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115. Bundesgesetz: Spanische Hofreitschule-Gesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 115. Bundesgesetz: Spanische Hofreitschule-Gesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Rechtliche Verselbständigung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber

Ziel des Gesetzes

§ 1. Zur dauerhaften Erhaltung und traditionsgemäßen Zucht der Pferderasse „Lipizzaner“, zur

Erhaltung der Tradition und der Hohen Schule der klassischen Reitkunst, zur traditionsgemäßen Nutzung

der betreffenden Teile der Hofburg und des Bundesgestütes Piber und damit zur Wahrung des öffentlichen

Interesses am dadurch repräsentierten österreichischen und internationalen Kulturgut wird eine

Gesellschaft öffentlichen Rechts mit dem Firmenwortlaut „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“

errichtet. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über

Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, mit 1. Jänner 2001. Auf diese Gesellschaft

sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes

bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das

Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Die §§ 5 Abs. 2 und 9 Abs. 3

des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sind

nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über

Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, geforderten Angaben nicht enthalten sind,

sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. Sofern der Zusammenhang

mit dem Bundesgestüt Piber nicht gegeben ist, hat die Gesellschaft das Recht, die Kurzbezeichnung

„Spanische Hofreitschule“ zu führen. Die Gesellschaftsanteile haben zu 100 Prozent im Eigentum des

Bundes zu verbleiben. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur

Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von

Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

Aufgaben

§ 2. (1) Die Gesellschaft hat folgende im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben

1. dauerhafte Erhaltung und traditionsgemäße Zucht der Pferderasse Lipizzaner, Zucht und

Bereitstellung bestgeeigneter Hengste für die Spanische Hofreitschule;

2. Ausübung und Bewahrung der klassischen Reitkunst („Hohe Schule“) sowie der historischen

Tradition der Spanischen Hofreitschule;

3. Führung der Spanischen Hofreitschule sowie des Bundesgestüts Piber;

4. Führung eines internationalen Registers für reinrassige Lipizzaner;

5. Führung einer Chronik über die Geschichte der Lipizzaner einschließlich Dokumentation,

Archivierung und Quellensicherung sowie Archivverwaltung der ehemaligen Staatshengstendepots

Piber und Stadl-Paura;

6. Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben für den Bund gegen Entgelt;

7. Vertretung der die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten in nationalen und internationalen

Organisationen, soweit sich diese nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft vorbehält.

(2) Durch die Tätigkeit der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber („Spanische

Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“) wird die ununterbrochene Tradition der Lipizzanerzucht und der

Hohen Schule gewahrt. Das Bundesgestüt Piber ist die Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den

Ursprung der Rasse Lipizzaner führt.

(3) Wenn es zur Erreichung des in § 1 angeführten Ziels erforderlich ist, kann der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und zwar, soweit finanzielle Angelegenheiten

des Bundes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, durch Verordnung

der Gesellschaft weitere Aufgaben übertragen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter

Beachtung einer artgerechten Tierhaltung eine Verordnung über die Zucht und den Bestand der Rasse

Lipizzaner zu erlassen, welche die Gesellschaft bei der Zuchtarbeit zu befolgen hat. Diese Verordnung hat

insbesondere die Bestimmungen des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse Lipizzaner und Regelungen

über die Zuchtplanung, das Anpaarungsprogramm, die Leistungsprüfungen und die entsprechenden

Dokumentationen zu enthalten.

Vermögensübertragung

§ 3. (1) Die Gesellschaft tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich des Bundesgestüts

Piber und der Spanischen Hofreitschule unbeschadet der folgenden Bestimmungen in alle

bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2001 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch

einzutragen.

(2) Die in Anlage 1 angeführten Liegenschaften gehen in das Eigentum der Gesellschaft über. Der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung weitere für den Betrieb der Gesellschaft erforderliche

Liegenschaften des Bundes in das Eigentum der Gesellschaft übertragen. Die Eigentümerbezeichnung

ist von den Gerichten von Amts wegen auf „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“

zu berichtigen.

(3) Das derzeit im Bundesgestüt Piber und in der Spanischen Hofreitschule vorhandene Zugehör,

insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, geht in

das Eigentum der Gesellschaft über.

(4) Die in Anlage 2 angeführten Kunstwerke oder Kunstgegenstände gehen in das Eigentum der

Gesellschaft über. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung oder Belastung dieser Kunstwerke oder

Kunstgegenstände bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Alle anderen Bilder

in der Spanischen Hofreitschule und im Bundesgestüt Piber sind Leihgaben des Bundes.

(5) Der Gesellschaft kommt an den in Anlage 3 angeführten Teilen der Hofburg und der Stallburg

ein unbefristetes und unbelastbares Nutzungsrecht zu, das auch die Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher

Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege umfasst. Die Gesellschaft hat dabei lediglich für die laufende

Erhaltung der Gebäudeteile im Inneren aufzukommen. Über sämtliche Einzelheiten, welche die Sicherheit

der Hofburg betreffen, ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Burghauptmannschaft

in Wien abzuschließen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung die Höhe eines Entgeltes für die Nutzung durch die

Gesellschaft festlegen.

(6) Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der

Gesellschaft, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten

vom Bund auf die Gesellschaft und im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften

gemäß Abs. 2 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als

steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994.

Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft

§ 4. (1) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sie nach Erforderlichkeit

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ändern.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist

zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1000000 € und

ist zur Gänze vor Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen. § 6a Abs. 4 des Gesetzes vom 6. März 1906

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, findet keine Anwendung. Alleiniger

Gründer der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft, der auch die Gesellschafterrechte wahrnimmt. Die Sacheinlage gemäß § 3

erfolgt ohne Erhöhung des Stammkapitals, wobei der Gegenwert in eine ungebundene Kapitalrücklage

einzustellen ist.

(3) Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Gesellschaft, Beschlüsse und

Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im

Zusammenhang mit der Gesellschaft bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner

Beurkundung.

Organe

§ 5. (1) Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht aus bis zu zwei Mitgliedern, die unter

Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, und in Abweichung

von § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl.

Nr. 58/1906, vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind, dem in Abweichung von § 16

Abs. 2 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl.

Nr. 58/1906, auch die Abberufung obliegt. Die Geschäftsführung hat bis 1. September 2001 dem

Aufsichtsrat ein Unternehmenskonzept zur Genehmigung vorzulegen, aus dem sich die Unternehmensstrategie

zur langfristigen Absicherung der Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft unter besonderer Beachtung

von § 2 ergibt. Das Unternehmenskonzept bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.

(2) In Abweichung von § 16a Abs. 2 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit

beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, ist ein allfälliger Rücktritt von Mitgliedern der Geschäftsführung

gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären.

(3) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus sechs Mitgliedern besteht, von denen

1. drei Mitglieder – darunter der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft zu bestellende Vorsitzende – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind,

2. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu nominieren und vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf höchstens fünf Jahre zu bestellen ist, und

3. zwei Mitglieder von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der

Dienstnehmer zu entsenden sind.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft und gegenüber dem jeweils entsendenden Bundesminister zur umfassenden

Auskunftserteilung verpflichtet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) In der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft können Maßnahmen angeführt werden, die

der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen, weiters können in dieser Erklärung Regelungen für die

Geschäftsordnung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates sowie Regelungen, dass bestimmte

Maßnahmen, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates

der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

bedürfen, enthalten sein. Das Recht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.

Ehrenamtliches Komitee

§ 6. Für die Repräsentation und Unterstützung der Anliegen der Spanischen Hofreitschule und des

Bundesgestütes Piber kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

ein ehrenamtliches Komitee einrichten.

Bundesmittel

§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

1. bis 29. Dezember 2000 eine Bareinlage in der Höhe von 35000000 Schilling, in die das Stammkapital

gemäß § 4 Abs. 2 in der Höhe von 13760300 Schilling (1000000 Euro) einzurechnen

ist,

2. bis 10. Jänner 2001 eine Bareinlage in der Höhe von 47000000 Schilling,

3. bis 10. Jänner 2002 eine Bareinlage in der Höhe von 45000000 Schilling,

4. bis 10. Jänner 2003 eine Bareinlage in der Höhe von 45000000 Schilling und

5. bis 10. Jänner 2004 eine Bareinlage in der Höhe von 10000000 Schilling

einzubringen.

(2) Die Burghauptmannschaft in Wien wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Gesellschaft

ehestens, jedoch längstens bis 31. Dezember 2003, die Renovierung der in Anlage 3 angeführten Teile der

Hofburg und der Stallburg, inklusive Innenhof der Stallburg, mit einem finanziellen Aufwand von

80000000 Schilling durchzuführen.

(3) Für Investitionen in Piber wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, der

Gesellschaft eine zusätzliche Bareinlage in der Höhe von 30000000 Schilling zu leisten.

Personalregelungen

§ 8. (1) Für Bedienstete, die am 31. Dezember 2000 dem Bundesgestüt Piber, der Spanischen

Hofreitschule oder dem Bundeslehr- und Versuchsforst Ulmerfeld angehören, gelten ab 1. Jänner 2001

folgende Regelungen

1. Beamte werden mit 1. Jänner 2001 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt. Die zur Erfüllung der in

§ 2 genannten Aufgaben erforderlichen Beamten werden vom Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 31. Dezember 2001 der Gesellschaft

zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des

Bundes oder einer anderen Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt

ist, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich

der Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber diesen Beamten hat durch den jeweils für

Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfolgen, der in dieser

Funktion an die Weisungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft gebunden ist.

2. Vertragsbedienstete werden mit 1. Jänner 2001 Dienstnehmer der Gesellschaft. Ab diesem

Zeitpunkt setzt die Gesellschaft die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die

Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, werden nach

Maßgabe des am 31. Dezember 2000 bestehenden jeweiligen Dienstvertrages Inhalt des Arbeitsvertrages

zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Dienstnehmern.

3. Die Kollektivvertragsbediensteten werden mit 1. Jänner 2001 Dienstnehmer der Gesellschaft. Ab

diesem Zeitpunkt setzt die Gesellschaft die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort.

Die Kollektivvertragsangehörigkeit wird durch die Gründung der Gesellschaft nicht berührt.

4. Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche haftet der Bund den Bediensteten gemäß

§ 8 Abs. 1 Z 2 und 3 wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe dieser Haftung ist mit

jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2000 aus dem für den aktiven Bediensteten

maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu

diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen

Vorrückungen ergibt.

(2) Dienstnehmer der Gesellschaft, welche die Tätigkeit eines Oberbereiters, Bereiters, Bereiteranwärters

oder Eleven ausüben, sind Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921.

Auf sie finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, Anwendung.

(3) Auf jene Dienstnehmer der Gesellschaft, die nicht der Niederösterreichschen Landarbeitsordnung,

LGBl. 9020-18, der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25 in der Fassung

LGBl. 2000/10, oder der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33 in der Fassung LGBl.

Nr. 17/2000, unterliegen, sind hinsichtlich der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen die Regelungen des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, anzuwenden. Auf die der Gesellschaft zur Dienstleistung

zugewiesenen Beamten sind die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG

1979, BGBl. Nr. 333, über die Dienstzeit weiterhin anzuwenden. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes,

BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes – ARG, BGBl. Nr. 144/1983, sowie des Bundesgesetzes

vom 25. Juni 1969 über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. Nr. 237/1969, gelten nicht für Dienstnehmer

der Gesellschaft oder der Gesellschaft gemäß Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesene Bedienstete.

Auf die Arbeitsstätten der Gesellschaft sind bis 1. Jänner 2003 – ausgenommen im Anwendungsbereich

der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 1981/25 in der Fassung LGBl. Nr. 2000/10

oder der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung, LGBl. 9020-18 – ausschließlich die Bestimmungen

des 2. Abschnittes des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden.

Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

§ 9. (1) Die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten haben,

wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem

Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit

Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu

eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Für sie gilt § 8 Abs. 1 Z 4 sinngemäß mit der

Maßgabe, dass diese Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen

Forderungen gilt. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche

anzurechnen.

(2) Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft Forderungen des

Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Gesellschaft zum gleichen

Zeitpunkt zu refundieren. Entsprechendes gilt für Forderungen des Bundes gegenüber den in § 8 Abs. 1

Z 2 genannten Bediensteten. Im Falle der Refundierung tritt der Bund seine Forderungen an die Gesellschaft

ab.

(3) Jene Dienstnehmer der Gesellschaft, die am 31. Dezember 2000 dem Bundesgestüt Piber, der

Spanischen Hofreitschule oder dem Bundeslehr- und Versuchsforst Ulmerfeld angehört haben und in ein

Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen

Dienstverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.

Ersatz für Gehaltsaufwendungen

§ 10. (1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten

hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den

Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8% des

Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von

Versicherungsträgern Überweisungsbeträge geleistet worden, sind diese umgehend in voller Höhe an den

Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am zehnten des betreffenden

Monats fällig. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom

Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Betrag

anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten

gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages

im gleichen Verhältnis.

(2) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge

alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

Dienst- und Naturalwohnungen

§ 11. Dienstnehmer der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und gemäß § 9 sowie der Gesellschaft zur

Dienstleistung zugewiesene Bedienstete sind hinsichtlich der Benutzung einer Dienst- oder Naturalwohnung

so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären; Bestandverhältnisse an den Wohnungen

werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Vergütungen für Dienst- oder Naturalwohnungen

sind an die Gesellschaft zu leisten. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft wahr.

Berufstitel und Dienstkleidung

§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch

Verordnung Vorschriften über die Berufstitel, Dienstkleidung und Dienstabzeichen des Personals festzulegen.

(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 bleibt die Verordnung der Bundesregierung über

die Beistellung von Dienstkleidern und Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen

Reitschule, BGBl. Nr. 635/1976, als Bundesgesetz weiter in Kraft.

Sonstiges

§ 13. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Dem Dienststellenausschuss obliegt ab dem 1. Jänner 2001 zusätzlich die Funktion eines Betriebsrats

der Gesellschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die

Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neugewählte Betriebsrat

spätestens am 1. Juli 2001 seine Tätigkeit aufnehmen kann.

(3) Die über die in Anlage 3 angeführten Teile der Hofburg und der Stallburg zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bestandverhältnisse werden vom in § 3 Abs. 5 der Gesellschaft

eingeräumten Nutzungsrecht nicht berührt. In diese Bestandverhältnisse tritt die Gesellschaft anstelle des

Bundes ein. Erträge daraus fließen bis zur Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 dem Bund zu.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann beratende

Ausschüsse, insbesondere in Angelegenheiten der Zucht, artgerechten Haltung, Ausbildung und des

Leistungsniveaus sowie der Hohen Schule und der Tradition der Spanischen Hofreitschule einrichten.

(5) Die Aufzucht der Lipizzaner im Sinne der §§ 1 und 2 dieses Bundesgesetzes erfolgt unter

Nutzung der in Anlage 4 angeführten Liegenschaften.

(6) Der Aufsichtsrat ist nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt,

insbesondere zur Ausschreibung der Geschäftsführung, einzurichten.

(7) Ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft bis zur Bestellung eine Geschäftsführers

durch den Aufsichtsrat, längestens jedoch bis 28. Februar 2001, führt ein vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellter rechtskundiger interimistischer Geschäftsführer

die Gesellschaft.

(8) Die Gesellschaft ist verpflichtet, in der Anlage 1 genannte Grundstücke zur Aufrechterhaltung

des Schulbetriebes bis 1. Juli 2001 als Lehrforst zur Verfügung zu stellen.

Sicherstellung durch den Bund

§ 14. Die Bundesregierung hat die dauerhafte Erhaltung der Spanischen Hofreitschule und des

Bundesgestütes Piber zu gewährleisten; davon sind insbesondere betroffen

1. die dauerhafte Erhaltung und traditionsgemäße Zucht der Pferderasse Lipizzaner, Zucht und

Bereitstellung bestgeeigneter Hengste für die Spanische Hofreitschule;

2. die Ausübung und Bewahrung der klassischen Reitkunst („Hohe Schule“) sowie der historischen

Tradition der Spanischen Hofreitschule;

3. die Führung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber.

Vollzugsklausel

§ 15. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes

bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und

zwar hinsichtlich

1. der gemäß § 2 Abs. 3 zu erlassenden Verordnung – soweit finanzielle Angelegenheiten des

Bundes betroffen sind – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. der gemäß § 3 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

3. der gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 zu erlassenden Verordnung, der Abgabe der Erklärung über die

Errichtung der Gesellschaft und deren Änderung gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Bestellung gemäß

§ 5 Abs. 3 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

4. § 3 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 6, 8 Abs. 1 Z 4, 9 Abs. 1 Satz 2 und 10 sowie der Nominierung

gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 2 Satz 3 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2 und 3 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung betraut.

BGBlPdf 115. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Zypern am 24. Februar 2000 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.

Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 70/2000) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Zypern nachstehende Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

Vorbehalte

Artikel 2

Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn die

Person, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, in der Republik Zypern wegen einer strafbaren

Handlung verurteilt wurde, der dasselbe Verhalten zugrunde liegt, wie das, welches Anlass für das

Verfahren hinsichtlich dieser Person im ersuchenden Staat gegeben hat.

Artikel 5

Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen

um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen von den in Art. 5 Abs. 1 lit. a und c

festgelegten Bedingungen abhängig zu machen.

Artikel 11

Für die Zwecke des Art. 11 Abs. 1 behält sich die Regierung der Republik Zypern das Recht vor, die

Überstellung eines Häftlings in allen in unter Abs. 2 des Abs. 1 dieses Artikels aufgezählten Fällen

abzulehnen.

Für die Zwecke des Art. 11 Abs. 2 behält sich die Regierung der Republik Zypern das Recht vor, die

Bewilligung der Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehörigen abzulehnen.

Erklärungen

Artikel 7

Für die Zwecke des Art. 7 Abs. 3 verlangt die Regierung der Republik Zypern, dass Ladungen, die

an eine beschuldigte Person, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, zuzustellen sind, mindestens 40 Tage

vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt ihren Behörden übermittelt werden müssen.

Artikel 15 Absatz 6

Alle nach diesem Übereinkommen an die Republik Zypern gesandten Rechtshilfeersuchen müssen an

das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung gerichtet werden. In dringenden Fällen können

Ersuchen durch die Interpol übermittelt werden.

Artikel 16 Absatz 2

Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke, die nicht in Englisch oder Griechisch abgefasst worden

sind, müssen mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein.

Artikel 24

Für die Zwecke dieses Übereinkommens betrachtet die Regierung der Republik Zypern die

Folgenden als „Justizbehörden“

– alle die Strafgerichtsbarkeit ausübenden Gerichte der Republik;

– alle attorneys of the Law Office der Republik (Office of the Attorney General);

– das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung;

– die Behörden oder Personen, die durch innerstaatliches Recht ermächtigt sind, strafrechtliche

Fälle zu untersuchen, einschließlich der Polizei, des Departments of Customs and Excise und des

Departments of Inland Revenue.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 1. Februar 2000 folgende

Erklärung abgegeben

Das Justizministerium der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Gerichte) und die Generalstaatsanwaltschaft

der Ukraine (in Fällen von Rechtshilfeersuchen durch Behörden der vorgerichtlichen

Erhebungen) sind jene Behörden, auf die in Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens Bezug genommen wird.

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