115. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten vom 15. Oktober 1987,
BGBl. Nr. 630, über die Ermächtigung der Zollämter
zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 675/1987 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 gilt nicht für
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr
von gebrauchten Waren der Kapitel 73 und 78 bis
89 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1988, BGBl.
Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung)
zum Gegenstand haben, sofern der Wert der Ware
10000 S übersteigt, auch wenn diese Waren in der
Anlage A 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 nicht
angeführt sind. Die Zollämter sind jedoch zur
Erteilung von Ausfuhrbewilligungen im Sinne des
Abs. 1 für gebrauchte fahrbereite Fahrzeuge der
nachstehenden Unternummern des Zolltarifes
ermächtigt, auch wenn diese nicht in der Anlage 2
dieser Verordnung genannt sind
2. § 6 Abs. 3 lit. a erster Satz lautet
„a) bei der Einfuhr auf Grund von entgeltlichen
Rechtsgeschäften, bei denen der Wert der
Ware 10000 S nicht übersteigt;"
Die Nummer 2830 des Zolltarifs lautet
„ 2830 -- Sulfide, Polysulfide
90 - andere"
3. Die Anlage 4 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung
in der Einfuhr) wird wie folgt geändert
Bei der Unternummer 5407 60 und der Nummer
5515 des Zolltarifs wird jeweils vor „Taiwan"
„Japan" angeführt.
Die Nummer 6113 00 des Zolltarifs entfällt.
Bei der Unternummer 6302 91 des Zolltarifs
wird vor „Taiwan" „Brasilien" eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1988 in
Kraft.