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115_2003 AT

115. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG) und des Gerichtsgebührengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 115. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG) und des Gerichtsgebührengesetzes – GGG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten

Sachverständigen und Dolmetscher

Das Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und

Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2001, wird

wie folgt geändert

1. In § 1 wird vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt

„(in der elektronischen Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und

Dolmetscher sowie in den Listen der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für nur einen

Bezirksgerichtssprengel)“

2. § 2 wird samt Überschrift wie folgt geändert

a) Abs. 1 samt Überschrift lautet

„Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten

Sachverständigen und Dolmetscher

§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten

der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten

und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste)

einzutragen.“

b) In der einleitenden Wendung des Abs. 2 wird das Wort „Sachverständigenliste“ durch die Wendung

„Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste“ sowie in dessen Z 1 lit. f die Wortfolge „einer

Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wortfolge „eines

Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen

Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ und in dessen lit. g die Wortfolge

„Gerichtshofs I. Instanz“ durch die Wortfolge „Landesgerichts“ ersetzt und in dessen Z 2 an Stelle

des Wortes „gerichtlichen“ die Wortfolge „und gerichtlich zertifizierten“ eingefügt.

3. § 2a wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 lautet

„(1) Jeder Bewerber ist verpflichtet vor Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste

dem für seine Eintragung in diese Liste zuständigen Landesgerichtspräsidenten (§ 3)

nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen ihn entstehenden

Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Öster-

reich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Eintragung in

diese Liste aufrecht zu erhalten und dies dem zuständigen Präsidenten auf Verlangen nachzuweisen.“

b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „die Liste führenden Präsidenten“ durch die Wortfolge „aus der Gerichtssachverständigen-

und Gerichtsdolmetscherliste ersichtlichen Landesgerichtspräsidenten (§ 3)“ ersetzt.

4. § 3 samt Überschrift lautet

„Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste

§ 3. (1) Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist von den Präsidenten der

Landesgerichte (einschließlich des Präsidenten des Handelsgerichts Wien, jedoch mit Ausnahme der

Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Landesgerichts

für Strafsachen Graz) für diejenigen Sachverständigen zu führen, für die sich ihre Zuständigkeit

aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt. Für jeden Sachverständigen ist jeweils nur ein Präsident

ausschließlich zuständig.

(2) In Wien ist der Präsident des Handelsgerichts Wien für die allgemein beeideten und gerichtlich

zertifizierten Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen

Wirtschaftszweige sachlich zuständig, für alle übrigen der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen

Wien. Bestehen Zweifel darüber, welcher der beiden Präsidenten für ein bestimmtes Fachgebiet

sachlich zuständig ist, so ist die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien einzuholen.

Soll der Bewerber gleichzeitig in Fachgebiete beider Präsidenten eingetragen werden, so bestimmt

sich die Zuständigkeit nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete eines der beiden Präsidenten,

mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst

genannt hat. Spätere Fachgebietsänderungen bleiben für die Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit so

lange unbeachtlich, solange der Sachverständige noch für ein Fachgebiet des bisher zuständigen Präsidenten

eingetragen ist.

(3) Die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtspräsidenten bestimmt sich nach Wahl des Bewerbers

im Antrag auf Eintragung entweder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Ort der beruflichen

Tätigkeit des Eintragungswerbers. Dieser Landesgerichtspräsident bleibt für sämtliche Eintragungen

des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ausschließlich zuständig. Gibt der

Sachverständige später einen neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit

bekannt, der nicht mehr im Sprengel dieses Landesgerichts liegt, so geht die örtliche Zuständigkeit mit

der Bekanntgabe auf den Präsidenten jenes Landesgerichts über, in dessen Sprengel sich der neu bekannt

gegebene Ort befindet. Der bisher zuständige Landesgerichtspräsident hat sämtliche Akten und offenen

Anträge in Ansehung dieses Sachverständigen an den nunmehr zuständigen Präsidenten abzutreten.

(4) Gibt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Wien als neuen Ort des

gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, so bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit

nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete (Abs. 2), mangels eines solchen nach jenem

Fachgebiet, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer

Fachgebiete nach dem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.“

5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt

„§ 3a. (1) In der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste sind die allgemein beeideten

und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nach Fachgruppen und innerhalb der Fachgruppen

nach Fachgebieten unter Anführung eines allenfalls eingeschränkten sachlichen Wirkungsbereichs einzutragen.

(2) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind mit Vor- und Familiennamen,

Datum der Geburt, Beruf und Zustellanschrift, Telefonnummer, den von der Zertifizierung

umfassten Fachgruppen und Fachgebieten samt den sich aus der Zertifizierung ergebenden Beschränkungen

und der Zertifizierungsdauer einzutragen.

(3) Auf Ersuchen der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen können

1. eine allfällige Spezialisierung innerhalb ihres Fachgebiets,

2. eine zweite Zustellanschrift,

3. weitere Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen sowie Angaben, die ihre Erreichbarkeit

erleichtern, und

4. eine Einschränkung des örtlichen Wirkungsbereichs auf den Sprengel eines oder mehrerer Landesgerichte

eingetragen werden.

(4) Allfällige Änderungen, die ihre Namen, ihre Erreichbarkeit sowie ihre Tätigkeit als allgemein

beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und deren Voraussetzungen betreffen, haben die

allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen dem zuständigen Präsidenten unverzüglich

bekanntzugeben. Änderungen der Zustellanschrift, Telefonnummer und der in Abs. 3 Z 2 bis 4

genannten weiteren Daten können sie unter Verwendung eines geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8 SigG) auch

selbstständig eintragen.

(5) Gegen Entrichtung der hierfür in Tarifpost 14 Z 3a GGG vorgesehenen Jahresgebühr können die

allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in dem dafür vorgesehenen Bereich

der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste Daten betreffend ihre Ausbildung und berufliche

Laufbahn, zur Infrastruktur ihrer Sachverständigentätigkeit und über den Umfang ihrer bisherigen

Tätigkeit als Sachverständige (insbesondere zur Anzahl ihrer Bestellungen und zum Gegenstand ihrer

Gutachten) selbstständig eintragen und jederzeit ändern (Zusatzeintragung). In diesem Fall können sie zur

näheren Darstellung solcher Daten auch einen Link auf ihre Homepage als allgemein beeidete und gerichtlich

zertifizierte Sachverständige setzen. Solange sie nicht ausdrücklich erklären, auf die einmal in

Anspruch genommene Zusatzeintragung zu verzichten, wird die Jahresgebühr für die Folgejahre jeweils

ab Beginn des Kalenderjahres bis spätestens 31. März jeden Jahres automatisch vom bekannt gegebenen

Konto eingezogen. Der Verzicht kann jeweils nur mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr erklärt

werden.

(6) Die gemäß Abs. 5 vorzunehmenden Eintragungen haben elektronisch unter Verwendung eines

geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8 SigG) zu erfolgen.

(7) Die von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragenen Daten

sowie der Inhalt der verlinkten Homepage dürfen weder gegen gesetzliche Ge- und Verbote noch gegen

die guten Sitten verstoßen (verbotene Inhalte). Den guten Sitten widersprechen auch die Verletzung von

Standesregeln und Berufspflichten, insbesondere wahrheitswidrige Angaben und der Standesauffassung

widersprechende Werbung, sowie die Hervorhebung von Kenntnissen und Fähigkeiten, welche von der

Zertifizierung nicht umfasst sind.

§ 3b. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Gerichtssachverständigen-

und Gerichtsdolmetscherliste) einzurichten. Fehler von Dateneingaben in diese Liste und fehlerhafte

Abfragemöglichkeiten sind auf Antrag oder von Amts wegen von dem zuständigen Präsidenten

zu berichtigen. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der von einem Fehler der Dateneingabe oder

ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.

(2) Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden

aus Fehlern bei der Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste haftet der Bund.

Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird,

das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten

Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

(3) Die Haftung des Bundes ist weiters für Inhalte ausgeschlossen, die die allgemein beeideten und

gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gemäß § 3a Abs. 4 und 5 in die Gerichtssachverständigen- und

Gerichtsdolmetscherliste eingetragen oder über diese Liste mittels Link zugänglich gemacht haben. Diese

Daten stehen in der alleinigen Verantwortung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.“

6. § 4 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 lautet

„(1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur

auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a

Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach

§ 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner

Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.“

b) Abs. 4 entfällt.

7. § 4a wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 lauten Z 1 und 2

„1. nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste

eingetragen sind und

2. von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört,

sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung,

die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten

Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser

Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht

wurden.“

b) In Abs. 2 wird im letzten Satz die Wendung „EWR-Vertragsstaat“ durch die Wortfolge „Mitgliedstaat

der Europäischen Union, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“

ersetzt.

8. In § 6 lauten die Abs. 1 und 2

„(1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit

dem Ende des fünften auf die Eintragung für das jeweilige Fachgebiet folgenden Kalenderjahres befristet

und kann danach auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).

(2) Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der

jeweiligen Frist zu stellen (§ 4 Abs. 1 erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte

Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht

gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die

Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin

gegeben sind. Auf Rezertifizierung besteht kein Anspruch.“

9. §§ 7 und 8 samt Überschriften lauten

„Veröffentlichung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste

§ 7. (1) Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist im Internet unter der auf der

Homepage der Justiz ersichtlichen Internetadresse allgemein zugänglich zu veröffentlichen und laufend

zu aktualisieren. Die Einsicht in die aktuelle Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste im

Internet ist für jedermann kostenfrei.

(2) Gelöschte Eintragungen müssen für die zuständigen Präsidenten weiter abfragbar bleiben. Diese

haben anderen Gerichten und Behörden auf Anfrage über die gelöschten Daten Auskunft zu erteilen. Im

Übrigen ist jedermann auf Antrag von dem derzeit oder zuletzt für den angefragten Sachverständigen

zuständigen Präsidenten Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche Eintragungen für den Sachverständigen

zu einer bestimmten Zeit in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste bestanden

haben.

(3) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann beim Bezirksgericht

im Wege des Parteienverkehrs Einsicht in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste

zu gewähren.

Ausweiskarte und Siegel

§ 8. (1) Der zuständige Präsident hat dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

anlässlich seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste

zum Nachweis dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis in Kartenform auszustellen. Das Landesgericht

des zuständigen Präsidenten ist ebenso wie die Gültigkeitsdauer der Karte auf diesem Ausweis anzuführen.

(2) Auf der Ausweiskarte sind weiters die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter

Sachverständiger, der Vor- und Familienname, der Tag der Geburt sowie nach Tunlichkeit die

Fachgebiete, zum mindesten aber die Fachgruppen, für die der Sachverständige eingetragen ist, anzuführen.

Die Ausweiskarte ist lediglich vom Sachverständigen zu unterfertigen. Wird der Sachverständige in

der Folge (auch) für andere Fachgebiete beziehungsweise andere Fachgruppen eingetragen oder wechselt

er in einen anderen Landesgerichtsprengel, so behält der Ausweis seine Gültigkeit. Auf Antrag des Sachverständigen

ist ihm ein neuer Ausweis auszustellen.

(3) Die Ausweiskarte ist mit einem geeigneten Zertifikat (§ 2 Z 8 SigG), das dem Sachverständigen

selbstständige Eintragungen in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a

Abs. 4 und 5 ermöglicht, zu versehen. Ihre Gültigkeitsdauer ist mit dem Ende des fünften auf die Ausstellung

folgenden Kalenderjahres befristet. Die Kosten für die Karte sind vom Sachverständigen zu tragen,

ihre Entrichtung ist dem Präsidenten vor Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste

nachzuweisen. Die Karte ist erst nach Nachweis dieser Zahlungen auszufolgen.

(4) Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat diese Ausweiskarte bei

seiner Tätigkeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der Gerichtssachverständigen-

und Gerichtsdolmetscherliste gestrichen, so hat er die Ausweiskarte unverzüglich zurückzustellen;

gleiches gilt, wenn er eine neue Ausweiskarte erhält. Ist der Sachverständige trotz Mahnung und Setzung

einer angemessenen Nachfrist mit der Rückstellung der alten Ausweiskarte säumig, so hat der zuständige

Landesgerichtspräsident zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.

(5) Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat bei der Unterfertigung

schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet.

Nach Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste hat er dem für ihn

zuständigen Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen. Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung

eines geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8 SigG) ausreichend.“

10. In § 9

a) lautet Abs. 1

„(1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt

mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste. Der zuständige Präsident

hat die Löschung vorzunehmen, wenn

1. der Eingetragene ausdrücklich auf die Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich

zertifizierter Sachverständiger verzichtet;

2. die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgt ist;

3. dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen diese Eigenschaft entzogen

wird;

4. der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verstorben ist.“

b) entfällt Abs. 3.

11. In § 10

a) lautet Abs. 1

„(1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom

Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,

1. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2

Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,

2. wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt

zu werden,

3. wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr

hinauszögert oder

4. wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich

macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.“

b) lautet das Zitat in Abs. 3 „§ 9 Abs. 2“.

12. § 12 lautet samt Überschrift

„Sperre wegen verbotener Inhalte

§ 12. (1) Die öffentliche Abrufbarkeit von Informationen, die der allgemein beeidete und gerichtlich

zertifizierte Sachverständige selbstständig in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste

(und über diese auf der verlinkten Homepage) öffentlich zugänglich gemacht hat (§ 3a Abs. 4 und 5), ist

vom zuständigen Landesgerichtspräsidenten zu unterbinden, wenn sich darin verbotene Inhalte (§ 3a

Abs. 7) finden. Der Landesgerichtspräsident ist jedoch nicht verpflichtet, die vom Sachverständigen

selbstständig zugänglich gemachten Informationen von Amts wegen auf verbotene Inhalte zu prüfen.

(2) Erlangt der für den Sachverständigen zuständige Landesgerichtspräsident davon Kenntnis, dass

sich in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (einschließlich der verlinkten Homepage)

in Ansehung dieses Sachverständigen verbotene Inhalte befinden, so hat er bei Gefahr im Verzug

oder wenn es das öffentliche Interesse dringend erfordert, die öffentliche Abrufbarkeit der davon betroffenen

Datenbereiche (einschließlich des Links) umgehend zu unterbinden und den Sachverständigen

unverzüglich davon zu informieren. Besteht keine unmittelbare Gefährdung, so hat er dem Sachverstän-

digen und sonstigen Betroffenen vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die öffentliche

Abrufbarkeit der Zusatzeintragung (einschließlich des Links) ist erst dann wieder herzustellen,

wenn der Sachverständige dem zuständigen Präsidenten nachweist, dass der Inhalt dieser Datenbereiche

von ihm geändert wurde und nunmehr unbedenklich ist.

(3) Verstößt der Sachverständige schwerwiegend gegen § 3a Abs. 7, so hat der zuständige Präsident

auch zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.“

13. § 14 wird wie folgt geändert

a) in Z 2 wird die Wortfolge „gerichtlichen Sachverständigen Österreichs“ durch die Wortfolge „und

gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen)“

sowie das Wort „Gerichtsdolmetscher“ durch die Wortfolge „allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten

Dolmetscher“ ersetzt;

b) am Ende der Z 3 wird das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt;

c) lautet die Z 4

„4. dass jegliche Anführung von Sprachkenntnissen, welche von der Zertifizierung des Dolmetschers

nicht umfasst sind, jedenfalls verbotene Inhalte im Sinne des § 3a Abs. 7 darstellen, gleiches gilt

für das Anbot zur (entgeltlichen) Vermittlung von Gerichtsaufträgen;“

d) werden folgende Z 5 und 6 angefügt

„5. dass die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher nach Sprachen geordnet

in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragen sind; eine Beschränkung

des sachlichen Wirkungsbereichs ist ausgeschlossen;

6. dass auf der Ausweiskarte gemäß § 8 Abs. 2 neben Vor- und Familiennamen sowie dem Datum

der Geburt die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher sowie

die Sprachen, für die der Dolmetscher zertifiziert ist, anzuführen sind.“

14. § 14a samt voranstehender Abschnittsüberschrift lautet

„IV. Abschnitt

Allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige für nur einen Bezirksgerichtssprengel

§ 14a. Für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften,

Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser kann der Präsident des

Landesgerichts (§ 3 Abs. 1) auf Antrag bei dringendem Bedarf Sachverständige nur für ein auch mit Zivilrechtssachen

befasstes Bezirksgericht seines Sprengels allgemein gerichtlich beeiden und in die von

ihm zu führende Liste der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen dieses Bezirksgerichts

aufnehmen. Der Tätigkeitsbereich des Sachverständigen ist auf dieses Bezirksgericht beschränkt. Für

diese Sachverständigen gelten § 1, § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a bis f und h sowie Z 1a, § 3 Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 1,

§ 9, § 10 Abs. 1 bis 3 (ausgenommen Abs. 1 Z 4) und § 11 mit den Besonderheiten sinngemäß, dass

1. sich der zuständige Präsident auf geeignete Weise vom Vorliegen der Sachkunde und der Kenntnisse

über die wichtigsten Vorschriften des Sachverständigenwesens, die Befundaufnahme und

Gutachtenserstattung sowie vom Vorliegen der anderen Eintragungsvoraussetzungen zu überzeugen

hat;

2. der Sachverständige seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im

Sprengel des Bezirksgerichts hat, in dessen Liste er die Eintragung beantragt;

3. die Eintragung nur mit Wirkung für ein einziges Bezirksgericht und nur auf Grund eines schriftlichen

Antrags des Bewerbers vorgenommen werden darf;

4. der zuständige Präsident dem Sachverständigen anlässlich seiner Eintragung eine Legitimationsurkunde

ausstellt; diese hat der Sachverständige bei seiner Tätigkeit mit sich zu führen und auf

Verlangen vorzuweisen;

5. der Sachverständige bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten kein Siegel zu verwenden hat;

unter der Unterschrift hat er seinen Namen und seine Eigenschaft zu bezeichnen;

6. die Listen der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen der einzelnen Bezirksgerichte

nicht allgemein zugänglich zu veröffentlichen sind; diese Listen sind den jeweils betroffenen Bezirksgerichten

für deren Wirkungsbereich bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres mitzuteilen.“

15. §§ 14b bis 14e werden aufgehoben.

16. § 16a Abs. 2 lautet

„(2) Sachverständige mit auf den Sprengel eines Bezirksgerichts beschränktem örtlichen Wirkungsbereich

für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften,

Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser gelten nicht als gerichtlich zertifizierte,

sondern weiterhin als allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige (§ 14a).“

17. Die Überschrift vor § 16b entfällt; § 16b lautet

„§ 16b. (1) Die §§ 1, 2, 2a, 3, 3a, 3b, 4, 4a, 6, 7, 9, 10, 12, 14 Z 2 bis 5, 14a, 16a und 16b in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft; sie sind auf alle offenen

Anträge und Eintragungen anzuwenden. Alle allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

und Dolmetscher und jene, die im Sinne des § 16a Abs. 1 als solche gelten, sind von Amts

wegen bis 1. Jänner 2004 in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu übertragen.

(2) In Wien ist für jene Sachverständigen, die bisher sowohl in die Liste des Präsidenten des Landesgerichts

für Zivilrechtssachen Wien als auch in die Liste des Präsidenten des Handelsgerichts Wien eingetragen

gewesen sind, mit Übertragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ab

1. Jänner 2004 ausschließlich jener Präsident sachlich zuständig, dessen Fachgebiete zahlenmäßig überwiegen.

Mangels eines zahlenmäßigen Überwiegens richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach jenem

Fachgebiet, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete

nach dem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.

(3) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher können

bis zum 31. März 2004 gegen unrichtige oder fehlende Eintragungen in der Gerichtssachverständigen-

und Gerichtsdolmetscherliste Einspruch beim zuständigen Präsidenten erheben. Schreib- und Übertragungsfehler

sowie andere offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

(4) Die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen, die nicht als allgemein beeidet und gerichtlich

zertifiziert gelten (§ 16a Abs. 2), sind auf Antrag in die Liste jenes Bezirksgerichts zu übertragen,

auf das sich ihr Wirkungsbereich beschränkt. Ihre Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher

Sachverständiger erlischt, wenn sie die Übertragung nicht spätestens bis zum 31. August 2004 beantragen.

(5) Die §§ 8 und 14 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 treten mit

1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) Die §§ 14b bis 14e treten mit 31. Dezember 2003 außer Kraft.“

Artikel II

Änderungen des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

(Gerichtsgebührengesetz – GGG)

Das Bundesgesetz über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2003, wird wie folgt geändert

1. In § 2 wird nach der Z 7a folgende Z 7b eingefügt

„7b. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 3a angeführten Pauschalgebühr für die Zusatzeintragung in die

Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG mit der erstmaligen

Inanspruchnahme der Eintragungsmöglichkeit und sodann mit dem Beginn des jeweils folgenden

Kalenderjahres;“

2. In § 4 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt

„(6a) Die Pauschalgebühr für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste

gemäß § 3a Abs. 5 SDG ist nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmung durch Abbuchung

und Einziehung zu entrichten.“

3. § 6a wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 lautet

„(1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung ist bei einer Einsicht in

Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (§ 73a der Exekutionsordnung) eine Justizverwaltungsgebühr

von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermitteltem Zeichen und bei einer Einsicht in die Geschäftsregister

der Verfahrensautomation Justiz eine Justizverwaltungsgebühr von einem Euro je abgefragtem

Geschäftsfall zu entrichten. Wird zur Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist die

Justizverwaltungsgebühr dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren

Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.“

b) Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

3a. In § 16 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „ein Geldbetrag verlangt wird“ in lit. a und c jeweils durch die

Wendung „ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem

Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist“ ersetzt.

3b. In Tarifpost 12 lit. a Z 1 wird das Klammerzitat „§§ 81 bis 96 Ehegesetz“ durch das Klammerzitat

„§§ 81 bis 98 Ehegesetz“ ersetzt.

4. Tarifpost 14 wird wie folgt geändert

a) Z 3 lautet

„3. für Anträge um Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste

oder um Rezertifizierung (§§ 4, 6 SDG)............................................................ 43 Euro“

b) nach Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt

„3a. für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste

gemäß § 3a Abs. 5 SDG in jedem Kalenderjahr....................................................... 150 Euro“

5. Artikel VI wird wie folgt geändert

a) Der Z 17 wird folgender Satz angefügt

„§ 31a GGG ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2002 eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge

mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten

Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik

Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“

b) der Z 18 wird folgender Satz angefügt

„§ 31a GGG ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2003 eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge

mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten

Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik

Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“

c) Nach Z 19 wird folgende Z 20 angefügt

„20. §§ 2, 4, 6a und 16 sowie die Tarifposten 12 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 115/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 31a GGG ist auf den mit dem Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 115/2003 geschaffenen Justizverwaltungsgebührenbetrag von 150 Euro (Tarifpost 14

Z 3a) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des geänderten

Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik

Österreich veröffentlichen Verbraucherpreisindex 2000 ist.“

Artikel III

Justizverwaltungsmaßnahmen

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten die notwendigen

organisatorischen und personellen Maßnahmen getroffen werden.

Artikel IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

BGBlPdf 115. Verordnung: Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Auf Grund des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekennt

sich

1. zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu

gewährleisten;

2. dazu, Maßnahmen zur Frauenförderung in die Personalplanung und -entwicklung zu integrieren.

(2) Maßnahmen zur Frauenförderung sind von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere

den Führungskräften, zu unterstützen.

Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

§ 2. Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt

1. Die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen bei allen Mitarbeiterinnen

und Mitarbeitern,

2. die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern,

3. der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen, die durch die gesellschaftliche Arbeitsteilung

verursacht werden,

4. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie,

5. die Förderung einer gleichberechtigten Beteiligung von Frauen an den Entscheidungs- und Beratungsgremien

entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung,

6. die Anhebung des Frauenanteils gemäß den Vorgaben der §§ 40 ff B-GBG bis zur Erreichung

einer 40%igen Frauenquote gemäß den Vorgaben des Anhanges und

7. die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen gemäß den Vorgaben des Anhanges.

8. Die Strategie des Gender Mainstreamings – die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen

politischen und gesellschaftlichen Belangen – soll als durchgängiges Prinzip in allen Tätigkeitsbereichen

des BMLFUW verankert werden.

Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz

§ 3. (1) Vorgangsweisen und Äußerungen, welche die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz

verletzen, insbesondere sexuelle Belästigung und Mobbing dürfen von Vorgesetzten nicht geduldet

werden.

(2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen sexuelle

Belästigung zur Wehr zu setzen, zu informieren.

(3) In Bewerbungsgesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (wie Familienplanung)

zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Bewertungskriterien

herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden rollenstereotypischen Verständnis der Geschlechter

orientieren.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 4. (1) Zur Sensibilisierung für die Gleichwertigkeit von Frauenarbeit und zur Förderung des Prinzips

der Gleichbehandlung sind Personenbezeichnungen in allen internen und externen Schriftstücken und

Publikationen des Ressorts in weiblicher und männlicher Form zu verwenden.

(2) Im Rahmen der derzeitigen und künftig zum Einsatz gelangenden EDV-Software ist auf einen

geschlechtergerechten Sprachgebrauch Bedacht zu nehmen.

Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter/Bewerberinnen

§ 5. (1) Allen, auch neu eintretenden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan

vom Dienstgeber in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind von den Gleichbehandlungsbeauftragten über die

Funktion und die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren.

(3) Ein Intranetlink ist vom Dienstgeber einzurichten.

(4) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der

Gleichbehandlungsbeauftragten oder die individuelle Kontaktaufnahme mit der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten

innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

(5) In einschlägigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in Mitarbeiterinnenzeitungen und digitalen

Medien, ist Fragen der Gleichbehandlung entsprechend Raum zu geben.

(6) In den Geschäfts- und Personaleinteilungen ist eine Ansprechperson für frauen- bzw. elternrelevante

Rechtsfragen (zB Teilzeit, Karenz usw. und deren dienst- und besoldungsrechtliche Fragen) auszuweisen.

Informationsrechte der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

§ 6. (1) Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sind nachstehende Informationen vom

Dienstgeber zur Verfügung zu stellen

1. Die Ausbildungsabteilungen sind zur Führung von statistischen Unterlagen verpflichtet, aus

denen der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen sowie die Anzahl der Schulungstage

– getrennt nach Geschlecht – ersichtlich sind.

2. Die Frauenquote unter allen Bediensteten gemäß den Vorgaben des § 41 B-GBG im Abstand von

zwei Jahren mit Stichtag 1. Juli.

3. Wird die durch diese Verordnung festgelegte Erhöhung der Frauenquote gemäß § 18 in einem

Fall nicht erreicht, ist dies von der Dienststellenleiterin oder vom Dienststellenleiter schriftlich zu

begründen, die geplanten Maßnahmen zur Erreichung des Zieles des Frauenförderungsplanes

sind der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen darzulegen.

4. Information über geplante Organisationsänderungen.

5. Information über geplante Neubesetzung von ständigen Kommissionen.

(2) Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen der Zentralleitung durch die Dienststellenleiterin oder

den Dienststellenleiter sind seitens des Dienstgebers der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,

in den nachgeordneten Bereichen der jeweiligen Gleichbehandlungsbeauftragten, nachstehende

Informationen (Unterlagen) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme nachweislich zur Kenntnis

zu bringen

1. die geplante Besetzung oder Ausschreibung;

2. die Zusammensetzung der Begutachtungskommission.

(3) Über den aktuellen Stand der im Frauenförderungsplan angeführten Maßnahmen ist auf Verlangen

der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen seitens des Dienstgebers ein halbjährlicher Jour fixe

anzubieten.

Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

§ 7. (1) Den Gleichbehandlungsbeauftragten sind die für die Wahrnehmung ihrer Funktion notwendigen

Personal- und Sachressourcen (§§ 30, 31 B-GBG) und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige

freie Zeit zur Verfügung zu stellen.

(2) Den Gleichbehandlungsbeauftragten ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere

zu Themen wie Gleichbehandlung und Frauenförderung, Dienst- und Organisationsrecht sowie

Rhetorik und Verhandlungstechnik über die im Bildungshandbuch des Ressorts vorgesehenen fünf Tage

hinaus, zu ermöglichen, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.

(3) Auf Grund der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte(r) darf keinerlei berufliche Benachteiligung

erfolgen.

(4) Reisebewegungen in Ausübung der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen

sowie insbesondere auch die Teilnahme an Sitzungen und Vorladungen bei der Bundesgleichbehandlungskommission

gelten als Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift des Bundes in der

jeweils geltenden Fassung.

(5) Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen haben mindestens 60% Frauen anzugehören.

Aus- und Weiterbildung

§ 8. (1) Im Bildungskonzept des Ressorts ist ein spezielles Kapitel für frauenspezifische Veranstaltungen

vorzusehen.

(2) Zu Fortbildungskursen, insbesondere zu jenen, die zur Übernahme in höherwertige Verwendungen

und Funktionen qualifizieren, sind bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote vorrangig Frauen

zuzulassen. Eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote ist jedenfalls zu wahren. Dies gilt ebenso für Aus-

und Weiterbildungskurse mit beschränkter Teilnahmemöglichkeit.

(3) Auch den halb- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an

Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.

(4) Weiblichen Bediensteten ist die Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 über die im Ressort

für Aus- und Weiterbildung vorgesehene Zeit hinausgehend zu ermöglichen, soweit es die dienstlichen

Erfordernisse gestatten.

(5) Bei der Erstellung des jährlichen Bildungshandbuches – und programmes ist bezüglich des im

Abs. 1 genannten Kapitels das Einvernehmen mit den Gleichbehandlungsbeauftragten herzustellen.

Spezielle Maßnahmen für Dienstnehmer/innen der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C/c und

D/d bzw. A3/v3 und A4/v4

§ 9. (1) Es sind in verstärktem Maße Kurse für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppe C/c und D/d

bzw. A3/v3 und A4/v4 anzubieten, die Grundqualifikationen, wie zB Kommunikation, Sprachkenntnisse

und Teamarbeit, vermitteln.

(2) Die Erhöhung der Arbeitszufriedenheit der Bediensteten gemäß Abs. 1 wird durch nachstehende

Maßnahmen seitens des Dienstgebers bzw. Vorgesetzten angestrebt

1. Intensivierung der Kenntnisse und Information über Arbeitsabläufe und -inhalte;

2. Mitgestaltung ergonomischer Arbeitsplätze und Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsumfeldes

und der Arbeitsabläufe;

3. Erleichterung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufe durch verbesserte interne Organisation

und Information über Rechte und Pflichten der Bediensteten.

Förderung des beruflichen Aufstieges – Nachwuchsführungskräfte

§ 10. (1) Seitens der Führungskräfte ist im Rahmen des Mitarbeitergespräches neben der Aufgaben-

und Zielvereinbarung auch die berufliche Weiterentwicklung der Bediensteten zu besprechen. Insbesondere

ist mit den jeweiligen weiblichen Bediensteten ein Plan für die Weiterentwicklung der beruflichen

und persönlichen Kompetenz zu erarbeiten und den Bildungsverantwortlichen bekannt zu geben.

(2) Seitens der Vorgesetzten sind geeignete Mitarbeiterinnen zur Bewerbung für Führungspositionen

zu motivieren bzw. Mitarbeiterinnen durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (zB Projektleitung)

zu fördern.

(3) Im Hinblick auf die Entwicklung eines ressortinternen Nachwuchsführungskräfteprogrammes

melden die Führungskräfte – unabhängig von der Besetzung konkreter Führungspositionen – geeignete

Nachwuchsführungskräfte dem Dienstgeber, wobei insbesondere förderungswürdige Frauen berücksichtigt

werden sollen. Darauf aufbauend entwickelt der Dienstgeber einen Nachwuchskräfteführungspool.

(4) § 43 B-GBG gilt sinngemäß für die Besetzung von Stellvertreterinnen.

(5) Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für eine Leitungsfunktion, sind von der Dienstbehörde geeignete

Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von

Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.

(6) In Führungskräftelehrgängen wird über die Ziele und Inhalte des Bundesgleichbehandlungsgesetzes

und der Verordnung des ressortinternen Frauenförderplanes informiert.

(7) Für Frauen in Führungspositionen, Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen sowie

Frauen in beruflichen Problemsituationen wird die Teilnahme an Einzelsupervision sowie Coaching vom

Dienstgeber angeboten.

Besetzung von Planstellen

§ 11. (1) Gemäß den Vorgaben der §§ 42 und 43 B-GBG sind bei allen Funktionen Bewerberinnen,

die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, jedenfalls solange zu bestellen, bis der Anteil

der Frauen an der Gesamtanzahl der dauernd Beschäftigten im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde

mindestens 40% beträgt.

Ausschreibung

§ 12. (1) Ausschreibungstexte sind in weiblicher und männlicher Form abzufassen und haben keine

zusätzlichen Anmerkungen zu enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

(2) Ausschreibungstexte haben den Hinweis zu enthalten, dass die Dienstbehörde (Dienststelle) die

Erhöhung des Frauenanteils gemäß § 43 B-GBG anstrebt und deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich

zur Bewerbung auffordert und Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen werden.

(3) Bei der Ausschreibung einer Funktion ist zu prüfen, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter

Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber ein Hinweis

aufzunehmen.

Maßnahmen zur Förderung von Vereinbarkeit von Beruf und Familie

§ 13. (1) Für Personen mit Betreuungspflichten sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten individuelle

Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.

(2) Bei der Festlegung von Sitzungszeiten ist nach Möglichkeit auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten

bzw. Bediensteten mit Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen. Sitzungen sind möglichst

1. innerhalb der Normalarbeitszeit festzulegen,

2. langfristig zu planen und

3. den betroffenen Bediensteten rechtzeitig bekannt zu geben.

(3) Im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist darauf Bedacht zu nehmen, dass

Ausbildungsmöglichkeiten innerhalb der Normalarbeitszeit angeboten werden. Aus- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen

sind nach Möglichkeit in der Nähe der Dienststelle abzuhalten. Bei Bedarf ist die

allfällige Notwendigkeit einer Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(4) Bei der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit ist auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich

aus Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu nehmen.

Teilzeitbeschäftigung

§ 14. (1) Der Dienstgeber hat eine angestrebte Teilzeitarbeit zuzulassen, soweit dies unter Aufrechterhaltung

eines geordneten Dienstbetriebes möglich ist.

(2) Der Dienstgeber schafft die organisatorischen Voraussetzungen, dass Leitungspositionen auch

Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind.

(3) Für die Bediensteten darf durch die Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung keinerlei berufliche

Benachteiligung entstehen.

(4) Neue Arbeitsformen, wie zB flexible Arbeitszeitregelungen, sind vorzugsweise Personen mit

Betreuungspflichten zu ermöglichen.

Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 15. Die Schaffung von bzw. Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der

Nähe der Dienststellen sind durch eine Bedarfserhebung des Dienstgebers zu überprüfen und die Informationen

den Bediensteten zur Verfügung zu stellen.

Wiedereinstieg

§ 16. (1) Die Personalabteilung hat die jeweilige Bedienstete, die den Eintritt einer Schwangerschaft

gemeldet hat, über ihre Rechte und Möglichkeiten betreffend Mutterschutz, Karenzurlaub bzw. Karenzurlaubsaufteilung,

Wiedereinstieg und mögliche flexible Arbeitszeitmodelle zu informieren.

(2) Die Information kann auch mittels Informationsblatt bzw. etwaiger Broschüren zu diesem Thema

erfolgen.

(3) Insbesondere ist auf die Inanspruchnahme und die Teilungsmöglichkeiten des Karenzurlaubes

durch den Kindesvater hinzuweisen.

(4) Spätestens drei Monate vor dem Wiedereinstieg ist die/der karenzierte Bedienstete über die zukünftige

Verwendung durch die/den Vorgesetzte(n) bzw. durch die Personalabteilung zu informieren.

(5) Sollte eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich sein, so ist nach Maßgabe der

dienstlichen Erfordernisse eine einvernehmliche Lösung für die künftige Verwendung zwischen dem/der

Bediensteten, dem/der Vorgesetzten und der Personalabteilung herbeizuführen.

(6) Das jeweilige Bildungsprogramm ist den Karenzierten jährlich zu übermitteln. Über darüber hinausgehende

ex- bzw. interne Fortbildungsveranstaltungen ist gesondert und zeitgerecht zu informieren.

(7) Für Karenzierte ist die Möglichkeit zu schaffen, sich bereits vor Beendigung der Karenzzeit für

Weiterbildungsveranstaltungen bei den Bildungsverantwortlichen vormerken zu lassen.

(8) Insbesondere in den letzten drei Monaten vor dem Wiedereinstieg ist der Informationsfluss zu

den Karenzierten durch Übermittlung aktueller, den Arbeitsplatz betreffende Informationen bzw. Unterlagen,

seitens der jeweiligen Abteilungsleitung aufrechtzuerhalten, sofern die/der Karenzierte dies verlangt.

(9) Seitens der Abteilungsleitung ist den Karenzierten drei Monate vor dem Wiedereinstieg die Möglichkeit

zu geben, an Abteilungsbesprechungen teilzunehmen.

(10) Die Karenzierten sind weiters zu internen Veranstaltungen des Ressorts wie Betriebsausflügen

und Weihnachtsfeiern einzuladen.

(11) Unmittelbar nach dem Wiedereinstieg sind spezielle Seminare zur raschen Reintegration, wie

zB EDV-Schulungen und Informationen zu aktuellen Projekten am Arbeitsplatz, anzubieten.

(12) Der spezifische Bedarf an Schulungen und Informationen im Einzelfall ist in Absprache mit

dem/der Dienstvorgesetzten bzw. Bildungsverantwortlichen zu erheben.

Kommissionen und Beiräte

Zusammensetzung

§ 17. (1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen gemäß § 9 B-GBG ist das Frauenförderungsgebot

zu berücksichtigen.

(2) Für die Bestellung der in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen ist auf das

zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer Bedacht zu nehmen.

(3) Bei den vom Dienstgeber zu bestellenden Personen werden Frauen in der Anzahl bestellt, die

dem zahlenmäßigen Verhältnis der männlichen und weiblichen Dienstnehmer entspricht.

(4) Wird keine Frau zum Mitglied einer solchen Kommission oder eines ihrer Senate bestellt, hat

die/der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder ein(e) von ihr/ihm namhaft

gemachte(r) Bedienstete(r) das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates

mit beratender Stimme teilzunehmen. Dazu zählt insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Anträge

und Fragen zu stellen, beratend mitzuwirken und Einsicht in Geschäftsstücke und Unterlagen zu nehmen

bzw. diesbezügliche Unterlagen zu erhalten.

(5) Ungeachtet der Bestimmungen des § 9 B-GBG ist bei der Zusammensetzung von anderen als in

den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen und Beiräten, wie insbesondere Arbeitsgruppen,

Projektgruppen, Entscheidungsgremien im Zuge von Umstrukturierungen oder vergleichbare entscheidungsbefugte

oder beratende Gremien vom Dienstgeber, auf eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit

zu achten. Insbesondere sind Frauen auch als Vorsitzende zu bestellen. Ein Mitglied der Arbeitsgruppe

für Gleichbehandlungsfragen ist jedenfalls zu bestellen.

Verbindliche Vorgaben

§ 18. Gemäß § 41 Abs. 3 B-GBG ist die Erhöhung des Frauenanteils nach Maßgabe der geltenden

Personalaufnahmebestimmungen des Bundes durch nachstehende Vorgaben für zwei Jahre zu verwirklichen

1. Der Frauenanteil zum 1. Juli 2001 darf nicht unterschritten werden.

2. In Bereichen (§ 41 Abs. 3 Z 1 bis 3 B-GBG), in denen zum Stichtag 1. Juli 2001 keine Frauen

tätig waren, ist bis zum 1. Jänner 2004 – sofern eine Planstelle besetzt wird – der Frauenanteil

um mindestens eine Person zu erhöhen.

3. In Bereichen, in denen der Frauenanteil zum Stichtag 1. Juli 2001 nicht mehr als 10% beträgt, ist

die Zahl der Frauen gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 bis 3 B-GBG bis zum 1. Jänner 2004 um 40% des

Frauenanteils und gemäß § 41 Abs. 2 B-GBG bis zum 1. Jänner 2006 um weitere 43% des Frauenanteils

anzuheben.

4. In Bereichen, in denen der Frauenanteil zum Stichtag 1. Juli 2001 mehr als 10%, aber weniger als

33% beträgt, ist die Zahl der Frauen gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 bis 3 B-GBG bis zum 1. Jänner 2004

um 20% des Frauenanteils und gemäß § 41 Abs. 2 bis zum 1. Jänner 2006 um weitere 25% des

Frauenanteils anzuheben.

5. In Bereichen, in denen der Frauenanteil zum Stichtag 1. Juli 2001 mehr als 33% beträgt, ist die

Zahl der Frauen gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 bis 3 B-GBG bis zum 1. Jänner 2004 um 10% des Frauenanteils,

und gemäß § 41 Abs. 2 bis zum 1. Jänner 2006 um weitere 10% des Frauenanteils anzuheben.

BGBlPdf 115. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M126 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von Lithiumbatterien in Mischung mit anderen Trockenbatterien ohne Innenverpackungen in Versandstücken

Die Multilaterale Vereinbarung M126 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von Lithiumbatterien

in Mischung mit anderen Trockenbatterien ohne Innenverpackungen in Versandstücken

(BGBl. III Nr. 64/2003) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Frankreich 17. Juni 2003

Schweden 26. Juni 2003

Tschechische Republik 12. August 2003

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