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115_1999 AT

115. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 115. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Speisesalz, BGBl. Nr. 112/1963, zuletzt geändert durch die

Bundesgesetze BGBl. Nr. 288/1990 und BGBl. I Nr. 21/1997, wird wie folgt geändert

1. Der Titel des Gesetzes lautet

„Bundesgesetz über den Verkehr mit Speisesalz (Speisesalzgesetz)“

2. § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

3. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Vollsalz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 jodierte Speisesalz.“

4. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Wer Speisesalz herstellt oder importiert, darf dieses, außer in den in Abs. 3 genannten Fällen,

nur in den Verkehr bringen, wenn

1. der Gesamtjodgehalt mindestens 15 und höchstens 20 Milligramm je Kilogramm in Form von

Jodid oder Jodat beträgt und

2. auf der Umschließung der Hinweis „jodiert“ und die Form der Jodierung aufscheinen.“

5. § 5 lautet

„§ 5. (1) Wer einer oder mehrerer in den §§ 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder

einer vom Landeshauptmann gemäß § 4 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat

nicht

1. den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder

2. nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.“

6. § 5 wird folgender § 5a angefügt

„§ 5a. (1) Wer einer oder mehrerer in den §§ 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder

einer vom Landeshauptmann gemäß § 4 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat

nicht

1. den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder

2. nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.“

7. § 6 wird folgender § 6a angefügt

„§ 6a. (1) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/1999 tritt mit Ablauf des

31. Dezember 2001 außer Kraft.

(2) § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 115. Kundmachung: Geltungsbereich des Statuts der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Bulgarien am 22. April 1999 seine Annahmeurkunde

zum Statut der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (BGBl. Nr. 21/1967, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 108/1998) hinterlegt.

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