115. Verordnung: Meldepflicht-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 75 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 45/1991 wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Meldepflichtig sind Ärzte, Tierärzte, Apotheker,
Dentisten und Gewerbetreibende, die zur
Ausübung einer Konzession gemäß §§ 220, 221, 222
oder 223 der Gewerbeordnung 1973 berechtigt sind.
§ 2. Die Meldepflicht besteht für
1. in Verkehr gebrachte Arzneimittel und
2. zugelassene Arzneispezialitäten und deren
Bestandteile.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Unerwünschte Arzneimittelwirkungen
(UAW) sind Wirkungen, die im Hinblick auf die
Anwendungsgebiete nicht erwünscht sind und als
1. Nebenwirkungen,
2. Wirkungen auf Grund bisher unbekannter
Gegenanzeigen,
3. Gewöhnung oder
4. Unverträglichkeiten oder Wechselwirkungen
mit anderen Arzneimitteln, Lebensmitteln,
Verzehrprodukten oder kosmetischen Mitteln
bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von Arzneimitteln
auftreten.
§ 4. Arzneimittelzwischenfälle sind unerwünschte
Arzneimittelwirkungen oder Fälle von Arzneimittelmißbrauch,
sofern diese
1. zum Tode führen,
2. lebensbedrohlich sind,
3. eine stationäre Behandlung in einer Krankenanstalt
erfordern oder eine Verlängerung des
stationären Aufenthaltes zur Folge haben,
4. eine maligne Erkrankung verursachen,
5. eine angeborene Mißbildung oder
6. eine sonstige andauernde oder schwere
Schädigung der Gesundheit hervorrufen.
§ 5. Unerwünschte Arzneimittelwirkungen gelten
als bekannt, wenn sie
1. bei zugelassenen Arzneispezialitäten in der
Kennzeichnung, Fach- oder Gebrauchsinformation
angeführt sind, oder
2. bei Arzneimitteln, die keine zugelassenen
Arzneispezialitäten sind, dem Stand der
Wissenschaften und den Erfahrungen der
Meldepflichtigen entsprechen.
§ 6. Qualitätsmängel sind
1. Mängel im Sinne des § 4 des Arzneimittelgesetzes
und
2. Mängel einer in Verkehr gebrachten Arzneispezialität
hinsichtlich Handelspackungen,
Zusammensetzung oder Beschaffenheit,
wenn dadurch eine Gefährdung von Leben oder
Gesundheit von Mensch oder Tier zu besorgen ist.
Meldungen von im Inland aufgetretenen UAW
§ 7. Erhält der Meldepflichtige auf Grund seiner
beruflichen Tätigkeit Informationen über Arzneimittel
hinsichtlich
1. Arzneimittelzwischenfällen,
2. Arzneimittelmißbrauch,
3. unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die
nicht als bekannt (§ 5) gelten, oder
4. unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die als
bekannt (§ 5) gelten, aber in einer über den
Stand des Wissens hinausgehenden Häufigkeit
aufgetreten sind,
welche im Inland aufgetreten sind, oder ein
Arzneimittel betreffen, das im Inland abgegeben
oder angewendet wurde, ist das Bundesministerium
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
unverzüglich zu informieren.
Meldungen von im Ausland aufgetretenen UAW
§ 8. (1) Erhält der Zulassungsinhaber einer
Arzneispezialität Informationen über Arzneimittelzwischenfälle,
welche im Ausland aufgetreten sind
und die für ihn im Inland zugelassene Arzneispezialität
betreffen, hat er dies dem Bundesministerium
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
unverzüglich zu melden, sofern
1. diese nicht bekannt (§ 5) sind oder
2. diese bekannt (§ 5) sind und dem Meldepflichtigen
in einer über den Stand seiner Erfahrungen
hinausgehenden Häufigkeit bekanntgeworden
sind.
(2) Der Depositeur einer Arzneispezialität hat
durch vertragliche Vereinbarung sicherzustellen,
daß ihm Informationen gemäß Abs. 1 und gemäß
§ 9 vom ausländischen Hersteller zur Verfügung
gestellt werden.
Qualitätsmängel
§ 9. Über Qualitätsmängel (§ 6) an Arzneimitteln,
welche dem Meldepflichtigen auf Grund seiner
beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, ist
das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz unverzüglich zu informieren.
Diese Information muß zumindest enthalten
1. betroffenes Arzneimittel und gegebenenfalls
Chargenbezeichnung,
2. Art des Qualitätsmangels und
3. Informationsquelle, soweit keine unverschlüsselten
patientenbezogenen Daten enthalten
sind.
Formblätter
§ 10. (1) Sofern im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, sind für die Meldungen die dafür
vorgesehenen Formblätter zu verwenden. Die
UAW-Meldekarte wird beim Bundesministerium
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
aufgelegt und kann dort von Meldepflichtigen
kostenlos bezogen werden. Die Formblätter
„UAW-Firmenmeldung", die für die Meldungen
durch Zulassungsinhaber von Arzneispezialitäten
bestimmt sind, werden im Drucksortenverlag der
Österreichischen Staatsdruckerei unter Lager-
Nr. 1632 aufgelegt und sind dort gegen Ersatz der
Kosten erhältlich. Die Meldungen durch Zulassungsinhaber
von Arzneispezialitäten müssen in
4facher Ausfertigung vorgelegt werden. Für Einzelmeldungen
aus dem Ausland kann anstelle des
Formulars „UAW-Firmenmeldung" auch ein Meldeformular
des „Council for International Organizations
of Medical Sciences" (CIOMS) verwendet
werden.
(2) Stehen dem Meldepflichtigen die vorgesehenen
Formblätter nicht zur Verfügung, ist die
Meldung zunächst formlos vorzunehmen. Das
ausgefüllte Formblatt ist dem Bundesministerium
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
nachzureichen.
(3) Falls auf Grund der unerwünschten Arzneimittelwirkung,
des Arzneimittelmißbrauchs oder
des Qualitätsmangels eine unmittelbare Gefährdung
von Leben oder Gesundheit zu besorgen ist, muß
neben der schriftlichen Meldung eine sofortige
Meldung an das Bundesministerium für Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz über Telefon,
Telekopie oder Fernschreiben erfolgen.
Bewertung
§ 11. (1) Zulassungsinhaber von Arzneispezialitäten
haben die gemeldeten Sachverhalte gemäß §§ 7
und 8 kommentierend zu bewerten. Die Bewertung
hat jedenfalls Aussagen über
1. die Nutzen-Risiko-Bewertung des Arzneimittels
gemäß § 3 des Arzneimittelgesetzes und
2. die erforderlichen Maßnahmen
auf Grund des gemeldeten Sachverhaltes zu
enthalten.
(2) Die Bewertung gemäß Abs. 1 hat dem zum
Zeitpunkt der Meldung vorliegenden Datenmaterial
und dem jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstand
zu entsprechen. Die zur Bewertung herangezogenen
Daten sind anzugeben. Daten und
Erkenntnisse, die erst nach dem Zeitpunkt der
Meldung verfügbar sind, sind dem Bundesministerium
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
unverzüglich nachzumelden.
UAW-Verantwortlicher
§ 12. Zulassungsinhaber von Arzneispezialitäten
haben dem Bundesministerium für Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz Verantwortliche
mitzuteilen, die Auskunft über meldepflichtige
Sachverhalte geben können. Es ist dafür Sorge zu
tragen, daß eine dieser verantwortlichen Personen
an allen Arbeitstagen während der Betriebszeiten
jederzeit erreichbar ist.
Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1991 in
Kraft.