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116. Gesetz: Regelung der Arbeitsruhe an Feiertagen (Feiertagsruhegesetz).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 116. Gesetz: Regelung der Arbeitsruhe an Feiertagen (Feiertagsruhegesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes

gelten folgende Tage: 1. Jänner, Ostermontag,

1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag,

Fronleichnam, 15. August, 1. November, 25. und

26. Dezember.

§ 2. (1) Die Vorschriften der nachstehend bezeichneten

Gesetze und Verordnungen über die

Sonntagsruhe und der auf Grund dieser Gesetze

erlassenen Verordnungen gelten, soweit in

diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt

wird, sinngemäß auch für die in § 1 bezeichneten

Feiertage

1. Gesetz vom 16. Jänner 1895, R. G. Bl.

Nr. 21, in der Fassung der Gesetze vom 18. Juli

1905, R. G. Bl. Nr. 125, vom 15. Mai 1919,

St. G. Bl. Nr. 282, vom 21. Dezember 1934,

B. G. Bl. II Nr. 421, und der Gewerbeordnungsnovelle

1935, B. G. Bl. Nr. 548;

2. Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 15. Mai

1919, St. G. Bl. Nr. 282, über die Mindestruhezeit,

den Ladenschluß und die Sonntagsruhe in

Handelsgewerben und anderen Betrieben;

3. Bäckereiarbeitergesetz vom 3. April 1919,

St. G. Bl. Nr. 217, in der Fassung der Verordnungen

der Bundesregierung B. G. Bl. Nr. 212

und Nr. 570 aus 1933, und des Gesetzes

B. G. Bl. II Nr. 391/1934;

4. Bergarbeitergesetz vom 28. Juli 1919, St. G.

Bl. Nr. 406, in der Fassung des Gesetzes vom

10. Juli 1928, B. G. Bl. Nr. 190, und der Verordnung

der Bundesregierung vom 31. Mai 1933,

B. G. Bl. Nr. 209;

5. Gesetz vom 28. Juli 1902, R. G. Bl. Nr. 156,

betreffend die Regelung des Arbeitsverhältnisses

der bei Regiebauten von Eisenbahnen und in

den Hilfsanstalten derselben verwendeten Arbeiter;

6. Gesetz vom 18. September 1906, R. G. Bl.

Nr. 5 aus 1907, betreffend die Regelung des

Apothekerwesens;

7. Verordnung vom 30. Juni 1911, R. G. Bl.

Nr. 129, in der Fassung der Vollzugsanweisung

vom 17. März 1920, St. G. Bl. Nr. 124, über die

Einhaltung der Sonn- und Feiertagsruhe in den

Kanzleien der Rechtsanwälte und Notare;

8. Vollzugsanweisung vom 24. Juni 1919,

St. G. Bl. Nr. 326, über die Sonntagsruhe in den

Kanzleien der Patentanwälte.

(2) Die Feiertagsruhe hat frühestens um 0 Uhr

und spätestens um 6 Uhr des betreffenden Feiertages,

und zwar gleichzeitig für alle Arbeiter

und Angestellte des Betriebes, zu beginnen und

mindestens 24 Stunden zu dauern. Für die

Unternehmungen täglich erscheinender Zeitungen

sowie für die Druckereien, soweit sie täglich erscheinende

Zeitungen herstellen, hat die Feiertagsruhe

18 Stunden zu dauern.

(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Gewährung

einer Ersatzruhe für Sonntagsarbeit

gelten nicht für die Feiertagsarbeit.

(4) Die Vorschriften der Abs. (2) und (3)

gelten nicht, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag

fällt.

(5) Die Vorschriften des Gesetzes über Kinderarbeit

und über die Arbeitszeit der Jugendlichen

(Jugendschutzgesetz) vom 30. April 1938, Deutsches

R. G. Bl. I S. 437, bleiben unberührt.

§ 3. (1) Soweit in den in § 2, Abs. (1), bezeichneten

Gesetzen und Verordnungen Vorschriften

über die Entlohnung der Sonntagsarbeit enthalten

sind, gelten sie nicht für die Feiertagsarbeit.

(2) Für Feiertage ist das regelmäßige Entgelt

zu leisten; außerdem ist für Arbeiten, die auf

Grund geltender Ausnahmebestimmungen an

Feiertagen geleistet werden, das auf die geleistete

Arbeit entfallende Entgelt zu zahlen. Diese Bestimmungen

gelten nicht, wenn ein Feiertag auf

einen Sonntag fällt.

(3) Soweit Tarif- oder Betriebsordnungen

günstigere Bestimmungen über die Feiertage

oder über die Entlohnung der Feiertagsarbeit

enthalten, bleiben diese Bestimmungen unberührt.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Lohnzahlung

an Feiertagen erläßt das Staatsamt für

soziale Verwaltung durch Verordnung. Die Verordnung

hat auch nähere Bestimmungen über

die Entlohnung der Feiertagsarbeit für die

Heimarbeit zu treffen.

§ 4. Das Staatsamt für öffentliche Bauten,

Übergangswirtschaft und Wiederaufbau kann

für den Bergbau Ausnahmen von der Feiertagsruhe

bewilligen.

Artikel II.

§ 5. Für die in § 1 angeführten Feiertage

bleiben aufrecht

die Bestimmungen des § 4, Abs. (2) und (7),

des Bäckereiarbeitergesetzes vom 3. April 1919,

St. G. Bl. Nr. 217, in der Fassung der Verordnungen

der Bundesregierung B. G. Bl. Nr. 212

und Nr. 570 aus 1933, und des Gesetzes B. G.

Bl. II Nr. 391/1934;

die Verordnung der Bundesregierung vom

28. Juni 1933, B. G. Bl. Nr. 262, betreffend Ausnahmen

von der Arbeitsruhe an Feiertagen, in

der Fassung des Gesetzes B. G. Bl. Nr. 455/1937;

die Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr vom 6. April 1933, B. G. Bl.

Nr. 166, betreffend Bewilligung von Ausnahmen

von der Feiertagsruhe für den Bergbau;

die Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung vom 26. Juni 1933, B. G. Bl.

Nr. 261, betreffend Ausnahmen von der Arbeitsruhe

an Feiertagen.

Artikel III.

§ 6. (1) Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes

treten das Gesetz über die Regelung der

Feiertagsruhe vom 27. Jänner 1933, B. G. Bl.

Nr. 31, und das Gesetz über die Bewilligung von

Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe

für regelmäßig erscheinende Druckschriften,

G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 630/1938, außer Kraft.

(2) Im übrigen werden alle Gesetze, Verordnungen

und sonstigen Vorschriften des Deutschen

Reiches über die Feiertagsruhe und die

Lohnzahlung an Feiertagen, soweit in diesem

Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, für den

Bereich der Republik mit Wirksamkeitsbeginn

dieses Gesetzes außer Kraft gesetzt. Insbesondere

sind daher aufgehoben

der Artikel III (Lohnzahlung an Feiertagen)

der Kundmachung des Reichsstatthalters in

Österreich, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 58/1938;

die Bestimmungen für die Heimarbeit über

die Lohnzahlung an Feiertagen vom 15. Dezember

1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 291) in

der Fassung der Bestimmungen vom 28. Oktober

1942 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 261) und

die Anordnung des Reichsarbeitsministers vom

25. Mai 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 118);

die Verordnung über die Regelung der

Arbeitsruhe an Feiertagen in den Reichsgauen

der Ostmark vom 16. Dezember 1941, Deutsches

R. G. Bl. I S. 790.

Artikel IV.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind

die Staatsämter betraut, denen die Vollziehung

der in § 2, Abs. (1), angeführten Vorschriften

über die Sonntagsruhe obliegt.

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