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115_1998 AT

115. Bundesgesetz: Bundesmuseen-Gesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 115. Bundesgesetz: Bundesmuseen-Gesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes

Graphische Sammlung Albertina,

Kunsthistorisches Museum,

Museum Moderner Kunst Stiftung Ludwig,

Naturhistorisches Museum,

Österreichische Galerie,

Österreichisches Museum für angewandte Kunst,

Österreichisches Theatermuseum,

Technisches Museum Wien,

Museum für Völkerkunde.

§ 2. (1) Diese Einrichtungen sind wissenschaftliche Anstalten öffentlichen Rechts des Bundes, denen

unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und

wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit

Inkrafttreten der Museumsordnung (§ 6) eigene Rechtspersönlichkeit erlangen. Die im folgenden als

Bundesmuseen bezeichneten Anstalten sind kulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten

gesellschaftlichen Diskurses die ihnen anvertrauten Zeugnisse der Geschichte und Gegenwart der Künste,

der Technik, der Natur sowie der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, konservieren, wissenschaftlich

aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen sollen. Sie

sind ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihnen anvertrauten

Sammlungsgut. Ihr Wirkungsbereich wird, entsprechend den jeweiligen historischen und sammlungsspezifischen

Voraussetzungen in den einzelnen Museumsordnungen geregelt. Die Bundesmuseen sind

dazu bestimmt, das ihnen anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und es derart der

Öffentlichkeit zu präsentieren, daß durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und

Zusammenhänge zwischen Gesellschafts-, Kunst-, Technik-, Natur- und Wissenschaftsphänomenen

geweckt wird. Als bedeutende kulturelle Institutionen Österreichs sind sie dazu aufgerufen, das

österreichische Kulturleben zu bereichern, das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen

der Technik und die Veränderungen der Natur zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu

sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des spezifisch kulturpolitischen Auftrags jedes Hauses ständig

zu ergänzen. Dabei pflegen sie den Austausch mit Museen in Österreich und anderen Ländern im

Ausstellungs- und Forschungsbereich. Als umfassende Bildungseinrichtungen entwickeln sie zeitgemäße

und innovative Formen der Vermittlung besonders für Kinder und Jugendliche. Sie sind zu einer

möglichst zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Gebarung verpflichtet.

(2) Die Bundesmuseen können für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund

keine Haftung.

(3) Dem (den) Geschäftsführer(n) der Bundesmuseen obliegt (obliegen) bei seiner (ihrer) Geschäftsführung

die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes. Er hat (sie haben) dem Bundesminister

für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten jährlich eine Vorschaurechnung sowie einen mit dem

Prüfbericht und Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluß samt Lagebericht

vorzulegen. Der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers hat sich auch auf die Einhaltung der

Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparksamkeit zu erstrecken.

(4) Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

§ 3. (1) Die Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erstreckt

sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist berechtigt, in Erfüllung

seiner Aufsichtspflicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen

einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die

von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen und von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen.

(3) Dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten obliegt die Prüfung und

Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß § 5 Abs. 4 an die

einzelnen Anstalten, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.

§ 4. (1) Der allen Bundesmuseen (§ 2) gemeinsame Zweck ist der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche

Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des dem jeweiligen Bundesmuseum

auf Dauer oder bestimmte Zeit gemäß § 5 Abs. 1 überlassenen oder von ihm erworbenen

Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und

Sparsamkeit; entgeltliche Neuerwerbungen gehen zunächst in das Eigentum des Bundesmuseums und erst

mit Eintritt der Lastenfreiheit kostenfrei in das Bundeseigentum über und sind als solches zu

inventarisieren. Der Eintritt der Lastenfreiheit darf nicht unsachlich verzögert werden. Ebenso geht das

gemäß § 31a FOG erworbene Sammlungsgut lastenfrei in das Eigentum des Bundes über.

(2) Die besondere Zweckbestimmung jedes einzelnen Bundesmuseums (§ 2) ist in der Museumsordnung

(§ 6) zu regeln.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör den

Bundesmuseen zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen, wobei sich das Entgelt am Kategoriemietzins

D orientiert. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Überlassungsvertrages, der gleichzeitig mit

der Erlassung der Satzung des jeweiligen Bundesmuseums abzuschließen ist. Im Überlassungsvertrag ist

festzulegen, daß die Erhaltung der Immobilie im Äußeren und in den konstruktiven Teilen vom für den

staatlichen Hochbau zuständigen Bundesminister (derzeit Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten)

wahrgenommen wird; weiters, welche Teile der Liegenschaftsverwaltung vom jeweiligen Museum

zu übernehmen sind; weiters Bestimmungen über die Verpflichtungen des jeweiligen Museums zur

Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes für dessen Zwecke, über das Zustimmungsverfahren des Bundes

bei baubewilligungspflichtigen Maßnahmen des Museums und über die Inanspruchnahme technischer

Dienstleistungen der Bundesgebäudeverwaltung; weiters unter welchen Bedingungen der Vertrag aufzulösen

ist. Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, gleichzeitig mit Erlassung der

Museumsordnung und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten

– das bereits vorhandene sowie das vom Bund gemäß § 31a FOG und das gemäß § 4 Abs. 1 erworbene

Sammlungsgut dem jeweiligen Bundesmuseum als Leihgabe zu überlassen;

– die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern ins Eigentum der jeweiligen

Anstalt zu übertragen. Hiezu ist vom Bundesministerium für Finanzen eine Amtsbestätigung

auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 39.

(2) Ebenso gehen zum selben Zeitpunkt die gemäß § 31a FOG erworbenen sonstigen Vermögenswerte

einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden auf die Anstalten über. Die

Anstalt haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene in

Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten der aufgelösten Einrichtungen gemäß § 31a FOG.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen und die eingeräumten Rechte sind anläßlich

der Eröffnungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1

zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Eröffnungsbilanzen besteht keine Bindung

an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen

sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes

der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung

der Aktiven und Passiven der Anstalt zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig

dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß § 4 zuzuordnen sind und aus der die

übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlagen haben darüber hinaus

alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu der jeweiligen

Anstalt gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu

prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanzen sind zum Firmenbuch einzureichen. § 10 Abs. 1 HGB

ist anzuwenden.

(4) Der Bund leistet den Anstalten gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 für die Aufwendungen, die

ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrags entstehen, ab dem 1. Jänner 2000 eine jährliche

Basisabgeltung in Höhe von 920 Millionen Schilling. Bis zum Eintritt der Rechtspersönlichkeit sämtlicher

Anstalten gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 verringert sich diese Basisabgeltung im jeweiligen Finanzjahr

um den Saldo aus Einnahmen und Ausgaben, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für die noch nicht als

Anstalten mit Rechtspersönlichkeit eingerichteten Einrichtungen gemäß § 1 veranschlagt sind. Ergibt sich

aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der

Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf

die einzelnen Bundesmuseen obliegt dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen Bundesmuseen zu berücksichtigen. Dazu

gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der

Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.

(5) Die zum 2. Mai 1998 in Durchführung begriffenen baulichen Investitionsvorhaben sind vom

bisherigen Auftraggeber auf seine Kosten fertigzustellen.

(6) Der Bund kann von ihm überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon einem Bundesmuseum zur

Abwendung materieller Schäden oder aus zwingenden staatspolitischen Interessen nach vorheriger

Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann der Bund nicht haftbar

gemacht werden.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erläßt für das Kunsthistorische

Museum bis zum 31. Dezember 1998 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 1999, für die

Österreichische Galerie, das Österreichische Museum für angewandte Kunst und das Technische Museum

Wien bis zum 31. Dezember 1999 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2000, für die übrigen in § 1

aufgezählten Bundesmuseen so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2002 mit

spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2003 auf Vorschlag des jeweiligen Bundesmuseums oder nach

dessen Anhörung eine Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind

1. Gliederung in Sammlungen;

2. Errichtung, Benennung und Auflösung von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten

unter Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtungen und der Größe des Bundesmuseums;

3. Aufbauorganisation, wobei zumindest folgende Organe vorzusehen sind

3.1. ein oder zwei am Bundesmuseum bestellte Geschäftsführer, die nach Anhörung des

Kuratoriums vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach einer

von diesem durchgeführten öffentlichen Ausschreibung auf fünf Jahre bestellt werden;

Wiederbestellungen sind möglich. Die vorzeitige Abberufung der/des Geschäftsführer(s)

bedarf eines Antrags des Kuratoriums, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen

erforderlich ist. Ist das Kuratorium säumig und Gefahr in Verzug, kann der Bundesminister

für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auch ohne Antrag tätig werden. Sieht die

Satzung zwei Geschäftsführer vor, ist bis zum Ende der Dienstzeit des derzeit bestellten

Direktors nur die zweite Position mit Schwerpunkt kaufmännische Geschäftsführung auszuschreiben;

3.2. ein vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestelltes Kuratorium

als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung, insbesondere in bezug auf Voranschlag,

Budgetvollzug und Rechnungsabschluß;

4. ein Verzeichnis der dem Bundesmuseum überlassenen Immobilien mit einer stichtagsbezogenen

Zustandsbeschreibung;

5. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung dem

Bundesmuseum obliegt;

6. Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;

7. Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung (§ 4);

8. Aufgabenkatalog des Bundesmuseums;

9. Grundsätze der strukturellen – und Ablauf – Organisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen

und technischen Verwaltung und Betreuung der dem Bundesmuseum überlassenen oder

von diesem erworbenen Sachen.

10. Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer(s) in sinngemäßer Anwendung

der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-

Gesetzes.

(2) Bis zur Bestellung des/der ersten Geschäftsführer(s) wird die Funktion vom jeweiligen Direktor

ausgeübt. Er kann mit seiner Zustimmung auch zum Geschäftsführer des Bundesmuseums bestellt werden.

(3) Die Museumsordnung ist als Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten kundzumachen.

(4) Gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung hat der Bundesminister für Unterricht und

kulturelle Angelegenheiten Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer und für das Kuratorium zu

erlassen.

§ 7. (1) Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen

1. aus zwei vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellten Mitgliedern,

2. aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,

3. aus einem vom Bundeskanzler entsandten Mitglied,

4. aus einem vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsandten Mitglied,

5. aus einem vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellten, auf dem

Forschungsgebiet der betreffenden Anstalt tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter dieser

Anstalt sein darf,

6. aus einem vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellten Mitglied

aus dem Kreis der Förderer der betreffenden Anstalt,

7. aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied,

8. aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellt aus dem Kreis der

Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.

(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, daß bei Stimmengleichheit die Stimme

des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, daß das Arbeits- und Budgetprogramm und der

Budget- und Finanzplan der Anstalt auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen

und des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bedürfen.

(4) Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandsersätze) sind von der

Anstalt zu veranschlagen und zu tragen.

§ 8. (1) Der/Die Geschäftsführer eines Bundesmuseums hat/haben jährlich für jeweils vier Jahre (das

erste Mal beginnend mit dem Jahr der Erlassung der Museumsordnung nach § 6) ein Arbeits- und

Budgetprogramm zu erstellen, das insbesondere die von der Anstalt angestrebten Ziele, die von ihr

verfolgten Strategien, die der Anstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für

Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten hat.

Dieses ist nach Genehmigung des Kuratoriums dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Die jährliche Vorschaurechnung hat dem genehmigten

Arbeits- und Budgetprogramm zu entsprechen.

(2) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß § 5 Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen

Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4

unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung

der Anstalten und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(3) Die Abgeltungen gemäß § 5 Abs. 4 und gemäß Abs. 2 hat der Bund den Anstalten nach Bedarf

monatlich im voraus zu überweisen.

(4) Der/die Geschäftsführer hat/haben für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems

zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Anstaltsleitungen nach den

gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der

Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.

§ 9. Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen

Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung bzw. Einräumung von Rechten,

Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Anstalten sind von allen bundesgesetzlich

geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.

§ 10. (1) Die Anstalten gemäß § 2 Abs. 1 sind Arbeitgeber ihres Personals; auf Dienstverträge ist das

privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, insbesondere das Angestelltengesetz, anzuwenden.

(2) Beamte, die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 deren

Personalstand angehören, werden mit Inkrafttreten der Museumsordnung in das Bundesministerium für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten – Zentralleitung versetzt und gleichzeitig jener Anstalt, deren

Aufgaben sie überwiegend besorgen, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer

anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Der für die Personalangelegenheiten dieser Beamten

zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Unterricht

und kulturelle Angelegenheiten gebunden.

(3) Bundesbeamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der

Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem

Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Anstalt zu den zu

diesem Zeitpunkt für neueintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte

Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für die Bundesbeamten gemäß Abs. 2 hat die Anstalt dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand

samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser

Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von

denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Bundesbeamten einbehaltenen Pensionsbeiträge

sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Bundesbeamten

gemäß § 22 des GG 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen

Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Museumsordnung von Versicherungsträgern

Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen.

Die sonstigen Zahlungen der Anstalt an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats

fällig.

(5) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer

Einrichtung gemäß § 1 angehören, werden ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit

Arbeitnehmer jener Anstalt, deren Aufgaben sie überwiegend besorgen. Die Anstalt setzt die Rechte und

Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am

Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen,

Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.

(6) Die Bediensteten gemäß Abs. 3 und 5 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen

so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an

der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a

bis 24c des GG 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers

im Sinne des § 80 des BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten wahr.

(7) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 5 von diesem Dienstverhältnis zur Anstalt unmittelbar in

ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Anstalt ein

solches zum Bund gewesen wäre.

(8) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 3 und 5 genannten

Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches)

zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Zeitpunkt der Erlangung der

Rechtspersönlichkeit der Anstalt bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst

aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter

Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt

zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(9) In aufrechte Dienstverhältnisse gemäß § 31a FOG tritt die Anstalt mit Inkrafttreten der Museumsordnung

als Arbeitgeber ein.

(10) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer der

Anstalt werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung bzw. des Überganges dieses Arbeitsverhältnisses

auf die Anstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

(11) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß

Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer der Anstalt werden, werden von der Anstalt übernommen.

§ 11. Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit am jeweiligen Bundesmuseum

eingerichteten Dienststellenausschuß obliegt ab Inkrafttreten der jeweiligen Museumsordnung die

Funktion des Betriebsrates der Anstalt im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er

hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte

Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Museumsordnung seine Tätigkeit aufnehmen kann.

Auf die Tätigkeit dieser Betriebsratskörperschaften und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der

Arbeitnehmerschaft sind zusätzlich § 70 und § 72 Abs. 2 bis 4 Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 326/1996, sinngemäß anzuwenden, wobei der Wahlvorstand dem dortigen Wahlausschuß und die

jeweils sachlich zuständige Betriebsratskörperschaft im Museumsbereich dem dortigen Personalvertretungsorgan

entspricht. Die der jeweiligen Anstalt zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus

weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten an.

§ 12. (1) Die Anstalten sind in das Firmenbuch einzutragen.

(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (§ 120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die Anstalt ihren

Sitz hat.

(3) § 3 Firmenbuchgesetz ist sinngemäß anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen

1. kurze Angabe des Anstaltszwecks;

2. das Datum der Museumsordnung und jede Änderung dieser Urkunde;

3. Name und Geburtsdatum des/der Geschäftsführer(s);

4. Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des

Kuratoriums;

5. der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlußstichtag.

§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 14. Auf die Arbeitnehmer der Anstalten ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl.

Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten Teiles, Abschnitt 4 und 5 und des fünften Teiles, anzuwenden.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister

für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;

2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 fünfter bis letzter Satz der Bundesminister für Finanzen im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;

3. hinsichtlich § 5 Abs. 5 sowie hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten;

4. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Finanzen;

5. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 3 der Bundeskanzler;

6. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

7. hinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

betroffen sind, der Bundesminister für Justiz;

8. im übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

BGBlPdf 115. Kundmachung: Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen

Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 150

Abs. 1 der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, wird die Neufassung des

Anhanges 3 der MSV kundgemacht. Die Z 1 der Kundmachung vom 17. Juli 1997, BGBl. II Nr. 194/

1997, wird hiemit gegenstandslos.

Anhang 3 der MSV lautet

„Anhang 3

zu § 5 Abs. 5

Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Umsetzung der grundlegenden

Sicherheitsanforderungen

(Stand: 5. Februar 1998)

Mitteilungen der Kommission der Europäischen Union vom 22. März 1997, 97/C 93/03, vom 8. Mai

1997, 97/C 141/09, vom 4. Juni 1997, 97/C 169/04, 23. Oktober 1997, 97/C 322/03 (Berichtigung vom

4. Februar 1998, 98/C 37/09) und vom 5. Februar 1998, 98/C 38/05.

Die ÖNORMEN EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38,

Postfach 130, Tel. (01) 213 00/805, Telefax: (01) 213 00/818, e-mail: infostelle@on-norm.at, zu beziehen.

EN 115:1995 (= ÖNORM EN 115:1995-05-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Fahrtreppen und Fahrsteigen

EN 201:1997 (= ÖNORM EN 201:1997-04-01)

Gummi- und Kunststoffmaschinen – Spritzgießmaschinen – Sicherheitsanforderungen

EN 289:1993 (= ÖNORM EN 289:1994-03-01)

Sicherheit von Maschinen – Gummi- und Kunststoffmaschinen – Formpressen und Spritzpressen –

Sicherheitstechnische Anforderungen für die Gestaltung

EN 292-1:1991 (= ÖNORM EN 292-1:1992-03-01)

Sicherheit von Maschinen – Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze – Teil 1: Grundsätzliche

Terminologie, Methodologie

EN 292-2:1991 und EN 292-2/A1:1995 (= ÖNORM EN 292-2:1995-07-01)

Sicherheit von Maschinen – Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze – Teil 2: Technische Leitsätze

und Spezifikationen

EN 294:1992 (= ÖNORM EN 294:1993-04-01, ident mit EN 294:1992 + AC:1993)

Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen

Gliedmaßen

EN 349:1993 (= ÖNORM EN 349:1993-08-01)

Sicherheit von Maschinen – Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen

EN 415-4:1997 (= ÖNORM EN 415-4:1997-07-01)

Sicherheit von Verpackungsmaschinen – Teil 4: Palettierer und Depalettierer

EN 418:1992 (= ÖNORM EN 418:1993-04-01)

Sicherheit von Maschinen – Not-Aus-Einrichtung, funktionelle Aspekte – Gestaltungsleitsätze

EN 422:1995 (= ÖNORM EN 422:1995-08-01)

Gummi- und Kunststoffmaschinen – Sicherheit – Blasformmaschinen zur Herstellung von Hohlkörpern –

Anforderungen für Konzipierung und Bau

EN 457:1992 (= ÖNORM EN 457:1992-07-01)

Sicherheit von Maschinen – Akustische Gefahrensignale – Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und

Prüfung (ISO 7731:1986 modifiziert)

EN 474-1:1994 (= ÖNORM EN 474-1:1995-01-01)

Erdbaumaschinen – Sicherheit – Teil 1: Allgemeine Anforderungen

EN 474-2:1996 (= ÖNORM EN 474-2:1996-06-01)

Erdbaumaschinen – Sicherheit – Teil 2: Anforderungen für Planiermaschinen

EN 474-3:1996 (= ÖNORM EN 474-3:1996-06-01)

Erdbaumaschinen – Sicherheit – Teil 3: Anforderungen für Lader

EN 474-4:1996 (= ÖNORM EN 474-4:1996-06-01)

Erdbaumaschinen – Sicherheit – Teil 4: Anforderungen für Baggerlader

EN 474-5:1996 (= ÖNORM EN 474-5:1996-08-01)

Erdbaumaschinen – Sicherheit – Teil 5: Anforderungen für Hydraulikbagger

EN 474-6:1996 (= ÖNORM EN 474-6:1996-08-01)

Erdbaumaschinen – Sicherheit – Teil 6: Anforderungen für Muldenfahrzeuge

EN 500-1:1995 (= ÖNORM EN 500-1:1995-11-01)

Bewegliche Straßenbaumaschinen – Sicherheit – Teil 1: Gemeinsame Anforderungen

EN 500-2:1995 (= ÖNORM EN 500-2:1995-11-01)

Bewegliche Straßenbaumaschinen – Sicherheit – Teil 2: Besondere Anforderungen an Straßenfräsen

EN 500-3:1995 (= ÖNORM EN 500-3:1995-11-01)

Bewegliche Straßenbaumaschinen – Sicherheit – Teil 3: Besondere Anforderungen an Bodenstabilisierungsmaschinen

EN 500-4:1995 (= ÖNORM EN 500-4:1995-11-01)

Bewegliche Straßenbaumaschinen – Sicherheit – Teil 4: Besondere Anforderungen an Verdichtungsmaschinen

EN 500-5:1995 (= ÖNORM EN 500-5:1995-11-01)

Bewegliche Straßenbaumaschinen – Sicherheit – Teil 5: Besondere Anforderungen an Fugenschneider

EN 528:1996 (= ÖNORM EN 528:1996-12-01)

Regalbediengeräte – Sicherheit

EN 547-1:1997 (= ÖNORM EN 547-1:1997-06-01)

Sicherheit von Maschinen – Körpermaße des Menschen – Teil 1: Grundlagen zur Bestimmung von Abmessungen

von Ganzkörper – Zugänge an Maschinenarbeitsplätze

EN 547-2:1997 (= ÖNORM EN 547-2:1997-06-01)

Sicherheit von Maschinen – Körpermaße des Menschen – Teil 2: Grundlagen zur Bemessung von

Zugangsöffnungen

EN 547-3:1997 (= ÖNORM EN 547-3:1997-06-01)

Sicherheit von Maschinen – Körpermaße des Menschen – Teil 3: Körpermaßdaten

EN 563:1994 (= ÖNORM EN 563:1995-01-01, ident mit EN 563:1994 + AC:1994)

Sicherheit von Maschinen – Temperaturen berührbarer Oberflächen – Ergonomische Daten zur Festlegung

von Temperaturgrenzwerten für heiße Oberflächen

EN 574:1997 (= ÖNORM EN 574:1997-01-01)

Sicherheit von Maschinen – Zweihandschaltung – Funktionelle Aspekte – Gestaltungsleitsätze

EN 608:1994 (= ÖNORM EN 608:1994-12-01)

Land- und Forstmaschinen – Tragbare Motorsägen – Sicherheit

EN 614-1:1995 (= ÖNORM EN 614-1:1995-07-01)

Sicherheit von Maschinen – Ergonomische Gestaltungsgrundsätze – Teil 1: Begriffe und allgemeine

Leitsätze

EN 626-1:1994 (= ÖNORM EN 626-1:1995-01-01)

Sicherheit von Maschinen – Reduzierung des Gesundheitsrisikos durch Gefahrstoffe, die von Maschinen

ausgehen – Teil 1: Grundsätze und Festlegungen für Maschinenhersteller

EN 626-2:1996 (= ÖNORM EN 626-2:1996-09-01)

Sicherheit von Maschinen – Reduzierung des Gesundheitsrisikos durch Gefahrstoffe, die von Maschinen

ausgehen – Teil 2: Methodik beim Aufstellen von Überprüfungsverfahren

EN 627:1995 (= ÖNORM 627:1995-10-01)

Regeln für Datenerfassung und Fernüberwachung von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen

EN 632:1995 (= ÖNORM EN 632:1995-09-01)

Landmaschinen – Mähdrescher und Feldhäcksler – Sicherheit

EN 690:1994 (= ÖNORM EN 690:1995-02-01)

Landmaschinen – Stalldungstreuer – Sicherheit

EN 692:1996 (= ÖNORM EN 692:1996-08-01)

Mechanische Pressen – Sicherheit

Ausgenommen sind in den Absätzen 5.2.3, 5.3.2, 5.4.6 und 5.5.2, den Tabellen 2, 3, 4 und 5 sowie in den

Anhängen A und B1 angeführte Pressen mit formschlüssiger Kupplung, bei denen nicht davon

ausgegangen werden kann, daß sie dem § 5 Abs. 5 bzw. der Richtlinie 89/392/EWG genügen.

EN 703:1995 (= ÖNORM EN 703:1995-09-01)

Landmaschinen – Siloentnahmegeräte – Sicherheit

EN 706:1996 (= ÖNORM EN 706:1996-11-01)

Sicherheitsanforderungen für Land- und Forstmaschinen – Reblaubschneidegeräte

EN 708:1996 (= ÖNORM EN 708:1996-05-01)

Landmaschinen – Bodenbearbeitungsgeräte mit kraftbetriebenen Werkzeugen – Sicherheit

EN 709:1997 (= ÖNORM EN 709:1997-07-01)

Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft – Einachstraktoren mit angebauter Fräse, Motorhacken und

Triebradhacken – Sicherheit

EN 746-1:1997 ( = ÖNORM EN 746-1:1997-08-01)

Industrielle Thermoprozeßanlagen – Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen an industrielle

Thermoprozeßanlagen

EN 746-2:1997 ( = ÖNORM EN 746-2:1997-08-01)

Industrielle Thermoprozeßanlagen – Teil 2: Sicherheitsanforderungen an Feuerungen und Brennstoffführungssysteme

EN 746-3:1997 ( = ÖNORM EN 746-3:1997-08-01)

Industrielle Thermoprozeßanlagen – Teil 3: Sicherheitsanforderungen für die Erzeugung und Anwendung

von Schutz- und Reaktionsgasen

EN 774:1996 (= ÖNORM EN 774:1996-07-01)

Gartengeräte – Tragbare motorbetriebene Heckenscheren – Sicherheit

EN 774/A2:1997 (= ÖNORM EN 774/A2:1997-09-01)

Gartengeräte – Tragbare motorbetriebene Heckenschere – Sicherheit

EN 775:1992 (= ÖNORM EN 775:1993-12-01)

Industrieroboter – Sicherheit (ISO 10218:1992 modifiziert)

EN 786:1996 (= ÖNORM EN 786:1996-11-01)

Gartengeräte – Elektrisch betriebene handgeführte und handgehaltene Rasentrimmer und Rasenkantentrimmer – Mechanische Sicherheit

EN 791:1995 (= ÖNORM EN 791:1996-01-01)

Bohrgeräte – Sicherheit

EN 811:1996 (= ÖNORM EN 811:1997-01-01)

Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrenstellen mit den unteren

Gliedmaßen

EN 815:1996 (= ÖNORM EN 815:1996-12-01)

Sicherheit von Tunnelbohrmaschinen ohne Schild und gestängelosen Schachtbohrmaschinen zum Einsatz

in Fels

EN 818-1:1996 (= ÖNORM EN 818-1:1996-07-01)

Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke – Sicherheit – Teil 1: Allgemeine Abnahmebedingungen

EN 818-2:1996 (= ÖNORM EN 818-2:1996-08-01)

Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke – Sicherheit – Teil 2: Mitteltolerierte Rundstahlketten für

Anschlagketten – Güteklasse 8

EN 818-4:1996 (= ÖNORM EN 818-4:1996-08-01)

Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke – Sicherheit – Teil 4: Anschlagketten – Güteklasse 8

EN 836:1997 (= ÖNORM EN 836:1997-08-01)

Gartengeräte – Motorbetriebene Rasenmäher – Sicherheit

EN 842:1996 (= ÖNORM EN 842:1996-09-01)

Sicherheit von Maschinen – Optische Gefahrensignale – Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und

Prüfung

EN 860:1997 (= ÖNORM EN 860:1997-08-01)

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen – Dickenhobelmaschinen für einseitige Bearbeitung

EN 907:1997 (= ÖNORM EN 907:1997-07-01)

Land- und Forstmaschinen – Spritz- und Sprühgeräte zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln und

flüssigen Düngemitteln – Sicherheit

EN 940:1997 (= ÖNORM EN 940:1997-08-01)

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen – Kombinierte Holzbearbeitungsmaschinen

EN 954-1:1996 (= ÖNORM EN 954-1:1997-05-01)

Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen – Teil 1: Allgemeine

Gestaltungsleitsätze

EN 981:1996 (= ÖNORM EN 981:1997-03-01)

Sicherheit von Maschinen – System akustischer und optischer Gefahrensignale und Informationssignale

EN 982:1996 (= ÖNORM EN 982:1996-07-01)

Sicherheit von Maschinen – Sicherheitstechnische Anforderungen für fluidtechnische Anlagen und deren

Bauteile – Hydraulik

EN 983:1996 (= ÖNORM EN 983:1996-07-01)

Sicherheit von Maschinen – Sicherheitstechnische Anforderungen für fluidtechnische Anlagen und deren

Bauteile – Pneumatik

EN 996:1995 (= ÖNORM EN 996:1996-02-01)

Rammausrüstung – Sicherheitsanforderungen

EN 1012-1:1996 (= ÖNORM EN 1012-1:1996-07-01)

Kompressoren und Vakuumpumpen – Sicherheitsanforderungen – Teil 1: Kompressoren

EN 1012-2:1996 (= ÖNORM EN 1012-2:1996-07-01)

Kompressoren und Vakuumpumpen – Sicherheitsanforderungen – Teil 2: Vakuumpumpen

EN 1032:1997 (= ÖNORM EN 1032:1997-04-01)

Mechanische Schwingungen – Prüfverfahren zur Ermittlung der Ganzkörperschwingungen von

beweglichen Maschinen – Allgemeines

EN 1033:1995 (= ÖNORM EN 1033:1996-05-01)

Hand-Arm-Schwingungen – Laborverfahren zur Messung mechanischer Schwingungen an der

Greiffläche handgeführter Maschinen – Allgemeines

EN 1037:1995 (= ÖNORM EN 1037:1996-02-01)

Sicherheit von Maschinen – Vermeidung von unerwartetem Anlauf

EN 1050:1997 (=ÖNORM EN 1050:1997-01-01)

Sicherheit von Maschinen – Leitsätze zur Risikobeurteilung

EN 1088:1995 (= ÖNORM EN 1088:1996-02-01)

Sicherheit von Maschinen – Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen

– Leitsätze für Gestaltung und Auswahl

EN 1093-3:1996 (= ÖNORM EN 1093-3:1996-06-01)

Sicherheit von Maschinen – Bewertung der Emission von luftgetragenen Gefahrstoffen – Teil 3

Emissionsrate eines festgelegten luftverunreinigenden Stoffes – Prüfstandverfahren unter Verwendung

des realen luftverunreinigenden Stoffes

EN 1093-4:1996 (= ÖNORM EN 1093-4:1996-06-01)

Sicherheit von Maschinen – Bewertung der Emission von luftgetragenen Gefahrstoffen – Teil 4

Erfassungsgrad eines Absaugsystems – Tracerverfahren

EN 1114-1:1996 (= ÖNORM EN 1114-1:1997-01-01)

Gummi- und Kunststoffmaschinen – Extruder und Extrusionsanlagen – Teil 1: Sicherheitsanforderungen

für Extruder

EN 1152:1994 (= ÖNORM EN 1152:1994-09-01)

Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft – Schutzeinrichtungen für Gelenkwellen –

Verschleißprüfungen und Festigkeitsprüfungen

EN 1299:1997 (= ÖNORM EN 1299:1997-08-01)

Mechanische Schwingungen und Stöße – Schwingungsisolierung von Maschinen – Angaben für den

Einsatz von Quellenisolierungen

EN 1417:1996 (= ÖNORM EN 1417:1996-11-01)

Gummi- und Kunststoffmaschinen – Walzwerke – Sicherheitsanforderungen

EN ISO 3450:1996 (= ÖNORM EN ISO 3450:1996-07-01)

Erdbaumaschinen – Bremsanlagen von gummibereiften Maschinen – Anforderungen und Prüfungen (ISO

3450:1995)

EN ISO 3457:1995 (= ÖNORM EN ISO 3457:1995-04-01)

Erdbaumaschinen – Schutzeinrichtungen – Begriffe und Anforderungen (ISO 3457:1986)

EN ISO 3743-1:1995 (= ÖNORM EN ISO 3743-1:1995-10-01)

Akustik – Bestimmung der Schalleistungspegel von Geräuschquellen – Verfahren der Genauigkeitsklasse

2 für kleine, transportable Quellen in Hallfeldern – Teil 1: Vergleichsverfahren in Prüfräumen mit

schallharten Wänden (ISO 3743-1:1994)

EN ISO 3743-2:1996 (= ÖNORM EN ISO 3743-2:1997-02-01)

Akustik – Bestimmung der Schalleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen –

Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 für kleine, transportable Quellen in Hallfeldern – Teil 2: Verfahren

Sonder-Hallräume (ISO 3743-2:1994)

EN ISO 3744:1995 (= ÖNORM EN ISO 3744:1996-05-01)

Akustik – Bestimmung der Schalleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen –

Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 2 für ein im wesentlichen freies Schallfeld über einer

reflektierenden Ebene (ISO 3744:1994)

EN ISO 3746:1995 (= ÖNORM EN ISO 3746:1996-05-01)

Akustik – Bestimmung der Schalleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen –

Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene (ISO 3746:1995)

EN ISO 3767-3:1996 (= ÖNORM EN ISO 3767-3:1996-08-01)

Traktoren, Land- und Forstmaschinen, motorgetriebene Rasen- und Gartengeräte – Bildzeichen für

Bedienelemente und sonstige Anzeigeeinrichtungen – Teil 3: Bildzeichen für motorgetriebene Rasen- und

Gartengeräte (ISO 3767-3:1995)

EN ISO 4871:1996 (= ÖNORM EN ISO 4871:1997-07-01)

Akustik – Angabe und Nachprüfung von Geräuschemissionswerten von Maschinen und Geräten (ISO

4871:1996)

EN ISO 6682:1995 (= ÖNORM EN ISO 6682:1995-04-01)

Erdbaumaschinen – Stellteile – Bequemlichkeitsbereiche und Reichweitenbreite (ISO 6682:1986,

einschließlich Änderung 1:1989)

EN ISO 7235:1995 (= ÖNORM EN ISO 7235:1995-10-01)

Akustik – Messungen an Schalldämpfern in Kanälen – Einfügungsdämpfungsmaß, Strömungsgeräusch

und Gesamtdruckverlust (ISO 7235:1991)

EN ISO 8662-4:1995 (= ÖNORM EN ISO 8662-4:1995-10-01)

Handgehaltene motorbetriebene Maschinen – Messung mechanischer Schwingungen am Handgriff –

Teil 4 : Schleifmaschinen (ISO 8662-4:1994)

EN ISO 8662-6:1995 (= ÖNORM EN ISO 8662-6:1995-10-01)

Handgehaltene motorbetriebene Maschinen – Messung mechanischer Schwingungen am Handgriff –

Teil 6: Schlagbohrmaschinen (ISO 8662-6:1994)

EN ISO 8662-9:1996 (= ÖNORM EN ISO 8662-9:1997-05-01)

Handgehaltene motorbetriebene Maschinen – Messung mechanischer Schwingungen am Handgriff –

Teil 9: Stampfer (ISO 8662-9:1996)

EN ISO 8662-14:1996 (= ÖNORM EN ISO 8662-14:1997-07-01)

Handgehaltene motorbetriebene Maschinen – Messung mechanischer Schwingungen am Handgriff –

Teil 14: Steinbearbeitungsmaschinen und Nadelentroster (ISO 8662-14:1996)

EN ISO 9614-1:1995 (= ÖNORM EN ISO 9614-1:1995-10-01)

Akustik – Bestimmung der Schalleistungspegel von Schallquellen aus Schallintensitätsmessungen –

Teil 1: Messungen an diskreten Punkten (ISO 9614-1:1993)

EN ISO 11111:1995 (= ÖNORM EN ISO 11111:1996-01-01)

Sicherheitsanforderungen an Textilmaschinen (ISO 11111:1995)

EN ISO 11145:1994 (= ÖNORM EN ISO 11145:1995-06-01)

Optik und optische Instrumente – Laser und Laseranlagen – Begriffe und Formelzeichen (ISO

11145:1994)

EN ISO 11200:1995 (= ÖNORM EN ISO 11200:1996-07-01)

Akustik – Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten – Leitlinien zur Anwendung der Grundnormen

zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten

Orten (ISO 11200:1995)

EN ISO 11201:1995 (= ÖNORM EN ISO 11201:1996-07-01)

Akustik – Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten – Messung von Emissions-

Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten – Verfahren der Genauigkeitsklasse

2 für ein im wesentlichen freies Schaltfeld über einer reflektierenden Ebene (ISO 11201:1995)

EN ISO 11202:1995 (= ÖNORM EN ISO 11202:1996-07-01)

Akustik – Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten – Messung von Emissions-

Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten – Verfahren der Genauigkeitsklasse

3 für Messungen unter Einsatzbedingungen (ISO 11202:1995)

EN ISO 11203:1995 (= ÖNORM EN ISO 11203:1996-07-01)

Akustik – Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten – Bestimmung von Emissions-

Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten (ISO 11203:1995)

EN ISO 11204:1995 (= ÖNORM EN ISO 11204:1996-07-01)

Akustik – Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten – Messung von Emissions-

Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten – Verfahren mit

Umgebungskorrekturen (ISO 11204:1995)

EN ISO 11546-1:1995 (= ÖNORM EN ISO 11546-1:1996-07-01)

Akustik – Bestimmung der Schalldämmung von Schallschutzkapseln – Teil 1: Messungen unter

Laborbedingungen (zum Zweck der Kennzeichnung) (ISO 11546-1:1995)

EN ISO 11546-2:1995 (= ÖNORM EN ISO 11546-2:1996-07-01)

Akustik – Bestimmung der Schalldämmung von Schallschutzkapseln – Teil 2: Messungen im Einsatzfall

(zum Zweck der Abnahme und Nachprüfung) (ISO 11546-2:1995)

EN ISO 11691:1995 (= ÖNORM EN ISO 11691:1996-05-01)

Akustik – Messung an Schalldämpfern in Kanälen ohne Strömung – Laborverfahren der

Genauigkeitsklasse 3 (ISO 11691:1995)

EN ISO 11806:1997 (= ÖNORM EN ISO 11806:1997-09-01)

Land- und Forstmaschinen – Tragbare handgeführte Freischneider und Trimmer mit Antrieb durch

Verbrennungsmotoren – Sicherheit (ISO 11806:1997)

EN ISO 11957:1996 (= ÖNORM EN ISO 11957:1997-07-01)

Akustik – Bestimmung der Schalldämmung von Schallschutzkabinen – Messungen im Labor und im

Einsatzfall (ISO 11957:1996)

EN ISO 12001:1996 (= ÖNORM EN ISO 12001:1997-07-01)

Akustik – Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten – Regeln für die Erstellung und Gestaltung

einer Geräuschmeßform (ISO 12001:1996)

EN 12626:1997 (= ÖNORM EN 12626:1997-05-01)

Sicherheit von Maschinen – Laserbearbeitungsmaschinen – Sicherheitsanforderungen (ISO 11553:1996

modifiziert)

EN 23741:1991 (= ÖNORM EN 23741:1992-07-01)

Akustik – Bestimmung des Schalleistungspegels von Geräuschquellen – Rahmenmeßverfahren der

Genauigkeitsklasse 1 für Breitbandspektren in Hallräumen (identisch mit ISO 3741:1988)

EN 23742:1991 (= ÖNORM EN 23742:1992-07-01)

Akustik – Bestimmung des Schalleistungspegels von Geräuschquellen – Methoden der

Genauigkeitsklasse 1 im Hallraum für Quellen mit Reinton- und Schmalbandanteilen (identisch mit ISO

3742:1988)

EN 25136:1993 (= ÖNORM EN 25136:1994-06-01)

Akustik – Ermittlung der von Ventilatoren in Kanäle abgestrahlten Schalleistung – Kanalverfahren (ISO

5136:1990 und Technisches Korrigendum 1:1993)

EN 28094:1994 (= ÖNORM EN 28094:1994-05-01)

Stahlseilfördergurte – Haftung zwischen der Deckplatte und der Kernschicht (ISO 8094:1984)

EN 28662-1:1992 (= ÖNORM EN 28662-1:1993-08-01)

Handgehaltene motorbetriebene Maschinen – Messung mechanischer Schwingungen am Handgriff –

Teil 1: Allgemeines (ISO 8662-1:1988)

EN 28662-2:1994 + EN 28662-2/A1:1995 (= ÖNORM EN 28662-2:1996-05-01)

Handgehaltene motorbetriebene Maschinen – Messung mechanischer Schwingungen am Handgriff –

Teil 2: Meißelhämmer und Niethämmer (ISO 8662-2:1992)

EN 28662-3:1994 + EN 28662-3/A1:1995 (= ÖNORM EN 28662-3:1996-05-01)

Handgehaltene motorbetriebene Maschinen – Messung mechanischer Schwingungen am Handgriff –

Teil 3: Gesteinsbohrmaschinen und Bohrhämmer (ISO 8662-3:1992)

EN 28662-5:1994 + EN 28662-5/A1:1995 (= ÖNORM EN 28662-5:1996-05-01)

Handgehaltene motorbetriebene Maschinen – Messung mechanischer Schwingungen am Handgriff –

Teil 5: Aufbruchhämmer und Spatenhämmer (ISO 8662-5:1992)

EN 30326-1:1994 (= ÖNORM EN 30326-1:1994-08-01)

Mechanische Schwingungen – Laborverfahren zur Bewertung der Schwingungen von Fahrzeugsitzen –

Teil 1: Grundlegende Anforderungen (ISO 10326-1:1992)

EN 31252:1994 (= ÖNORM EN 31252:1994-11-01)

Laser und Laseranlagen – Lasergerät – Mindestanforderungen an die Dokumentation (ISO 11252:1993)

EN 31253:1994 (= ÖNORM EN 31253:1994-11-01)

Laser und Laseranlagen – Lasergerät – Mechanische Schnittstellen (ISO 11253:1993)

EN 60204-1:1992 (= ÖVE EN 60204-1:1993-02-01)

Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen

(IEC 204-1:1992, modifiziert)“

BGBlPdf 115. Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Majestät der König der Belgier,

In dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen und die rechtliche Zusammenarbeit zwischen

den beiden Staaten zu fördern,

Von dem Wunsche geleitet, insbesondere die Fragen betreffend die Rechtshilfe in Zivil- und

Handelssachen zu regeln und die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend

das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1957 zu erleichtern,

Haben beschlossen, das vorliegende Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren

Bevollmächtigten bestellt,

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Seine Majestät der König der Belgier

Die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden

Bestimmungen vereinbart haben

Artikel 1

(1) Die Staatsangehörigen des einen der beiden Vertragsstaaten haben auf dem Gebiet des anderen in

Zivil- und Handelssachen sowohl als Kläger als auch als Beklagte freien und ungehinderten Zutritt zu den

Gerichten.

(2) Diese Staatsangehörigen genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich ihrer Person

und ihres Vermögens den gleichen Rechtsschutz, der den Staatsangehörigen dieses anderen Staates

eingeräumt ist.

Artikel 2

Die Gerichte des einen der beiden Vertragsstaaten dürfen den Angehörigen des anderen Staates

wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben,

keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, auferlegen.

Artikel 3

Die Bestimmungen dieses Abkommens über natürliche Personen und die der Artikel 17, 18 und 19

des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 gelten auch für juristische Personen sowie für Gebilde,

die, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen, fähig sind, vor Gericht aufzutreten, vorausgesetzt, daß diese

juristischen Personen oder Gebilde ihren satzungsmäßigen oder tatsächlichen Sitz auf dem Gebiet eines

der beiden Vertragsstaaten haben.

Artikel 4

(1) Die in Zivil- und Handelssachen von einer zuständigen Behörde eines Vertragsstaates verfaßten

gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke, die einer Person im anderen Vertragsstaat zugestellt

werden sollen, werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates in einer oder in zwei Ausfertigungen

dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt.

(2) Das Justizministerium des ersuchten Staates übersendet die Schriftstücke der auf seinem Gebiet

zuständigen oder befugten Behörde.

Artikel 5

(1) Ist ein Schriftstück durch bloße Übergabe oder zu eigenen Handen zuzustellen, so ist seine

Übersetzung nicht erforderlich. Verweigert der Empfänger die Annahme wegen des Fehlens einer

Übersetzung, so haben die Behörden des ersuchten Staates das Schriftstück auf ihre Kosten übersetzen zu

lassen.

(2) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates kann von der zuständigen Behörde des

ersuchten Staates die Vornahme der Zustellung in einer besonderen Form begehren, sofern diese Form

dem Recht des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.

Artikel 6

(1) Für jede Zustellung ist eine der ersuchenden Behörde im Weg über die Justizministerien der

beiden Vertragsstaaten zu übermittelnde Bestätigung auszustellen.

Wurde das Schriftstück in zweifacher Ausfertigung übersandt, so ist die Bestätigung auf die

Zweitschrift des zuzustellenden Schriftstückes zu setzen oder daran zu heften.

(2) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates und die zuständige Behörde des ersuchten

Staates können für alle ergänzenden Mitteilungen betreffend die Zustellung von Schriftstücken miteinander

unmittelbar und in der jeweils eigenen Sprache verkehren.

Artikel 7

(1) Für die Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens gelten als zuständige Behörden,

in der Republik Österreich: die Gerichte;

im Königreich Belgien: die Gerichte und die gerichtlichen Vollzugsorgane (huissiers de Justice).

(2) Jeder der Vertragsstaaten kann durch einfache, an den anderen Staat gerichtete Mitteilung die

vorgenannten Zuständigkeiten auf andere Behörden und Amtsträger ausdehnen, die in Zivil- und Handelssachen

tätig werden.

Artikel 8

(1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen können in der Sprache der ersuchenden

Behörde abgefaßt werden und brauchen nicht mit Übersetzungen versehen zu sein. Sie werden im Weg

über die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten übersandt.

(2) Die Rechtshilfeersuchen gehen von den Gerichten aus. Jeder der Vertragsstaaten kann jedoch

durch einfache, an den anderen Staat gerichtete Mitteilung erklären, daß der Begriff „Gericht“ für die

Anwendung der Artikel 8 bis 13 auch andere Behörden und Amtsträger umfaßt, die in Zivil- und

Handelssachen tätig werden.

Artikel 9

(1) Die Erledigungsakten, zu denen die Rechtshilfeersuchen Anlaß geben, werden der ersuchenden

Behörde im Weg über die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten übersandt.

(2) Die ersuchende und die ersuchte Behörde können für alle ergänzenden Mitteilungen betreffend

das Rechtshilfeersuchen und seine Erledigung miteinander unmittelbar und in der jeweils eigenen Sprache

verkehren, dies insbesondere zur Benachrichtigung der ersuchenden Behörde von Ort, Tag und Stunde der

vorgesehenen Erledigung des Rechtshilfeersuchens.

Artikel 10

(1) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten können trotz der vorhergehenden Bestimmungen

Rechtshilfeersuchen unmittelbar aneinander richten, sofern diese mit Übersetzungen in eine der Sprachen

des ersuchten Staates versehen sind und die Richtigkeit der Übersetzungen von einem amtlichen

Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt ist.

(2) In diesem Fall werden die Erledigungsakten der ersuchenden Behörde unmittelbar übersandt.

Artikel 11

Aus Anlaß der Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke und der Erledigung von

Rechtshilfeersuchen sind vom ersuchenden Staat dem ersuchten Staat mit Ausnahme von Sachverständigengebühren

keine Kosten zu erstatten. Die ersuchte Behörde teilt jedoch der ersuchenden Behörde

Art und Höhe aller sonstigen von ihr aufgewendeten Kosten mit.

Artikel 12

Die Erledigung eines nach diesem Abkommen gestellten Ersuchens kann nicht deshalb abgelehnt

werden, weil das Recht des ersuchten Staates dessen ausschließliche Gerichtsbarkeit für die betreffende

Rechtssache vorsieht oder den Rechtsweg für die Durchsetzung des vor die ersuchende Behörde

gebrachten Anspruchs nicht zuläßt.

Artikel 13

In ihren Beziehungen zueinander widersprechen die beiden Vertragsstaaten nicht den Arten der

Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke und der Erledigung von Rechtshilfeersuchen,

die in den Artikeln 6 und 15 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 angeführt sind.

Artikel 14

Die Begehren um Vollstreckbarerklärung der Prozeßkostenentscheidungen nach Artikel 18 des

Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 können von den beteiligten Parteien unmittelbar bei dem

zuständigen Gericht gestellt werden.

Artikel 15

(1) Für die Anwendung des Artikels 19 zweiter und dritter Absatz des Haager Übereinkommens vom

1. März 1954 sind nur die erforderlichen Urkunden zum Nachweis dafür vorzulegen, daß die Entscheidung

rechtskräftig und vollstreckbar ist. Die Zuständigkeit der Behörden, die diese Urkunden ausstellen,

muß nicht von einer anderen Behörde bestätigt sein.

(2) Die vorzulegenden Urkunden bedürfen keiner Beglaubigung, Apostille oder gleichartigen

Förmlichkeit; sie müssen mit Übersetzungen in eine der Sprachen des ersuchten Staates versehen, die

Richtigkeit der Übersetzungen muß von einem amtlichen Übersetzer eines der beiden Vertragsstaaten

bestätigt sein.

Artikel 16

(1) Die Echtheit öffentlicher Urkunden, die in einem der beiden Vertragsstaaten von den Gerichten,

Verwaltungsbehörden oder einem öffentlichen Notar ausgestellt und mit dem Amtssiegel versehen sind,

ist im anderen Staat anzuerkennen, ohne daß eine weitere Beglaubigung, Apostille oder gleichartige

Förmlichkeit verlangt werden darf.

(2) Privaturkunden, die in einem der beiden Vertragsstaaten ausgestellt und deren Echtheit dort von

den Gerichten, Verwaltungsbehörden oder einem öffentlichen Notar bestätigt sind, können im anderen

Staat verwendet werden, ohne daß eine weitere Beglaubigung, Apostille oder gleichartige Förmlichkeit

verlangt werden darf.

(3) Bei ernsthaftem Zweifel an der Echtheit einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Urkunden

kann eine Überprüfung durch Vermittlung der Justizministerien vorgenommen werden.

Artikel 17

Die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten erteilen einander im unmittelbaren Verkehr alle

Auskünfte über das Recht ihrer Staaten.

Artikel 18

Dieses Abkommen ersetzt die Erklärung vom 1. Dezember 1930 zwischen Österreich und Belgien

über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 358/1930.

Artikel 19

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so bald wie

möglich in Brüssel stattzufinden.

(2) Dieses Abkommen wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Austausches der

Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

Artikel 20

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen durch eine an den anderen Staat gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag des Einlangens dieser

Notifikation wirksam.

Artikel 21

Jede Meinungsverschiedenheit, die sich zwischen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung

oder der Anwendung dieses Abkommens ergeben könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 23. Oktober 1989, in zwei Ausfertigungen in deutscher, französischer

und niederländischer Sprache, wobei die drei Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich

E. Foregger

Für das Königreich Belgien

M. Wathelet

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 22. Juni 1998 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2

mit 1. August 1998 in Kraft.

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