115. Bundesgesetz: Bundesmuseen-Gesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes
Graphische Sammlung Albertina,
Kunsthistorisches Museum,
Museum Moderner Kunst Stiftung Ludwig,
Naturhistorisches Museum,
Österreichische Galerie,
Österreichisches Museum für angewandte Kunst,
Österreichisches Theatermuseum,
Technisches Museum Wien,
Museum für Völkerkunde.
§ 2. (1) Diese Einrichtungen sind wissenschaftliche Anstalten öffentlichen Rechts des Bundes, denen
unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und
wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit
Inkrafttreten der Museumsordnung (§ 6) eigene Rechtspersönlichkeit erlangen. Die im folgenden als
Bundesmuseen bezeichneten Anstalten sind kulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten
gesellschaftlichen Diskurses die ihnen anvertrauten Zeugnisse der Geschichte und Gegenwart der Künste,
der Technik, der Natur sowie der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, konservieren, wissenschaftlich
aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen sollen. Sie
sind ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihnen anvertrauten
Sammlungsgut. Ihr Wirkungsbereich wird, entsprechend den jeweiligen historischen und sammlungsspezifischen
Voraussetzungen in den einzelnen Museumsordnungen geregelt. Die Bundesmuseen sind
dazu bestimmt, das ihnen anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und es derart der
Öffentlichkeit zu präsentieren, daß durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und
Zusammenhänge zwischen Gesellschafts-, Kunst-, Technik-, Natur- und Wissenschaftsphänomenen
geweckt wird. Als bedeutende kulturelle Institutionen Österreichs sind sie dazu aufgerufen, das
österreichische Kulturleben zu bereichern, das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen
der Technik und die Veränderungen der Natur zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu
sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des spezifisch kulturpolitischen Auftrags jedes Hauses ständig
zu ergänzen. Dabei pflegen sie den Austausch mit Museen in Österreich und anderen Ländern im
Ausstellungs- und Forschungsbereich. Als umfassende Bildungseinrichtungen entwickeln sie zeitgemäße
und innovative Formen der Vermittlung besonders für Kinder und Jugendliche. Sie sind zu einer
möglichst zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Gebarung verpflichtet.
(2) Die Bundesmuseen können für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund
keine Haftung.
(3) Dem (den) Geschäftsführer(n) der Bundesmuseen obliegt (obliegen) bei seiner (ihrer) Geschäftsführung
die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes. Er hat (sie haben) dem Bundesminister
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten jährlich eine Vorschaurechnung sowie einen mit dem
Prüfbericht und Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluß samt Lagebericht
vorzulegen. Der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers hat sich auch auf die Einhaltung der
Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparksamkeit zu erstrecken.
(4) Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
§ 3. (1) Die Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erstreckt
sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist berechtigt, in Erfüllung
seiner Aufsichtspflicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen
einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die
von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen und von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen.
(3) Dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten obliegt die Prüfung und
Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß § 5 Abs. 4 an die
einzelnen Anstalten, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.
§ 4. (1) Der allen Bundesmuseen (§ 2) gemeinsame Zweck ist der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche
Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des dem jeweiligen Bundesmuseum
auf Dauer oder bestimmte Zeit gemäß § 5 Abs. 1 überlassenen oder von ihm erworbenen
Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit; entgeltliche Neuerwerbungen gehen zunächst in das Eigentum des Bundesmuseums und erst
mit Eintritt der Lastenfreiheit kostenfrei in das Bundeseigentum über und sind als solches zu
inventarisieren. Der Eintritt der Lastenfreiheit darf nicht unsachlich verzögert werden. Ebenso geht das
gemäß § 31a FOG erworbene Sammlungsgut lastenfrei in das Eigentum des Bundes über.
(2) Die besondere Zweckbestimmung jedes einzelnen Bundesmuseums (§ 2) ist in der Museumsordnung
(§ 6) zu regeln.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör den
Bundesmuseen zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen, wobei sich das Entgelt am Kategoriemietzins
D orientiert. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Überlassungsvertrages, der gleichzeitig mit
der Erlassung der Satzung des jeweiligen Bundesmuseums abzuschließen ist. Im Überlassungsvertrag ist
festzulegen, daß die Erhaltung der Immobilie im Äußeren und in den konstruktiven Teilen vom für den
staatlichen Hochbau zuständigen Bundesminister (derzeit Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten)
wahrgenommen wird; weiters, welche Teile der Liegenschaftsverwaltung vom jeweiligen Museum
zu übernehmen sind; weiters Bestimmungen über die Verpflichtungen des jeweiligen Museums zur
Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes für dessen Zwecke, über das Zustimmungsverfahren des Bundes
bei baubewilligungspflichtigen Maßnahmen des Museums und über die Inanspruchnahme technischer
Dienstleistungen der Bundesgebäudeverwaltung; weiters unter welchen Bedingungen der Vertrag aufzulösen
ist. Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, gleichzeitig mit Erlassung der
Museumsordnung und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten
– das bereits vorhandene sowie das vom Bund gemäß § 31a FOG und das gemäß § 4 Abs. 1 erworbene
Sammlungsgut dem jeweiligen Bundesmuseum als Leihgabe zu überlassen;
– die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern ins Eigentum der jeweiligen
Anstalt zu übertragen. Hiezu ist vom Bundesministerium für Finanzen eine Amtsbestätigung
auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 39.
(2) Ebenso gehen zum selben Zeitpunkt die gemäß § 31a FOG erworbenen sonstigen Vermögenswerte
einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden auf die Anstalten über. Die
Anstalt haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene in
Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten der aufgelösten Einrichtungen gemäß § 31a FOG.
(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen und die eingeräumten Rechte sind anläßlich
der Eröffnungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1
zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Eröffnungsbilanzen besteht keine Bindung
an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen
sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes
der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung
der Aktiven und Passiven der Anstalt zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig
dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß § 4 zuzuordnen sind und aus der die
übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlagen haben darüber hinaus
alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu der jeweiligen
Anstalt gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu
prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanzen sind zum Firmenbuch einzureichen. § 10 Abs. 1 HGB
ist anzuwenden.
(4) Der Bund leistet den Anstalten gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 für die Aufwendungen, die
ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrags entstehen, ab dem 1. Jänner 2000 eine jährliche
Basisabgeltung in Höhe von 920 Millionen Schilling. Bis zum Eintritt der Rechtspersönlichkeit sämtlicher
Anstalten gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 verringert sich diese Basisabgeltung im jeweiligen Finanzjahr
um den Saldo aus Einnahmen und Ausgaben, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für die noch nicht als
Anstalten mit Rechtspersönlichkeit eingerichteten Einrichtungen gemäß § 1 veranschlagt sind. Ergibt sich
aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der
Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf
die einzelnen Bundesmuseen obliegt dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen Bundesmuseen zu berücksichtigen. Dazu
gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der
Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.
(5) Die zum 2. Mai 1998 in Durchführung begriffenen baulichen Investitionsvorhaben sind vom
bisherigen Auftraggeber auf seine Kosten fertigzustellen.
(6) Der Bund kann von ihm überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon einem Bundesmuseum zur
Abwendung materieller Schäden oder aus zwingenden staatspolitischen Interessen nach vorheriger
Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann der Bund nicht haftbar
gemacht werden.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erläßt für das Kunsthistorische
Museum bis zum 31. Dezember 1998 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 1999, für die
Österreichische Galerie, das Österreichische Museum für angewandte Kunst und das Technische Museum
Wien bis zum 31. Dezember 1999 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2000, für die übrigen in § 1
aufgezählten Bundesmuseen so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2002 mit
spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2003 auf Vorschlag des jeweiligen Bundesmuseums oder nach
dessen Anhörung eine Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind
1. Gliederung in Sammlungen;
2. Errichtung, Benennung und Auflösung von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten
unter Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtungen und der Größe des Bundesmuseums;
3. Aufbauorganisation, wobei zumindest folgende Organe vorzusehen sind
3.1. ein oder zwei am Bundesmuseum bestellte Geschäftsführer, die nach Anhörung des
Kuratoriums vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach einer
von diesem durchgeführten öffentlichen Ausschreibung auf fünf Jahre bestellt werden;
Wiederbestellungen sind möglich. Die vorzeitige Abberufung der/des Geschäftsführer(s)
bedarf eines Antrags des Kuratoriums, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
erforderlich ist. Ist das Kuratorium säumig und Gefahr in Verzug, kann der Bundesminister
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auch ohne Antrag tätig werden. Sieht die
Satzung zwei Geschäftsführer vor, ist bis zum Ende der Dienstzeit des derzeit bestellten
Direktors nur die zweite Position mit Schwerpunkt kaufmännische Geschäftsführung auszuschreiben;
3.2. ein vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestelltes Kuratorium
als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung, insbesondere in bezug auf Voranschlag,
Budgetvollzug und Rechnungsabschluß;
4. ein Verzeichnis der dem Bundesmuseum überlassenen Immobilien mit einer stichtagsbezogenen
Zustandsbeschreibung;
5. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung dem
Bundesmuseum obliegt;
6. Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;
7. Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung (§ 4);
8. Aufgabenkatalog des Bundesmuseums;
9. Grundsätze der strukturellen – und Ablauf – Organisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen
und technischen Verwaltung und Betreuung der dem Bundesmuseum überlassenen oder
von diesem erworbenen Sachen.
10. Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer(s) in sinngemäßer Anwendung
der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-
Gesetzes.
(2) Bis zur Bestellung des/der ersten Geschäftsführer(s) wird die Funktion vom jeweiligen Direktor
ausgeübt. Er kann mit seiner Zustimmung auch zum Geschäftsführer des Bundesmuseums bestellt werden.
(3) Die Museumsordnung ist als Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten kundzumachen.
(4) Gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung hat der Bundesminister für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer und für das Kuratorium zu
erlassen.
§ 7. (1) Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen
1. aus zwei vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellten Mitgliedern,
2. aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,
3. aus einem vom Bundeskanzler entsandten Mitglied,
4. aus einem vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsandten Mitglied,
5. aus einem vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellten, auf dem
Forschungsgebiet der betreffenden Anstalt tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter dieser
Anstalt sein darf,
6. aus einem vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellten Mitglied
aus dem Kreis der Förderer der betreffenden Anstalt,
7. aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied,
8. aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellt aus dem Kreis der
Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, daß bei Stimmengleichheit die Stimme
des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, daß das Arbeits- und Budgetprogramm und der
Budget- und Finanzplan der Anstalt auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen
und des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bedürfen.
(4) Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandsersätze) sind von der
Anstalt zu veranschlagen und zu tragen.
§ 8. (1) Der/Die Geschäftsführer eines Bundesmuseums hat/haben jährlich für jeweils vier Jahre (das
erste Mal beginnend mit dem Jahr der Erlassung der Museumsordnung nach § 6) ein Arbeits- und
Budgetprogramm zu erstellen, das insbesondere die von der Anstalt angestrebten Ziele, die von ihr
verfolgten Strategien, die der Anstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für
Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten hat.
Dieses ist nach Genehmigung des Kuratoriums dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Die jährliche Vorschaurechnung hat dem genehmigten
Arbeits- und Budgetprogramm zu entsprechen.
(2) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß § 5 Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen
Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4
unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung
der Anstalten und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(3) Die Abgeltungen gemäß § 5 Abs. 4 und gemäß Abs. 2 hat der Bund den Anstalten nach Bedarf
monatlich im voraus zu überweisen.
(4) Der/die Geschäftsführer hat/haben für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems
zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Anstaltsleitungen nach den
gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der
Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
§ 9. Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen
Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung bzw. Einräumung von Rechten,
Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Anstalten sind von allen bundesgesetzlich
geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.
§ 10. (1) Die Anstalten gemäß § 2 Abs. 1 sind Arbeitgeber ihres Personals; auf Dienstverträge ist das
privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, insbesondere das Angestelltengesetz, anzuwenden.
(2) Beamte, die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 deren
Personalstand angehören, werden mit Inkrafttreten der Museumsordnung in das Bundesministerium für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten – Zentralleitung versetzt und gleichzeitig jener Anstalt, deren
Aufgaben sie überwiegend besorgen, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer
anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Der für die Personalangelegenheiten dieser Beamten
zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Unterricht
und kulturelle Angelegenheiten gebunden.
(3) Bundesbeamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der
Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem
Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Anstalt zu den zu
diesem Zeitpunkt für neueintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte
Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4) Für die Bundesbeamten gemäß Abs. 2 hat die Anstalt dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand
samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser
Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von
denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Bundesbeamten einbehaltenen Pensionsbeiträge
sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Bundesbeamten
gemäß § 22 des GG 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen
Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Museumsordnung von Versicherungsträgern
Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen.
Die sonstigen Zahlungen der Anstalt an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats
fällig.
(5) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer
Einrichtung gemäß § 1 angehören, werden ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit
Arbeitnehmer jener Anstalt, deren Aufgaben sie überwiegend besorgen. Die Anstalt setzt die Rechte und
Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am
Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen,
Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.
(6) Die Bediensteten gemäß Abs. 3 und 5 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen
so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an
der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a
bis 24c des GG 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers
im Sinne des § 80 des BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten wahr.
(7) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 5 von diesem Dienstverhältnis zur Anstalt unmittelbar in
ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Anstalt ein
solches zum Bund gewesen wäre.
(8) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 3 und 5 genannten
Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches)
zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Zeitpunkt der Erlangung der
Rechtspersönlichkeit der Anstalt bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst
aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter
Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt
zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(9) In aufrechte Dienstverhältnisse gemäß § 31a FOG tritt die Anstalt mit Inkrafttreten der Museumsordnung
als Arbeitgeber ein.
(10) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer der
Anstalt werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung bzw. des Überganges dieses Arbeitsverhältnisses
auf die Anstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(11) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß
Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer der Anstalt werden, werden von der Anstalt übernommen.
§ 11. Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit am jeweiligen Bundesmuseum
eingerichteten Dienststellenausschuß obliegt ab Inkrafttreten der jeweiligen Museumsordnung die
Funktion des Betriebsrates der Anstalt im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er
hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte
Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Museumsordnung seine Tätigkeit aufnehmen kann.
Auf die Tätigkeit dieser Betriebsratskörperschaften und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der
Arbeitnehmerschaft sind zusätzlich § 70 und § 72 Abs. 2 bis 4 Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 326/1996, sinngemäß anzuwenden, wobei der Wahlvorstand dem dortigen Wahlausschuß und die
jeweils sachlich zuständige Betriebsratskörperschaft im Museumsbereich dem dortigen Personalvertretungsorgan
entspricht. Die der jeweiligen Anstalt zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus
weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten an.
§ 12. (1) Die Anstalten sind in das Firmenbuch einzutragen.
(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (§ 120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die Anstalt ihren
Sitz hat.
(3) § 3 Firmenbuchgesetz ist sinngemäß anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen
1. kurze Angabe des Anstaltszwecks;
2. das Datum der Museumsordnung und jede Änderung dieser Urkunde;
3. Name und Geburtsdatum des/der Geschäftsführer(s);
4. Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des
Kuratoriums;
5. der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlußstichtag.
§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 14. Auf die Arbeitnehmer der Anstalten ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl.
Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten Teiles, Abschnitt 4 und 5 und des fünften Teiles, anzuwenden.
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;
2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 fünfter bis letzter Satz der Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;
3. hinsichtlich § 5 Abs. 5 sowie hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten;
4. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Finanzen;
5. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 3 der Bundeskanzler;
6. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
7. hinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
betroffen sind, der Bundesminister für Justiz;
8. im übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 150
Abs. 1 der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, wird die Neufassung des
Anhanges 3 der MSV kundgemacht. Die Z 1 der Kundmachung vom 17. Juli 1997, BGBl. II Nr. 194/
1997, wird hiemit gegenstandslos.
Anhang 3 der MSV lautet
„Anhang 3
zu § 5 Abs. 5
Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Umsetzung der grundlegenden
Sicherheitsanforderungen
(Stand: 5. Februar 1998)
Mitteilungen der Kommission der Europäischen Union vom 22. März 1997, 97/C 93/03, vom 8. Mai
1997, 97/C 141/09, vom 4. Juni 1997, 97/C 169/04, 23. Oktober 1997, 97/C 322/03 (Berichtigung vom
4. Februar 1998, 98/C 37/09) und vom 5. Februar 1998, 98/C 38/05.
Die ÖNORMEN EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38,
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EN 115:1995 (= ÖNORM EN 115:1995-05-01)
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Fahrtreppen und Fahrsteigen
EN 201:1997 (= ÖNORM EN 201:1997-04-01)
Gummi- und Kunststoffmaschinen – Spritzgießmaschinen – Sicherheitsanforderungen
EN 289:1993 (= ÖNORM EN 289:1994-03-01)
Sicherheit von Maschinen – Gummi- und Kunststoffmaschinen – Formpressen und Spritzpressen –
Sicherheitstechnische Anforderungen für die Gestaltung
EN 292-1:1991 (= ÖNORM EN 292-1:1992-03-01)
Sicherheit von Maschinen – Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze – Teil 1: Grundsätzliche
Terminologie, Methodologie
EN 292-2:1991 und EN 292-2/A1:1995 (= ÖNORM EN 292-2:1995-07-01)
Sicherheit von Maschinen – Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze – Teil 2: Technische Leitsätze
und Spezifikationen
EN 294:1992 (= ÖNORM EN 294:1993-04-01, ident mit EN 294:1992 + AC:1993)
Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen
Gliedmaßen
EN 349:1993 (= ÖNORM EN 349:1993-08-01)
Sicherheit von Maschinen – Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen
EN 415-4:1997 (= ÖNORM EN 415-4:1997-07-01)
Sicherheit von Verpackungsmaschinen – Teil 4: Palettierer und Depalettierer
EN 418:1992 (= ÖNORM EN 418:1993-04-01)
Sicherheit von Maschinen – Not-Aus-Einrichtung, funktionelle Aspekte – Gestaltungsleitsätze
EN 422:1995 (= ÖNORM EN 422:1995-08-01)
Gummi- und Kunststoffmaschinen – Sicherheit – Blasformmaschinen zur Herstellung von Hohlkörpern –
Anforderungen für Konzipierung und Bau
EN 457:1992 (= ÖNORM EN 457:1992-07-01)
Sicherheit von Maschinen – Akustische Gefahrensignale – Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und
Prüfung (ISO 7731:1986 modifiziert)
EN 474-1:1994 (= ÖNORM EN 474-1:1995-01-01)
Erdbaumaschinen – Sicherheit – Teil 1: Allgemeine Anforderungen
EN 474-2:1996 (= ÖNORM EN 474-2:1996-06-01)
Erdbaumaschinen – Sicherheit – Teil 2: Anforderungen für Planiermaschinen
EN 474-3:1996 (= ÖNORM EN 474-3:1996-06-01)
Erdbaumaschinen – Sicherheit – Teil 3: Anforderungen für Lader
EN 474-4:1996 (= ÖNORM EN 474-4:1996-06-01)
Erdbaumaschinen – Sicherheit – Teil 4: Anforderungen für Baggerlader
EN 474-5:1996 (= ÖNORM EN 474-5:1996-08-01)
Erdbaumaschinen – Sicherheit – Teil 5: Anforderungen für Hydraulikbagger
EN 474-6:1996 (= ÖNORM EN 474-6:1996-08-01)
Erdbaumaschinen – Sicherheit – Teil 6: Anforderungen für Muldenfahrzeuge
EN 500-1:1995 (= ÖNORM EN 500-1:1995-11-01)
Bewegliche Straßenbaumaschinen – Sicherheit – Teil 1: Gemeinsame Anforderungen
EN 500-2:1995 (= ÖNORM EN 500-2:1995-11-01)
Bewegliche Straßenbaumaschinen – Sicherheit – Teil 2: Besondere Anforderungen an Straßenfräsen
EN 500-3:1995 (= ÖNORM EN 500-3:1995-11-01)
Bewegliche Straßenbaumaschinen – Sicherheit – Teil 3: Besondere Anforderungen an Bodenstabilisierungsmaschinen
EN 500-4:1995 (= ÖNORM EN 500-4:1995-11-01)
Bewegliche Straßenbaumaschinen – Sicherheit – Teil 4: Besondere Anforderungen an Verdichtungsmaschinen
EN 500-5:1995 (= ÖNORM EN 500-5:1995-11-01)
Bewegliche Straßenbaumaschinen – Sicherheit – Teil 5: Besondere Anforderungen an Fugenschneider
EN 528:1996 (= ÖNORM EN 528:1996-12-01)
Regalbediengeräte – Sicherheit
EN 547-1:1997 (= ÖNORM EN 547-1:1997-06-01)
Sicherheit von Maschinen – Körpermaße des Menschen – Teil 1: Grundlagen zur Bestimmung von Abmessungen
von Ganzkörper – Zugänge an Maschinenarbeitsplätze
EN 547-2:1997 (= ÖNORM EN 547-2:1997-06-01)
Sicherheit von Maschinen – Körpermaße des Menschen – Teil 2: Grundlagen zur Bemessung von
Zugangsöffnungen
EN 547-3:1997 (= ÖNORM EN 547-3:1997-06-01)
Sicherheit von Maschinen – Körpermaße des Menschen – Teil 3: Körpermaßdaten
EN 563:1994 (= ÖNORM EN 563:1995-01-01, ident mit EN 563:1994 + AC:1994)
Sicherheit von Maschinen – Temperaturen berührbarer Oberflächen – Ergonomische Daten zur Festlegung
von Temperaturgrenzwerten für heiße Oberflächen
EN 574:1997 (= ÖNORM EN 574:1997-01-01)
Sicherheit von Maschinen – Zweihandschaltung – Funktionelle Aspekte – Gestaltungsleitsätze
EN 608:1994 (= ÖNORM EN 608:1994-12-01)
Land- und Forstmaschinen – Tragbare Motorsägen – Sicherheit
EN 614-1:1995 (= ÖNORM EN 614-1:1995-07-01)
Sicherheit von Maschinen – Ergonomische Gestaltungsgrundsätze – Teil 1: Begriffe und allgemeine
Leitsätze
EN 626-1:1994 (= ÖNORM EN 626-1:1995-01-01)
Sicherheit von Maschinen – Reduzierung des Gesundheitsrisikos durch Gefahrstoffe, die von Maschinen
ausgehen – Teil 1: Grundsätze und Festlegungen für Maschinenhersteller
EN 626-2:1996 (= ÖNORM EN 626-2:1996-09-01)
Sicherheit von Maschinen – Reduzierung des Gesundheitsrisikos durch Gefahrstoffe, die von Maschinen
ausgehen – Teil 2: Methodik beim Aufstellen von Überprüfungsverfahren
EN 627:1995 (= ÖNORM 627:1995-10-01)
Regeln für Datenerfassung und Fernüberwachung von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen
EN 632:1995 (= ÖNORM EN 632:1995-09-01)
Landmaschinen – Mähdrescher und Feldhäcksler – Sicherheit
EN 690:1994 (= ÖNORM EN 690:1995-02-01)
Landmaschinen – Stalldungstreuer – Sicherheit
EN 692:1996 (= ÖNORM EN 692:1996-08-01)
Mechanische Pressen – Sicherheit
Ausgenommen sind in den Absätzen 5.2.3, 5.3.2, 5.4.6 und 5.5.2, den Tabellen 2, 3, 4 und 5 sowie in den
Anhängen A und B1 angeführte Pressen mit formschlüssiger Kupplung, bei denen nicht davon
ausgegangen werden kann, daß sie dem § 5 Abs. 5 bzw. der Richtlinie 89/392/EWG genügen.
EN 703:1995 (= ÖNORM EN 703:1995-09-01)
Landmaschinen – Siloentnahmegeräte – Sicherheit
EN 706:1996 (= ÖNORM EN 706:1996-11-01)
Sicherheitsanforderungen für Land- und Forstmaschinen – Reblaubschneidegeräte
EN 708:1996 (= ÖNORM EN 708:1996-05-01)
Landmaschinen – Bodenbearbeitungsgeräte mit kraftbetriebenen Werkzeugen – Sicherheit
EN 709:1997 (= ÖNORM EN 709:1997-07-01)
Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft – Einachstraktoren mit angebauter Fräse, Motorhacken und
Triebradhacken – Sicherheit
EN 746-1:1997 ( = ÖNORM EN 746-1:1997-08-01)
Industrielle Thermoprozeßanlagen – Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen an industrielle
Thermoprozeßanlagen
EN 746-2:1997 ( = ÖNORM EN 746-2:1997-08-01)
Industrielle Thermoprozeßanlagen – Teil 2: Sicherheitsanforderungen an Feuerungen und Brennstoffführungssysteme
EN 746-3:1997 ( = ÖNORM EN 746-3:1997-08-01)
Industrielle Thermoprozeßanlagen – Teil 3: Sicherheitsanforderungen für die Erzeugung und Anwendung
von Schutz- und Reaktionsgasen
EN 774:1996 (= ÖNORM EN 774:1996-07-01)
Gartengeräte – Tragbare motorbetriebene Heckenscheren – Sicherheit
EN 774/A2:1997 (= ÖNORM EN 774/A2:1997-09-01)
Gartengeräte – Tragbare motorbetriebene Heckenschere – Sicherheit
EN 775:1992 (= ÖNORM EN 775:1993-12-01)
Industrieroboter – Sicherheit (ISO 10218:1992 modifiziert)
EN 786:1996 (= ÖNORM EN 786:1996-11-01)
Gartengeräte – Elektrisch betriebene handgeführte und handgehaltene Rasentrimmer und Rasenkantentrimmer – Mechanische Sicherheit
EN 791:1995 (= ÖNORM EN 791:1996-01-01)
Bohrgeräte – Sicherheit
EN 811:1996 (= ÖNORM EN 811:1997-01-01)
Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrenstellen mit den unteren
Gliedmaßen
EN 815:1996 (= ÖNORM EN 815:1996-12-01)
Sicherheit von Tunnelbohrmaschinen ohne Schild und gestängelosen Schachtbohrmaschinen zum Einsatz
in Fels
EN 818-1:1996 (= ÖNORM EN 818-1:1996-07-01)
Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke – Sicherheit – Teil 1: Allgemeine Abnahmebedingungen
EN 818-2:1996 (= ÖNORM EN 818-2:1996-08-01)
Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke – Sicherheit – Teil 2: Mitteltolerierte Rundstahlketten für
Anschlagketten – Güteklasse 8
EN 818-4:1996 (= ÖNORM EN 818-4:1996-08-01)
Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke – Sicherheit – Teil 4: Anschlagketten – Güteklasse 8
EN 836:1997 (= ÖNORM EN 836:1997-08-01)
Gartengeräte – Motorbetriebene Rasenmäher – Sicherheit
EN 842:1996 (= ÖNORM EN 842:1996-09-01)
Sicherheit von Maschinen – Optische Gefahrensignale – Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und
Prüfung
EN 860:1997 (= ÖNORM EN 860:1997-08-01)
Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen – Dickenhobelmaschinen für einseitige Bearbeitung
EN 907:1997 (= ÖNORM EN 907:1997-07-01)
Land- und Forstmaschinen – Spritz- und Sprühgeräte zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln und
flüssigen Düngemitteln – Sicherheit
EN 940:1997 (= ÖNORM EN 940:1997-08-01)
Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen – Kombinierte Holzbearbeitungsmaschinen
EN 954-1:1996 (= ÖNORM EN 954-1:1997-05-01)
Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen – Teil 1: Allgemeine
Gestaltungsleitsätze
EN 981:1996 (= ÖNORM EN 981:1997-03-01)
Sicherheit von Maschinen – System akustischer und optischer Gefahrensignale und Informationssignale
EN 982:1996 (= ÖNORM EN 982:1996-07-01)
Sicherheit von Maschinen – Sicherheitstechnische Anforderungen für fluidtechnische Anlagen und deren
Bauteile – Hydraulik
EN 983:1996 (= ÖNORM EN 983:1996-07-01)
Sicherheit von Maschinen – Sicherheitstechnische Anforderungen für fluidtechnische Anlagen und deren
Bauteile – Pneumatik
EN 996:1995 (= ÖNORM EN 996:1996-02-01)
Rammausrüstung – Sicherheitsanforderungen
EN 1012-1:1996 (= ÖNORM EN 1012-1:1996-07-01)
Kompressoren und Vakuumpumpen – Sicherheitsanforderungen – Teil 1: Kompressoren
EN 1012-2:1996 (= ÖNORM EN 1012-2:1996-07-01)
Kompressoren und Vakuumpumpen – Sicherheitsanforderungen – Teil 2: Vakuumpumpen
EN 1032:1997 (= ÖNORM EN 1032:1997-04-01)
Mechanische Schwingungen – Prüfverfahren zur Ermittlung der Ganzkörperschwingungen von
beweglichen Maschinen – Allgemeines
EN 1033:1995 (= ÖNORM EN 1033:1996-05-01)
Hand-Arm-Schwingungen – Laborverfahren zur Messung mechanischer Schwingungen an der
Greiffläche handgeführter Maschinen – Allgemeines
EN 1037:1995 (= ÖNORM EN 1037:1996-02-01)
Sicherheit von Maschinen – Vermeidung von unerwartetem Anlauf
EN 1050:1997 (=ÖNORM EN 1050:1997-01-01)
Sicherheit von Maschinen – Leitsätze zur Risikobeurteilung
EN 1088:1995 (= ÖNORM EN 1088:1996-02-01)
Sicherheit von Maschinen – Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen
– Leitsätze für Gestaltung und Auswahl
EN 1093-3:1996 (= ÖNORM EN 1093-3:1996-06-01)
Sicherheit von Maschinen – Bewertung der Emission von luftgetragenen Gefahrstoffen – Teil 3
Emissionsrate eines festgelegten luftverunreinigenden Stoffes – Prüfstandverfahren unter Verwendung
des realen luftverunreinigenden Stoffes
EN 1093-4:1996 (= ÖNORM EN 1093-4:1996-06-01)
Sicherheit von Maschinen – Bewertung der Emission von luftgetragenen Gefahrstoffen – Teil 4
Erfassungsgrad eines Absaugsystems – Tracerverfahren
EN 1114-1:1996 (= ÖNORM EN 1114-1:1997-01-01)
Gummi- und Kunststoffmaschinen – Extruder und Extrusionsanlagen – Teil 1: Sicherheitsanforderungen
für Extruder
EN 1152:1994 (= ÖNORM EN 1152:1994-09-01)
Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft – Schutzeinrichtungen für Gelenkwellen –
Verschleißprüfungen und Festigkeitsprüfungen
EN 1299:1997 (= ÖNORM EN 1299:1997-08-01)
Mechanische Schwingungen und Stöße – Schwingungsisolierung von Maschinen – Angaben für den
Einsatz von Quellenisolierungen
EN 1417:1996 (= ÖNORM EN 1417:1996-11-01)
Gummi- und Kunststoffmaschinen – Walzwerke – Sicherheitsanforderungen
EN ISO 3450:1996 (= ÖNORM EN ISO 3450:1996-07-01)
Erdbaumaschinen – Bremsanlagen von gummibereiften Maschinen – Anforderungen und Prüfungen (ISO
3450:1995)
EN ISO 3457:1995 (= ÖNORM EN ISO 3457:1995-04-01)
Erdbaumaschinen – Schutzeinrichtungen – Begriffe und Anforderungen (ISO 3457:1986)
EN ISO 3743-1:1995 (= ÖNORM EN ISO 3743-1:1995-10-01)
Akustik – Bestimmung der Schalleistungspegel von Geräuschquellen – Verfahren der Genauigkeitsklasse
2 für kleine, transportable Quellen in Hallfeldern – Teil 1: Vergleichsverfahren in Prüfräumen mit
schallharten Wänden (ISO 3743-1:1994)
EN ISO 3743-2:1996 (= ÖNORM EN ISO 3743-2:1997-02-01)
Akustik – Bestimmung der Schalleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen –
Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 für kleine, transportable Quellen in Hallfeldern – Teil 2: Verfahren
Sonder-Hallräume (ISO 3743-2:1994)
EN ISO 3744:1995 (= ÖNORM EN ISO 3744:1996-05-01)
Akustik – Bestimmung der Schalleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen –
Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 2 für ein im wesentlichen freies Schallfeld über einer
reflektierenden Ebene (ISO 3744:1994)
EN ISO 3746:1995 (= ÖNORM EN ISO 3746:1996-05-01)
Akustik – Bestimmung der Schalleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen –
Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene (ISO 3746:1995)
EN ISO 3767-3:1996 (= ÖNORM EN ISO 3767-3:1996-08-01)
Traktoren, Land- und Forstmaschinen, motorgetriebene Rasen- und Gartengeräte – Bildzeichen für
Bedienelemente und sonstige Anzeigeeinrichtungen – Teil 3: Bildzeichen für motorgetriebene Rasen- und
Gartengeräte (ISO 3767-3:1995)
EN ISO 4871:1996 (= ÖNORM EN ISO 4871:1997-07-01)
Akustik – Angabe und Nachprüfung von Geräuschemissionswerten von Maschinen und Geräten (ISO
4871:1996)
EN ISO 6682:1995 (= ÖNORM EN ISO 6682:1995-04-01)
Erdbaumaschinen – Stellteile – Bequemlichkeitsbereiche und Reichweitenbreite (ISO 6682:1986,
einschließlich Änderung 1:1989)
EN ISO 7235:1995 (= ÖNORM EN ISO 7235:1995-10-01)
Akustik – Messungen an Schalldämpfern in Kanälen – Einfügungsdämpfungsmaß, Strömungsgeräusch
und Gesamtdruckverlust (ISO 7235:1991)
EN ISO 8662-4:1995 (= ÖNORM EN ISO 8662-4:1995-10-01)
Handgehaltene motorbetriebene Maschinen – Messung mechanischer Schwingungen am Handgriff –
Teil 4 : Schleifmaschinen (ISO 8662-4:1994)
EN ISO 8662-6:1995 (= ÖNORM EN ISO 8662-6:1995-10-01)
Handgehaltene motorbetriebene Maschinen – Messung mechanischer Schwingungen am Handgriff –
Teil 6: Schlagbohrmaschinen (ISO 8662-6:1994)
EN ISO 8662-9:1996 (= ÖNORM EN ISO 8662-9:1997-05-01)
Handgehaltene motorbetriebene Maschinen – Messung mechanischer Schwingungen am Handgriff –
Teil 9: Stampfer (ISO 8662-9:1996)
EN ISO 8662-14:1996 (= ÖNORM EN ISO 8662-14:1997-07-01)
Handgehaltene motorbetriebene Maschinen – Messung mechanischer Schwingungen am Handgriff –
Teil 14: Steinbearbeitungsmaschinen und Nadelentroster (ISO 8662-14:1996)
EN ISO 9614-1:1995 (= ÖNORM EN ISO 9614-1:1995-10-01)
Akustik – Bestimmung der Schalleistungspegel von Schallquellen aus Schallintensitätsmessungen –
Teil 1: Messungen an diskreten Punkten (ISO 9614-1:1993)
EN ISO 11111:1995 (= ÖNORM EN ISO 11111:1996-01-01)
Sicherheitsanforderungen an Textilmaschinen (ISO 11111:1995)
EN ISO 11145:1994 (= ÖNORM EN ISO 11145:1995-06-01)
Optik und optische Instrumente – Laser und Laseranlagen – Begriffe und Formelzeichen (ISO
11145:1994)
EN ISO 11200:1995 (= ÖNORM EN ISO 11200:1996-07-01)
Akustik – Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten – Leitlinien zur Anwendung der Grundnormen
zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten
Orten (ISO 11200:1995)
EN ISO 11201:1995 (= ÖNORM EN ISO 11201:1996-07-01)
Akustik – Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten – Messung von Emissions-
Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten – Verfahren der Genauigkeitsklasse
2 für ein im wesentlichen freies Schaltfeld über einer reflektierenden Ebene (ISO 11201:1995)
EN ISO 11202:1995 (= ÖNORM EN ISO 11202:1996-07-01)
Akustik – Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten – Messung von Emissions-
Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten – Verfahren der Genauigkeitsklasse
3 für Messungen unter Einsatzbedingungen (ISO 11202:1995)
EN ISO 11203:1995 (= ÖNORM EN ISO 11203:1996-07-01)
Akustik – Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten – Bestimmung von Emissions-
Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten (ISO 11203:1995)
EN ISO 11204:1995 (= ÖNORM EN ISO 11204:1996-07-01)
Akustik – Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten – Messung von Emissions-
Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten – Verfahren mit
Umgebungskorrekturen (ISO 11204:1995)
EN ISO 11546-1:1995 (= ÖNORM EN ISO 11546-1:1996-07-01)
Akustik – Bestimmung der Schalldämmung von Schallschutzkapseln – Teil 1: Messungen unter
Laborbedingungen (zum Zweck der Kennzeichnung) (ISO 11546-1:1995)
EN ISO 11546-2:1995 (= ÖNORM EN ISO 11546-2:1996-07-01)
Akustik – Bestimmung der Schalldämmung von Schallschutzkapseln – Teil 2: Messungen im Einsatzfall
(zum Zweck der Abnahme und Nachprüfung) (ISO 11546-2:1995)
EN ISO 11691:1995 (= ÖNORM EN ISO 11691:1996-05-01)
Akustik – Messung an Schalldämpfern in Kanälen ohne Strömung – Laborverfahren der
Genauigkeitsklasse 3 (ISO 11691:1995)
EN ISO 11806:1997 (= ÖNORM EN ISO 11806:1997-09-01)
Land- und Forstmaschinen – Tragbare handgeführte Freischneider und Trimmer mit Antrieb durch
Verbrennungsmotoren – Sicherheit (ISO 11806:1997)
EN ISO 11957:1996 (= ÖNORM EN ISO 11957:1997-07-01)
Akustik – Bestimmung der Schalldämmung von Schallschutzkabinen – Messungen im Labor und im
Einsatzfall (ISO 11957:1996)
EN ISO 12001:1996 (= ÖNORM EN ISO 12001:1997-07-01)
Akustik – Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten – Regeln für die Erstellung und Gestaltung
einer Geräuschmeßform (ISO 12001:1996)
EN 12626:1997 (= ÖNORM EN 12626:1997-05-01)
Sicherheit von Maschinen – Laserbearbeitungsmaschinen – Sicherheitsanforderungen (ISO 11553:1996
modifiziert)
EN 23741:1991 (= ÖNORM EN 23741:1992-07-01)
Akustik – Bestimmung des Schalleistungspegels von Geräuschquellen – Rahmenmeßverfahren der
Genauigkeitsklasse 1 für Breitbandspektren in Hallräumen (identisch mit ISO 3741:1988)
EN 23742:1991 (= ÖNORM EN 23742:1992-07-01)
Akustik – Bestimmung des Schalleistungspegels von Geräuschquellen – Methoden der
Genauigkeitsklasse 1 im Hallraum für Quellen mit Reinton- und Schmalbandanteilen (identisch mit ISO
3742:1988)
EN 25136:1993 (= ÖNORM EN 25136:1994-06-01)
Akustik – Ermittlung der von Ventilatoren in Kanäle abgestrahlten Schalleistung – Kanalverfahren (ISO
5136:1990 und Technisches Korrigendum 1:1993)
EN 28094:1994 (= ÖNORM EN 28094:1994-05-01)
Stahlseilfördergurte – Haftung zwischen der Deckplatte und der Kernschicht (ISO 8094:1984)
EN 28662-1:1992 (= ÖNORM EN 28662-1:1993-08-01)
Handgehaltene motorbetriebene Maschinen – Messung mechanischer Schwingungen am Handgriff –
Teil 1: Allgemeines (ISO 8662-1:1988)
EN 28662-2:1994 + EN 28662-2/A1:1995 (= ÖNORM EN 28662-2:1996-05-01)
Handgehaltene motorbetriebene Maschinen – Messung mechanischer Schwingungen am Handgriff –
Teil 2: Meißelhämmer und Niethämmer (ISO 8662-2:1992)
EN 28662-3:1994 + EN 28662-3/A1:1995 (= ÖNORM EN 28662-3:1996-05-01)
Handgehaltene motorbetriebene Maschinen – Messung mechanischer Schwingungen am Handgriff –
Teil 3: Gesteinsbohrmaschinen und Bohrhämmer (ISO 8662-3:1992)
EN 28662-5:1994 + EN 28662-5/A1:1995 (= ÖNORM EN 28662-5:1996-05-01)
Handgehaltene motorbetriebene Maschinen – Messung mechanischer Schwingungen am Handgriff –
Teil 5: Aufbruchhämmer und Spatenhämmer (ISO 8662-5:1992)
EN 30326-1:1994 (= ÖNORM EN 30326-1:1994-08-01)
Mechanische Schwingungen – Laborverfahren zur Bewertung der Schwingungen von Fahrzeugsitzen –
Teil 1: Grundlegende Anforderungen (ISO 10326-1:1992)
EN 31252:1994 (= ÖNORM EN 31252:1994-11-01)
Laser und Laseranlagen – Lasergerät – Mindestanforderungen an die Dokumentation (ISO 11252:1993)
EN 31253:1994 (= ÖNORM EN 31253:1994-11-01)
Laser und Laseranlagen – Lasergerät – Mechanische Schnittstellen (ISO 11253:1993)
EN 60204-1:1992 (= ÖVE EN 60204-1:1993-02-01)
Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen
(IEC 204-1:1992, modifiziert)“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Majestät der König der Belgier,
In dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen und die rechtliche Zusammenarbeit zwischen
den beiden Staaten zu fördern,
Von dem Wunsche geleitet, insbesondere die Fragen betreffend die Rechtshilfe in Zivil- und
Handelssachen zu regeln und die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend
das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1957 zu erleichtern,
Haben beschlossen, das vorliegende Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren
Bevollmächtigten bestellt,
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Seine Majestät der König der Belgier
Die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden
Bestimmungen vereinbart haben
Artikel 1
(1) Die Staatsangehörigen des einen der beiden Vertragsstaaten haben auf dem Gebiet des anderen in
Zivil- und Handelssachen sowohl als Kläger als auch als Beklagte freien und ungehinderten Zutritt zu den
Gerichten.
(2) Diese Staatsangehörigen genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich ihrer Person
und ihres Vermögens den gleichen Rechtsschutz, der den Staatsangehörigen dieses anderen Staates
eingeräumt ist.
Artikel 2
Die Gerichte des einen der beiden Vertragsstaaten dürfen den Angehörigen des anderen Staates
wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben,
keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, auferlegen.
Artikel 3
Die Bestimmungen dieses Abkommens über natürliche Personen und die der Artikel 17, 18 und 19
des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 gelten auch für juristische Personen sowie für Gebilde,
die, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen, fähig sind, vor Gericht aufzutreten, vorausgesetzt, daß diese
juristischen Personen oder Gebilde ihren satzungsmäßigen oder tatsächlichen Sitz auf dem Gebiet eines
der beiden Vertragsstaaten haben.
Artikel 4
(1) Die in Zivil- und Handelssachen von einer zuständigen Behörde eines Vertragsstaates verfaßten
gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke, die einer Person im anderen Vertragsstaat zugestellt
werden sollen, werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates in einer oder in zwei Ausfertigungen
dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt.
(2) Das Justizministerium des ersuchten Staates übersendet die Schriftstücke der auf seinem Gebiet
zuständigen oder befugten Behörde.
Artikel 5
(1) Ist ein Schriftstück durch bloße Übergabe oder zu eigenen Handen zuzustellen, so ist seine
Übersetzung nicht erforderlich. Verweigert der Empfänger die Annahme wegen des Fehlens einer
Übersetzung, so haben die Behörden des ersuchten Staates das Schriftstück auf ihre Kosten übersetzen zu
lassen.
(2) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates kann von der zuständigen Behörde des
ersuchten Staates die Vornahme der Zustellung in einer besonderen Form begehren, sofern diese Form
dem Recht des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.
Artikel 6
(1) Für jede Zustellung ist eine der ersuchenden Behörde im Weg über die Justizministerien der
beiden Vertragsstaaten zu übermittelnde Bestätigung auszustellen.
Wurde das Schriftstück in zweifacher Ausfertigung übersandt, so ist die Bestätigung auf die
Zweitschrift des zuzustellenden Schriftstückes zu setzen oder daran zu heften.
(2) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates und die zuständige Behörde des ersuchten
Staates können für alle ergänzenden Mitteilungen betreffend die Zustellung von Schriftstücken miteinander
unmittelbar und in der jeweils eigenen Sprache verkehren.
Artikel 7
(1) Für die Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens gelten als zuständige Behörden,
in der Republik Österreich: die Gerichte;
im Königreich Belgien: die Gerichte und die gerichtlichen Vollzugsorgane (huissiers de Justice).
(2) Jeder der Vertragsstaaten kann durch einfache, an den anderen Staat gerichtete Mitteilung die
vorgenannten Zuständigkeiten auf andere Behörden und Amtsträger ausdehnen, die in Zivil- und Handelssachen
tätig werden.
Artikel 8
(1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen können in der Sprache der ersuchenden
Behörde abgefaßt werden und brauchen nicht mit Übersetzungen versehen zu sein. Sie werden im Weg
über die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten übersandt.
(2) Die Rechtshilfeersuchen gehen von den Gerichten aus. Jeder der Vertragsstaaten kann jedoch
durch einfache, an den anderen Staat gerichtete Mitteilung erklären, daß der Begriff „Gericht“ für die
Anwendung der Artikel 8 bis 13 auch andere Behörden und Amtsträger umfaßt, die in Zivil- und
Handelssachen tätig werden.
Artikel 9
(1) Die Erledigungsakten, zu denen die Rechtshilfeersuchen Anlaß geben, werden der ersuchenden
Behörde im Weg über die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten übersandt.
(2) Die ersuchende und die ersuchte Behörde können für alle ergänzenden Mitteilungen betreffend
das Rechtshilfeersuchen und seine Erledigung miteinander unmittelbar und in der jeweils eigenen Sprache
verkehren, dies insbesondere zur Benachrichtigung der ersuchenden Behörde von Ort, Tag und Stunde der
vorgesehenen Erledigung des Rechtshilfeersuchens.
Artikel 10
(1) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten können trotz der vorhergehenden Bestimmungen
Rechtshilfeersuchen unmittelbar aneinander richten, sofern diese mit Übersetzungen in eine der Sprachen
des ersuchten Staates versehen sind und die Richtigkeit der Übersetzungen von einem amtlichen
Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt ist.
(2) In diesem Fall werden die Erledigungsakten der ersuchenden Behörde unmittelbar übersandt.
Artikel 11
Aus Anlaß der Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke und der Erledigung von
Rechtshilfeersuchen sind vom ersuchenden Staat dem ersuchten Staat mit Ausnahme von Sachverständigengebühren
keine Kosten zu erstatten. Die ersuchte Behörde teilt jedoch der ersuchenden Behörde
Art und Höhe aller sonstigen von ihr aufgewendeten Kosten mit.
Artikel 12
Die Erledigung eines nach diesem Abkommen gestellten Ersuchens kann nicht deshalb abgelehnt
werden, weil das Recht des ersuchten Staates dessen ausschließliche Gerichtsbarkeit für die betreffende
Rechtssache vorsieht oder den Rechtsweg für die Durchsetzung des vor die ersuchende Behörde
gebrachten Anspruchs nicht zuläßt.
Artikel 13
In ihren Beziehungen zueinander widersprechen die beiden Vertragsstaaten nicht den Arten der
Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke und der Erledigung von Rechtshilfeersuchen,
die in den Artikeln 6 und 15 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 angeführt sind.
Artikel 14
Die Begehren um Vollstreckbarerklärung der Prozeßkostenentscheidungen nach Artikel 18 des
Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 können von den beteiligten Parteien unmittelbar bei dem
zuständigen Gericht gestellt werden.
Artikel 15
(1) Für die Anwendung des Artikels 19 zweiter und dritter Absatz des Haager Übereinkommens vom
1. März 1954 sind nur die erforderlichen Urkunden zum Nachweis dafür vorzulegen, daß die Entscheidung
rechtskräftig und vollstreckbar ist. Die Zuständigkeit der Behörden, die diese Urkunden ausstellen,
muß nicht von einer anderen Behörde bestätigt sein.
(2) Die vorzulegenden Urkunden bedürfen keiner Beglaubigung, Apostille oder gleichartigen
Förmlichkeit; sie müssen mit Übersetzungen in eine der Sprachen des ersuchten Staates versehen, die
Richtigkeit der Übersetzungen muß von einem amtlichen Übersetzer eines der beiden Vertragsstaaten
bestätigt sein.
Artikel 16
(1) Die Echtheit öffentlicher Urkunden, die in einem der beiden Vertragsstaaten von den Gerichten,
Verwaltungsbehörden oder einem öffentlichen Notar ausgestellt und mit dem Amtssiegel versehen sind,
ist im anderen Staat anzuerkennen, ohne daß eine weitere Beglaubigung, Apostille oder gleichartige
Förmlichkeit verlangt werden darf.
(2) Privaturkunden, die in einem der beiden Vertragsstaaten ausgestellt und deren Echtheit dort von
den Gerichten, Verwaltungsbehörden oder einem öffentlichen Notar bestätigt sind, können im anderen
Staat verwendet werden, ohne daß eine weitere Beglaubigung, Apostille oder gleichartige Förmlichkeit
verlangt werden darf.
(3) Bei ernsthaftem Zweifel an der Echtheit einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Urkunden
kann eine Überprüfung durch Vermittlung der Justizministerien vorgenommen werden.
Artikel 17
Die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten erteilen einander im unmittelbaren Verkehr alle
Auskünfte über das Recht ihrer Staaten.
Artikel 18
Dieses Abkommen ersetzt die Erklärung vom 1. Dezember 1930 zwischen Österreich und Belgien
über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 358/1930.
Artikel 19
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so bald wie
möglich in Brüssel stattzufinden.
(2) Dieses Abkommen wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Austausches der
Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Artikel 20
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen durch eine an den anderen Staat gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag des Einlangens dieser
Notifikation wirksam.
Artikel 21
Jede Meinungsverschiedenheit, die sich zwischen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung
oder der Anwendung dieses Abkommens ergeben könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 23. Oktober 1989, in zwei Ausfertigungen in deutscher, französischer
und niederländischer Sprache, wobei die drei Fassungen gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich
E. Foregger
Für das Königreich Belgien
M. Wathelet
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 22. Juni 1998 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2
mit 1. August 1998 in Kraft.