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115_1997 AT

115. Bundesgesetz: Immissionsschutzgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 115. Bundesgesetz: Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsübersicht

Artikel I

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1: Ziele des Gesetzes

§ 2: Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt: Immissionsüberwachung

§ 3: Immissionsgrenzwerte

§ 4: Meßkonzept

§ 5: Meßstellen, Meßzentralen

§ 6: Datenverbund

3. Abschnitt: Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

§ 7: Ausweisung der Überschreitung

§ 8: Statuserhebung

§ 9: Emissionskataster

4. Abschnitt: Maßnahmenkatalog

§ 10: Verordnung

§ 11: Grundsätze

§ 12: Fristen

§ 13: Maßnahmen für Anlagen

§ 14: Maßnahmen für den Verkehr

§ 15: Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte

§ 16: Zusätzliche Maßnahmen

5. Abschnitt: Vollziehung des Maßnahmenkatalogs

§ 17: Vollziehung, Behörden

§ 18: Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet

§ 19: Sanierung

6. Abschnitt: Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

§ 20: Genehmigungsvoraussetzungen

§ 21: Genehmigungspflicht

§ 22: Verkehrsbedingte Emissionen

§ 23: Berichtspflichten

§ 24: Emissionsbilanzen

§ 25: Emissionserklärung

§ 26: Kontrollbefugnisse

7. Abschnitt: Heizungsanlagen

§ 27: Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG

8. Abschnitt: Grenzüberschreitende Immissionen

§ 28: Völkerrechtliche Vereinbarungen

§ 29: Reduktionsvorgaben

9. Abschnitt: Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 30: Strafbestimmungen

§ 31: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 32: Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 33: Vollziehung

Artikel II: Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel III: Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

Artikel IV: Änderung des Berggesetzes 1975

Artikel V: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Artikel VI: Änderung des Ozongesetzes

Artikel VII: Inkrafttreten

Anlage 1: Konzentration

Anlage 2: Deposition

Anlage 3: Ozon

Artikel I

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele des Gesetzes

§ 1. (1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind

1. der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer

Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und

Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar

belästigenden Luftschadstoffen und

2. die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele (Abs. 1) wird ein Instrumentarium insbesondere zur vorsorglichen

Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und für gebietsbezogene Maßnahmen zur

Verringerung der durch den Menschen beeinflußten (anthropogenen) Emission und der Immission von

Luftschadstoffen geschaffen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Luftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der

natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.

(2) Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von einer Quelle an die freie Atmosphäre

abgegebene Luftschadstoffe.

(3) Immissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die auf Schutzgüter (Abs. 6) einwirkenden

Luftschadstoffe.

(4) Immissionsgrenzwerte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, sofern Abs. 5 nicht anderes

bestimmt, höchstzulässige, wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentrationen, bei deren Unterschreitung

nach den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine schädigenden Wirkungen zu

erwarten sind.

(5) Immissionsgrenzwerte für kanzerogene, mutagene und teratogene Stoffe im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind höchstzulässige Immissionskonzentrationen.

(6) Schutzgüter sind in Entsprechung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) der Mensch, der Tier-

und Pflanzenbestand, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie

Kultur- und Sachgüter.

(7) Untersuchungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des

Bundesgebiets, für den eine gemeinsame Auswertung der Immissionsmeßdaten, die nach diesem

Bundesgesetz erhoben werden, erfolgt; sofern das Meßkonzept gemäß § 4 nicht anderes bestimmt, ist das

Untersuchungsgebiet ein Bundesland.

(8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des

Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die im Maßnahmenkatalog gemäß § 10

Anordnungen getroffen werden können.

(9) Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine

umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; die Dauer ist getrennt nach

Luftschadstoffen im Meßkonzept gemäß § 4 festzulegen und beträgt zwölf aufeinanderfolgende Monate

oder das Winter- oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere

Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten.

(10) Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren,

2.Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe

emittieren, ausgenommen

a)Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, deren

Luftschadstoffemissionen ausschließlich aus einem der Fortbewegung dienenden

Verbrennungsmotor stammen,

b) Eisenbahnen im Sinne des § 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60,

c) Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, und Anlagen,

die für den Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Luftfahrzeuge unmittelbar

erforderlich sind, und

d) Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989,

3. Liegenschaften, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden,

die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, ausgenommen Verkehrswege.

(11) Emissionskataster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein räumlich gegliedertes Verzeichnis

über das Ausmaß von Emissionen sämtlicher in Betracht kommender Emittenten und Emittentengruppen,

die in einem bestimmten Gebiet innerhalb eines festgelegten Zeitabschnitts abgegeben werden.

(12) Heizungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Heizungsanlagen, die gemäß Art. 10

Abs. 1 Z 12 Bundes-Verfassungsgesetz, in der Fassung BGBl. Nr. 685/1988, in die Zuständigkeit der

Länder fallen.

2. Abschnitt

Immissionsüberwachung

Immissionsgrenzwerte

§ 3. (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit im gesamten Bundesgebiet gelten die unter

Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegten Immissionsgrenzwerte

der Anlagen 1 (Konzentration) und 2 (Deposition).

(2) Für den Luftschadstoff Ozon gilt im gesamten Bundesgebiet der in Anlage 3 festgelegte

Immissionsgrenzwert als Zielwert für den dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann zur innerstaatlichen Umsetzung von

Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sowie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen

wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Verordnung festlegen

1. Immissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein

anderes Schutzgut (§ 2 Abs. 6) als das in Abs. 1 genannte zu gefährden oder Menschen

unzumutbar zu belästigen;

2. Immissionsgrenzwerte für zusätzliche Luftschadstoffe des Schutzgutes nach Abs. 1, die in den

Anlagen 1, 2 und 3 nicht genannt sind.

(4) Zu einer Verordnung gemäß Abs. 3 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt,

für die kein Grenzwert in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996

festgelegt ist, oder für die in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 ein

Grenzwert festgelegt ist und in der Verordnung ein niedrigerer Grenzwert festgelegt wird als in den

anderen Mitgliedstaaten der EU.

Meßkonzept

§ 4. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der

Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit

Verordnung ein Meßkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 3 festgelegten

Immissionsgrenzwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen

Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-

Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende

Luftverunreinigung), zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach

§ 3 Abs. 3 festgelegt werden, ist das Meßkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der

Verordnung zu erlassen.

(2) Das Meßkonzept hat jedenfalls zu enthalten

1. die Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete (§ 2 Abs. 7);

2. Angaben über die Art der Messung (einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter);

3. Angaben über die Mindestanzahl der Meßstellen pro Untersuchungsgebiet;

4. Angaben über die Zahl der Meßstellen und deren lokalen Standortbereich;

5. die Anforderungen an die Lage der Meßstellen, insbesondere im Hinblick auf die Lage zu

Emittenten;

6. Bestimmungen über die Verlegung und Auflassung von Meßstellen;

7. Angaben über Meßverfahren und technische Anforderungen an die Meßgeräte;

8. nähere Vorschriften über

a) den Betrieb der Meßstellen,

b) die Auswertung und Dokumentation der Meßdaten sowie deren Austausch und Veröffentlichung,

c) die Fristen zur Erstellung, die Form und den Inhalt von Tages-, Monats- und Jahresberichten;

9. Angaben über die Ausstattung von Meßstellen und Meßzentralen;

10. Angaben über die Qualitätssicherung der Meßdaten;

11. Festlegung des Beurteilungszeitraums (§ 2 Abs. 9);

12. Angaben über die Durchführung der Vorerkundung (§ 5 Abs. 2).

Meßstellen, Meßzentralen

§ 5. (1) Die Landeshauptmänner haben die Meßstellen einzurichten und zu betreiben. An den

Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman (Salzburg), Tiroler Zentralalpen, Stolzalpe (Steiermark),

Vorhegg (Kärnten), Pillersdorf (Niederösterreich), Innviertel (Oberösterreich), Sulzberg (Vorarlberg)

sowie Zöbelboden (Oberösterreich) haben sie sich der Meßstellen des Umweltbundesamts zu bedienen.

(2) Sofern die begründete Annahme besteht, daß ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6) gefährdet ist, kann der

Landeshauptmann

1. zur Beschreibung der Immissionssituation und

2. zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenzwert

in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt ist,

Vorerkundungsmessungen durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von

Meßstellen dienen.

(3) Die Zusammenfassung der Meßdaten erfolgt in den Meßzentralen. In jedem Bundesland ist für

die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben. Das

Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu

betreiben.

(4) Die in einer Meßzentrale kontinuierlich erfaßten Meßdaten sind mittels Datenverbund (§ 6) allen

anderen Meßzentralen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die in einer Meßzentrale diskontinuierlich erfaßten Meßdaten sind in geeigneter Form zu

sammeln und zumindest einmal jährlich dem Umweltbundesamt zu übermitteln.

Datenverbund

§ 6. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der

Landeshauptmänner innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im

Umweltbundesamt einen Datenverbund zum Austausch von Meßdaten, die nach diesem Bundesgesetz

kontinuierlich zu erfassen sind, zwischen den Meßzentralen (§ 5 Abs. 3) einzurichten und zu betreiben;

Einrichtungen des Datenverbunds nach dem Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, sind heranzuziehen.

(2) Die Meßdaten, die nach diesem Bundesgesetz kontinuierlich zu erfassen sind, sind zumindest

zweimal täglich im Datenverbund bereitzustellen.

(3) Bei Änderung des Meßkonzepts (§ 4) ist der Datenverbund innerhalb von sechs Monaten

anzupassen.

3. Abschnitt

Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

Ausweisung der Überschreitung

§ 7. Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Meßstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2

und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts festgestellt wird, hat

der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c)

auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts auf

1. einen Störfall oder

2. eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission

zurückzuführen ist.

Statuserhebung

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwölf Monaten ab der Ausweisung der

Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eine Statuserhebung gemäß Abs. 2 zu erstellen, wenn

1. die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3

festgelegten Immissionsgrenzwerts an einer gemäß § 5 betriebenen Meßstelle festgestellt wird

und

2. die Überschreitung nicht auf einen Störfall (§ 7 Z 1) oder auf eine andere in absehbarer Zeit

nicht wiederkehrende erhöhte Immission (§ 7 Z 2) zurückzuführen ist.

(2) Die Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (§ 2 Abs. 9), in dem die Überschreitung des

Immissionsgrenzwerts aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu enthalten

1. die Darstellung der Immissionssituation für den Beurteilungszeitraum;

2. die Beschreibung der meteorologischen Situation;

3. die Feststellung und Beschreibung der in Betracht kommenden Emittenten oder Emittentengruppen,

die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung geleistet haben, und eine

Abschätzung ihrer Emissionen;

4. die Feststellung des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (§ 2 Abs. 8);

5. Angaben gemäß Anhang IV Z 1 bis 6 und 10 der Richtlinie 396L0062.

(3) Der Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3

Abs. 3 festgelegten Luftschadstoff eine eigene Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines

Immissionsgrenzwerts für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Meßstellen können in einer

Statuserhebung zusammengefaßt werden.

(4) Ist absehbar, daß sich das Sanierungsgebiet über zwei oder mehrere Länder erstreckt, haben die

Landeshauptmänner der betroffenen Länder eine gemeinsame Statuserhebung zu erstellen.

(5) Der Landeshauptmann hat die Statuserhebung unverzüglich den in ihrem Wirkungsbereich

berührten Bundesministern und den gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen auf Landesebene zur

Kenntnis zu bringen. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen können die genannten Behörden und

Interessenvertretungen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.

(6) Die Statuserhebung ist bei den Gemeinden, die innerhalb des voraussichtlichen Sanierungsgebiets

(Abs. 2 Z 4) liegen, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann innerhalb einer Frist von

sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.

(7) Die Erstellung einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff

1. bereits eine Statuserhebung erstellt oder ein Maßnahmenkatalog gemäß § 10 erlassen wurde,

2. die Emissionssituation sich nicht wesentlich geändert hat,

3. die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts an einer Meßstelle innerhalb des ermittelten

(Abs. 2 Z 4) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (§ 10 Abs. 2 Z 1) auftritt und

4. sich die Immissionssituation in diesem Gebiet nicht verschlechtert hat.

(8) Die Statuserhebung ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe

dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn das Meßkonzept gemäß § 4 für einen Luftschadstoff nur ein

Untersuchungsgebiet (§ 2 Abs. 7) ausweist.

Emissionskataster

§ 9. (1) Soweit dies zur Erstellung des Maßnahmenkatalogs (§ 10) erforderlich ist, hat der

Landeshauptmann einen Emissionskataster (§ 2 Abs. 11), in dem alle in Betracht kommenden

Emittentengruppen erfaßt werden, gemäß der Verordnung nach Abs. 2 zu erstellen. Durch die

Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht

verletzt werden.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung nähere Vorschriften

über Inhalt und Umfang der Emissionskataster festzulegen. Die Verordnung hat jedenfalls Angaben zu

enthalten über

1. die zu berücksichtigenden Emittentengruppen,

2. die erforderliche räumliche Auflösung,

3. das zu verwendende geodätische Bezugssystem,

4. die für die Berechnung anzuwendenden Emissionsfaktoren,

5. die auszuweisenden Einzelquellen.

(3) Soweit dies zur Erstellung des Emissionskatasters erforderlich ist, hat der Landeshauptmann auf

alle bei den Behörden vorhandenen Daten zurückzugreifen. Soweit erforderlich, haben Betreiber von

Anlagen (§ 2 Abs. 10) dem Landeshauptmann auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Meßergebnisse

sowie über vorhandene emissionsbezogene Daten, wie Menge, Art und Zusammensetzung der

Brennstoffe und Produktionsmittel und emissionsmindernde Vorkehrungen, zu erteilen.

4. Abschnitt

Maßnahmenkatalog

Verordnung

§ 10. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann

1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9) sowie

2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 5 und 6

mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog gemäß Abs. 2 zu erlassen. In den Fällen des § 8 Abs. 4 haben

die betroffenen Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen.

(2) Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog

1. das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs. 8) festzulegen,

2. im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen

des Sanierungsgebiets umzusetzen sind,

3. die Fristen (§ 12) zur Umsetzung der Maßnahmen (Z 2) festzusetzen.

Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid

anzuordnen sind.

(3) Von der Erstellung eines Maßnahmenkatalogs kann nach Anhörung des Bundesministers für

Umwelt, Jugend und Familie abgesehen werden, wenn die Statuserhebung ergibt, daß im Inland keine

Maßnahmen gesetzt werden können, die eine erhebliche Verringerung der Immissionsbelastung zur Folge

haben.

(4) Sofern gemäß § 8 Abs. 8 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Statuserhebung

erstellt, hat dieser auch den Maßnahmenkatalog nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Der Emissionskataster (§ 9) ist von den Landeshauptmännern zu erstellen.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Maßnahmenkatalog zeitlich

terminisierte Stufenpläne für die Reduktion von Emissionen festlegen, wenn absehbar ist, daß die

Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten

Immissionsgrenzwerte innerhalb von zehn Jahren nicht sichergestellt werden kann.

(6) Wenn die Statuserhebung ergibt, daß Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) eine hauptverursachende

Emittentengruppe (§ 11 Z 3) für die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer

Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts sind, ist der Maßnahmenkatalog

gleichzeitig mit einem Maßnahmenkatalog für Heizungsanlagen, der auf Grund der Umsetzung der

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG (§ 27) zu erlassen ist, in Kraft zu setzen.

(7) Der Maßnahmenkatalog ist jedenfalls im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Grundsätze

§ 11. Bei der Erlassung des Maßnahmenkatalogs (§ 10) gelten für die Festlegung des Sanierungsgebiets

und für die Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der §§ 13 bis 16 nachfolgende Grundsätze

1. Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips

vorzubeugen; nach Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen;

2. alle Emittenten oder Emittentengruppen, die im Beurteilungszeitraum einen erheblichen Einfluß

auf die Immissionsbelastung gehabt haben und einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung,

insbesondere im Zeitraum der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts, geleistet

haben, sind zu berücksichtigen;

3. Maßnahmen sind vornehmlich bei den hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen

unter Berücksichtigung der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des

Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen

zu setzen, wobei vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen sind, bei denen den Kosten der

Maßnahme eine möglichst große Verringerung der Immissionsbelastung gegenübersteht;

4. Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der

mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den

Anordnungen angestrebten Erfolg steht;

5. Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken;

6. auf die Höhe und Dauer der Immissionsbelastung sowie die zu erwartende Entwicklung der

Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs ist Bedacht zu nehmen;

7.auf eingeleitete Verfahren und angeordnete Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene

Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese

Einfluß auf die Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen;

8. auf das Sanierungsgebiet betreffende Regelungen in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

betreffend Heizungsanlagen und deren ausführende Rechtsvorschriften ist Bedacht zu nehmen;

9. öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen.

Fristen

§ 12. (1) Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog (§ 10) für die Umsetzung von

Maßnahmen angemessene Fristen festzulegen. Dabei hat er Bedacht zu nehmen auf

1. die Dringlichkeit der Maßnahme im Hinblick auf die Gefährdung der Schutzgüter (§ 2 Abs. 6),

2. den technischen oder wirtschaftlichen Aufwand, den die Durchführung der Maßnahme bedingt,

3. Sanierungsfristen nach anderen Verwaltungsvorschriften.

(2) Für Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bereits genehmigt sind, beginnt der Lauf dieser Fristen hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines

Sanierungskonzepts gemäß § 19 oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln II bis V dieses

Bundesgesetzes erforderlich machen, frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(3) Für Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder

saniert worden sind, ist hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß

§ 19 oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln II bis V dieses Bundesgesetzes erforderlich

machen, eine Frist von mindestens fünf und höchstens sieben Jahren festzulegen. Wenn es aus

technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen geboten erscheint, kann der Landeshauptmann die Frist

um höchstens fünf Jahre verlängern.

Maßnahmen für Anlagen

§ 13. (1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß § 2

Abs. 10 folgende Maßnahmen angeordnet werden

1. Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Maßnahmenkatalogs gültigen Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994), ausgenommen

Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Maßnahmenkatalogs gemäß

§ 10 nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind;

2. andere emissionsmindernde Maßnahmen, insbesondere

a) der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe, Stoffe, Zubereitungen und Produkte, sofern die

Versorgung mit diesen sichergestellt und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und

der Einsatz nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt,

b) die Erstellung von Immissionsschutzplänen,

c) die Vorschreibung eines maximalen Massenstroms oder

d) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen

technischen Einrichtungen mit hohen spezifischen Emissionen.

(2) Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c und d sind auf Anlagen, für die der Stand der Luftreinhaltetechnik in

einem Gesetz oder in einer Verordnung, insbesondere gemäß § 82 Gewerbeordnung 1994, BGBl.

Nr. 194, § 205 Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, § 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl.

Nr. 380/1988, § 29 Abs. 18 und 19 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, sowie in einem

Bescheid nach einem Verfahren gemäß §§ 79 ff. Gewerbeordnung 1994, § 203 Berggesetz 1975 und § 4

Abs. 14 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen festgelegt ist, nicht anzuwenden.

Maßnahmen für den Verkehr

§ 14. (1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen

1. zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und

2. Geschwindigkeitsbeschränkungen

angeordnet werden.

(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf

1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, idF BGBl. Nr. 518/1994 genannten

Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der

Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten

Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von

Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,

2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,

3. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3500 kg, die zur Ausübung

der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift

„Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler“ und mit dem Amtssiegel

des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, in Ausübung

dieser Tätigkeit,

4.Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer

gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des

Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,

5. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten

Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,

6. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,

7. Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des

Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahrzeuge

entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind,

8. Fahrzeuge mit Elektromotor sowie

9. sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes

öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht, und die entsprechend einer

Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind.

Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 nicht

anzuwenden.

(3) Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne des Abs. 2

Z 9 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Liegt

ein solches Interesse vor, ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs. 4 zu

kennzeichnen. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, daß kein solches Interesse besteht, so ist die

Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung nähere Bestimmungen

über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 2 Z 7 und 9 festzusetzen, wobei

insbesondere die Beschaffenheit und das Aussehen der Kennzeichnung sowie deren Anbringung am

Fahrzeug zu regeln sind.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Abs. 1

zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen

Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß

§ 97 StVO 1960 vorzugehen.

(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen;

die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz – Luft“ zu

versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten die §§ 44 Abs. 1

und 4, 48, 51 und 54 StVO 1960.

Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte

§ 15. Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können

1. zeitliche und räumliche Beschränkungen für den Einsatz bestimmter Stoffe, Zubereitungen und

Produkte angeordnet und

2. Anordnungen für das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben,

Versprühen und Entfernen bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Produkte in Anlagen gemäß

§ 2 Abs. 10 Z 3 sowie auf Verkehrsflächen getroffen

werden, soweit durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die land-

und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht beeinträchtigt werden.

Zusätzliche Maßnahmen

§ 16. (1) Ist ein in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegter

Immissionsgrenzwert um mehr als 50 vH in mehr als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können

im Maßnahmenkatalog (§ 10) zusätzlich zu den im Rahmen der §§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen

nachfolgende Maßnahmen angeordnet werden

1. Festlegung niedrigerer Emissionsgrenzwerte und/oder geringerer Massenströme als die in den

anzuwendenden Verwaltungsvorschriften oder darauf beruhenden behördlichen Anordnungen

festgelegten;

2.Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Massenströmen für Luftschadstoffe, deren

Emissionen nach den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht begrenzt sind;

3. Beschränkungen oder Verwendungsverbote für bestimmte Brennstoffe oder Produktionsmittel

mit besonders hohen spezifischen Emissionen, sofern die Versorgung mit Brennstoffen oder

Produktionsmitteln mit geringen spezifischen Emissionen sichergestellt sowie der Einsatz

prozeßtechnisch möglich ist und nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt;

4. Fahrverbote für Kraftfahrzeuge, ausgenommen die in Abs. 2 genannten Fahrzeuge;

5. Verbote für Stoffe, Zubereitungen und Produkte, soweit dadurch die Sicherheit und Gesundheit

der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

(2) Ausgenommen von einem Fahrverbot gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß § 14

Abs. 2 Z 1, 2, 5, 7 und 8 sowie Fahrzeuge, die

1. der gewerbsmäßigen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des

täglichen Lebens dienenden Waren und Dienstleistungen oder

2. der landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion

dienen. Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen.

5. Abschnitt

Vollziehung des Maßnahmenkatalogs

Vollziehung, Behörde

§ 17. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen

Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der in

einem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer

Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des

Landeshauptmanns besteht, dieser.

(2) Erfolgt nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, ausgenommen das Berggesetz 1975,

die Vollziehung einer Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung, so ist für die Vollziehung der

in einem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen der Landeshauptmann zuständig.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von den

Anordnungen des Maßnahmenkatalogs (§ 10) mit Bescheid abweichende Maßnahmen zulassen, wenn

durch diese bei der betreffenden Emissionsquelle eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird.

Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet

§ 18. (1) Im Sanierungsgebiet sind bei der Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften

genehmigungspflichtigen Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen des

Maßnahmenkatalogs (§ 10) anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind

einzuhalten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für

Kesselanlagen, dem Berggesetz 1975 oder dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen.

Sanierung

§ 19. (1) Die Behörde hat dem Inhaber einer Anlage gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die nach einer

Verordnung gemäß § 10 in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs

betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür

erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

(2) Ist das Sanierungskonzept (Abs. 1) zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog festgelegten

Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter

geeigneter Auflagen zu genehmigen. Weiters sind die für eine Änderung der Anlage geltenden

Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften anzuwenden. In den Fällen des § 17 Abs. 2 ist die nach den

Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde zu hören. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Anlage die

Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog ergebenden

Frist aufzutragen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz

für Kesselanlagen, dem Berggesetz 1975 oder dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen.

6. Abschnitt

Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 20. (1) Anlagen, die nach den anzuwendenden bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften einer

Genehmigungspflicht unterliegen und die geeignet sind, Luftschadstoffe zu emittieren, bedürfen keiner

gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung, und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als

zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.

(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung

1994) zu begrenzen.

(3) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3

festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994,

dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, dem Berggesetz 1975 oder dem Abfallwirtschaftsgesetz

unterliegen.

Genehmigungspflicht

§ 21. (1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht

unterliegen, jedoch geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu emittieren, und unter eine

Verordnung gemäß Abs. 2 fallen, bedürfen bei der Errichtung und Inbetriebnahme oder bei einer

wesentlichen Änderung einer luftreinhalterechtlichen Genehmigung.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann mit Verordnung bestimmte

Kategorien von Anlagen, die gemäß Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, hinsichtlich ihrer Art,

Produktionskapazität, thermischen Leistung oder Massenströme festlegen. Bei der Erlassung dieser

Verordnung ist von den Grundsätzen des § 11 auszugehen. Bei Anlagen der Land- und Forstwirtschaft ist

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.

(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter

geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 erfüllt sind.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994,

dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, dem Berggesetz 1975 oder dem Abfallwirtschaftsgesetz

unterliegen.

Verkehrsbedingte Emissionen

§ 22. Zur Reduktion der verkehrsbedingten Emissionen, die zur Überschreitung eines in den

Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts

beitragen, können von der Bundesregierung verkehrsspezifische Maßnahmen vorgesehen werden. Als

geeignete Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht

1.Verbesserung oder Neuerrichtung der Verkehrsinfrastruktur (zB Kombinierter Verkehr,

integrierte Verkehrsachsen),

2. ökologische Optimierung der Verkehrsabläufe,

3. Reduktion der Transporterfordernisse durch Maßnahmen, die die Notwendigkeit für Ortswechsel

und insbesondere die zur Erfüllung des Wegezwecks zurückgelegten Wegstrecken reduzieren.

Berichtspflichten

§ 23. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre, erstmals 2000,

dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über

1. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die

in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Immissionsgrenzwerte

festgelegt sind,

2. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Emissionen, die nach diesem Bundesgesetz

erhoben werden, und

3. den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen

vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre, erstmals 1997, der

Kommission der Europäischen Gemeinschaft einen Bericht über Maßnahmen zur Durchführung der

Richtlinien

1. 380L0779 vom 15. Juli 1980, geändert durch die Richtlinien 381L0857 vom 19. Oktober 1981

und 389L0427 vom 21. Juni 1989,

2. 382L0884 vom 3. Dezember 1982,

3. 385L0203 vom 7. März 1985, geändert durch die Richtlinie 385L0580 vom 20. Dezember 1985,

zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der Kommission der Europäischen

Gemeinschaft Berichte gemäß Art. 11 der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 zu übermitteln.

Emissionsbilanzen

§ 24. Zur flächendeckenden bundesweiten Erfassung der Emissionsquellen und des Ausmaßes der

Emissionen von Luftschadstoffen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jedes

Kalenderjahr Emissionsbilanzen zu erstellen. Die Emissionsbilanzen sind jedenfalls für alle

Luftschadstoffe, für die Immissionsgrenzwerte in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach

§ 3 Abs. 3 festgelegt sind, sowie für deren Vorläufersubstanzen zu erstellen; § 9 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Emissionserklärung

§ 25. (1) Wer auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften oder darauf beruhender behördlicher

Anordnungen verpflichtet ist, die Emissionen aus seiner Anlage zu messen, hat die Art und Menge der

jährlichen Emissionen bis spätestens 30. April des Folgejahres an jene Behörde, die die Einhaltung dieser

Verpflichtung zu überwachen hat, zu melden, wenn die Anlage in einem Sanierungsgebiet gemäß einer

Verordnung nach § 10 liegt. Die Behörde hat die gemeldeten Daten auf Verlangen an den

Landeshauptmann des Landes, in dem die Anlage betrieben wird, sowie an den Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.

(2) Der Verpflichtung nach Abs. 1 kann durch die Vorlage einer Emissionserklärung gemäß § 10

Abs. 7 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen nachgekommen werden.

Kontrollbefugnisse

§ 26. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der

mit der Vollziehung betrauten Behörden (§ 17) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen

herangezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Anlagen zu

betreten, um Emissionsmessungen durchzuführen oder Emissionsmessungen und deren Auswertung

nachzuprüfen; der Zutritt zu diesen Orten ist ihnen zu gestatten. Den Organen der Behörde sowie den von

diesen herangezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen sind auf Verlangen

emissionsbezogene Unterlagen, wie Meßergebnisse, vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu

erteilen.

(2) Die Behörden und deren Organe gemäß Abs. 1 haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung

oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden.

(3) Der Zutritt zu militärischen Liegenschaften bedarf der vorherigen Herstellung des

Einvernehmens mit der zuständigen militärischen Dienststelle.

7. Abschnitt

Heizungsanlagen

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG

§ 27. Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) erfolgen zur

Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) durch die Umsetzung einer Vereinbarung der

Bundesregierung mit den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Anwendung der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes im Bereich der Heizungsanlagen.

8. Abschnitt

Grenzüberschreitende Immissionen

Völkerrechtliche Vereinbarungen

§ 28. (1) Zur Reduktion jener Emissionen im Ausland, die zur Überschreitung eines in den

Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts im

Inland beitragen, ist der Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen anzustreben.

(2) Beim Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen, die für den Immissionsschutz von Bedeutung

sind, ist auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) Bedacht zu nehmen.

Reduktionsvorgaben

§ 29. Die Bundesregierung kann mit Verordnung in einem zeitlich terminisierten Stufenplan

Vorgaben zur Reduktion der Emissionen festlegen, für deren Reduktion eine Verpflichtung aus

völkerrechtlichen Vereinbarungen besteht.

9. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

1. mit Geldstrafe bis zu 500000 Schilling, wer einen gemäß § 19 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht

oder nicht fristgerecht befolgt;

2. mit Geldstrafe bis zu 100000 Schilling, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10

(Maßnahmenkatalog), ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4

zuwiderhandelt;

3. mit Geldstrafe bis zu 50000 Schilling, wer

a) einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 Abs. 1 nicht

oder nicht fristgerecht nachkommt;

b) die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 24 verweigert oder die Auskünfte nicht

fristgerecht erteilt;

c) eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt;

d)die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen

Kontrollbefugnisse hindert;

4. mit Geldstrafe bis zu 30000 Schilling, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und

entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu,

die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 31. (1) Durch dieses Bundesgesetz, ausgenommen Artikel VI, werden das Smogalarmgesetz,

BGBl. Nr. 38/1989, und das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, nicht berührt.

(2) Maßnahmen nach den §§ 13 bis 16 sind auf spezifisch militärisches Gerät, auf spezifisch

militärische Bauten und Anlagen sowie auf Vorhaben, die bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2

Abs. 1 lit. a bis c Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, und bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher

Einsätze zwingend erforderlich sind, nicht anzuwenden.

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 32. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes

angegeben ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 33. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, und zwar nach Maßgabe

1. des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

2. des § 21 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 22, 28 und 29 ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997, wird wie

folgt geändert

1. § 77 Abs. 3 lautet

„(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu

begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer

Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, sind anzuwenden. Die

Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L

festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.“

2. Nach § 79 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt

„(4) Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, die nach einer Verordnung

gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft, BGBl. I Nr. 115, in einem Sanierungsgebiet liegt und von

Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist (§ 10 IG-L), mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung

dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein

Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls

unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde auf die in der Verordnung

gemäß § 10 IG-L festgelegte Sanierungsfrist hinzuweisen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht

anzuwenden.“

3. Im § 359b Abs. 1 werden zwischen den Worten „erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß

§ 74 Abs. 2“ und „wahrzunehmenden Interessen zu erteilen“ die Worte „sowie der gemäß § 77 Abs. 3

und 4“ eingefügt.

Artikel III

Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

Das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt geändert

1. Dem § 4 Abs. 7 sind folgende Sätze anzufügen

„Hiebei sind die für die zu genehmigende Dampfkesselanlage allenfalls in Betracht kommenden

Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115,

anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3

Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.“

2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt

„§ 11a. (1) Die Behörde hat dem Betreiber einer Dampfkesselanlage, die nach einer Verordnung

gemäß § 10 IG-L (Maßnahmenkatalog) in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des

Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen

innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die

Anlage vorzulegen.

(2) Ist das vom Betreiber einer Dampfkesselanlage vorgelegte Konzept zur Erfüllung der im

Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde

erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist

dem Betreiber der Dampfkesselanlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich

aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.“

3. In § 15 wird nach Abs. 1 Z 1 folgende Z 1a eingefügt

„1a. bis zu 50000 Schilling zu bestrafen, wer nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept

gemäß § 11a Abs. 1 vorlegt;“

4. § 15 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet

„c) einen gemäß § 11a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt, oder“

Artikel IV

Änderung des Berggesetzes 1975

Das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 219/1996,

wird wie folgt geändert

1. § 100 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden,

nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche

vorgesehenen Maßnahmen (§ 134) als ausreichend anzusehen sind. Die Bestimmungen einer auf

Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, erlassenen Verordnung

sind anzuwenden und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L und einer

Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben, soweit

es sich nicht um den Abbau oder einen untertägigen Aufschluß handelt.“

2. § 143 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden,

nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche

vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und

Auflagen als ausreichend anzusehen sind. Die Bestimmungen einer auf Grund des § 10

Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, erlassenen Verordnung sind anzuwenden

und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz – Luft und

einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben,

soweit es sich nicht um den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um

untertägige Arbeiten handelt.“

3. § 146 Abs. 3 fünfter Satz lautet

„Wenn es sich um Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen mit Emissionsquellen

handelt, sind die davon ausgehenden Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik

(§ 134 Abs. 3) zu begrenzen, wobei, wenn es sich nicht um untertägige Bergbauanlagen handelt, die

Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, erlassenen

Verordnung anzuwenden sind und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz

– Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte

anzustreben ist; die Auflagen haben auch Maßnahmen betreffend Störfälle zu umfassen.“

4. Nach § 146 wird folgender § 146a eingefügt

„§ 146a. (1) Die Berghauptmannschaft hat dem Bergbauberechtigten, wenn die Bergbauanlage in

einem Sanierungsgebiet gemäß einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I

Nr. 115, erlassenen Verordnung liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist (§ 10

IG-L), wenn es sich nicht um untertägige Bergbauanlagen handelt, mit Bescheid aufzutragen, zur

Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen

Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

(2) Ist das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im

Maßnahmenkatalog festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Berghauptmannschaft

erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Bergbauberechtigten

die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog

gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.“

5. Dem § 203 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Bei der Auflassung von obertägigen Bergbauanlagen sind auch Maßnahmen zur Luftreinhaltung (§ 146

Abs. 3) zu treffen.“

Artikel V

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 434/1996, wird wie folgt geändert

1. § 28 lautet

„§ 28. Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur

Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des

Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 oder eine Genehmigung nach

der Gewerbeordnung 1994, dem Berggesetz 1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen

erforderlich ist. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3)

Bedacht zu nehmen. Jedenfalls müssen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Z 1 und 2 eingehalten

werden. Weiters sind die §§ 74 bis 81, 82a bis 84 und 353 bis 360 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß

anzuwenden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.“

2. In § 29 Abs. 2 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt

„Jedenfalls müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein

1. Durch die Anlage dürfen keine Immissionen von Luftschadstoffen bewirkt werden, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche

Rechte der Nachbarn gefährden oder

b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung

1994 führen.

2. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung

gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, müssen eingehalten

werden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß

§ 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.“

3. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt

„§ 29a. (1) Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Abfall- oder Altölbehandlungsanlage

gemäß §§ 28 oder 29, die nach einer Verordnung gemäß § 10 IG-L in einem Sanierungsgebiet liegt und

von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser

Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept

für die Anlage vorzulegen.

(2) Ist das vom Inhaber einer Abfall- oder Altölbehandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept

zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es

von der Behörde (Abs. 3) erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen.

Gleichzeitig ist dem Inhaber der Anlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts

innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.

(3) Zuständige Behörde im Sinn dieser Bestimmung ist der Landeshauptmann.“

4. § 39 Abs. 1 lit. a wird folgende Z 4a eingefügt

„4a. einen gemäß § 29a Abs. 3 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt.“

5. In § 39 Abs. 1 wird nach lit. e folgende lit. f eingefügt

„f) mit Geldstrafe bis zu 50000 Schilling, wer unter den Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 nicht

oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt;“

Artikel VI

Änderung des Ozongesetzes

Das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 309/1994, wird wie folgt geändert

§ 3 Abs. 1 lautet

„(1) Die Landeshauptmänner haben Meßstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten

Illmitz (Burgenland), St. Koloman (Salzburg), Sonnblick (Salzburg), Achenkirch (Tirol), Stolzalpe

(Steiermark), Vorhegg (Kärnten), Pillersdorf (Niederösterreich), Innviertel (Oberösterreich) sowie

Zöbelboden (Oberösterreich) sind die Messungen mittels Meßstellen des Umweltbundesamtes

durchzuführen.“

Artikel VII

Inkrafttreten

(1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt dieses Bundesgesetz sechs Monate nach dem seiner

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 8 des Artikels I dieses Bundesgesetzes tritt hinsichtlich des Immissionsgrenzwertes für Benzol

der Anlage 1 am 1. Jänner 2000 und hinsichtlich der Anlage 2 am 1. Jänner 2003 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen frühestens mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes in

Kraft gesetzt werden.

BGBlPdf 115. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung

Auf Grund der §§ 6, 14 Abs. 2 und 18 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 793/1996, wird verordnet

Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 28/1997, wird wie folgt geändert

1. § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a erster Anstrich lautet

„– Obst bis zu 15 kg je Person sowie Kartoffeln – ausgenommen Pflanzkartoffeln – bis zu 10 kg je

Person zum Verbrauch während der Reise oder im eigenen Haushalt und“

2. § 18 Z 7 und 8 lauten

„7. Richtlinien 92/76/EWG, 93/106/EWG, 95/40/EWG, 95/65/EG, 96/15/EG und 96/76/EG der

Kommission zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen

Risiken (ABl. Nr. L 305 vom 21. Oktober 1992, S. 12, ABl. Nr. L 298 vom

3. Dezember 1993, S. 34, ABl. Nr. L 182 vom 2. August 1995, S. 14, ABl. Nr. L 308 vom

21. Dezember 1995, S. 75, ABl. Nr. L 70 vom 20. März 1996, S. 35, und ABl. Nr. L 317 vom

6. Dezember 1996, S. 20) hinsichtlich des Anhangs 3;

8. Richtlinien 95/41/EWG, 95/66/EG, 96/14/EG und 96/78/EG der Kommission zur Änderung der

Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die

Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. Nr. 182 vom 2. August 1995, S. 17, ABl. Nr. L 308 vom 21. Dezember 1995, S. 77, ABl.

Nr. L 68 vom 19. März 1996, S. 24, und ABl. Nr. L 321 vom 12. Dezember 1996, S. 20)

hinsichtlich des Anhangs 5.“

3. In Anhang 1 wird der Anlage 3 Z 1.2 folgendes angefügt

„V Samen der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak,

Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA.“

4. In Anhang 1 wird der Anlage 3 folgende Z 1.9 angefügt

„1.9 VKörner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak,

Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA.“

5. In Anhang 3 lit. a entfällt Z 5b.

6. Anhang 5 wird wie folgt ergänzt

1. In Anhang I Teil A Abschnitt I lit. c wird nach der Z 15 folgende Z 15.1 eingefügt

„15.1. Tilletia indica Mitra.“

2. In Anhang IV Teil A Abschnitt I werden nach der Z 52 folgende Z 53 und 54 eingefügt

„53. Samen der Gattungen Triticum, Secale und X

Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak,

Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA, wo

das Auftreten von Tilletia indica Mitra

bekannt ist.

Amtliche Feststellung, daß die Samen aus einem

Gebiet stammen, von dem bekannt ist, daß Tilletia

indica Mitra nicht auftritt. Der Name des Gebiets

ist im Pflanzengesundheitszeugnis aufzuführen.

54. Körner der Gattungen Triticum, Secale und X

Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak,

Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA, wo

das Auftreten von Tilletia indica Mitra

bekannt ist.

Amtliche Feststellung, daß entweder

i) die Körner aus einem Gebiet stammen, von

dem bekannt ist, daß Tilletia indica Mitra

nicht auftritt (der Name des Gebiets oder der

Gebiete ist im Pflanzengesundheitszeugnis in

der Zeile „Ursprung“ aufzuführen), oder

ii)an den Pflanzen auf ihrer Anbaufläche

während ihrer letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine Anzeichen für

Tilletia indica Mitra beobachtet wurden und

repräsentative Körnerproben, die sowohl bei

der Ernte als auch vor dem Versand entnommen

und untersucht wurden, sich bei

diesen Untersuchungen als frei von Tilletia

indica Mitra erwiesen haben. Letzteres ist im

Pflanzengesundheitszeugnis in der Zeile

„Name des Erzeugnisses“ durch den Zusatz

„Geprüft und für frei von Tilletia indica Mitra

befunden“ zu bestätigen.“

3. In Anhang V Teil B Abschnitt I Z 1 wird nach den Worten „und Uruguay“ die Wortfolge „Gattungen

Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan und den

USA“ eingefügt.

4. In Anhang V Teil B Abschnitt I wird nach der Z 7 folgende Z 8 eingefügt

„8. Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak,

Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA.“

BGBlPdf 115. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Malediven samt Anhang

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Malediven,

In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten

Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der

Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

abzuschließen,

Haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite

und die Regierung der Republik Malediven auf der anderen Seite;

b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung

aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Arti-

kel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Abänderung des Anhanges oder der

Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten

sind;

c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den

Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und im Falle der Republik Malediven die

Zivilluftfahrtsektion des Ministeriums für Transport und Kommunikation oder in beiden Fällen jede

andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten

Funktionen gesetzlich befugt ist;

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und daran

angrenzenden Küstengewässer, die unter der Staatshoheit dieses Staates stehen;

e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit

Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben wird;

f) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem

Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;

g) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine

internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;

h) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen,

das in Übereinstimmung mit Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen

worden ist;

i) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als

zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;

j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“

i) in bezug auf ein Luftfahrzeug, die auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur

Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;

ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie, die Beförderungskapazität der auf dieser Fluglinie

eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der von diesen Luftfahrzeugen innerhalb eines

gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen

Frequenz.

Artikel 2

Verkehrsrechte

(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen

internationalen Fluglinien die folgenden Rechte

a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;

b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.

(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung

planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem

Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die

vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten

Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von jeder Vertragspartei

namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Rechten, das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich

Post, aufzunehmen und abzusetzen.

(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw. den

Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet

dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Erforderliche Bewilligungen

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere

Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

namhaft zu machen.

(2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilen die Luftfahrtbehörden der anderen

Vertragspartei, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels, einem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.

(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen

Vertragspartei, die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein

anderes namhaft zu machen.

(4) Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann

verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die durch

die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in

Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb

internationaler Fluglinien angewendet werden.

(5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten

Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für

erforderlich erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem die genannte Vertragspartei

nicht überzeugt ist, daß die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche Kontrolle dieses

Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder bei ihren

Staatsangehörigen liegen.

(6) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann

es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den

Bestimmungen von Artikel 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine

Vereinbarung gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Abkommens in bezug auf diese

Fluglinie getroffen wurde.

Artikel 4

Aussetzung und Widerruf

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens

festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n)

Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder für die Ausübung

dieser Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen

a) in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist, daß die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche

Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das bzw. die

Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen, oder

b) falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze oder Vorschriften

der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt, oder

c) falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den

Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn,

daß sofortige(r) Aussetzung, Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu

verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt,

zu dem eine der beiden Vertragsparteien um Beratungen ersucht hat.

Artikel 5

Kapazitätsvorschriften

Die auf den vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt folgenden

Bedingungen

(1) Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in

gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken zu geben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das bzw. haben die Fluglinienunternehmen jeder

Vertragspartei die Interessen des bzw. der Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei zu

berücksichtigen, um nicht die von letzterem bzw. letzteren auf den gleichen Flugstrecken oder einem Teil

derselben betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der

Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel hat die Bereitstellung einer

Kapazität zu sein, die die bestehende und vernünftigerweise vorhersehbare Nachfrage für die

Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der das bzw. die Fluglinienunternehmen

namhaft machenden Vertragspartei und den Zielländern des Verkehrs deckt.

(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten

Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Flugunternehmen

namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen

Grundsatz zu erfolgen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll

a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ausgangsland und den Bestimmungsländern;

b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen

durchquert wird, wobei lokale und regionale Fluglinien, die von den Fluglinienunternehmen der

Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und

c) den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs.

(5) Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien

mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung

vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten

Behörden, herabgesetzt werden.

(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne

bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen

dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei

ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.

(2) Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet

die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die für ihre eigenen

Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.

Artikel 7

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

(1) Die von dem bzw. den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

auf internationalen Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und

Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an

Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß

diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges

verbleiben.

(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen

zu entrichtenden Entgelte, befreit

a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden der jeweils betroffenen Vertragspartei festgesetzten

Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen werden und zur

Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei

eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder

Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke

eingesetzt werden;

c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem

bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer

festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über

dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden

sollen. Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a), b) und c) genannten

Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.

(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord der

Luftfahrzeuge einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie

bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die

Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Artikel 8

Besteuerung

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im

Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen

Betriebsleitung befindet.

(2) Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem

Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im

Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen

Betriebsleitung befindet.

(5) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der

Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.

Artikel 9

Direkter Transitverkehr

(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der

Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen,

unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen

gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.

(2) Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen

ähnlichen Steuern befreit.

Artikel 10

Sicherheit der Zivilluftfahrt

(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien

ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu

schützen. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die

Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963

in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen

begangene Handlungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens

zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974, des am 23. September 1971

in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die

Sicherheit der Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974, des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur

Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen

Zivilluftfahrt dienen Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990, oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem

die beiden Parteien angehören.

(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen

der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen

gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen

und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu

verhindern.

(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den

von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die

Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche

Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie werden die Betreiber von bei

ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz

oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem

Hoheitsgebiet dazu anhalten, daß sie in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die

Luftfahrt handeln.

(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, daß diese Betreiber von Luftfahrzeugen dazu

angehalten sind, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten

Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das

Verweilen in dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen dafür

Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das

Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten

Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als

auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwedes

Ersuchen der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor

einer konkreten Bedrohung wohlwollend zu behandeln.

(5) Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder

sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeuges, seiner

Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, oder droht ein

derartiger Vorfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß

und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Vorfalles

oder der Gefahr eines solchen.

(6) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die

Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige

Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.

Artikel 11

Beförderungstarife

(1) Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei für die Beförderung in

das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender

Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen

Gewinnes und Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in

angemessener Höhe zu erstellen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.

(3) Vereinbarungen gemäß Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren

des Internationalen Luftverkehrverbandes getroffen werden.

(4) Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreißig

(30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen; in

besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt

werden.

(5) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf diese Tarife einigen, oder

kann aus irgendwelchen anderen Gründen ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt

werden, oder geben innerhalb der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten

Frist von dreißig (30) Tagen die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der

anderen Vertragspartei gegenüber ihrer Unzufriedenheit mit irgendeinem gemäß den Bestimmungen von

Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif Ausdruck, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden

Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

(6) Können sich die Luftfahrtbehörden nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 4

dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festlegung eines Tarifes gemäß Absatz 5 einigen,

werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

(7) Kein Tarif tritt in Kraft, wenn ihn nicht die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt

haben.

(8) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife

gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 12

Überweisung von Reinerträgen

(1) Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

anderen Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung mit der Beförderung von

Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht durch das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der

anderen Vertragspartei erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren

Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung vorgenommen wird,

frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von

sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens.

(2) Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die

Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.

Artikel 13

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

(1) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten,

vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei, in gleichem Maße Gelegenheit,

das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische

und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu

errichten und zu betreiben.

(2) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten weiters

in gleichem Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten

auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Artikel 14

Beistellung von Statistiken

(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen

Vertragspartei über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen.

(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den

Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner

Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.

Artikel 15

Beratungen und Abänderungen

(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von

Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens und seines Anhanges sicherzustellen.

(2) Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des

vorliegenden Abkommens zu ändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei

ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden

können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens zu

beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf

diese Weise vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen

Verfahren zu genehmigen.

(3) Änderungen des Anhangs sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu

vereinbaren.

Artikel 16

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder

Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese

auf dem Verhandlungswege beizulegen. Diese Verhandlungen sind von den Zivilluftfahrtbehörden

vorzubereiten.

(2) Wenn die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien keine Lösung der genannten Meinungsverschiedenheit

erzielen, werden die Vertragsparteien innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Datum

des Einlangens des Ersuchens einer der Vertragsparteien Verhandlungen aufnehmen.

Artikel 17

Beendigung

(1) Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem

Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche

Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem

Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen.

(2) In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des

Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor

Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch

die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch

die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 18

Registrierung

Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zu registrieren.

Artikel 19

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die

beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die

Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt

worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten

unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Malé am 4. Februar 1997 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Peterlik m. p.

Für die Regierung der Republik Malediven

Razee m. p.

Anhang

A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen

ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige

Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben

Abflugpunkte: Ankunftspunkte

Punkte in Österreich Punkte in Malediven

B. Das bzw. die von der Regierung der Republik Malediven namhaft gemachte(n)

Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken

planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben

Abflugpunkte: Ankunftspunkte

Punkte in Malediven Punkte in Österreich

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften

Luftfreiheit angeflogen werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den

Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Der Notenwechsel gemäß Art. 19 erfolgte am 26. Februar bzw. 18. Mai 1997; das Abkommen ist

gemäß seinem Art. 19 mit 1. Juli 1997 in Kraft getreten.

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