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115_1988 AT

115. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten vom 15. Oktober 1987,

BGBl. Nr. 630, über die Ermächtigung der Zollämter

zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 675/1987 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 gilt nicht für

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr

von gebrauchten Waren der Kapitel 73 und 78 bis

89 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1988, BGBl.

Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung)

zum Gegenstand haben, sofern der Wert der Ware

10000 S übersteigt, auch wenn diese Waren in der

Anlage A 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 nicht

angeführt sind. Die Zollämter sind jedoch zur

Erteilung von Ausfuhrbewilligungen im Sinne des

Abs. 1 für gebrauchte fahrbereite Fahrzeuge der

nachstehenden Unternummern des Zolltarifes

ermächtigt, auch wenn diese nicht in der Anlage 2

dieser Verordnung genannt sind

2. § 6 Abs. 3 lit. a erster Satz lautet

„a) bei der Einfuhr auf Grund von entgeltlichen

Rechtsgeschäften, bei denen der Wert der

Ware 10000 S nicht übersteigt;"

Die Nummer 2830 des Zolltarifs lautet

„ 2830 -- Sulfide, Polysulfide

90 - andere"

3. Die Anlage 4 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung

in der Einfuhr) wird wie folgt geändert

Bei der Unternummer 5407 60 und der Nummer

5515 des Zolltarifs wird jeweils vor „Taiwan"

„Japan" angeführt.

Die Nummer 6113 00 des Zolltarifs entfällt.

Bei der Unternummer 6302 91 des Zolltarifs

wird vor „Taiwan" „Brasilien" eingefügt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1988 in

Kraft.

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