115. Kundmachung: Außer-Kraft-Treten des § 27 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2001
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß § 28 Abs. 1a des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 27/2002 wird kundgemacht
§ 27 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 27/2002 ist mit Ablauf des 25. Februar 2002 außer Kraft getreten.
Auf Grund des § 38 Abs. 2 und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt
geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 73/2001 und BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet
Die Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 519/1996 wird wie folgt geändert
1. Dem § 7 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit müssen Personen, die bei ihrer Tätigkeit mit Fleisch in
Berührung kommen, durch ein ärztliches Gesundheitszeugnis nachweisen, dass bei der Tätigkeit keine
Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern besteht.“
2. In § 18 lauten die Abs. 1 bis 3 wie folgt, und nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(1) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter ist verpflichtet, regelmäßig zu kontrollieren
oder kontrollieren zu lassen (insbesondere auch durch mikrobiologische Kontrollen), ob die
Produktionsbedingungen im Betrieb den jeweiligen Hygienebestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Zu diesem Zweck muss er ein ständiges Kontrollsystem einführen und beibehalten, das nach den
folgenden HACCP-Grundsätzen (Hazard Analysis Critical Control Point-System) ausgelegt ist
1. Ermittlung von Gefahren, die verhütet, beseitigt oder auf ein annehmbares Niveau reduziert
werden müssen;
2. Ermittlung der kritischen Kontrollpunkte an dem Betriebspunkt beziehungsweise den Betriebspunkten,
an denen eine Kontrolle unverzichtbar ist, um Gefahren zu verhüten, zu beseitigen oder
auf ein annehmbares Niveau zu reduzieren;
3. Festlegung und Durchführung wirksamer Überwachungsverfahren für kritische Kontrollpunkte;
4. Festlegung von Grenzwerten für Überwachungsparameter an kritischen Kontrollpunkten, um im
Hinblick auf Gefahren, die verhütet, beseitigt oder reduziert werden müssen, zwischen annehmbar
und nicht annehmbar unterscheiden zu können;
5. Festlegung von Abhilfemaßnahmen, wenn die Überwachung die mangelhafte Kontrolle eines
kritischen Kontrollpunkts erkennen lässt;
6. Festlegung von Verfahren, um zu prüfen, ob die in den Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen wirksam
sind; diese Prüfverfahren sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen;
7. Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Betriebs angemessen
sind, um die wirksame Anwendung der in den Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen zu gewährleisten
und amtliche Kontrollen zu erleichtern.
(2) Als Bestandteil des in Abs. 1 genannten Systems können die Betriebsinhaber oder deren Vertreter
gegebenenfalls Leitlinien für eine gute Betriebspraxis anwenden, die von gesetzlichen Interessenvertretungen
erarbeitet und vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen genehmigt sowie in
den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht wurden.
(3) Die Pflicht zur Eigenkontrolle gemäß Abs. 1, 2 und 3a bis 8 gilt nicht für Betriebe gemäß §§ 16a
und 17. In diesen Betrieben ist aber die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung vom Betriebsinhaber
oder von einem vom Betriebsinhaber bestellten Vertreter entsprechend den jeweiligen Erforder-
nissen regelmäßig zu überprüfen; Verstöße sind unverzüglich abzustellen. Über die Überprüfungen sind
Aufzeichnungen zu führen; diese sind auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
(3a) Die in Abs. 1 genannten mikrobiologischen Kontrollen müssen sich auf die betrieblichen
Räumlichkeiten, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte und Transportmittel sowie erforderlichenfalls
auch auf die Erzeugnisse erstrecken. Proben sind an denjenigen Betriebspunkten zu entnehmen, an denen
das Risiko einer mikrobiologischen Kontamination am größten ist. Die in Abs. 1 genannten Kontrollen
sind vom Betriebsinhaber oder dessen Vertreter durchzuführen oder durchführen zu lassen. Kleinbetriebe
gemäß § 15 haben die von ihnen entnommenen Proben wenigstens einmal jährlich, alle anderen Betriebe
wenigstens zweimal jährlich von einem Labor gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes oder gemäß
den §§ 42, 49 oder 50 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils
geltenden Fassung, untersuchen zu lassen.“
3. Der erste Satz des § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Satz die Absatzbezeichnung
„(2)“ und es wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 7 Abs. 9 und § 18 Abs. 1 bis 3a treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2002
für Betriebe gemäß den §§ 15 und 17 mit 1. Juli 2003 und für alle anderen Betriebe mit 1. Juli 2002 in
Kraft. Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 115/2002 wird die Entscheidung der Kommission vom 8. Juni
2001, Nr. 2001/471/EG (ABl. Nr. L 165 vom 21. 6. 2001), in österreichisches Recht umgesetzt.“
Die Multilaterale Vereinbarung M69 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Nitrocellulose
der Rn. 2401 Ziff. 24b) in Großpackmitteln (IBC) (BGBl. III Nr. 159/1998, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 234/1999) wurde von Luxemburg am 5. April 2002 unterzeichnet.