115. Bundesgesetz: Immissionsschutzgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsübersicht
Artikel I
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1: Ziele des Gesetzes
§ 2: Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt: Immissionsüberwachung
§ 3: Immissionsgrenzwerte
§ 4: Meßkonzept
§ 5: Meßstellen, Meßzentralen
§ 6: Datenverbund
3. Abschnitt: Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts
§ 7: Ausweisung der Überschreitung
§ 8: Statuserhebung
§ 9: Emissionskataster
4. Abschnitt: Maßnahmenkatalog
§ 10: Verordnung
§ 11: Grundsätze
§ 12: Fristen
§ 13: Maßnahmen für Anlagen
§ 14: Maßnahmen für den Verkehr
§ 15: Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte
§ 16: Zusätzliche Maßnahmen
5. Abschnitt: Vollziehung des Maßnahmenkatalogs
§ 17: Vollziehung, Behörden
§ 18: Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet
§ 19: Sanierung
6. Abschnitt: Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle
§ 20: Genehmigungsvoraussetzungen
§ 21: Genehmigungspflicht
§ 22: Verkehrsbedingte Emissionen
§ 23: Berichtspflichten
§ 24: Emissionsbilanzen
§ 25: Emissionserklärung
§ 26: Kontrollbefugnisse
7. Abschnitt: Heizungsanlagen
§ 27: Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG
8. Abschnitt: Grenzüberschreitende Immissionen
§ 28: Völkerrechtliche Vereinbarungen
§ 29: Reduktionsvorgaben
9. Abschnitt: Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 30: Strafbestimmungen
§ 31: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 32: Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 33: Vollziehung
Artikel II: Änderung der Gewerbeordnung 1994
Artikel III: Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen
Artikel IV: Änderung des Berggesetzes 1975
Artikel V: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes
Artikel VI: Änderung des Ozongesetzes
Artikel VII: Inkrafttreten
Anlage 1: Konzentration
Anlage 2: Deposition
Anlage 3: Ozon
Artikel I
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziele des Gesetzes
§ 1. (1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind
1. der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer
Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und
Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar
belästigenden Luftschadstoffen und
2. die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele (Abs. 1) wird ein Instrumentarium insbesondere zur vorsorglichen
Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und für gebietsbezogene Maßnahmen zur
Verringerung der durch den Menschen beeinflußten (anthropogenen) Emission und der Immission von
Luftschadstoffen geschaffen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Luftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der
natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.
(2) Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von einer Quelle an die freie Atmosphäre
abgegebene Luftschadstoffe.
(3) Immissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die auf Schutzgüter (Abs. 6) einwirkenden
Luftschadstoffe.
(4) Immissionsgrenzwerte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, sofern Abs. 5 nicht anderes
bestimmt, höchstzulässige, wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentrationen, bei deren Unterschreitung
nach den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine schädigenden Wirkungen zu
erwarten sind.
(5) Immissionsgrenzwerte für kanzerogene, mutagene und teratogene Stoffe im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind höchstzulässige Immissionskonzentrationen.
(6) Schutzgüter sind in Entsprechung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) der Mensch, der Tier-
und Pflanzenbestand, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie
Kultur- und Sachgüter.
(7) Untersuchungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des
Bundesgebiets, für den eine gemeinsame Auswertung der Immissionsmeßdaten, die nach diesem
Bundesgesetz erhoben werden, erfolgt; sofern das Meßkonzept gemäß § 4 nicht anderes bestimmt, ist das
Untersuchungsgebiet ein Bundesland.
(8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des
Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die im Maßnahmenkatalog gemäß § 10
Anordnungen getroffen werden können.
(9) Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine
umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; die Dauer ist getrennt nach
Luftschadstoffen im Meßkonzept gemäß § 4 festzulegen und beträgt zwölf aufeinanderfolgende Monate
oder das Winter- oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere
Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten.
(10) Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren,
2.Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe
emittieren, ausgenommen
a)Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, deren
Luftschadstoffemissionen ausschließlich aus einem der Fortbewegung dienenden
Verbrennungsmotor stammen,
b) Eisenbahnen im Sinne des § 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60,
c) Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, und Anlagen,
die für den Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Luftfahrzeuge unmittelbar
erforderlich sind, und
d) Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989,
3. Liegenschaften, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden,
die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, ausgenommen Verkehrswege.
(11) Emissionskataster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein räumlich gegliedertes Verzeichnis
über das Ausmaß von Emissionen sämtlicher in Betracht kommender Emittenten und Emittentengruppen,
die in einem bestimmten Gebiet innerhalb eines festgelegten Zeitabschnitts abgegeben werden.
(12) Heizungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Heizungsanlagen, die gemäß Art. 10
Abs. 1 Z 12 Bundes-Verfassungsgesetz, in der Fassung BGBl. Nr. 685/1988, in die Zuständigkeit der
Länder fallen.
2. Abschnitt
Immissionsüberwachung
Immissionsgrenzwerte
§ 3. (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit im gesamten Bundesgebiet gelten die unter
Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegten Immissionsgrenzwerte
der Anlagen 1 (Konzentration) und 2 (Deposition).
(2) Für den Luftschadstoff Ozon gilt im gesamten Bundesgebiet der in Anlage 3 festgelegte
Immissionsgrenzwert als Zielwert für den dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann zur innerstaatlichen Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sowie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Verordnung festlegen
1. Immissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein
anderes Schutzgut (§ 2 Abs. 6) als das in Abs. 1 genannte zu gefährden oder Menschen
unzumutbar zu belästigen;
2. Immissionsgrenzwerte für zusätzliche Luftschadstoffe des Schutzgutes nach Abs. 1, die in den
Anlagen 1, 2 und 3 nicht genannt sind.
(4) Zu einer Verordnung gemäß Abs. 3 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt,
für die kein Grenzwert in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996
festgelegt ist, oder für die in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 ein
Grenzwert festgelegt ist und in der Verordnung ein niedrigerer Grenzwert festgelegt wird als in den
anderen Mitgliedstaaten der EU.
Meßkonzept
§ 4. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der
Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit
Verordnung ein Meßkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 3 festgelegten
Immissionsgrenzwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen
Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-
Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende
Luftverunreinigung), zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach
§ 3 Abs. 3 festgelegt werden, ist das Meßkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der
Verordnung zu erlassen.
(2) Das Meßkonzept hat jedenfalls zu enthalten
1. die Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete (§ 2 Abs. 7);
2. Angaben über die Art der Messung (einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter);
3. Angaben über die Mindestanzahl der Meßstellen pro Untersuchungsgebiet;
4. Angaben über die Zahl der Meßstellen und deren lokalen Standortbereich;
5. die Anforderungen an die Lage der Meßstellen, insbesondere im Hinblick auf die Lage zu
Emittenten;
6. Bestimmungen über die Verlegung und Auflassung von Meßstellen;
7. Angaben über Meßverfahren und technische Anforderungen an die Meßgeräte;
8. nähere Vorschriften über
a) den Betrieb der Meßstellen,
b) die Auswertung und Dokumentation der Meßdaten sowie deren Austausch und Veröffentlichung,
c) die Fristen zur Erstellung, die Form und den Inhalt von Tages-, Monats- und Jahresberichten;
9. Angaben über die Ausstattung von Meßstellen und Meßzentralen;
10. Angaben über die Qualitätssicherung der Meßdaten;
11. Festlegung des Beurteilungszeitraums (§ 2 Abs. 9);
12. Angaben über die Durchführung der Vorerkundung (§ 5 Abs. 2).
Meßstellen, Meßzentralen
§ 5. (1) Die Landeshauptmänner haben die Meßstellen einzurichten und zu betreiben. An den
Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman (Salzburg), Tiroler Zentralalpen, Stolzalpe (Steiermark),
Vorhegg (Kärnten), Pillersdorf (Niederösterreich), Innviertel (Oberösterreich), Sulzberg (Vorarlberg)
sowie Zöbelboden (Oberösterreich) haben sie sich der Meßstellen des Umweltbundesamts zu bedienen.
(2) Sofern die begründete Annahme besteht, daß ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6) gefährdet ist, kann der
Landeshauptmann
1. zur Beschreibung der Immissionssituation und
2. zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenzwert
in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt ist,
Vorerkundungsmessungen durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von
Meßstellen dienen.
(3) Die Zusammenfassung der Meßdaten erfolgt in den Meßzentralen. In jedem Bundesland ist für
die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben. Das
Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu
betreiben.
(4) Die in einer Meßzentrale kontinuierlich erfaßten Meßdaten sind mittels Datenverbund (§ 6) allen
anderen Meßzentralen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die in einer Meßzentrale diskontinuierlich erfaßten Meßdaten sind in geeigneter Form zu
sammeln und zumindest einmal jährlich dem Umweltbundesamt zu übermitteln.
Datenverbund
§ 6. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der
Landeshauptmänner innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im
Umweltbundesamt einen Datenverbund zum Austausch von Meßdaten, die nach diesem Bundesgesetz
kontinuierlich zu erfassen sind, zwischen den Meßzentralen (§ 5 Abs. 3) einzurichten und zu betreiben;
Einrichtungen des Datenverbunds nach dem Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, sind heranzuziehen.
(2) Die Meßdaten, die nach diesem Bundesgesetz kontinuierlich zu erfassen sind, sind zumindest
zweimal täglich im Datenverbund bereitzustellen.
(3) Bei Änderung des Meßkonzepts (§ 4) ist der Datenverbund innerhalb von sechs Monaten
anzupassen.
3. Abschnitt
Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts
Ausweisung der Überschreitung
§ 7. Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Meßstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2
und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts festgestellt wird, hat
der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c)
auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts auf
1. einen Störfall oder
2. eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission
zurückzuführen ist.
Statuserhebung
§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwölf Monaten ab der Ausweisung der
Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eine Statuserhebung gemäß Abs. 2 zu erstellen, wenn
1. die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3
festgelegten Immissionsgrenzwerts an einer gemäß § 5 betriebenen Meßstelle festgestellt wird
und
2. die Überschreitung nicht auf einen Störfall (§ 7 Z 1) oder auf eine andere in absehbarer Zeit
nicht wiederkehrende erhöhte Immission (§ 7 Z 2) zurückzuführen ist.
(2) Die Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (§ 2 Abs. 9), in dem die Überschreitung des
Immissionsgrenzwerts aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu enthalten
1. die Darstellung der Immissionssituation für den Beurteilungszeitraum;
2. die Beschreibung der meteorologischen Situation;
3. die Feststellung und Beschreibung der in Betracht kommenden Emittenten oder Emittentengruppen,
die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung geleistet haben, und eine
Abschätzung ihrer Emissionen;
4. die Feststellung des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (§ 2 Abs. 8);
5. Angaben gemäß Anhang IV Z 1 bis 6 und 10 der Richtlinie 396L0062.
(3) Der Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3
Abs. 3 festgelegten Luftschadstoff eine eigene Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines
Immissionsgrenzwerts für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Meßstellen können in einer
Statuserhebung zusammengefaßt werden.
(4) Ist absehbar, daß sich das Sanierungsgebiet über zwei oder mehrere Länder erstreckt, haben die
Landeshauptmänner der betroffenen Länder eine gemeinsame Statuserhebung zu erstellen.
(5) Der Landeshauptmann hat die Statuserhebung unverzüglich den in ihrem Wirkungsbereich
berührten Bundesministern und den gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen auf Landesebene zur
Kenntnis zu bringen. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen können die genannten Behörden und
Interessenvertretungen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.
(6) Die Statuserhebung ist bei den Gemeinden, die innerhalb des voraussichtlichen Sanierungsgebiets
(Abs. 2 Z 4) liegen, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann innerhalb einer Frist von
sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.
(7) Die Erstellung einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff
1. bereits eine Statuserhebung erstellt oder ein Maßnahmenkatalog gemäß § 10 erlassen wurde,
2. die Emissionssituation sich nicht wesentlich geändert hat,
3. die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts an einer Meßstelle innerhalb des ermittelten
(Abs. 2 Z 4) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (§ 10 Abs. 2 Z 1) auftritt und
4. sich die Immissionssituation in diesem Gebiet nicht verschlechtert hat.
(8) Die Statuserhebung ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe
dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn das Meßkonzept gemäß § 4 für einen Luftschadstoff nur ein
Untersuchungsgebiet (§ 2 Abs. 7) ausweist.
Emissionskataster
§ 9. (1) Soweit dies zur Erstellung des Maßnahmenkatalogs (§ 10) erforderlich ist, hat der
Landeshauptmann einen Emissionskataster (§ 2 Abs. 11), in dem alle in Betracht kommenden
Emittentengruppen erfaßt werden, gemäß der Verordnung nach Abs. 2 zu erstellen. Durch die
Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht
verletzt werden.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung nähere Vorschriften
über Inhalt und Umfang der Emissionskataster festzulegen. Die Verordnung hat jedenfalls Angaben zu
enthalten über
1. die zu berücksichtigenden Emittentengruppen,
2. die erforderliche räumliche Auflösung,
3. das zu verwendende geodätische Bezugssystem,
4. die für die Berechnung anzuwendenden Emissionsfaktoren,
5. die auszuweisenden Einzelquellen.
(3) Soweit dies zur Erstellung des Emissionskatasters erforderlich ist, hat der Landeshauptmann auf
alle bei den Behörden vorhandenen Daten zurückzugreifen. Soweit erforderlich, haben Betreiber von
Anlagen (§ 2 Abs. 10) dem Landeshauptmann auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Meßergebnisse
sowie über vorhandene emissionsbezogene Daten, wie Menge, Art und Zusammensetzung der
Brennstoffe und Produktionsmittel und emissionsmindernde Vorkehrungen, zu erteilen.
4. Abschnitt
Maßnahmenkatalog
Verordnung
§ 10. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann
1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9) sowie
2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 5 und 6
mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog gemäß Abs. 2 zu erlassen. In den Fällen des § 8 Abs. 4 haben
die betroffenen Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen.
(2) Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog
1. das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs. 8) festzulegen,
2. im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen
des Sanierungsgebiets umzusetzen sind,
3. die Fristen (§ 12) zur Umsetzung der Maßnahmen (Z 2) festzusetzen.
Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid
anzuordnen sind.
(3) Von der Erstellung eines Maßnahmenkatalogs kann nach Anhörung des Bundesministers für
Umwelt, Jugend und Familie abgesehen werden, wenn die Statuserhebung ergibt, daß im Inland keine
Maßnahmen gesetzt werden können, die eine erhebliche Verringerung der Immissionsbelastung zur Folge
haben.
(4) Sofern gemäß § 8 Abs. 8 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Statuserhebung
erstellt, hat dieser auch den Maßnahmenkatalog nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
Der Emissionskataster (§ 9) ist von den Landeshauptmännern zu erstellen.
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Maßnahmenkatalog zeitlich
terminisierte Stufenpläne für die Reduktion von Emissionen festlegen, wenn absehbar ist, daß die
Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten
Immissionsgrenzwerte innerhalb von zehn Jahren nicht sichergestellt werden kann.
(6) Wenn die Statuserhebung ergibt, daß Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) eine hauptverursachende
Emittentengruppe (§ 11 Z 3) für die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer
Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts sind, ist der Maßnahmenkatalog
gleichzeitig mit einem Maßnahmenkatalog für Heizungsanlagen, der auf Grund der Umsetzung der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG (§ 27) zu erlassen ist, in Kraft zu setzen.
(7) Der Maßnahmenkatalog ist jedenfalls im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Grundsätze
§ 11. Bei der Erlassung des Maßnahmenkatalogs (§ 10) gelten für die Festlegung des Sanierungsgebiets
und für die Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der §§ 13 bis 16 nachfolgende Grundsätze
1. Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips
vorzubeugen; nach Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen;
2. alle Emittenten oder Emittentengruppen, die im Beurteilungszeitraum einen erheblichen Einfluß
auf die Immissionsbelastung gehabt haben und einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung,
insbesondere im Zeitraum der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts, geleistet
haben, sind zu berücksichtigen;
3. Maßnahmen sind vornehmlich bei den hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen
unter Berücksichtigung der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des
Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen
zu setzen, wobei vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen sind, bei denen den Kosten der
Maßnahme eine möglichst große Verringerung der Immissionsbelastung gegenübersteht;
4. Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der
mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den
Anordnungen angestrebten Erfolg steht;
5. Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken;
6. auf die Höhe und Dauer der Immissionsbelastung sowie die zu erwartende Entwicklung der
Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs ist Bedacht zu nehmen;
7.auf eingeleitete Verfahren und angeordnete Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene
Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese
Einfluß auf die Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen;
8. auf das Sanierungsgebiet betreffende Regelungen in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
betreffend Heizungsanlagen und deren ausführende Rechtsvorschriften ist Bedacht zu nehmen;
9. öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen.
Fristen
§ 12. (1) Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog (§ 10) für die Umsetzung von
Maßnahmen angemessene Fristen festzulegen. Dabei hat er Bedacht zu nehmen auf
1. die Dringlichkeit der Maßnahme im Hinblick auf die Gefährdung der Schutzgüter (§ 2 Abs. 6),
2. den technischen oder wirtschaftlichen Aufwand, den die Durchführung der Maßnahme bedingt,
3. Sanierungsfristen nach anderen Verwaltungsvorschriften.
(2) Für Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bereits genehmigt sind, beginnt der Lauf dieser Fristen hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines
Sanierungskonzepts gemäß § 19 oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln II bis V dieses
Bundesgesetzes erforderlich machen, frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(3) Für Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder
saniert worden sind, ist hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß
§ 19 oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln II bis V dieses Bundesgesetzes erforderlich
machen, eine Frist von mindestens fünf und höchstens sieben Jahren festzulegen. Wenn es aus
technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen geboten erscheint, kann der Landeshauptmann die Frist
um höchstens fünf Jahre verlängern.
Maßnahmen für Anlagen
§ 13. (1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß § 2
Abs. 10 folgende Maßnahmen angeordnet werden
1. Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Maßnahmenkatalogs gültigen Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994), ausgenommen
Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Maßnahmenkatalogs gemäß
§ 10 nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind;
2. andere emissionsmindernde Maßnahmen, insbesondere
a) der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe, Stoffe, Zubereitungen und Produkte, sofern die
Versorgung mit diesen sichergestellt und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und
der Einsatz nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt,
b) die Erstellung von Immissionsschutzplänen,
c) die Vorschreibung eines maximalen Massenstroms oder
d) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen
technischen Einrichtungen mit hohen spezifischen Emissionen.
(2) Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c und d sind auf Anlagen, für die der Stand der Luftreinhaltetechnik in
einem Gesetz oder in einer Verordnung, insbesondere gemäß § 82 Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 194, § 205 Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, § 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl.
Nr. 380/1988, § 29 Abs. 18 und 19 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, sowie in einem
Bescheid nach einem Verfahren gemäß §§ 79 ff. Gewerbeordnung 1994, § 203 Berggesetz 1975 und § 4
Abs. 14 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen festgelegt ist, nicht anzuwenden.
Maßnahmen für den Verkehr
§ 14. (1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1
Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen
1. zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und
2. Geschwindigkeitsbeschränkungen
angeordnet werden.
(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf
1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, idF BGBl. Nr. 518/1994 genannten
Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der
Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten
Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von
Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,
2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,
3. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3500 kg, die zur Ausübung
der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift
„Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler“ und mit dem Amtssiegel
des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, in Ausübung
dieser Tätigkeit,
4.Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer
gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des
Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,
5. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten
Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,
6. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
7. Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des
Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahrzeuge
entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind,
8. Fahrzeuge mit Elektromotor sowie
9. sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes
öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht, und die entsprechend einer
Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind.
Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 nicht
anzuwenden.
(3) Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne des Abs. 2
Z 9 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Liegt
ein solches Interesse vor, ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs. 4 zu
kennzeichnen. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, daß kein solches Interesse besteht, so ist die
Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung nähere Bestimmungen
über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 2 Z 7 und 9 festzusetzen, wobei
insbesondere die Beschaffenheit und das Aussehen der Kennzeichnung sowie deren Anbringung am
Fahrzeug zu regeln sind.
(5) Die Organe der Straßenaufsicht haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Abs. 1
zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen
Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß
§ 97 StVO 1960 vorzugehen.
(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen;
die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz – Luft“ zu
versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten die §§ 44 Abs. 1
und 4, 48, 51 und 54 StVO 1960.
Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte
§ 15. Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können
1. zeitliche und räumliche Beschränkungen für den Einsatz bestimmter Stoffe, Zubereitungen und
Produkte angeordnet und
2. Anordnungen für das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben,
Versprühen und Entfernen bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Produkte in Anlagen gemäß
§ 2 Abs. 10 Z 3 sowie auf Verkehrsflächen getroffen
werden, soweit durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die land-
und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht beeinträchtigt werden.
Zusätzliche Maßnahmen
§ 16. (1) Ist ein in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegter
Immissionsgrenzwert um mehr als 50 vH in mehr als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können
im Maßnahmenkatalog (§ 10) zusätzlich zu den im Rahmen der §§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen
nachfolgende Maßnahmen angeordnet werden
1. Festlegung niedrigerer Emissionsgrenzwerte und/oder geringerer Massenströme als die in den
anzuwendenden Verwaltungsvorschriften oder darauf beruhenden behördlichen Anordnungen
festgelegten;
2.Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Massenströmen für Luftschadstoffe, deren
Emissionen nach den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht begrenzt sind;
3. Beschränkungen oder Verwendungsverbote für bestimmte Brennstoffe oder Produktionsmittel
mit besonders hohen spezifischen Emissionen, sofern die Versorgung mit Brennstoffen oder
Produktionsmitteln mit geringen spezifischen Emissionen sichergestellt sowie der Einsatz
prozeßtechnisch möglich ist und nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt;
4. Fahrverbote für Kraftfahrzeuge, ausgenommen die in Abs. 2 genannten Fahrzeuge;
5. Verbote für Stoffe, Zubereitungen und Produkte, soweit dadurch die Sicherheit und Gesundheit
der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.
(2) Ausgenommen von einem Fahrverbot gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß § 14
Abs. 2 Z 1, 2, 5, 7 und 8 sowie Fahrzeuge, die
1. der gewerbsmäßigen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des
täglichen Lebens dienenden Waren und Dienstleistungen oder
2. der landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion
dienen. Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen.
5. Abschnitt
Vollziehung des Maßnahmenkatalogs
Vollziehung, Behörde
§ 17. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen
Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der in
einem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer
Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des
Landeshauptmanns besteht, dieser.
(2) Erfolgt nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, ausgenommen das Berggesetz 1975,
die Vollziehung einer Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung, so ist für die Vollziehung der
in einem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen der Landeshauptmann zuständig.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von den
Anordnungen des Maßnahmenkatalogs (§ 10) mit Bescheid abweichende Maßnahmen zulassen, wenn
durch diese bei der betreffenden Emissionsquelle eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird.
Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet
§ 18. (1) Im Sanierungsgebiet sind bei der Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften
genehmigungspflichtigen Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen des
Maßnahmenkatalogs (§ 10) anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind
einzuhalten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für
Kesselanlagen, dem Berggesetz 1975 oder dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen.
Sanierung
§ 19. (1) Die Behörde hat dem Inhaber einer Anlage gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die nach einer
Verordnung gemäß § 10 in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs
betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür
erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.
(2) Ist das Sanierungskonzept (Abs. 1) zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog festgelegten
Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter
geeigneter Auflagen zu genehmigen. Weiters sind die für eine Änderung der Anlage geltenden
Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften anzuwenden. In den Fällen des § 17 Abs. 2 ist die nach den
Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde zu hören. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Anlage die
Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog ergebenden
Frist aufzutragen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz
für Kesselanlagen, dem Berggesetz 1975 oder dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen.
6. Abschnitt
Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 20. (1) Anlagen, die nach den anzuwendenden bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften einer
Genehmigungspflicht unterliegen und die geeignet sind, Luftschadstoffe zu emittieren, bedürfen keiner
gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung, und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als
zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.
(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung
1994) zu begrenzen.
(3) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3
festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994,
dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, dem Berggesetz 1975 oder dem Abfallwirtschaftsgesetz
unterliegen.
Genehmigungspflicht
§ 21. (1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht
unterliegen, jedoch geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu emittieren, und unter eine
Verordnung gemäß Abs. 2 fallen, bedürfen bei der Errichtung und Inbetriebnahme oder bei einer
wesentlichen Änderung einer luftreinhalterechtlichen Genehmigung.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann mit Verordnung bestimmte
Kategorien von Anlagen, die gemäß Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, hinsichtlich ihrer Art,
Produktionskapazität, thermischen Leistung oder Massenströme festlegen. Bei der Erlassung dieser
Verordnung ist von den Grundsätzen des § 11 auszugehen. Bei Anlagen der Land- und Forstwirtschaft ist
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.
(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter
geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 erfüllt sind.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994,
dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, dem Berggesetz 1975 oder dem Abfallwirtschaftsgesetz
unterliegen.
Verkehrsbedingte Emissionen
§ 22. Zur Reduktion der verkehrsbedingten Emissionen, die zur Überschreitung eines in den
Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts
beitragen, können von der Bundesregierung verkehrsspezifische Maßnahmen vorgesehen werden. Als
geeignete Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht
1.Verbesserung oder Neuerrichtung der Verkehrsinfrastruktur (zB Kombinierter Verkehr,
integrierte Verkehrsachsen),
2. ökologische Optimierung der Verkehrsabläufe,
3. Reduktion der Transporterfordernisse durch Maßnahmen, die die Notwendigkeit für Ortswechsel
und insbesondere die zur Erfüllung des Wegezwecks zurückgelegten Wegstrecken reduzieren.
Berichtspflichten
§ 23. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre, erstmals 2000,
dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über
1. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die
in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Immissionsgrenzwerte
festgelegt sind,
2. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Emissionen, die nach diesem Bundesgesetz
erhoben werden, und
3. den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen
vorzulegen.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre, erstmals 1997, der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft einen Bericht über Maßnahmen zur Durchführung der
Richtlinien
1. 380L0779 vom 15. Juli 1980, geändert durch die Richtlinien 381L0857 vom 19. Oktober 1981
und 389L0427 vom 21. Juni 1989,
2. 382L0884 vom 3. Dezember 1982,
3. 385L0203 vom 7. März 1985, geändert durch die Richtlinie 385L0580 vom 20. Dezember 1985,
zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft Berichte gemäß Art. 11 der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 zu übermitteln.
Emissionsbilanzen
§ 24. Zur flächendeckenden bundesweiten Erfassung der Emissionsquellen und des Ausmaßes der
Emissionen von Luftschadstoffen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jedes
Kalenderjahr Emissionsbilanzen zu erstellen. Die Emissionsbilanzen sind jedenfalls für alle
Luftschadstoffe, für die Immissionsgrenzwerte in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach
§ 3 Abs. 3 festgelegt sind, sowie für deren Vorläufersubstanzen zu erstellen; § 9 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Emissionserklärung
§ 25. (1) Wer auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften oder darauf beruhender behördlicher
Anordnungen verpflichtet ist, die Emissionen aus seiner Anlage zu messen, hat die Art und Menge der
jährlichen Emissionen bis spätestens 30. April des Folgejahres an jene Behörde, die die Einhaltung dieser
Verpflichtung zu überwachen hat, zu melden, wenn die Anlage in einem Sanierungsgebiet gemäß einer
Verordnung nach § 10 liegt. Die Behörde hat die gemeldeten Daten auf Verlangen an den
Landeshauptmann des Landes, in dem die Anlage betrieben wird, sowie an den Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.
(2) Der Verpflichtung nach Abs. 1 kann durch die Vorlage einer Emissionserklärung gemäß § 10
Abs. 7 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen nachgekommen werden.
Kontrollbefugnisse
§ 26. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der
mit der Vollziehung betrauten Behörden (§ 17) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen
herangezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Anlagen zu
betreten, um Emissionsmessungen durchzuführen oder Emissionsmessungen und deren Auswertung
nachzuprüfen; der Zutritt zu diesen Orten ist ihnen zu gestatten. Den Organen der Behörde sowie den von
diesen herangezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen sind auf Verlangen
emissionsbezogene Unterlagen, wie Meßergebnisse, vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu
erteilen.
(2) Die Behörden und deren Organe gemäß Abs. 1 haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung
oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden.
(3) Der Zutritt zu militärischen Liegenschaften bedarf der vorherigen Herstellung des
Einvernehmens mit der zuständigen militärischen Dienststelle.
7. Abschnitt
Heizungsanlagen
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG
§ 27. Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) erfolgen zur
Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) durch die Umsetzung einer Vereinbarung der
Bundesregierung mit den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Anwendung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes im Bereich der Heizungsanlagen.
8. Abschnitt
Grenzüberschreitende Immissionen
Völkerrechtliche Vereinbarungen
§ 28. (1) Zur Reduktion jener Emissionen im Ausland, die zur Überschreitung eines in den
Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts im
Inland beitragen, ist der Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen anzustreben.
(2) Beim Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen, die für den Immissionsschutz von Bedeutung
sind, ist auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) Bedacht zu nehmen.
Reduktionsvorgaben
§ 29. Die Bundesregierung kann mit Verordnung in einem zeitlich terminisierten Stufenplan
Vorgaben zur Reduktion der Emissionen festlegen, für deren Reduktion eine Verpflichtung aus
völkerrechtlichen Vereinbarungen besteht.
9. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 500000 Schilling, wer einen gemäß § 19 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht
oder nicht fristgerecht befolgt;
2. mit Geldstrafe bis zu 100000 Schilling, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10
(Maßnahmenkatalog), ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4
zuwiderhandelt;
3. mit Geldstrafe bis zu 50000 Schilling, wer
a) einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 Abs. 1 nicht
oder nicht fristgerecht nachkommt;
b) die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 24 verweigert oder die Auskünfte nicht
fristgerecht erteilt;
c) eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt;
d)die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen
Kontrollbefugnisse hindert;
4. mit Geldstrafe bis zu 30000 Schilling, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und
entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu,
die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 31. (1) Durch dieses Bundesgesetz, ausgenommen Artikel VI, werden das Smogalarmgesetz,
BGBl. Nr. 38/1989, und das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, nicht berührt.
(2) Maßnahmen nach den §§ 13 bis 16 sind auf spezifisch militärisches Gerät, auf spezifisch
militärische Bauten und Anlagen sowie auf Vorhaben, die bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2
Abs. 1 lit. a bis c Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, und bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher
Einsätze zwingend erforderlich sind, nicht anzuwenden.
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 32. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes
angegeben ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 33. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, und zwar nach Maßgabe
1. des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
2. des § 21 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 22, 28 und 29 ist die Bundesregierung betraut.
Artikel II
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997, wird wie
folgt geändert
1. § 77 Abs. 3 lautet
„(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu
begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer
Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, sind anzuwenden. Die
Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L
festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.“
2. Nach § 79 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt
„(4) Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, die nach einer Verordnung
gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft, BGBl. I Nr. 115, in einem Sanierungsgebiet liegt und von
Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist (§ 10 IG-L), mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung
dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein
Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls
unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde auf die in der Verordnung
gemäß § 10 IG-L festgelegte Sanierungsfrist hinzuweisen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht
anzuwenden.“
3. Im § 359b Abs. 1 werden zwischen den Worten „erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß
§ 74 Abs. 2“ und „wahrzunehmenden Interessen zu erteilen“ die Worte „sowie der gemäß § 77 Abs. 3
und 4“ eingefügt.
Artikel III
Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen
Das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt geändert
1. Dem § 4 Abs. 7 sind folgende Sätze anzufügen
„Hiebei sind die für die zu genehmigende Dampfkesselanlage allenfalls in Betracht kommenden
Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115,
anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3
Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.“
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt
„§ 11a. (1) Die Behörde hat dem Betreiber einer Dampfkesselanlage, die nach einer Verordnung
gemäß § 10 IG-L (Maßnahmenkatalog) in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des
Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen
innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die
Anlage vorzulegen.
(2) Ist das vom Betreiber einer Dampfkesselanlage vorgelegte Konzept zur Erfüllung der im
Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde
erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist
dem Betreiber der Dampfkesselanlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich
aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.“
3. In § 15 wird nach Abs. 1 Z 1 folgende Z 1a eingefügt
„1a. bis zu 50000 Schilling zu bestrafen, wer nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept
gemäß § 11a Abs. 1 vorlegt;“
4. § 15 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet
„c) einen gemäß § 11a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt, oder“
Artikel IV
Änderung des Berggesetzes 1975
Das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 219/1996,
wird wie folgt geändert
1. § 100 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden,
nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche
vorgesehenen Maßnahmen (§ 134) als ausreichend anzusehen sind. Die Bestimmungen einer auf
Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, erlassenen Verordnung
sind anzuwenden und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L und einer
Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben, soweit
es sich nicht um den Abbau oder einen untertägigen Aufschluß handelt.“
2. § 143 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden,
nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche
vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und
Auflagen als ausreichend anzusehen sind. Die Bestimmungen einer auf Grund des § 10
Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, erlassenen Verordnung sind anzuwenden
und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz – Luft und
einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben,
soweit es sich nicht um den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um
untertägige Arbeiten handelt.“
3. § 146 Abs. 3 fünfter Satz lautet
„Wenn es sich um Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen mit Emissionsquellen
handelt, sind die davon ausgehenden Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik
(§ 134 Abs. 3) zu begrenzen, wobei, wenn es sich nicht um untertägige Bergbauanlagen handelt, die
Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, erlassenen
Verordnung anzuwenden sind und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz
– Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte
anzustreben ist; die Auflagen haben auch Maßnahmen betreffend Störfälle zu umfassen.“
4. Nach § 146 wird folgender § 146a eingefügt
„§ 146a. (1) Die Berghauptmannschaft hat dem Bergbauberechtigten, wenn die Bergbauanlage in
einem Sanierungsgebiet gemäß einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I
Nr. 115, erlassenen Verordnung liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist (§ 10
IG-L), wenn es sich nicht um untertägige Bergbauanlagen handelt, mit Bescheid aufzutragen, zur
Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen
Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.
(2) Ist das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im
Maßnahmenkatalog festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Berghauptmannschaft
erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Bergbauberechtigten
die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog
gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.“
5. Dem § 203 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Bei der Auflassung von obertägigen Bergbauanlagen sind auch Maßnahmen zur Luftreinhaltung (§ 146
Abs. 3) zu treffen.“
Artikel V
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes
Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 434/1996, wird wie folgt geändert
1. § 28 lautet
„§ 28. Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur
Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des
Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 oder eine Genehmigung nach
der Gewerbeordnung 1994, dem Berggesetz 1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen
erforderlich ist. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3)
Bedacht zu nehmen. Jedenfalls müssen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Z 1 und 2 eingehalten
werden. Weiters sind die §§ 74 bis 81, 82a bis 84 und 353 bis 360 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß
anzuwenden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.“
2. In § 29 Abs. 2 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt
„Jedenfalls müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein
1. Durch die Anlage dürfen keine Immissionen von Luftschadstoffen bewirkt werden, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche
Rechte der Nachbarn gefährden oder
b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung
1994 führen.
2. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung
gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, müssen eingehalten
werden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß
§ 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.“
3. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt
„§ 29a. (1) Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Abfall- oder Altölbehandlungsanlage
gemäß §§ 28 oder 29, die nach einer Verordnung gemäß § 10 IG-L in einem Sanierungsgebiet liegt und
von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser
Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept
für die Anlage vorzulegen.
(2) Ist das vom Inhaber einer Abfall- oder Altölbehandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept
zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es
von der Behörde (Abs. 3) erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen.
Gleichzeitig ist dem Inhaber der Anlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts
innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.
(3) Zuständige Behörde im Sinn dieser Bestimmung ist der Landeshauptmann.“
4. § 39 Abs. 1 lit. a wird folgende Z 4a eingefügt
„4a. einen gemäß § 29a Abs. 3 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt.“
5. In § 39 Abs. 1 wird nach lit. e folgende lit. f eingefügt
„f) mit Geldstrafe bis zu 50000 Schilling, wer unter den Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 nicht
oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt;“
Artikel VI
Änderung des Ozongesetzes
Das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 309/1994, wird wie folgt geändert
§ 3 Abs. 1 lautet
„(1) Die Landeshauptmänner haben Meßstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten
Illmitz (Burgenland), St. Koloman (Salzburg), Sonnblick (Salzburg), Achenkirch (Tirol), Stolzalpe
(Steiermark), Vorhegg (Kärnten), Pillersdorf (Niederösterreich), Innviertel (Oberösterreich) sowie
Zöbelboden (Oberösterreich) sind die Messungen mittels Meßstellen des Umweltbundesamtes
durchzuführen.“
Artikel VII
Inkrafttreten
(1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt dieses Bundesgesetz sechs Monate nach dem seiner
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 8 des Artikels I dieses Bundesgesetzes tritt hinsichtlich des Immissionsgrenzwertes für Benzol
der Anlage 1 am 1. Jänner 2000 und hinsichtlich der Anlage 2 am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen frühestens mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes in
Kraft gesetzt werden.
Auf Grund der §§ 6, 14 Abs. 2 und 18 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 793/1996, wird verordnet
Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 28/1997, wird wie folgt geändert
1. § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a erster Anstrich lautet
„– Obst bis zu 15 kg je Person sowie Kartoffeln – ausgenommen Pflanzkartoffeln – bis zu 10 kg je
Person zum Verbrauch während der Reise oder im eigenen Haushalt und“
2. § 18 Z 7 und 8 lauten
„7. Richtlinien 92/76/EWG, 93/106/EWG, 95/40/EWG, 95/65/EG, 96/15/EG und 96/76/EG der
Kommission zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen
Risiken (ABl. Nr. L 305 vom 21. Oktober 1992, S. 12, ABl. Nr. L 298 vom
3. Dezember 1993, S. 34, ABl. Nr. L 182 vom 2. August 1995, S. 14, ABl. Nr. L 308 vom
21. Dezember 1995, S. 75, ABl. Nr. L 70 vom 20. März 1996, S. 35, und ABl. Nr. L 317 vom
6. Dezember 1996, S. 20) hinsichtlich des Anhangs 3;
8. Richtlinien 95/41/EWG, 95/66/EG, 96/14/EG und 96/78/EG der Kommission zur Änderung der
Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die
Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(ABl. Nr. 182 vom 2. August 1995, S. 17, ABl. Nr. L 308 vom 21. Dezember 1995, S. 77, ABl.
Nr. L 68 vom 19. März 1996, S. 24, und ABl. Nr. L 321 vom 12. Dezember 1996, S. 20)
hinsichtlich des Anhangs 5.“
3. In Anhang 1 wird der Anlage 3 Z 1.2 folgendes angefügt
„V Samen der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak,
Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA.“
4. In Anhang 1 wird der Anlage 3 folgende Z 1.9 angefügt
„1.9 VKörner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak,
Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA.“
5. In Anhang 3 lit. a entfällt Z 5b.
6. Anhang 5 wird wie folgt ergänzt
1. In Anhang I Teil A Abschnitt I lit. c wird nach der Z 15 folgende Z 15.1 eingefügt
„15.1. Tilletia indica Mitra.“
2. In Anhang IV Teil A Abschnitt I werden nach der Z 52 folgende Z 53 und 54 eingefügt
„53. Samen der Gattungen Triticum, Secale und X
Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak,
Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA, wo
das Auftreten von Tilletia indica Mitra
bekannt ist.
Amtliche Feststellung, daß die Samen aus einem
Gebiet stammen, von dem bekannt ist, daß Tilletia
indica Mitra nicht auftritt. Der Name des Gebiets
ist im Pflanzengesundheitszeugnis aufzuführen.
54. Körner der Gattungen Triticum, Secale und X
Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak,
Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA, wo
das Auftreten von Tilletia indica Mitra
bekannt ist.
Amtliche Feststellung, daß entweder
i) die Körner aus einem Gebiet stammen, von
dem bekannt ist, daß Tilletia indica Mitra
nicht auftritt (der Name des Gebiets oder der
Gebiete ist im Pflanzengesundheitszeugnis in
der Zeile „Ursprung“ aufzuführen), oder
ii)an den Pflanzen auf ihrer Anbaufläche
während ihrer letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine Anzeichen für
Tilletia indica Mitra beobachtet wurden und
repräsentative Körnerproben, die sowohl bei
der Ernte als auch vor dem Versand entnommen
und untersucht wurden, sich bei
diesen Untersuchungen als frei von Tilletia
indica Mitra erwiesen haben. Letzteres ist im
Pflanzengesundheitszeugnis in der Zeile
„Name des Erzeugnisses“ durch den Zusatz
„Geprüft und für frei von Tilletia indica Mitra
befunden“ zu bestätigen.“
3. In Anhang V Teil B Abschnitt I Z 1 wird nach den Worten „und Uruguay“ die Wortfolge „Gattungen
Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan und den
USA“ eingefügt.
4. In Anhang V Teil B Abschnitt I wird nach der Z 7 folgende Z 8 eingefügt
„8. Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak,
Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA.“
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Malediven,
In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der
Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
abzuschließen,
Haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite
und die Regierung der Republik Malediven auf der anderen Seite;
b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung
aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Arti-
kel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Abänderung des Anhanges oder der
Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten
sind;
c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den
Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und im Falle der Republik Malediven die
Zivilluftfahrtsektion des Ministeriums für Transport und Kommunikation oder in beiden Fällen jede
andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten
Funktionen gesetzlich befugt ist;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und daran
angrenzenden Küstengewässer, die unter der Staatshoheit dieses Staates stehen;
e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit
Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem
Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;
g) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine
internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;
h) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen,
das in Übereinstimmung mit Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen
worden ist;
i) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als
zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“
i) in bezug auf ein Luftfahrzeug, die auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur
Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie, die Beförderungskapazität der auf dieser Fluglinie
eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der von diesen Luftfahrzeugen innerhalb eines
gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen
Frequenz.
Artikel 2
Verkehrsrechte
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen
internationalen Fluglinien die folgenden Rechte
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung
planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem
Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die
vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten
Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von jeder Vertragspartei
namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Rechten, das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich
Post, aufzunehmen und abzusetzen.
(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw. den
Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet
dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Erforderliche Bewilligungen
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere
Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
namhaft zu machen.
(2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilen die Luftfahrtbehörden der anderen
Vertragspartei, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels, einem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.
(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen
Vertragspartei, die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein
anderes namhaft zu machen.
(4) Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann
verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die durch
die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb
internationaler Fluglinien angewendet werden.
(5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten
Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für
erforderlich erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem die genannte Vertragspartei
nicht überzeugt ist, daß die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche Kontrolle dieses
Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder bei ihren
Staatsangehörigen liegen.
(6) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann
es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den
Bestimmungen von Artikel 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine
Vereinbarung gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Abkommens in bezug auf diese
Fluglinie getroffen wurde.
Artikel 4
Aussetzung und Widerruf
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens
festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n)
Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder für die Ausübung
dieser Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen
a) in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist, daß die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche
Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das bzw. die
Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen, oder
b) falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze oder Vorschriften
der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt, oder
c) falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den
Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn,
daß sofortige(r) Aussetzung, Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu
verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt,
zu dem eine der beiden Vertragsparteien um Beratungen ersucht hat.
Artikel 5
Kapazitätsvorschriften
Die auf den vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt folgenden
Bedingungen
(1) Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in
gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das bzw. haben die Fluglinienunternehmen jeder
Vertragspartei die Interessen des bzw. der Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei zu
berücksichtigen, um nicht die von letzterem bzw. letzteren auf den gleichen Flugstrecken oder einem Teil
derselben betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der
Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel hat die Bereitstellung einer
Kapazität zu sein, die die bestehende und vernünftigerweise vorhersehbare Nachfrage für die
Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der das bzw. die Fluglinienunternehmen
namhaft machenden Vertragspartei und den Zielländern des Verkehrs deckt.
(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten
Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Flugunternehmen
namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen
Grundsatz zu erfolgen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll
a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ausgangsland und den Bestimmungsländern;
b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen
durchquert wird, wobei lokale und regionale Fluglinien, die von den Fluglinienunternehmen der
Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und
c) den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs.
(5) Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien
mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung
vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten
Behörden, herabgesetzt werden.
(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne
bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 6
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei
ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.
(2) Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet
die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die für ihre eigenen
Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.
Artikel 7
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
(1) Die von dem bzw. den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
auf internationalen Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und
Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an
Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß
diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges
verbleiben.
(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen
zu entrichtenden Entgelte, befreit
a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden der jeweils betroffenen Vertragspartei festgesetzten
Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen werden und zur
Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei
eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder
Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke
eingesetzt werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem
bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer
festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über
dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden
sollen. Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a), b) und c) genannten
Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord der
Luftfahrzeuge einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie
bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die
Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 8
Besteuerung
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im
Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen
Betriebsleitung befindet.
(2) Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem
Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im
Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen
Betriebsleitung befindet.
(5) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der
Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.
Artikel 9
Direkter Transitverkehr
(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der
Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen,
unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen
gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
(2) Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen
ähnlichen Steuern befreit.
Artikel 10
Sicherheit der Zivilluftfahrt
(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien
ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu
schützen. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die
Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963
in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974, des am 23. September 1971
in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974, des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur
Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen
Zivilluftfahrt dienen Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990, oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem
die beiden Parteien angehören.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen
der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen
gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen
und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu
verhindern.
(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den
von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche
Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie werden die Betreiber von bei
ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz
oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem
Hoheitsgebiet dazu anhalten, daß sie in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die
Luftfahrt handeln.
(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, daß diese Betreiber von Luftfahrzeugen dazu
angehalten sind, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten
Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das
Verweilen in dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen dafür
Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das
Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten
Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als
auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwedes
Ersuchen der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor
einer konkreten Bedrohung wohlwollend zu behandeln.
(5) Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder
sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeuges, seiner
Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, oder droht ein
derartiger Vorfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß
und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Vorfalles
oder der Gefahr eines solchen.
(6) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die
Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige
Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.
Artikel 11
Beförderungstarife
(1) Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei für die Beförderung in
das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender
Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen
Gewinnes und Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in
angemessener Höhe zu erstellen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.
(3) Vereinbarungen gemäß Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrverbandes getroffen werden.
(4) Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreißig
(30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen; in
besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt
werden.
(5) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf diese Tarife einigen, oder
kann aus irgendwelchen anderen Gründen ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt
werden, oder geben innerhalb der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten
Frist von dreißig (30) Tagen die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der
anderen Vertragspartei gegenüber ihrer Unzufriedenheit mit irgendeinem gemäß den Bestimmungen von
Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif Ausdruck, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden
Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
(6) Können sich die Luftfahrtbehörden nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 4
dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festlegung eines Tarifes gemäß Absatz 5 einigen,
werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
(7) Kein Tarif tritt in Kraft, wenn ihn nicht die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt
haben.
(8) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 12
Überweisung von Reinerträgen
(1) Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
anderen Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung mit der Beförderung von
Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht durch das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der
anderen Vertragspartei erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren
Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung vorgenommen wird,
frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von
sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens.
(2) Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die
Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.
Artikel 13
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
(1) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten,
vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei, in gleichem Maße Gelegenheit,
das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische
und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu
errichten und zu betreiben.
(2) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten weiters
in gleichem Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten
auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Artikel 14
Beistellung von Statistiken
(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen
Vertragspartei über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen.
(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den
Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner
Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.
Artikel 15
Beratungen und Abänderungen
(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von
Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens und seines Anhanges sicherzustellen.
(2) Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des
vorliegenden Abkommens zu ändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei
ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden
können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens zu
beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf
diese Weise vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen
Verfahren zu genehmigen.
(3) Änderungen des Anhangs sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu
vereinbaren.
Artikel 16
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder
Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese
auf dem Verhandlungswege beizulegen. Diese Verhandlungen sind von den Zivilluftfahrtbehörden
vorzubereiten.
(2) Wenn die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien keine Lösung der genannten Meinungsverschiedenheit
erzielen, werden die Vertragsparteien innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Datum
des Einlangens des Ersuchens einer der Vertragsparteien Verhandlungen aufnehmen.
Artikel 17
Beendigung
(1) Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem
Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche
Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem
Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen.
(2) In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des
Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor
Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch
die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch
die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 18
Registrierung
Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zu registrieren.
Artikel 19
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die
beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die
Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt
worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten
unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Malé am 4. Februar 1997 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Peterlik m. p.
Für die Regierung der Republik Malediven
Razee m. p.
Anhang
A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen
ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige
Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben
Abflugpunkte: Ankunftspunkte
Punkte in Österreich Punkte in Malediven
B. Das bzw. die von der Regierung der Republik Malediven namhaft gemachte(n)
Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken
planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben
Abflugpunkte: Ankunftspunkte
Punkte in Malediven Punkte in Österreich
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften
Luftfreiheit angeflogen werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den
Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Der Notenwechsel gemäß Art. 19 erfolgte am 26. Februar bzw. 18. Mai 1997; das Abkommen ist
gemäß seinem Art. 19 mit 1. Juli 1997 in Kraft getreten.