Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
115_1990 AT

115. Verordnung: Erlassung ergänzender Bestimmungen zur Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Verordnung: Erlassung ergänzender Bestimmungen zur Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, 8 und 9, des § 161

und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 399/1988 wird verordnet

Artikel I

Baumeistergewerbe

§ 1. (1) Personen, die in der Bundesrepublik

Deutschland erfolgreich die Meisterprüfung im

Maurer-Handwerk oder im Beton- und Stahlbauer-

Handwerk abgelegt haben und in der Bundesrepublik

Deutschland eines dieser beiden Handwerke

auf Grund entsprechender Eintragung in die

Handwerksrolle ausüben, sind zur Konzessionsprüfung

für das Baumeistergewerbe zuzulassen.

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 5

der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung,

BGBl. Nr. 107/1980) und der erste Teil der

mündlichen Prüfung (§ 7 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

der Konzessionsprüfung

für das Baumeistergewerbe entfallen, wenn der

Prüfungswerber gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung

zugelassen wurde.

(3) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 9

der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

der Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe

hat sich bei Prüfungswerbern, die gemäß Abs. 1 zur

Konzessionsprüfung zugelassen wurden, lediglich

auf die für die selbständige Ausübung des

Baumeistergewerbes notwendigen Kenntnisse über

Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes,

des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge,

des Gewerberechtes einschließlich

der Organisation der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu

erstrecken. Der solchermaßen eingeschränkte dritte

Teil der mündlichen Prüfung darf außer in

begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zehn

Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.

(4) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1

zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden

Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53

lit. a der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

mit der Maßgabe, daß für den eingeschränkten

dritten Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 3) die

Prüfungsgebühr die Hälfte der im § 53 lit. a Z 6 der

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung vorgesehenen

Gebühr beträgt.

§ 2.(1) Diplomingenieure, die an einer staatlichen

oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen

Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland die

Diplomprüfung für Architektur oder Bauingenieurwesen

erfolgreich abgelegt haben und in der

Bundesrepublik Deutschland auf Grund entsprechender

Eintragung in die Handwerksrolle das

Maurer-Handwerk, das Beton- und Stahlbauer-

Handwerk oder das Straßenbauer-Handwerk ausüben,

sind zur Konzessionsprüfung für das

Baumeistergewerbe zuzulassen.

(2) Die schriftliche Prüfung (§§ 5 und 6 der

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) und

der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 der

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der

Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe

entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Abs. 1

zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.

(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1

zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden

Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53

lit. a der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.

§ 3. (1) Personen, die an einer Fachhochschule in

der Bundesrepublik Deutschland die Abschlußprüfung

für Architektur oder Bauingenieurwesen

erfolgreich abgelegt haben und in der Bundesrepublik

Deutschland auf Grund entsprechender Eintragung

in die Handwerksrolle das Maurer-Hand-

werk, das Beton- und Stahlbauer-Handwerk oder

das Straßenbauer-Handwerk ausüben, sind zur

Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe

zuzulassen.

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 5

der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 der

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der

Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe

entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Abs. 1

zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.

(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1

zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden

Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53

lit. a der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.

Artikel II

Zimmermeistergewerbe

§ 4. (1) Personen, die in der Bundesrepublik

Deutschland erfolgreich die Meisterprüfung im

Zimmerer-Handwerk abgelegt haben und in der

Bundesrepublik Deutschland dieses Handwerk auf

Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle

ausüben, sind zur Konzessionsprüfung

für das Zimmermeistergewerbe zuzulassen.

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 14

der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung,

BGBl. Nr. 107/1980) und der erste Teil der

mündlichen Prüfung (§ 16 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

der Konzessionsprüfung

für das Zimmermeistergewerbe entfallen, wenn

der Prüfungswerber gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung

zugelassen wurde.

(3) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 18

der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

der Konzessionsprüfung für das Zimmermeistergewerbe

hat sich bei Prüfungswerbern, die gemäß

Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurden,

lediglich auf die für die selbständige Ausübung des

Zimmermeistergewerbes notwendigen Kenntnisse

über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des

Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich

der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich

der Organisation der Kammern der

gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes

zu erstrecken. Der solchermaßen

eingeschränkte dritte Teil der mündlichen Prüfung

darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht

kürzer als zehn Minuten und nicht länger als

20 Minuten dauern.

(4) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1

zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden

Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53

lit. b der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

mit der Maßgabe, daß für den eingeschränkten

dritten Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 3) die

Prüfungsgebühr die Hälfte der im § 53 lit. b Z 3 der

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung vorgesehenen

Gebühr beträgt.

§ 5. (1) Diplomingenieure, die an einer staatlichen

oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen

Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland die

Diplomprüfung für Architektur oder Bauingenieurwesen

erfolgreich abgelegt haben und in der

Bundesrepublik Deutschland auf Grund entsprechender

Eintragung in die Handwerksrolle das

Zimmerer-Handwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung

für das Zimmermeistergewerbe zuzulassen.

(2) Die schriftliche Prüfung (§§ 14 und 15 der

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) und

der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 16 der

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der

Konzessionsprüfung für das Zimmermeistergewerbe

entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß

Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.

(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1

zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden

Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53

lit. b der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.

§ 6. (1) Personen, die an einer Fachhochschule in

der Bundesrepublik Deutschland die Abschlußprüfung

für Architekur, Bauingenieurwesen oder

Holztechnik erfolgreich abgelegt haben und in der

Bundesrepublik Deutschland auf Grund entsprechender

Eintragung in die Handwerksrolle das

Zimmerer-Handwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung

für das Zimmermeistergewerbe zuzulassen.

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 14

der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 16 der

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der

Konzessionsprüfung für das Zimmermeistergewerbe

entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß

Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.

(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1

zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden

Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53

lit. b der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.

Artikel III

Steinmetzmeistergewerbe

§ 7. (1) Personen, die in der Bundesrepublik

Deutschland erfolgreich die Meisterprüfung im

Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk abgelegt

haben und in der Bundesrepublik Deutschland

dieses Handwerk auf Grund entsprechender Eintragung

in die Handwerksrolle ausüben, sind zur

Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe

zuzulassen.

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 23

der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung,

BGBl. Nr. 107/1980) und der erste Teil der

mündlichen Prüfung (§ 25 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

der Konzessionsprüfung

für das Steinmetzmeistergewerbe entfallen,

wenn der Prüfungswerber gemäß Abs. 1 zur

Konzessionsprüfung zugelassen wurde.

(3) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 27

der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

der Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe

hat sich bei Prüfungswerbern, die gemäß

Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurden,

lediglich auf die für die selbständige Ausübung des

Steinmetzmeistergewerbes notwendigen Kenntnisse

über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des

Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich

der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich

der Organisation der Kammern der

gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes

zu erstrecken. Der solchermaßen

eingeschränkte dritte Teil der mündlichen Prüfung

darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht

kürzer als zehn Minuten und nicht länger als

20 Minuten dauern.

(4) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1

zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden

Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53

lit. b der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

mit der Maßgabe, daß für den eingeschränkten

dritten Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 3) die

Prüfungsgebühr die Hälfte der im § 53 lit. b Z 3 der

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung vorgesehenen

Gebühr beträgt.

§ 8. (1) Diplomingenieure, die an einer staatlichen

oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen

Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland die

Diplomprüfung für Architektur oder Bauingenieurwesen

erfolgreich abgelegt haben und in der

Bundesrepublik Deutschland auf Grund entsprechender

Eintragung in die Handwerksrolle das

Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk ausüben,

sind zur Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe

zuzulassen.

(2) Die schriftliche Prüfung (§§ 23 und 24 der

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) und

der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 25 der

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der

Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe

entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß

Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.

(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1

zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden

Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53

lit. b der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.

§ 9. (1) Personen, die an einer Fachhochschule in

der Bundesrepublik Deutschland die Abschlußprüfung

für Architektur oder Bauingenieurwesen

erfolgreich abgelegt haben und in der Bundesrepublik

Deutschland auf Grund entsprechender Eintragung

in die Handwerksrolle das Steinmetz- und

Steinbildhauer-Handwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung

für das Steinmetzmeistergewerbe

zuzulassen.

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 23

der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 25 der

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der

Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe

entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß

Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.

(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1

zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden

Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53

lit. b der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.

Artikel IV

Brunnenmeistergewerbe

§ 10. (1) Personen, die in der Bundesrepublik

Deutschland erfolgreich die Meisterprüfung im

Brunnenbauer-Handwerk abgelegt haben und in

der Bundesrepublik Deutschland dieses Handwerk

auf Grund entsprechender Eintragung in die

Handwerksrolle ausüben, sind zur Konzessionsprüfung

für das Brunnenmeistergewerbe zuzulassen.

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 32

der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung,

BGBl. Nr. 107/1980) und der erste und zweite Teil

der mündlichen Prüfung (§§ 34 und 35 der

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der

Konzessionsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe

entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß

Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.

(3) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 36

der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

der Konzessionsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe

hat sich bei Prüfungswerbern, die gemäß

Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurden,

lediglich auf die für die selbständige Ausübung des

Brunnenmeistergewerbes notwendigen Kenntnisse

über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des

Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich

der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich

der Organisation der Kammern der

gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes

zu erstrecken. Der solchermaßen

eingeschränkte dritte Teil der mündlichen Prüfung

darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht

kürzer als zehn Minuten und nicht länger als

20 Minuten dauern.

(4) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1

zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden

Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53

lit. c der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

mit der Maßgabe, daß für den eingeschränkten

dritten Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 3) die

Prüfungsgebühr die Hälfte der im § 53 lit. c Z 4 der

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung vorgesehenen

Gebühr beträgt.

§ 11. (1) Diplomingenieure, die an einer staatlichen

oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen

Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland die

Diplomprüfung für Architektur oder Bauingenieurwesen

erfolgreich abgelegt haben und in der

Bundesrepublik Deutschland auf Grund entsprechender

Eintragung in die Handwerksrolle das

Brunnenbauer-Handwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung

für das Brunnenmeistergewerbe

zuzulassen.

(2) Die schriftliche Prüfung (§§ 32 und 33 der

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) und

der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung

(§§ 34 und 35 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

der Konzessionsprüfung für das

Brunnenmeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber

gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung

zugelassen wurde.

(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1

zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden

Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53

lit. c der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.

§ 12. (1) Personen, die an einer Fachhochschule

in der Bundesrepublik Deutschland die Abschlußprüfung

für Architektur oder Bauingenieurwesen

erfolgreich abgelegt haben und in der Bundesrepublik

Deutschland auf Grund entsprechender Eintragung

in die Handwerksrolle das Brunnenbauer-

Handwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung

für das Brunnenmeistergewerbe zuzulassen.

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 32

der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§§ 34

oder 35 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

der Konzessionsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe

entfallen, wenn der Prüfungswerber

gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen

wurde.

(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1

zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden

Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53

lit. c der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.

Artikel V

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1990 in

Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten vom 4. Mai 1987, BGBl.

Nr. 206, mit der ergänzende Bestimmungen zur

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung erlassen

werden, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →