115. Bundesgesetz: Neuerliche Verlängerung des Bundesgesetzes über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsver-
handlungen des GATT (Uruguay-Runde), BGBl. Nr. 247/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 692/1991, wird wie folgt geändert
1. § 4 lautet
„§ 4. Die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz festgelegten Zollsätze sind als Vorleistung auf die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde) vorzunehmenden Zollsenkungen bis 31. Dezember 1995 anzuwenden. Sie sind bei der Festlegung der Zollsenkungen zum Abschluß der Handelsverhandlungen zu berücksichtigen."
2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft."