglicher Art werden von

allen von der Regierung oder einer politischen

Unterabteilung derselben, oder irgendeiner

sonstigen öffentlichen Behörde

in Österreich auferlegten Steuern, Gebühren,

Mauten oder Zollabgaben befreit sein.

Desgleichen wird die „Verwaltung" von

jeder von der Regierung oder einer politischen

Unterabteilung derselben, oder irgendeiner

öffentlichen Behörde auferlegten

Steuer, Gebühr, Maut oder Zollabgabe befreit

sein.

Dessenungeachtet ist die „Verwaltung"

einverstanden, von ihren Beamten und Angestellten,

die österreichische Staatsbürger

sind oder ihren dauernden Wohnsitz in

Österreich haben, alle jene Steuern einzubehalten

und an die Österreichische Regierung

abzuführen, die in Österreich normalerweise

durch die Arbeitgeber einbehalten

werden. Auch soll die in diesem Artikel

enthaltene Verfügung die Österreichische

Regierung nicht davon abhalten, gemäß der

bestehenden Gesetzgebung indirekte Steuern

aus dem Verkauf der UNRRA-Lieferungen

einzuheben. Die Regierung wird nicht verpflichtet

sein, derart eingehobene Steuern

zurückzuzahlen.

b) Seitens der Regierung oder einer politischen

Unterabteilung derselben oder irgendeiner

öffentlichen Behörde darf keinerlei

Steuer, Gebühr, Maut oder Zollabgabe von

den Gehältern oder Remunerationen für

persönliche Dienste eingehoben werden, die

von der „Verwaltung" oder von nichteinheimischen

freiwilligen Hilfsgesellschaften

an ihre Beamten, Angestellten oder sonstiges

Verwaltungspersonal (wie im Artikel

VI dieses Vertrages definiert), die nicht

österreichische Staatsbürger oder in Österreich

dauernd ansässig sind, gezahlt werden.

Die den nichtösterreichischen Beamten und

Angestellten der „Verwaltung" gewährte

Steuerbefreiung wird dieselben nicht berechtigen,

die Rückerstattung von irgendwelchen

indirekten Steuern und insbesondere

Konsumsteuern zu fordern.

c) Die Regierung wird die erforderlichen Maßnahmen

treffen, um die vorstehenden

Grundsätze in Wirksamkeit zu setzen.

Überdies wird die Regierung alle gemäß

Beschluß 16 erforderlichen Maßnahmen

treffen, damit die von der „Verwaltung"

zur Verfügung gestellten Hilfs- und

Wiederaufbaulieferungen und Dienste nicht

irgendeiner Steuer, Abgabe, Maut oder

Zollgebühr unterworfen werden, durch

welche die Hilfsquellen der „Verwaltung"

verringert würden.

d) Sollte die Regierung, entgegen den Bestimmungen

dieses Artikels, irgendwelche

Steuern oder sonstige Abgaben einheben, so

sind dieselben von der Regierung zurückzuerstatten.

Artikel IX.

Berichte und Statistik.

a) Die Regierung wird entsprechende statistische

Aufzeichnungen über die Hilfs- und

Wiederaufbau-Operationen führen, die zur

Erfüllung der Verpflichtungen der „Verwaltung"

erforderlich sind, und wird sich

mit der „Verwaltung" auf deren Ersuchen

bezüglich Führung dieser Aufzeichnungen

beraten.

b) Die Regierung wird der „Verwaltung" alle

Aufzeichnungen, Berichte und sonstigen

Informationen bezüglich der Hilfs- und

Wiederaufbaumaßnahmen, die zur Erfüllung

der Verpflichtungen der „Verwaltung"

benötigt werden, auf deren Ersuchen

zur Verfügung stellen.

Artikel X.

Anerkennung.

Die Regierung anerkennt die Errichtung der

„Verwaltung" durch das Übereinkommen vom

9. November 1943, anerkennt ferner, daß die

„Verwaltung" die ihr durch dieses Übereinkommen

und die späteren Beschlüsse verliehene

Stellung und Vollmachten tatsächlich besitzt, und

nimmt dieses Übereinkommen und die Beschlüsse

des Rates der UNRRA an, einschließlich der

rechtlichen Fälligkeit, Eigentum zu erwerben, zu

besitzen und zu übertragen, Verträge abzuschließen

und Verpflichtungen zu übernehmen.

Artikel XI

Abänderung des Vertrages und Ergänzungsverträge.

a) Die Regierung und die „Verwaltung" werden

allen Vorstellungen, die von einem der

vertragschließenden Teile bezüglich Abänderungen

dieses Vertrages vorgebracht

werden, geneigte Erwägung schenken. Eine

jede solche Abänderung bedarf der beiderseitigen

Zustimmung.

b) Im notwendigen oder erwünschten Ausmaß

werden die beiden vertragschließenden

Teile weitere Verträge oder Übereinkommen

zur Ergänzung der Bestimmungen

dieses Vertrages abschließen.

Artikel XII.

Dieser Vertrag und jede Abänderung oder

jedes Ergänzungsalbkommen bedarf der Zustimmung

des Alliierten Rates und wird während des

Zeitraumes der militärischen Besetzung Österreichs

unter der allgemeinen Aufsicht des Alliierten

Rates durchgeführt werden.

Die „Verwaltung" anerkennt, daß die Regierung

einige der in diesem Vertrag übernommenen

Verpflichtungen nur erfüllen kann, soweit

ihre Erfüllung in die Zuständigkeit der Regierung

fällt. Insoweit ihre Erfüllung nicht in die Zuständigkeit

der Regierung fällt, wird diese sich bemühen,

die Unterstützung des Alliierten Rates

zu erlangen.

Artikel XIII.

Zeitdauer des Vertrages.

Dieser Vertrag wird mit heutigem Tage in

Wirksamkeit treten. Er wird bis zum Ablauf von

drei Monaten nach dem Tage, an welchem einer

der beiden Vertragspartner schriftlich seine Absicht

bekanntgibt, den Vertrag zu beenden, in

Kraft bleiben. Ungeachtet des Ablaufes dieses.

Vertrages werden

a) die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern

auch weiterhin durch das Übereinkommen

vom 9. November 1943 und die

Beschlüsse des Rates der UNRRA bestimmt

werden; und

b) die Artikel V, VI, VII, VIII und IX in

Kraft bleiben zum Zwecke einer ordnungsmäßigen

Abwicklung, bis alle Tätigkeiten

der „Verwaltung" in Österreich abgeschlossen

sind.

So geschehen am 5. April 1946 in Wien in zwei

Ausfertigungen.

Gruber e. h.

für die Regierung

der Österreichischen Republik.

R. H. R. Parminter e. h.

für die Hilfs- und Wiederaufbau-

Verwaltung der Vereinten Nationen."

und der im Eingang des Vertrages angeführte Beschluß Nr. 74, welcher also lautet

(Übersetzung)

Beschluß Nr. 74

Ein Beschluß, betreffend die Tätigkeit der

„Verwaltung" in Österreich.

Angesichts der Tatsache, daß Mitglieder der

Vereinten Nationen durch die Moskauer Erklärung

und in anderer Form ihre Absicht kundgetan

haben, daß Österreich als ein freier und

unabhängiger Staat wiederhergestellt werden soll;

und

angesichts der Tatsache, daß im Sinne dieser

Absicht es wünschenswert ist, daß Österreich so

bald als möglich in den Genuß der Unterstützung

der Hilfs- und Wiederaufbau-Verwaltung der

Vereinten Nationen gelangt, wurde daher

beschlossen, daß keine Bestimmung in Beschluß

1 oder in irgendeinem anderen Beschluß

des Rates der UNRRA die „Verwaltung" von

der Einleitung von Hilfs- und Wiederaufbau-

Aktionen in Österreich als einem befreiten Gebiet

abhalten soll, wenn die entsprechenden

Stellen, die die verwaltungsmäßige Kontrolle über

dieses Land ausüben, eine entsprechende Einladung

ergehen lassen und Übereinstimmung mit

ihnen hergestellt ist."

hat die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten.

Der Bundespräsident

Renner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Vizekanzler

Schärf

Der Bundesminister für die auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für Justiz

Gerö

Der Bundesminister für Unterricht

Hurdes

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Maisel

Der Bundesminister für Finanzen

Zimmermann

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Kraus

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Heinl

Der Bundesminister für Volksernährung

Frenzel

Der Bundesminister für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

Krauland

Der Bundesminister für Verkehr

Übeleis

Der Bundesminister für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

Altmann

Der Bundesminister ohne Geschäftsbereich

Weinberger

Anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages wurden folgende Noten gewechselt

(Übersetzung)

UNRRA

Österreichische Mission

Zentral Hauptquartier

Wien Österreich

Ref. A. 18.

5. April 1946.

An den

Bundeskanzler der Republik Österreich,

Wien.

Sehr geehrter Herr Bundeskanzler!

Aus Anlaß der Unterzeichnung des Vertrages

zwischen der Österreichischen Regierung und der

Hilfs- und Wiederaufbau-Verwaltung, der Vereinten

Nationen nehme ich die Gelegenheit

wahr, gewisse auf den Text des Vertrages bezügliche

Aufklärungen zu bestätigen, die sich

aus unserer Aussprache ergeben haben.

1. Die Ausgaben der Verwaltung in Österreich,

über die Artikel V {a) Bestimmungen enthält,

sind natürlich Ausgaben, die aus der Hilfs- und

Wiederaufbau-Tätigkeit der „Verwaltung"

erwachsen.

2. Die „Verwaltung" legt Artikel V (c) dahin

aus, daß die finanzielle Lage Österreichs bei der

Festsetzung der „entsprechenden Frist", innerhalb

welcher der Erlös aus dem Verkauf von

Lieferungen der UNRRA für Hilfs- und Wiederaufbau-

Zwecke ausgegeben werden wird, entsprechend

zu berücksichtigen sein wird.

3. Betrieb und Transaktionen der „Verwaltung",

die im Artikel VIII (a) angeführt sind,

werden natürlich Betrieb und Transaktionen

sein, die sich im Zusammenhang mit der Hilfs- und

Wiederaufbau-Tätigkeit der „Verwaltung"

ergeben.

4. Trotz der Bestimmungen des Artikels VIII

(a) wird die „Verwaltung" für ihre Beamten und

Angestellten, die österreichische Staatsbürger

sind oder ihren dauernden Wohnsitz in Österreich

haben, die Sozialversicherungsbeiträge der

Arbeitgeber gemäß der bestehenden Gesetzgebung

bezahlen, ohne jedoch eine Verpflichtung

hiezu anzuerkennen.

Ich verbleibe mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen

Hochachtung

Ihr sehr ergebener

R. H. R. Parminter m. p.

R. H. R. Parminter

Leiter der UNRRA-Mission für "Österreich. "

(Übersetzung)

UNRRA

Österreichische Mission

Zentral Hauptquartier

Wien Österreich

Ref. A. 18.

10. April 1946.

An den

Bundeskanzler der Republik Österreich,

Wien, 1„ Ballhausplatz 2.

Sehr geehrter Herr Bundeskanzler!

Mit Bezug auf Artikel VII (d) des Vertrages

zwischen der Österreichischen Regierung und der

UNRRA, der am 5. April 1946 unterfertigt

wurde, beehre ich mich, folgende Aufklärung, die

den Vertretern der Österreichischen Regierung

im Laufe der Verhandlungen gegeben wurde,

hiemit zu bestätigen.

Die „Verwaltung" wird in Verträgen, bei

denen sie ein Vertragsteil ist, eine Schiedsklausel

für die Regelung von Ansprüchen, die aus dem

Vertrag erwachsen, aufnehmen. Die „Verwaltung"

wird es sich zur Richtlinie machen, die

Entscheidung eines auf Grund einer solchen

Klausel bestellten Schiedsrichters anzunehmen.

Es ist eine der Richtlinien der „Verwaltung",

Ansprüche, die auf ein der „Verwaltung" oder

ihren Vertretern zugeschriebenes Verschulden

gegründet werden, im Geiste der Billigkeit zu

beurteilen. Die „Verwaltung" wird ein Verfahren

schaffen, in welchem die Berechtigung

solcher Ansprüche und die dem Geschädigten,

der den Anspruch erhebt, angebotene Entschädigung

festgestellt werden. Die „Verwaltung"

wird bereit sein, Ansprüche, bei denen der Ansprucherhebende

mit der angebotenen Entschädigung

nicht einverstanden ist, einem unparteiischen

Schiedsverfahren zu unterbreiten.

Wenn die andere Partei in einem solchen

Schiedsverfahren wünscht, sich im Sinne der

österreichischen Gesetzesvorschriften an die Gerichte

wegen Feststellung zu wenden, ob ein

solches Schiedsverfahren dem österreichischen

Recht entsprochen hat, wird sich überdies die

„Verwaltung" der Gerichtsbarkeit der Gerichte

zu diesem Zwecke unterwerfen.

Ich verbleibe mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen

Hochachtung

Ihr sehr ergebener

R. H. R. Parminter m. p.

R. H. R. Parminter

Leiter der Mission."

„Republik Österreich

Der Bundeskanzler

Zahl 127.262—6VR/46

Wien, den 23. April 1946.

Herr Brigadier!

Anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Österreichischen Regierung und

der Hilfs- und Wiederaufbau-Verwaltung der Vereinten Nationen am 5. April 1946 haben Sie

mit den beiden Schreiben vom 5. April 1946 und 10. April 1946 einige Aufklärungen bestätigt,

die Sie mir im Zuge der Vertragsverhandlungen zu einzelnem Bestimmungen des Vertrages gegeben

haben. Diese Schreiben lauten

Ich beehre mich, den Empfang dieser beiden Schreiben zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Brigadier, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Bundeskanzler

Figl m. p.

Herrn

Brigadier R. H. R. Parminter

Leiter der UNRRA Mission für Österreich

Wien."

Der Vertrag ist gemäß seinem Artikel XIII am 5. April 1946 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →