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115_1994 AT

115. Bundesgesetz: Neuerliche Verlängerung des Bundesgesetzes über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Bundesgesetz: Neuerliche Verlängerung des Bundesgesetzes über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde)

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsver-

handlungen des GATT (Uruguay-Runde), BGBl. Nr. 247/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 692/1991, wird wie folgt geändert

1. § 4 lautet

„§ 4. Die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz festgelegten Zollsätze sind als Vorleistung auf die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde) vorzunehmenden Zollsenkungen bis 31. Dezember 1995 anzuwenden. Sie sind bei der Festlegung der Zollsenkungen zum Abschluß der Handelsverhandlungen zu berücksichtigen."

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft."

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