116. Gesetz: Regelung der Arbeitsruhe an Feiertagen (Feiertagsruhegesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes
gelten folgende Tage: 1. Jänner, Ostermontag,
1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag,
Fronleichnam, 15. August, 1. November, 25. und
26. Dezember.
§ 2. (1) Die Vorschriften der nachstehend bezeichneten
Gesetze und Verordnungen über die
Sonntagsruhe und der auf Grund dieser Gesetze
erlassenen Verordnungen gelten, soweit in
diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt
wird, sinngemäß auch für die in § 1 bezeichneten
Feiertage
1. Gesetz vom 16. Jänner 1895, R. G. Bl.
Nr. 21, in der Fassung der Gesetze vom 18. Juli
1905, R. G. Bl. Nr. 125, vom 15. Mai 1919,
St. G. Bl. Nr. 282, vom 21. Dezember 1934,
B. G. Bl. II Nr. 421, und der Gewerbeordnungsnovelle
1935, B. G. Bl. Nr. 548;
2. Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 15. Mai
1919, St. G. Bl. Nr. 282, über die Mindestruhezeit,
den Ladenschluß und die Sonntagsruhe in
Handelsgewerben und anderen Betrieben;
3. Bäckereiarbeitergesetz vom 3. April 1919,
St. G. Bl. Nr. 217, in der Fassung der Verordnungen
der Bundesregierung B. G. Bl. Nr. 212
und Nr. 570 aus 1933, und des Gesetzes
B. G. Bl. II Nr. 391/1934;
4. Bergarbeitergesetz vom 28. Juli 1919, St. G.
Bl. Nr. 406, in der Fassung des Gesetzes vom
10. Juli 1928, B. G. Bl. Nr. 190, und der Verordnung
der Bundesregierung vom 31. Mai 1933,
B. G. Bl. Nr. 209;
5. Gesetz vom 28. Juli 1902, R. G. Bl. Nr. 156,
betreffend die Regelung des Arbeitsverhältnisses
der bei Regiebauten von Eisenbahnen und in
den Hilfsanstalten derselben verwendeten Arbeiter;
6. Gesetz vom 18. September 1906, R. G. Bl.
Nr. 5 aus 1907, betreffend die Regelung des
Apothekerwesens;
7. Verordnung vom 30. Juni 1911, R. G. Bl.
Nr. 129, in der Fassung der Vollzugsanweisung
vom 17. März 1920, St. G. Bl. Nr. 124, über die
Einhaltung der Sonn- und Feiertagsruhe in den
Kanzleien der Rechtsanwälte und Notare;
8. Vollzugsanweisung vom 24. Juni 1919,
St. G. Bl. Nr. 326, über die Sonntagsruhe in den
Kanzleien der Patentanwälte.
(2) Die Feiertagsruhe hat frühestens um 0 Uhr
und spätestens um 6 Uhr des betreffenden Feiertages,
und zwar gleichzeitig für alle Arbeiter
und Angestellte des Betriebes, zu beginnen und
mindestens 24 Stunden zu dauern. Für die
Unternehmungen täglich erscheinender Zeitungen
sowie für die Druckereien, soweit sie täglich erscheinende
Zeitungen herstellen, hat die Feiertagsruhe
18 Stunden zu dauern.
(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Gewährung
einer Ersatzruhe für Sonntagsarbeit
gelten nicht für die Feiertagsarbeit.
(4) Die Vorschriften der Abs. (2) und (3)
gelten nicht, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag
fällt.
(5) Die Vorschriften des Gesetzes über Kinderarbeit
und über die Arbeitszeit der Jugendlichen
(Jugendschutzgesetz) vom 30. April 1938, Deutsches
R. G. Bl. I S. 437, bleiben unberührt.
§ 3. (1) Soweit in den in § 2, Abs. (1), bezeichneten
Gesetzen und Verordnungen Vorschriften
über die Entlohnung der Sonntagsarbeit enthalten
sind, gelten sie nicht für die Feiertagsarbeit.
(2) Für Feiertage ist das regelmäßige Entgelt
zu leisten; außerdem ist für Arbeiten, die auf
Grund geltender Ausnahmebestimmungen an
Feiertagen geleistet werden, das auf die geleistete
Arbeit entfallende Entgelt zu zahlen. Diese Bestimmungen
gelten nicht, wenn ein Feiertag auf
einen Sonntag fällt.
(3) Soweit Tarif- oder Betriebsordnungen
günstigere Bestimmungen über die Feiertage
oder über die Entlohnung der Feiertagsarbeit
enthalten, bleiben diese Bestimmungen unberührt.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Lohnzahlung
an Feiertagen erläßt das Staatsamt für
soziale Verwaltung durch Verordnung. Die Verordnung
hat auch nähere Bestimmungen über
die Entlohnung der Feiertagsarbeit für die
Heimarbeit zu treffen.
§ 4. Das Staatsamt für öffentliche Bauten,
Übergangswirtschaft und Wiederaufbau kann
für den Bergbau Ausnahmen von der Feiertagsruhe
bewilligen.
Artikel II.
§ 5. Für die in § 1 angeführten Feiertage
bleiben aufrecht
die Bestimmungen des § 4, Abs. (2) und (7),
des Bäckereiarbeitergesetzes vom 3. April 1919,
St. G. Bl. Nr. 217, in der Fassung der Verordnungen
der Bundesregierung B. G. Bl. Nr. 212
und Nr. 570 aus 1933, und des Gesetzes B. G.
Bl. II Nr. 391/1934;
die Verordnung der Bundesregierung vom
28. Juni 1933, B. G. Bl. Nr. 262, betreffend Ausnahmen
von der Arbeitsruhe an Feiertagen, in
der Fassung des Gesetzes B. G. Bl. Nr. 455/1937;
die Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 6. April 1933, B. G. Bl.
Nr. 166, betreffend Bewilligung von Ausnahmen
von der Feiertagsruhe für den Bergbau;
die Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung vom 26. Juni 1933, B. G. Bl.
Nr. 261, betreffend Ausnahmen von der Arbeitsruhe
an Feiertagen.
Artikel III.
§ 6. (1) Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes
treten das Gesetz über die Regelung der
Feiertagsruhe vom 27. Jänner 1933, B. G. Bl.
Nr. 31, und das Gesetz über die Bewilligung von
Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe
für regelmäßig erscheinende Druckschriften,
G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 630/1938, außer Kraft.
(2) Im übrigen werden alle Gesetze, Verordnungen
und sonstigen Vorschriften des Deutschen
Reiches über die Feiertagsruhe und die
Lohnzahlung an Feiertagen, soweit in diesem
Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, für den
Bereich der Republik mit Wirksamkeitsbeginn
dieses Gesetzes außer Kraft gesetzt. Insbesondere
sind daher aufgehoben
der Artikel III (Lohnzahlung an Feiertagen)
der Kundmachung des Reichsstatthalters in
Österreich, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 58/1938;
die Bestimmungen für die Heimarbeit über
die Lohnzahlung an Feiertagen vom 15. Dezember
1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 291) in
der Fassung der Bestimmungen vom 28. Oktober
1942 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 261) und
die Anordnung des Reichsarbeitsministers vom
25. Mai 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 118);
die Verordnung über die Regelung der
Arbeitsruhe an Feiertagen in den Reichsgauen
der Ostmark vom 16. Dezember 1941, Deutsches
R. G. Bl. I S. 790.
Artikel IV.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind
die Staatsämter betraut, denen die Vollziehung
der in § 2, Abs. (1), angeführten Vorschriften
über die Sonntagsruhe obliegt.