115. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge im § 1 Abs. 2 lit. l und des § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 2001, G 5/01-6, G 38/01-6,
G 63/01-8, G 64/01-8, G 65/01-8, G 66/01-6, G 67/01-6, G 107/01-6, G 109/01-6, G 142/01-8, G 143/016,
G 144/01-8, G 145/01-8, G 167/01-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Juli 2001, die Wortfolge
„ , sofern sie über einen Aufenthaltstitel gemäß dem Fremdengesetz 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997,
verfügen“ in lit. l des § 1 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. I
Nr. 78/1997 und den Abs. 8 des § 3 dieses Gesetzes idF BGBl. Nr. 895/1995 als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
(Übersetzung)
1. Abweichend von Rn. 2800 Abs. 1, 2801 Z 32c und den übrigen Vorschriften der Anlagen A und B
sind Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) mit Essigsäure in Lebensmittelqualität
(Essigessenz) mit Essigsäure in Konzentrationen bis 25% von den Vorschriften der Anlagen A und
B freigestellt, wenn die Auflagen dieser Vereinbarung eingehalten werden.
2. Auflagen
2.1 Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks müssen aus Stahl oder Kunststoff hergestellt sein,
die gegen Gärungsessig/Essigsäure dauerhaft beständig sind. Für Stahl gilt dies als erfüllt, wenn
Edelstahl 1.3401 nach EN 10027-2:1992 oder ein mindestens gleichwertiger Stahl verwendet wird.
2.2 Verpackungen, IBC und Tanks sind vom Eigentümer oder Betreiber regelmäßig einer Sichtprüfung
auf Schäden insbesondere durch Korrosion zu unterziehen, über die Prüfungen sind Aufzeichnungen
zu führen, die mindestens ein Jahr aufzubewahren und zuständigen Behörden auf Verlangen
zur Prüfung vorzulegen sind. Schadhafte Verpackungen, IBC und Tanks dürfen nicht befüllt
werden.
2.3 Verpackungen, IBC und Tanks sind so zu befüllen, dass kein Gärungsessig/Essigsäure verspritzt
oder außen anhaftet. Reste und Anhaftungen von Gärungsessig/Essigsäure sind gegebenenfalls mit
Wasserstrahl zu beseitigen.
2.4 Die Dichtungen und Verschlüsse müssen gegen Gärungsessig/Essigsäure beständig sein. Dies gilt
bei Verwendung von Polyethylen (PE), Polyvinylchlorid (PVC) oder einem anderen mindestens
gleichwertigen Material für Dichtungen als erfüllt. Verpackungen, IBC und Tanks müssen vom
Verpacker/Befüller dicht verschlossen werden, so dass unter normalen Bedingungen der Beförderung
kein Gärungsessig/Essigsäure austreten kann.
2.5 Es dürfen auch zusammengesetzte Verpackungen mit Innengefäßen aus Glas oder Kunststoff nach
Randnummer 3538 verwendet werden, welche die Allgemeinen Verpackungsvorschriften nach
Randnummer 3500 (1) und (2) sowie (4) bis (8) erfüllen.
2.6 Die Schutzausrüstung nach Rn. 10 260, die Schriftlichen Weisungen nach Rn. 10 385, das
Beförderungspapier nach Nummer 2.6 und eine Kopie des wesentlichen Textes dieser Vereinbarung
sind während der Beförderung mitzuführen.
2.7 Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken
„Essig, freigestellt gemäß multilateraler Vereinbarung M112“.
Weitere Einträge sind nicht erforderlich.
3. Die sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B finden keine Anwendung.
4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem
der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für
die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung
unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 17. Mai 2001 und von Deutschland am 2. April 2001
unterzeichnet.