115. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG) und des Gerichtsgebührengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen und Dolmetscher
Das Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und
Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2001, wird
wie folgt geändert
1. In § 1 wird vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt
„(in der elektronischen Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und
Dolmetscher sowie in den Listen der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für nur einen
Bezirksgerichtssprengel)“
2. § 2 wird samt Überschrift wie folgt geändert
a) Abs. 1 samt Überschrift lautet
„Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen und Dolmetscher
§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten
der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten
und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste)
einzutragen.“
b) In der einleitenden Wendung des Abs. 2 wird das Wort „Sachverständigenliste“ durch die Wendung
„Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste“ sowie in dessen Z 1 lit. f die Wortfolge „einer
Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wortfolge „eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen
Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ und in dessen lit. g die Wortfolge
„Gerichtshofs I. Instanz“ durch die Wortfolge „Landesgerichts“ ersetzt und in dessen Z 2 an Stelle
des Wortes „gerichtlichen“ die Wortfolge „und gerichtlich zertifizierten“ eingefügt.
3. § 2a wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 lautet
„(1) Jeder Bewerber ist verpflichtet vor Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
dem für seine Eintragung in diese Liste zuständigen Landesgerichtspräsidenten (§ 3)
nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen ihn entstehenden
Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Öster-
reich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Eintragung in
diese Liste aufrecht zu erhalten und dies dem zuständigen Präsidenten auf Verlangen nachzuweisen.“
b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „die Liste führenden Präsidenten“ durch die Wortfolge „aus der Gerichtssachverständigen-
und Gerichtsdolmetscherliste ersichtlichen Landesgerichtspräsidenten (§ 3)“ ersetzt.
4. § 3 samt Überschrift lautet
„Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
§ 3. (1) Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist von den Präsidenten der
Landesgerichte (einschließlich des Präsidenten des Handelsgerichts Wien, jedoch mit Ausnahme der
Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Landesgerichts
für Strafsachen Graz) für diejenigen Sachverständigen zu führen, für die sich ihre Zuständigkeit
aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt. Für jeden Sachverständigen ist jeweils nur ein Präsident
ausschließlich zuständig.
(2) In Wien ist der Präsident des Handelsgerichts Wien für die allgemein beeideten und gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen
Wirtschaftszweige sachlich zuständig, für alle übrigen der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen
Wien. Bestehen Zweifel darüber, welcher der beiden Präsidenten für ein bestimmtes Fachgebiet
sachlich zuständig ist, so ist die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien einzuholen.
Soll der Bewerber gleichzeitig in Fachgebiete beider Präsidenten eingetragen werden, so bestimmt
sich die Zuständigkeit nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete eines der beiden Präsidenten,
mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst
genannt hat. Spätere Fachgebietsänderungen bleiben für die Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit so
lange unbeachtlich, solange der Sachverständige noch für ein Fachgebiet des bisher zuständigen Präsidenten
eingetragen ist.
(3) Die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtspräsidenten bestimmt sich nach Wahl des Bewerbers
im Antrag auf Eintragung entweder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Ort der beruflichen
Tätigkeit des Eintragungswerbers. Dieser Landesgerichtspräsident bleibt für sämtliche Eintragungen
des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ausschließlich zuständig. Gibt der
Sachverständige später einen neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit
bekannt, der nicht mehr im Sprengel dieses Landesgerichts liegt, so geht die örtliche Zuständigkeit mit
der Bekanntgabe auf den Präsidenten jenes Landesgerichts über, in dessen Sprengel sich der neu bekannt
gegebene Ort befindet. Der bisher zuständige Landesgerichtspräsident hat sämtliche Akten und offenen
Anträge in Ansehung dieses Sachverständigen an den nunmehr zuständigen Präsidenten abzutreten.
(4) Gibt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Wien als neuen Ort des
gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, so bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit
nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete (Abs. 2), mangels eines solchen nach jenem
Fachgebiet, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer
Fachgebiete nach dem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.“
5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt
„§ 3a. (1) In der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste sind die allgemein beeideten
und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nach Fachgruppen und innerhalb der Fachgruppen
nach Fachgebieten unter Anführung eines allenfalls eingeschränkten sachlichen Wirkungsbereichs einzutragen.
(2) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind mit Vor- und Familiennamen,
Datum der Geburt, Beruf und Zustellanschrift, Telefonnummer, den von der Zertifizierung
umfassten Fachgruppen und Fachgebieten samt den sich aus der Zertifizierung ergebenden Beschränkungen
und der Zertifizierungsdauer einzutragen.
(3) Auf Ersuchen der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen können
1. eine allfällige Spezialisierung innerhalb ihres Fachgebiets,
2. eine zweite Zustellanschrift,
3. weitere Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen sowie Angaben, die ihre Erreichbarkeit
erleichtern, und
4. eine Einschränkung des örtlichen Wirkungsbereichs auf den Sprengel eines oder mehrerer Landesgerichte
eingetragen werden.
(4) Allfällige Änderungen, die ihre Namen, ihre Erreichbarkeit sowie ihre Tätigkeit als allgemein
beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und deren Voraussetzungen betreffen, haben die
allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen dem zuständigen Präsidenten unverzüglich
bekanntzugeben. Änderungen der Zustellanschrift, Telefonnummer und der in Abs. 3 Z 2 bis 4
genannten weiteren Daten können sie unter Verwendung eines geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8 SigG) auch
selbstständig eintragen.
(5) Gegen Entrichtung der hierfür in Tarifpost 14 Z 3a GGG vorgesehenen Jahresgebühr können die
allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in dem dafür vorgesehenen Bereich
der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste Daten betreffend ihre Ausbildung und berufliche
Laufbahn, zur Infrastruktur ihrer Sachverständigentätigkeit und über den Umfang ihrer bisherigen
Tätigkeit als Sachverständige (insbesondere zur Anzahl ihrer Bestellungen und zum Gegenstand ihrer
Gutachten) selbstständig eintragen und jederzeit ändern (Zusatzeintragung). In diesem Fall können sie zur
näheren Darstellung solcher Daten auch einen Link auf ihre Homepage als allgemein beeidete und gerichtlich
zertifizierte Sachverständige setzen. Solange sie nicht ausdrücklich erklären, auf die einmal in
Anspruch genommene Zusatzeintragung zu verzichten, wird die Jahresgebühr für die Folgejahre jeweils
ab Beginn des Kalenderjahres bis spätestens 31. März jeden Jahres automatisch vom bekannt gegebenen
Konto eingezogen. Der Verzicht kann jeweils nur mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr erklärt
werden.
(6) Die gemäß Abs. 5 vorzunehmenden Eintragungen haben elektronisch unter Verwendung eines
geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8 SigG) zu erfolgen.
(7) Die von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragenen Daten
sowie der Inhalt der verlinkten Homepage dürfen weder gegen gesetzliche Ge- und Verbote noch gegen
die guten Sitten verstoßen (verbotene Inhalte). Den guten Sitten widersprechen auch die Verletzung von
Standesregeln und Berufspflichten, insbesondere wahrheitswidrige Angaben und der Standesauffassung
widersprechende Werbung, sowie die Hervorhebung von Kenntnissen und Fähigkeiten, welche von der
Zertifizierung nicht umfasst sind.
§ 3b. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Gerichtssachverständigen-
und Gerichtsdolmetscherliste) einzurichten. Fehler von Dateneingaben in diese Liste und fehlerhafte
Abfragemöglichkeiten sind auf Antrag oder von Amts wegen von dem zuständigen Präsidenten
zu berichtigen. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der von einem Fehler der Dateneingabe oder
ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.
(2) Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden
aus Fehlern bei der Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste haftet der Bund.
Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird,
das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten
Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.
(3) Die Haftung des Bundes ist weiters für Inhalte ausgeschlossen, die die allgemein beeideten und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gemäß § 3a Abs. 4 und 5 in die Gerichtssachverständigen- und
Gerichtsdolmetscherliste eingetragen oder über diese Liste mittels Link zugänglich gemacht haben. Diese
Daten stehen in der alleinigen Verantwortung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.“
6. § 4 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 lautet
„(1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur
auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a
Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach
§ 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner
Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.“
b) Abs. 4 entfällt.
7. § 4a wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 lauten Z 1 und 2
„1. nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
eingetragen sind und
2. von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört,
sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung,
die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser
Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht
wurden.“
b) In Abs. 2 wird im letzten Satz die Wendung „EWR-Vertragsstaat“ durch die Wortfolge „Mitgliedstaat
der Europäischen Union, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“
ersetzt.
8. In § 6 lauten die Abs. 1 und 2
„(1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit
dem Ende des fünften auf die Eintragung für das jeweilige Fachgebiet folgenden Kalenderjahres befristet
und kann danach auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).
(2) Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der
jeweiligen Frist zu stellen (§ 4 Abs. 1 erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte
Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht
gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin
gegeben sind. Auf Rezertifizierung besteht kein Anspruch.“
9. §§ 7 und 8 samt Überschriften lauten
„Veröffentlichung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
§ 7. (1) Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist im Internet unter der auf der
Homepage der Justiz ersichtlichen Internetadresse allgemein zugänglich zu veröffentlichen und laufend
zu aktualisieren. Die Einsicht in die aktuelle Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste im
Internet ist für jedermann kostenfrei.
(2) Gelöschte Eintragungen müssen für die zuständigen Präsidenten weiter abfragbar bleiben. Diese
haben anderen Gerichten und Behörden auf Anfrage über die gelöschten Daten Auskunft zu erteilen. Im
Übrigen ist jedermann auf Antrag von dem derzeit oder zuletzt für den angefragten Sachverständigen
zuständigen Präsidenten Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche Eintragungen für den Sachverständigen
zu einer bestimmten Zeit in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste bestanden
haben.
(3) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann beim Bezirksgericht
im Wege des Parteienverkehrs Einsicht in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
zu gewähren.
Ausweiskarte und Siegel
§ 8. (1) Der zuständige Präsident hat dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
anlässlich seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
zum Nachweis dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis in Kartenform auszustellen. Das Landesgericht
des zuständigen Präsidenten ist ebenso wie die Gültigkeitsdauer der Karte auf diesem Ausweis anzuführen.
(2) Auf der Ausweiskarte sind weiters die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter
Sachverständiger, der Vor- und Familienname, der Tag der Geburt sowie nach Tunlichkeit die
Fachgebiete, zum mindesten aber die Fachgruppen, für die der Sachverständige eingetragen ist, anzuführen.
Die Ausweiskarte ist lediglich vom Sachverständigen zu unterfertigen. Wird der Sachverständige in
der Folge (auch) für andere Fachgebiete beziehungsweise andere Fachgruppen eingetragen oder wechselt
er in einen anderen Landesgerichtsprengel, so behält der Ausweis seine Gültigkeit. Auf Antrag des Sachverständigen
ist ihm ein neuer Ausweis auszustellen.
(3) Die Ausweiskarte ist mit einem geeigneten Zertifikat (§ 2 Z 8 SigG), das dem Sachverständigen
selbstständige Eintragungen in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a
Abs. 4 und 5 ermöglicht, zu versehen. Ihre Gültigkeitsdauer ist mit dem Ende des fünften auf die Ausstellung
folgenden Kalenderjahres befristet. Die Kosten für die Karte sind vom Sachverständigen zu tragen,
ihre Entrichtung ist dem Präsidenten vor Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
nachzuweisen. Die Karte ist erst nach Nachweis dieser Zahlungen auszufolgen.
(4) Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat diese Ausweiskarte bei
seiner Tätigkeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der Gerichtssachverständigen-
und Gerichtsdolmetscherliste gestrichen, so hat er die Ausweiskarte unverzüglich zurückzustellen;
gleiches gilt, wenn er eine neue Ausweiskarte erhält. Ist der Sachverständige trotz Mahnung und Setzung
einer angemessenen Nachfrist mit der Rückstellung der alten Ausweiskarte säumig, so hat der zuständige
Landesgerichtspräsident zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.
(5) Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat bei der Unterfertigung
schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet.
Nach Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste hat er dem für ihn
zuständigen Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen. Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung
eines geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8 SigG) ausreichend.“
10. In § 9
a) lautet Abs. 1
„(1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt
mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste. Der zuständige Präsident
hat die Löschung vorzunehmen, wenn
1. der Eingetragene ausdrücklich auf die Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich
zertifizierter Sachverständiger verzichtet;
2. die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgt ist;
3. dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen diese Eigenschaft entzogen
wird;
4. der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verstorben ist.“
b) entfällt Abs. 3.
11. In § 10
a) lautet Abs. 1
„(1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom
Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,
1. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2
Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,
2. wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt
zu werden,
3. wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr
hinauszögert oder
4. wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich
macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.“
b) lautet das Zitat in Abs. 3 „§ 9 Abs. 2“.
12. § 12 lautet samt Überschrift
„Sperre wegen verbotener Inhalte
§ 12. (1) Die öffentliche Abrufbarkeit von Informationen, die der allgemein beeidete und gerichtlich
zertifizierte Sachverständige selbstständig in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
(und über diese auf der verlinkten Homepage) öffentlich zugänglich gemacht hat (§ 3a Abs. 4 und 5), ist
vom zuständigen Landesgerichtspräsidenten zu unterbinden, wenn sich darin verbotene Inhalte (§ 3a
Abs. 7) finden. Der Landesgerichtspräsident ist jedoch nicht verpflichtet, die vom Sachverständigen
selbstständig zugänglich gemachten Informationen von Amts wegen auf verbotene Inhalte zu prüfen.
(2) Erlangt der für den Sachverständigen zuständige Landesgerichtspräsident davon Kenntnis, dass
sich in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (einschließlich der verlinkten Homepage)
in Ansehung dieses Sachverständigen verbotene Inhalte befinden, so hat er bei Gefahr im Verzug
oder wenn es das öffentliche Interesse dringend erfordert, die öffentliche Abrufbarkeit der davon betroffenen
Datenbereiche (einschließlich des Links) umgehend zu unterbinden und den Sachverständigen
unverzüglich davon zu informieren. Besteht keine unmittelbare Gefährdung, so hat er dem Sachverstän-
digen und sonstigen Betroffenen vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die öffentliche
Abrufbarkeit der Zusatzeintragung (einschließlich des Links) ist erst dann wieder herzustellen,
wenn der Sachverständige dem zuständigen Präsidenten nachweist, dass der Inhalt dieser Datenbereiche
von ihm geändert wurde und nunmehr unbedenklich ist.
(3) Verstößt der Sachverständige schwerwiegend gegen § 3a Abs. 7, so hat der zuständige Präsident
auch zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.“
13. § 14 wird wie folgt geändert
a) in Z 2 wird die Wortfolge „gerichtlichen Sachverständigen Österreichs“ durch die Wortfolge „und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen)“
sowie das Wort „Gerichtsdolmetscher“ durch die Wortfolge „allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Dolmetscher“ ersetzt;
b) am Ende der Z 3 wird das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt;
c) lautet die Z 4
„4. dass jegliche Anführung von Sprachkenntnissen, welche von der Zertifizierung des Dolmetschers
nicht umfasst sind, jedenfalls verbotene Inhalte im Sinne des § 3a Abs. 7 darstellen, gleiches gilt
für das Anbot zur (entgeltlichen) Vermittlung von Gerichtsaufträgen;“
d) werden folgende Z 5 und 6 angefügt
„5. dass die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher nach Sprachen geordnet
in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragen sind; eine Beschränkung
des sachlichen Wirkungsbereichs ist ausgeschlossen;
6. dass auf der Ausweiskarte gemäß § 8 Abs. 2 neben Vor- und Familiennamen sowie dem Datum
der Geburt die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher sowie
die Sprachen, für die der Dolmetscher zertifiziert ist, anzuführen sind.“
14. § 14a samt voranstehender Abschnittsüberschrift lautet
„IV. Abschnitt
Allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige für nur einen Bezirksgerichtssprengel
§ 14a. Für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften,
Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser kann der Präsident des
Landesgerichts (§ 3 Abs. 1) auf Antrag bei dringendem Bedarf Sachverständige nur für ein auch mit Zivilrechtssachen
befasstes Bezirksgericht seines Sprengels allgemein gerichtlich beeiden und in die von
ihm zu führende Liste der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen dieses Bezirksgerichts
aufnehmen. Der Tätigkeitsbereich des Sachverständigen ist auf dieses Bezirksgericht beschränkt. Für
diese Sachverständigen gelten § 1, § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a bis f und h sowie Z 1a, § 3 Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 1,
§ 9, § 10 Abs. 1 bis 3 (ausgenommen Abs. 1 Z 4) und § 11 mit den Besonderheiten sinngemäß, dass
1. sich der zuständige Präsident auf geeignete Weise vom Vorliegen der Sachkunde und der Kenntnisse
über die wichtigsten Vorschriften des Sachverständigenwesens, die Befundaufnahme und
Gutachtenserstattung sowie vom Vorliegen der anderen Eintragungsvoraussetzungen zu überzeugen
hat;
2. der Sachverständige seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im
Sprengel des Bezirksgerichts hat, in dessen Liste er die Eintragung beantragt;
3. die Eintragung nur mit Wirkung für ein einziges Bezirksgericht und nur auf Grund eines schriftlichen
Antrags des Bewerbers vorgenommen werden darf;
4. der zuständige Präsident dem Sachverständigen anlässlich seiner Eintragung eine Legitimationsurkunde
ausstellt; diese hat der Sachverständige bei seiner Tätigkeit mit sich zu führen und auf
Verlangen vorzuweisen;
5. der Sachverständige bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten kein Siegel zu verwenden hat;
unter der Unterschrift hat er seinen Namen und seine Eigenschaft zu bezeichnen;
6. die Listen der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen der einzelnen Bezirksgerichte
nicht allgemein zugänglich zu veröffentlichen sind; diese Listen sind den jeweils betroffenen Bezirksgerichten
für deren Wirkungsbereich bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres mitzuteilen.“
15. §§ 14b bis 14e werden aufgehoben.
16. § 16a Abs. 2 lautet
„(2) Sachverständige mit auf den Sprengel eines Bezirksgerichts beschränktem örtlichen Wirkungsbereich
für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften,
Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser gelten nicht als gerichtlich zertifizierte,
sondern weiterhin als allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige (§ 14a).“
17. Die Überschrift vor § 16b entfällt; § 16b lautet
„§ 16b. (1) Die §§ 1, 2, 2a, 3, 3a, 3b, 4, 4a, 6, 7, 9, 10, 12, 14 Z 2 bis 5, 14a, 16a und 16b in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft; sie sind auf alle offenen
Anträge und Eintragungen anzuwenden. Alle allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
und Dolmetscher und jene, die im Sinne des § 16a Abs. 1 als solche gelten, sind von Amts
wegen bis 1. Jänner 2004 in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu übertragen.
(2) In Wien ist für jene Sachverständigen, die bisher sowohl in die Liste des Präsidenten des Landesgerichts
für Zivilrechtssachen Wien als auch in die Liste des Präsidenten des Handelsgerichts Wien eingetragen
gewesen sind, mit Übertragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ab
1. Jänner 2004 ausschließlich jener Präsident sachlich zuständig, dessen Fachgebiete zahlenmäßig überwiegen.
Mangels eines zahlenmäßigen Überwiegens richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach jenem
Fachgebiet, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete
nach dem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.
(3) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher können
bis zum 31. März 2004 gegen unrichtige oder fehlende Eintragungen in der Gerichtssachverständigen-
und Gerichtsdolmetscherliste Einspruch beim zuständigen Präsidenten erheben. Schreib- und Übertragungsfehler
sowie andere offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
(4) Die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen, die nicht als allgemein beeidet und gerichtlich
zertifiziert gelten (§ 16a Abs. 2), sind auf Antrag in die Liste jenes Bezirksgerichts zu übertragen,
auf das sich ihr Wirkungsbereich beschränkt. Ihre Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher
Sachverständiger erlischt, wenn sie die Übertragung nicht spätestens bis zum 31. August 2004 beantragen.
(5) Die §§ 8 und 14 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft.
(6) Die §§ 14b bis 14e treten mit 31. Dezember 2003 außer Kraft.“
Artikel II
Änderungen des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
(Gerichtsgebührengesetz – GGG)
Das Bundesgesetz über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2003, wird wie folgt geändert
1. In § 2 wird nach der Z 7a folgende Z 7b eingefügt
„7b. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 3a angeführten Pauschalgebühr für die Zusatzeintragung in die
Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG mit der erstmaligen
Inanspruchnahme der Eintragungsmöglichkeit und sodann mit dem Beginn des jeweils folgenden
Kalenderjahres;“
2. In § 4 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt
„(6a) Die Pauschalgebühr für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
gemäß § 3a Abs. 5 SDG ist nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmung durch Abbuchung
und Einziehung zu entrichten.“
3. § 6a wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 lautet
„(1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung ist bei einer Einsicht in
Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (§ 73a der Exekutionsordnung) eine Justizverwaltungsgebühr
von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermitteltem Zeichen und bei einer Einsicht in die Geschäftsregister
der Verfahrensautomation Justiz eine Justizverwaltungsgebühr von einem Euro je abgefragtem
Geschäftsfall zu entrichten. Wird zur Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist die
Justizverwaltungsgebühr dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren
Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.“
b) Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
3a. In § 16 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „ein Geldbetrag verlangt wird“ in lit. a und c jeweils durch die
Wendung „ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem
Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist“ ersetzt.
3b. In Tarifpost 12 lit. a Z 1 wird das Klammerzitat „§§ 81 bis 96 Ehegesetz“ durch das Klammerzitat
„§§ 81 bis 98 Ehegesetz“ ersetzt.
4. Tarifpost 14 wird wie folgt geändert
a) Z 3 lautet
„3. für Anträge um Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
oder um Rezertifizierung (§§ 4, 6 SDG)............................................................ 43 Euro“
b) nach Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt
„3a. für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
gemäß § 3a Abs. 5 SDG in jedem Kalenderjahr....................................................... 150 Euro“
5. Artikel VI wird wie folgt geändert
a) Der Z 17 wird folgender Satz angefügt
„§ 31a GGG ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2002 eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge
mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten
Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik
Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“
b) der Z 18 wird folgender Satz angefügt
„§ 31a GGG ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2003 eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge
mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten
Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik
Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“
c) Nach Z 19 wird folgende Z 20 angefügt
„20. §§ 2, 4, 6a und 16 sowie die Tarifposten 12 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 115/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 31a GGG ist auf den mit dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 115/2003 geschaffenen Justizverwaltungsgebührenbetrag von 150 Euro (Tarifpost 14
Z 3a) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des geänderten
Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik
Österreich veröffentlichen Verbraucherpreisindex 2000 ist.“
Artikel III
Justizverwaltungsmaßnahmen
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten die notwendigen
organisatorischen und personellen Maßnahmen getroffen werden.
Artikel IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Auf Grund des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekennt
sich
1. zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu
gewährleisten;
2. dazu, Maßnahmen zur Frauenförderung in die Personalplanung und -entwicklung zu integrieren.
(2) Maßnahmen zur Frauenförderung sind von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere
den Führungskräften, zu unterstützen.
Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 2. Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt
1. Die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen bei allen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern,
2. die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern,
3. der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen, die durch die gesellschaftliche Arbeitsteilung
verursacht werden,
4. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie,
5. die Förderung einer gleichberechtigten Beteiligung von Frauen an den Entscheidungs- und Beratungsgremien
entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung,
6. die Anhebung des Frauenanteils gemäß den Vorgaben der §§ 40 ff B-GBG bis zur Erreichung
einer 40%igen Frauenquote gemäß den Vorgaben des Anhanges und
7. die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen gemäß den Vorgaben des Anhanges.
8. Die Strategie des Gender Mainstreamings – die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen
politischen und gesellschaftlichen Belangen – soll als durchgängiges Prinzip in allen Tätigkeitsbereichen
des BMLFUW verankert werden.
Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 3. (1) Vorgangsweisen und Äußerungen, welche die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz
verletzen, insbesondere sexuelle Belästigung und Mobbing dürfen von Vorgesetzten nicht geduldet
werden.
(2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen sexuelle
Belästigung zur Wehr zu setzen, zu informieren.
(3) In Bewerbungsgesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (wie Familienplanung)
zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Bewertungskriterien
herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden rollenstereotypischen Verständnis der Geschlechter
orientieren.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 4. (1) Zur Sensibilisierung für die Gleichwertigkeit von Frauenarbeit und zur Förderung des Prinzips
der Gleichbehandlung sind Personenbezeichnungen in allen internen und externen Schriftstücken und
Publikationen des Ressorts in weiblicher und männlicher Form zu verwenden.
(2) Im Rahmen der derzeitigen und künftig zum Einsatz gelangenden EDV-Software ist auf einen
geschlechtergerechten Sprachgebrauch Bedacht zu nehmen.
Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter/Bewerberinnen
§ 5. (1) Allen, auch neu eintretenden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan
vom Dienstgeber in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind von den Gleichbehandlungsbeauftragten über die
Funktion und die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren.
(3) Ein Intranetlink ist vom Dienstgeber einzurichten.
(4) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der
Gleichbehandlungsbeauftragten oder die individuelle Kontaktaufnahme mit der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten
innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.
(5) In einschlägigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in Mitarbeiterinnenzeitungen und digitalen
Medien, ist Fragen der Gleichbehandlung entsprechend Raum zu geben.
(6) In den Geschäfts- und Personaleinteilungen ist eine Ansprechperson für frauen- bzw. elternrelevante
Rechtsfragen (zB Teilzeit, Karenz usw. und deren dienst- und besoldungsrechtliche Fragen) auszuweisen.
Informationsrechte der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
§ 6. (1) Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sind nachstehende Informationen vom
Dienstgeber zur Verfügung zu stellen
1. Die Ausbildungsabteilungen sind zur Führung von statistischen Unterlagen verpflichtet, aus
denen der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen sowie die Anzahl der Schulungstage
– getrennt nach Geschlecht – ersichtlich sind.
2. Die Frauenquote unter allen Bediensteten gemäß den Vorgaben des § 41 B-GBG im Abstand von
zwei Jahren mit Stichtag 1. Juli.
3. Wird die durch diese Verordnung festgelegte Erhöhung der Frauenquote gemäß § 18 in einem
Fall nicht erreicht, ist dies von der Dienststellenleiterin oder vom Dienststellenleiter schriftlich zu
begründen, die geplanten Maßnahmen zur Erreichung des Zieles des Frauenförderungsplanes
sind der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen darzulegen.
4. Information über geplante Organisationsänderungen.
5. Information über geplante Neubesetzung von ständigen Kommissionen.
(2) Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen der Zentralleitung durch die Dienststellenleiterin oder
den Dienststellenleiter sind seitens des Dienstgebers der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
in den nachgeordneten Bereichen der jeweiligen Gleichbehandlungsbeauftragten, nachstehende
Informationen (Unterlagen) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme nachweislich zur Kenntnis
zu bringen
1. die geplante Besetzung oder Ausschreibung;
2. die Zusammensetzung der Begutachtungskommission.
(3) Über den aktuellen Stand der im Frauenförderungsplan angeführten Maßnahmen ist auf Verlangen
der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen seitens des Dienstgebers ein halbjährlicher Jour fixe
anzubieten.
Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
§ 7. (1) Den Gleichbehandlungsbeauftragten sind die für die Wahrnehmung ihrer Funktion notwendigen
Personal- und Sachressourcen (§§ 30, 31 B-GBG) und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige
freie Zeit zur Verfügung zu stellen.
(2) Den Gleichbehandlungsbeauftragten ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere
zu Themen wie Gleichbehandlung und Frauenförderung, Dienst- und Organisationsrecht sowie
Rhetorik und Verhandlungstechnik über die im Bildungshandbuch des Ressorts vorgesehenen fünf Tage
hinaus, zu ermöglichen, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
(3) Auf Grund der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte(r) darf keinerlei berufliche Benachteiligung
erfolgen.
(4) Reisebewegungen in Ausübung der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen
sowie insbesondere auch die Teilnahme an Sitzungen und Vorladungen bei der Bundesgleichbehandlungskommission
gelten als Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift des Bundes in der
jeweils geltenden Fassung.
(5) Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen haben mindestens 60% Frauen anzugehören.
Aus- und Weiterbildung
§ 8. (1) Im Bildungskonzept des Ressorts ist ein spezielles Kapitel für frauenspezifische Veranstaltungen
vorzusehen.
(2) Zu Fortbildungskursen, insbesondere zu jenen, die zur Übernahme in höherwertige Verwendungen
und Funktionen qualifizieren, sind bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote vorrangig Frauen
zuzulassen. Eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote ist jedenfalls zu wahren. Dies gilt ebenso für Aus-
und Weiterbildungskurse mit beschränkter Teilnahmemöglichkeit.
(3) Auch den halb- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an
Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.
(4) Weiblichen Bediensteten ist die Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 über die im Ressort
für Aus- und Weiterbildung vorgesehene Zeit hinausgehend zu ermöglichen, soweit es die dienstlichen
Erfordernisse gestatten.
(5) Bei der Erstellung des jährlichen Bildungshandbuches – und programmes ist bezüglich des im
Abs. 1 genannten Kapitels das Einvernehmen mit den Gleichbehandlungsbeauftragten herzustellen.
Spezielle Maßnahmen für Dienstnehmer/innen der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C/c und
D/d bzw. A3/v3 und A4/v4
§ 9. (1) Es sind in verstärktem Maße Kurse für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppe C/c und D/d
bzw. A3/v3 und A4/v4 anzubieten, die Grundqualifikationen, wie zB Kommunikation, Sprachkenntnisse
und Teamarbeit, vermitteln.
(2) Die Erhöhung der Arbeitszufriedenheit der Bediensteten gemäß Abs. 1 wird durch nachstehende
Maßnahmen seitens des Dienstgebers bzw. Vorgesetzten angestrebt
1. Intensivierung der Kenntnisse und Information über Arbeitsabläufe und -inhalte;
2. Mitgestaltung ergonomischer Arbeitsplätze und Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsumfeldes
und der Arbeitsabläufe;
3. Erleichterung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufe durch verbesserte interne Organisation
und Information über Rechte und Pflichten der Bediensteten.
Förderung des beruflichen Aufstieges – Nachwuchsführungskräfte
§ 10. (1) Seitens der Führungskräfte ist im Rahmen des Mitarbeitergespräches neben der Aufgaben-
und Zielvereinbarung auch die berufliche Weiterentwicklung der Bediensteten zu besprechen. Insbesondere
ist mit den jeweiligen weiblichen Bediensteten ein Plan für die Weiterentwicklung der beruflichen
und persönlichen Kompetenz zu erarbeiten und den Bildungsverantwortlichen bekannt zu geben.
(2) Seitens der Vorgesetzten sind geeignete Mitarbeiterinnen zur Bewerbung für Führungspositionen
zu motivieren bzw. Mitarbeiterinnen durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (zB Projektleitung)
zu fördern.
(3) Im Hinblick auf die Entwicklung eines ressortinternen Nachwuchsführungskräfteprogrammes
melden die Führungskräfte – unabhängig von der Besetzung konkreter Führungspositionen – geeignete
Nachwuchsführungskräfte dem Dienstgeber, wobei insbesondere förderungswürdige Frauen berücksichtigt
werden sollen. Darauf aufbauend entwickelt der Dienstgeber einen Nachwuchskräfteführungspool.
(4) § 43 B-GBG gilt sinngemäß für die Besetzung von Stellvertreterinnen.
(5) Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für eine Leitungsfunktion, sind von der Dienstbehörde geeignete
Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von
Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.
(6) In Führungskräftelehrgängen wird über die Ziele und Inhalte des Bundesgleichbehandlungsgesetzes
und der Verordnung des ressortinternen Frauenförderplanes informiert.
(7) Für Frauen in Führungspositionen, Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen sowie
Frauen in beruflichen Problemsituationen wird die Teilnahme an Einzelsupervision sowie Coaching vom
Dienstgeber angeboten.
Besetzung von Planstellen
§ 11. (1) Gemäß den Vorgaben der §§ 42 und 43 B-GBG sind bei allen Funktionen Bewerberinnen,
die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, jedenfalls solange zu bestellen, bis der Anteil
der Frauen an der Gesamtanzahl der dauernd Beschäftigten im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde
mindestens 40% beträgt.
Ausschreibung
§ 12. (1) Ausschreibungstexte sind in weiblicher und männlicher Form abzufassen und haben keine
zusätzlichen Anmerkungen zu enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
(2) Ausschreibungstexte haben den Hinweis zu enthalten, dass die Dienstbehörde (Dienststelle) die
Erhöhung des Frauenanteils gemäß § 43 B-GBG anstrebt und deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich
zur Bewerbung auffordert und Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen werden.
(3) Bei der Ausschreibung einer Funktion ist zu prüfen, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter
Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber ein Hinweis
aufzunehmen.
Maßnahmen zur Förderung von Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 13. (1) Für Personen mit Betreuungspflichten sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten individuelle
Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.
(2) Bei der Festlegung von Sitzungszeiten ist nach Möglichkeit auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten
bzw. Bediensteten mit Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen. Sitzungen sind möglichst
1. innerhalb der Normalarbeitszeit festzulegen,
2. langfristig zu planen und
3. den betroffenen Bediensteten rechtzeitig bekannt zu geben.
(3) Im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
Ausbildungsmöglichkeiten innerhalb der Normalarbeitszeit angeboten werden. Aus- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen
sind nach Möglichkeit in der Nähe der Dienststelle abzuhalten. Bei Bedarf ist die
allfällige Notwendigkeit einer Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(4) Bei der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit ist auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich
aus Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu nehmen.
Teilzeitbeschäftigung
§ 14. (1) Der Dienstgeber hat eine angestrebte Teilzeitarbeit zuzulassen, soweit dies unter Aufrechterhaltung
eines geordneten Dienstbetriebes möglich ist.
(2) Der Dienstgeber schafft die organisatorischen Voraussetzungen, dass Leitungspositionen auch
Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind.
(3) Für die Bediensteten darf durch die Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung keinerlei berufliche
Benachteiligung entstehen.
(4) Neue Arbeitsformen, wie zB flexible Arbeitszeitregelungen, sind vorzugsweise Personen mit
Betreuungspflichten zu ermöglichen.
Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 15. Die Schaffung von bzw. Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der
Nähe der Dienststellen sind durch eine Bedarfserhebung des Dienstgebers zu überprüfen und die Informationen
den Bediensteten zur Verfügung zu stellen.
Wiedereinstieg
§ 16. (1) Die Personalabteilung hat die jeweilige Bedienstete, die den Eintritt einer Schwangerschaft
gemeldet hat, über ihre Rechte und Möglichkeiten betreffend Mutterschutz, Karenzurlaub bzw. Karenzurlaubsaufteilung,
Wiedereinstieg und mögliche flexible Arbeitszeitmodelle zu informieren.
(2) Die Information kann auch mittels Informationsblatt bzw. etwaiger Broschüren zu diesem Thema
erfolgen.
(3) Insbesondere ist auf die Inanspruchnahme und die Teilungsmöglichkeiten des Karenzurlaubes
durch den Kindesvater hinzuweisen.
(4) Spätestens drei Monate vor dem Wiedereinstieg ist die/der karenzierte Bedienstete über die zukünftige
Verwendung durch die/den Vorgesetzte(n) bzw. durch die Personalabteilung zu informieren.
(5) Sollte eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich sein, so ist nach Maßgabe der
dienstlichen Erfordernisse eine einvernehmliche Lösung für die künftige Verwendung zwischen dem/der
Bediensteten, dem/der Vorgesetzten und der Personalabteilung herbeizuführen.
(6) Das jeweilige Bildungsprogramm ist den Karenzierten jährlich zu übermitteln. Über darüber hinausgehende
ex- bzw. interne Fortbildungsveranstaltungen ist gesondert und zeitgerecht zu informieren.
(7) Für Karenzierte ist die Möglichkeit zu schaffen, sich bereits vor Beendigung der Karenzzeit für
Weiterbildungsveranstaltungen bei den Bildungsverantwortlichen vormerken zu lassen.
(8) Insbesondere in den letzten drei Monaten vor dem Wiedereinstieg ist der Informationsfluss zu
den Karenzierten durch Übermittlung aktueller, den Arbeitsplatz betreffende Informationen bzw. Unterlagen,
seitens der jeweiligen Abteilungsleitung aufrechtzuerhalten, sofern die/der Karenzierte dies verlangt.
(9) Seitens der Abteilungsleitung ist den Karenzierten drei Monate vor dem Wiedereinstieg die Möglichkeit
zu geben, an Abteilungsbesprechungen teilzunehmen.
(10) Die Karenzierten sind weiters zu internen Veranstaltungen des Ressorts wie Betriebsausflügen
und Weihnachtsfeiern einzuladen.
(11) Unmittelbar nach dem Wiedereinstieg sind spezielle Seminare zur raschen Reintegration, wie
zB EDV-Schulungen und Informationen zu aktuellen Projekten am Arbeitsplatz, anzubieten.
(12) Der spezifische Bedarf an Schulungen und Informationen im Einzelfall ist in Absprache mit
dem/der Dienstvorgesetzten bzw. Bildungsverantwortlichen zu erheben.
Kommissionen und Beiräte
Zusammensetzung
§ 17. (1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen gemäß § 9 B-GBG ist das Frauenförderungsgebot
zu berücksichtigen.
(2) Für die Bestellung der in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen ist auf das
zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer Bedacht zu nehmen.
(3) Bei den vom Dienstgeber zu bestellenden Personen werden Frauen in der Anzahl bestellt, die
dem zahlenmäßigen Verhältnis der männlichen und weiblichen Dienstnehmer entspricht.
(4) Wird keine Frau zum Mitglied einer solchen Kommission oder eines ihrer Senate bestellt, hat
die/der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder ein(e) von ihr/ihm namhaft
gemachte(r) Bedienstete(r) das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates
mit beratender Stimme teilzunehmen. Dazu zählt insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Anträge
und Fragen zu stellen, beratend mitzuwirken und Einsicht in Geschäftsstücke und Unterlagen zu nehmen
bzw. diesbezügliche Unterlagen zu erhalten.
(5) Ungeachtet der Bestimmungen des § 9 B-GBG ist bei der Zusammensetzung von anderen als in
den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen und Beiräten, wie insbesondere Arbeitsgruppen,
Projektgruppen, Entscheidungsgremien im Zuge von Umstrukturierungen oder vergleichbare entscheidungsbefugte
oder beratende Gremien vom Dienstgeber, auf eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit
zu achten. Insbesondere sind Frauen auch als Vorsitzende zu bestellen. Ein Mitglied der Arbeitsgruppe
für Gleichbehandlungsfragen ist jedenfalls zu bestellen.
Verbindliche Vorgaben
§ 18. Gemäß § 41 Abs. 3 B-GBG ist die Erhöhung des Frauenanteils nach Maßgabe der geltenden
Personalaufnahmebestimmungen des Bundes durch nachstehende Vorgaben für zwei Jahre zu verwirklichen
1. Der Frauenanteil zum 1. Juli 2001 darf nicht unterschritten werden.
2. In Bereichen (§ 41 Abs. 3 Z 1 bis 3 B-GBG), in denen zum Stichtag 1. Juli 2001 keine Frauen
tätig waren, ist bis zum 1. Jänner 2004 – sofern eine Planstelle besetzt wird – der Frauenanteil
um mindestens eine Person zu erhöhen.
3. In Bereichen, in denen der Frauenanteil zum Stichtag 1. Juli 2001 nicht mehr als 10% beträgt, ist
die Zahl der Frauen gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 bis 3 B-GBG bis zum 1. Jänner 2004 um 40% des
Frauenanteils und gemäß § 41 Abs. 2 B-GBG bis zum 1. Jänner 2006 um weitere 43% des Frauenanteils
anzuheben.
4. In Bereichen, in denen der Frauenanteil zum Stichtag 1. Juli 2001 mehr als 10%, aber weniger als
33% beträgt, ist die Zahl der Frauen gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 bis 3 B-GBG bis zum 1. Jänner 2004
um 20% des Frauenanteils und gemäß § 41 Abs. 2 bis zum 1. Jänner 2006 um weitere 25% des
Frauenanteils anzuheben.
5. In Bereichen, in denen der Frauenanteil zum Stichtag 1. Juli 2001 mehr als 33% beträgt, ist die
Zahl der Frauen gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 bis 3 B-GBG bis zum 1. Jänner 2004 um 10% des Frauenanteils,
und gemäß § 41 Abs. 2 bis zum 1. Jänner 2006 um weitere 10% des Frauenanteils anzuheben.
Die Multilaterale Vereinbarung M126 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von Lithiumbatterien
in Mischung mit anderen Trockenbatterien ohne Innenverpackungen in Versandstücken
(BGBl. III Nr. 64/2003) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Frankreich 17. Juni 2003
Schweden 26. Juni 2003
Tschechische Republik 12. August 2003