115. Verordnung: Erlassung ergänzender Bestimmungen zur Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, 8 und 9, des § 161
und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 399/1988 wird verordnet
Artikel I
Baumeistergewerbe
§ 1. (1) Personen, die in der Bundesrepublik
Deutschland erfolgreich die Meisterprüfung im
Maurer-Handwerk oder im Beton- und Stahlbauer-
Handwerk abgelegt haben und in der Bundesrepublik
Deutschland eines dieser beiden Handwerke
auf Grund entsprechender Eintragung in die
Handwerksrolle ausüben, sind zur Konzessionsprüfung
für das Baumeistergewerbe zuzulassen.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 5
der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung,
BGBl. Nr. 107/1980) und der erste Teil der
mündlichen Prüfung (§ 7 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
der Konzessionsprüfung
für das Baumeistergewerbe entfallen, wenn der
Prüfungswerber gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung
zugelassen wurde.
(3) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 9
der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
der Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe
hat sich bei Prüfungswerbern, die gemäß Abs. 1 zur
Konzessionsprüfung zugelassen wurden, lediglich
auf die für die selbständige Ausübung des
Baumeistergewerbes notwendigen Kenntnisse über
Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes,
des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge,
des Gewerberechtes einschließlich
der Organisation der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu
erstrecken. Der solchermaßen eingeschränkte dritte
Teil der mündlichen Prüfung darf außer in
begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zehn
Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.
(4) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1
zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden
Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53
lit. a der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
mit der Maßgabe, daß für den eingeschränkten
dritten Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 3) die
Prüfungsgebühr die Hälfte der im § 53 lit. a Z 6 der
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung vorgesehenen
Gebühr beträgt.
§ 2.(1) Diplomingenieure, die an einer staatlichen
oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen
Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland die
Diplomprüfung für Architektur oder Bauingenieurwesen
erfolgreich abgelegt haben und in der
Bundesrepublik Deutschland auf Grund entsprechender
Eintragung in die Handwerksrolle das
Maurer-Handwerk, das Beton- und Stahlbauer-
Handwerk oder das Straßenbauer-Handwerk ausüben,
sind zur Konzessionsprüfung für das
Baumeistergewerbe zuzulassen.
(2) Die schriftliche Prüfung (§§ 5 und 6 der
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) und
der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 der
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der
Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe
entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Abs. 1
zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1
zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden
Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53
lit. a der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.
§ 3. (1) Personen, die an einer Fachhochschule in
der Bundesrepublik Deutschland die Abschlußprüfung
für Architektur oder Bauingenieurwesen
erfolgreich abgelegt haben und in der Bundesrepublik
Deutschland auf Grund entsprechender Eintragung
in die Handwerksrolle das Maurer-Hand-
werk, das Beton- und Stahlbauer-Handwerk oder
das Straßenbauer-Handwerk ausüben, sind zur
Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe
zuzulassen.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 5
der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 der
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der
Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe
entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Abs. 1
zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1
zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden
Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53
lit. a der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.
Artikel II
Zimmermeistergewerbe
§ 4. (1) Personen, die in der Bundesrepublik
Deutschland erfolgreich die Meisterprüfung im
Zimmerer-Handwerk abgelegt haben und in der
Bundesrepublik Deutschland dieses Handwerk auf
Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle
ausüben, sind zur Konzessionsprüfung
für das Zimmermeistergewerbe zuzulassen.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 14
der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung,
BGBl. Nr. 107/1980) und der erste Teil der
mündlichen Prüfung (§ 16 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
der Konzessionsprüfung
für das Zimmermeistergewerbe entfallen, wenn
der Prüfungswerber gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung
zugelassen wurde.
(3) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 18
der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
der Konzessionsprüfung für das Zimmermeistergewerbe
hat sich bei Prüfungswerbern, die gemäß
Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurden,
lediglich auf die für die selbständige Ausübung des
Zimmermeistergewerbes notwendigen Kenntnisse
über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des
Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich
der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich
der Organisation der Kammern der
gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes
zu erstrecken. Der solchermaßen
eingeschränkte dritte Teil der mündlichen Prüfung
darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht
kürzer als zehn Minuten und nicht länger als
20 Minuten dauern.
(4) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1
zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden
Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53
lit. b der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
mit der Maßgabe, daß für den eingeschränkten
dritten Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 3) die
Prüfungsgebühr die Hälfte der im § 53 lit. b Z 3 der
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung vorgesehenen
Gebühr beträgt.
§ 5. (1) Diplomingenieure, die an einer staatlichen
oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen
Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland die
Diplomprüfung für Architektur oder Bauingenieurwesen
erfolgreich abgelegt haben und in der
Bundesrepublik Deutschland auf Grund entsprechender
Eintragung in die Handwerksrolle das
Zimmerer-Handwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung
für das Zimmermeistergewerbe zuzulassen.
(2) Die schriftliche Prüfung (§§ 14 und 15 der
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) und
der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 16 der
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der
Konzessionsprüfung für das Zimmermeistergewerbe
entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß
Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1
zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden
Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53
lit. b der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.
§ 6. (1) Personen, die an einer Fachhochschule in
der Bundesrepublik Deutschland die Abschlußprüfung
für Architekur, Bauingenieurwesen oder
Holztechnik erfolgreich abgelegt haben und in der
Bundesrepublik Deutschland auf Grund entsprechender
Eintragung in die Handwerksrolle das
Zimmerer-Handwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung
für das Zimmermeistergewerbe zuzulassen.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 14
der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 16 der
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der
Konzessionsprüfung für das Zimmermeistergewerbe
entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß
Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1
zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden
Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53
lit. b der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.
Artikel III
Steinmetzmeistergewerbe
§ 7. (1) Personen, die in der Bundesrepublik
Deutschland erfolgreich die Meisterprüfung im
Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk abgelegt
haben und in der Bundesrepublik Deutschland
dieses Handwerk auf Grund entsprechender Eintragung
in die Handwerksrolle ausüben, sind zur
Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe
zuzulassen.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 23
der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung,
BGBl. Nr. 107/1980) und der erste Teil der
mündlichen Prüfung (§ 25 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
der Konzessionsprüfung
für das Steinmetzmeistergewerbe entfallen,
wenn der Prüfungswerber gemäß Abs. 1 zur
Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
(3) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 27
der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
der Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe
hat sich bei Prüfungswerbern, die gemäß
Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurden,
lediglich auf die für die selbständige Ausübung des
Steinmetzmeistergewerbes notwendigen Kenntnisse
über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des
Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich
der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich
der Organisation der Kammern der
gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes
zu erstrecken. Der solchermaßen
eingeschränkte dritte Teil der mündlichen Prüfung
darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht
kürzer als zehn Minuten und nicht länger als
20 Minuten dauern.
(4) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1
zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden
Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53
lit. b der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
mit der Maßgabe, daß für den eingeschränkten
dritten Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 3) die
Prüfungsgebühr die Hälfte der im § 53 lit. b Z 3 der
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung vorgesehenen
Gebühr beträgt.
§ 8. (1) Diplomingenieure, die an einer staatlichen
oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen
Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland die
Diplomprüfung für Architektur oder Bauingenieurwesen
erfolgreich abgelegt haben und in der
Bundesrepublik Deutschland auf Grund entsprechender
Eintragung in die Handwerksrolle das
Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk ausüben,
sind zur Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe
zuzulassen.
(2) Die schriftliche Prüfung (§§ 23 und 24 der
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) und
der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 25 der
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der
Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe
entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß
Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1
zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden
Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53
lit. b der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.
§ 9. (1) Personen, die an einer Fachhochschule in
der Bundesrepublik Deutschland die Abschlußprüfung
für Architektur oder Bauingenieurwesen
erfolgreich abgelegt haben und in der Bundesrepublik
Deutschland auf Grund entsprechender Eintragung
in die Handwerksrolle das Steinmetz- und
Steinbildhauer-Handwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung
für das Steinmetzmeistergewerbe
zuzulassen.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 23
der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 25 der
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der
Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe
entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß
Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1
zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden
Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53
lit. b der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.
Artikel IV
Brunnenmeistergewerbe
§ 10. (1) Personen, die in der Bundesrepublik
Deutschland erfolgreich die Meisterprüfung im
Brunnenbauer-Handwerk abgelegt haben und in
der Bundesrepublik Deutschland dieses Handwerk
auf Grund entsprechender Eintragung in die
Handwerksrolle ausüben, sind zur Konzessionsprüfung
für das Brunnenmeistergewerbe zuzulassen.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 32
der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung,
BGBl. Nr. 107/1980) und der erste und zweite Teil
der mündlichen Prüfung (§§ 34 und 35 der
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der
Konzessionsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe
entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß
Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
(3) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 36
der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
der Konzessionsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe
hat sich bei Prüfungswerbern, die gemäß
Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurden,
lediglich auf die für die selbständige Ausübung des
Brunnenmeistergewerbes notwendigen Kenntnisse
über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des
Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich
der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich
der Organisation der Kammern der
gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes
zu erstrecken. Der solchermaßen
eingeschränkte dritte Teil der mündlichen Prüfung
darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht
kürzer als zehn Minuten und nicht länger als
20 Minuten dauern.
(4) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1
zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden
Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53
lit. c der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
mit der Maßgabe, daß für den eingeschränkten
dritten Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 3) die
Prüfungsgebühr die Hälfte der im § 53 lit. c Z 4 der
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung vorgesehenen
Gebühr beträgt.
§ 11. (1) Diplomingenieure, die an einer staatlichen
oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen
Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland die
Diplomprüfung für Architektur oder Bauingenieurwesen
erfolgreich abgelegt haben und in der
Bundesrepublik Deutschland auf Grund entsprechender
Eintragung in die Handwerksrolle das
Brunnenbauer-Handwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung
für das Brunnenmeistergewerbe
zuzulassen.
(2) Die schriftliche Prüfung (§§ 32 und 33 der
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) und
der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung
(§§ 34 und 35 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
der Konzessionsprüfung für das
Brunnenmeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber
gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung
zugelassen wurde.
(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1
zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden
Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53
lit. c der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.
§ 12. (1) Personen, die an einer Fachhochschule
in der Bundesrepublik Deutschland die Abschlußprüfung
für Architektur oder Bauingenieurwesen
erfolgreich abgelegt haben und in der Bundesrepublik
Deutschland auf Grund entsprechender Eintragung
in die Handwerksrolle das Brunnenbauer-
Handwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung
für das Brunnenmeistergewerbe zuzulassen.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 32
der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§§ 34
oder 35 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
der Konzessionsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe
entfallen, wenn der Prüfungswerber
gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen
wurde.
(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1
zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden
Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53
lit. c der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.
Artikel V
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1990 in
Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten vom 4. Mai 1987, BGBl.
Nr. 206, mit der ergänzende Bestimmungen zur
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung erlassen
werden, außer Kraft.