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115_2001 AT

115. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge im § 1 Abs. 2 lit. l und des § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 115. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge im § 1 Abs. 2 lit. l und des § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 2001, G 5/01-6, G 38/01-6,

G 63/01-8, G 64/01-8, G 65/01-8, G 66/01-6, G 67/01-6, G 107/01-6, G 109/01-6, G 142/01-8, G 143/016,

G 144/01-8, G 145/01-8, G 167/01-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Juli 2001, die Wortfolge

„ , sofern sie über einen Aufenthaltstitel gemäß dem Fremdengesetz 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997,

verfügen“ in lit. l des § 1 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. I

Nr. 78/1997 und den Abs. 8 des § 3 dieses Gesetzes idF BGBl. Nr. 895/1995 als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 115. Multilaterale Vereinbarung M112 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) und Essigsäure in Lebensmittelqualität (Essigessenz) mit Essigsäure in Konzentrationen bis 25%

(Übersetzung)

1. Abweichend von Rn. 2800 Abs. 1, 2801 Z 32c und den übrigen Vorschriften der Anlagen A und B

sind Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) mit Essigsäure in Lebensmittelqualität

(Essigessenz) mit Essigsäure in Konzentrationen bis 25% von den Vorschriften der Anlagen A und

B freigestellt, wenn die Auflagen dieser Vereinbarung eingehalten werden.

2. Auflagen

2.1 Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks müssen aus Stahl oder Kunststoff hergestellt sein,

die gegen Gärungsessig/Essigsäure dauerhaft beständig sind. Für Stahl gilt dies als erfüllt, wenn

Edelstahl 1.3401 nach EN 10027-2:1992 oder ein mindestens gleichwertiger Stahl verwendet wird.

2.2 Verpackungen, IBC und Tanks sind vom Eigentümer oder Betreiber regelmäßig einer Sichtprüfung

auf Schäden insbesondere durch Korrosion zu unterziehen, über die Prüfungen sind Aufzeichnungen

zu führen, die mindestens ein Jahr aufzubewahren und zuständigen Behörden auf Verlangen

zur Prüfung vorzulegen sind. Schadhafte Verpackungen, IBC und Tanks dürfen nicht befüllt

werden.

2.3 Verpackungen, IBC und Tanks sind so zu befüllen, dass kein Gärungsessig/Essigsäure verspritzt

oder außen anhaftet. Reste und Anhaftungen von Gärungsessig/Essigsäure sind gegebenenfalls mit

Wasserstrahl zu beseitigen.

2.4 Die Dichtungen und Verschlüsse müssen gegen Gärungsessig/Essigsäure beständig sein. Dies gilt

bei Verwendung von Polyethylen (PE), Polyvinylchlorid (PVC) oder einem anderen mindestens

gleichwertigen Material für Dichtungen als erfüllt. Verpackungen, IBC und Tanks müssen vom

Verpacker/Befüller dicht verschlossen werden, so dass unter normalen Bedingungen der Beförderung

kein Gärungsessig/Essigsäure austreten kann.

2.5 Es dürfen auch zusammengesetzte Verpackungen mit Innengefäßen aus Glas oder Kunststoff nach

Randnummer 3538 verwendet werden, welche die Allgemeinen Verpackungsvorschriften nach

Randnummer 3500 (1) und (2) sowie (4) bis (8) erfüllen.

2.6 Die Schutzausrüstung nach Rn. 10 260, die Schriftlichen Weisungen nach Rn. 10 385, das

Beförderungspapier nach Nummer 2.6 und eine Kopie des wesentlichen Textes dieser Vereinbarung

sind während der Beförderung mitzuführen.

2.7 Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken

„Essig, freigestellt gemäß multilateraler Vereinbarung M112“.

Weitere Einträge sind nicht erforderlich.

3. Die sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B finden keine Anwendung.

4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der

ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem

der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für

die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung

unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 17. Mai 2001 und von Deutschland am 2. April 2001

unterzeichnet.

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