115. Verordnung: Änderung der Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 686/1991, wird verordnet
Die Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 478/1979, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen — Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik an einer inländischen Universität oder über den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt der Fachrichtung Maschinenbau — Waffentechnik und"
2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1973 eingeschränkt auf die im § 1 Abschnitt I Z 8 der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt der Fachrichtung Elektrotechnik und
2. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1973."
3. § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet: „1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen — Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt der Fachrichtung Maschinenbau — Waffentechnik und"