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115_1987 AT

115. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Regierung der Republik Österreich und die

Regierung der Republik Portugal, im folgenden die

„Vertragsparteien" genannt, in dem Wunsche, die

internationale Beförderung von Personen und

Gütern auf der Straße zwischen ihren Ländern und

im Transit durch ihre Staatsgebiete zu regeln und

zu fördern, sind wie folgt übereingekommen

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens

berechtigen Unternehmer mit dem Sitz in Österreich

oder Portugal, Personen oder Güter auf der

Straße in Kraftfahrzeugen, die in einem der beiden

Staaten zugelassen sind, zwischen den Staatsgebieten

der Vertragsparteien oder im Transit durch ihre

Staatsgebiete zu befördern.

(2) „Unternehmer" ist jede natürliche oder juristische

Person oder jede Gesellschaft, die entweder

in der Republik Österreich oder in der Republik

Portugal zur gewerbsmäßigen Beförderung von

Personen oder Gütern oder zum Werkverkehr auf

der Straße befugt ist.

(3) „Fahrzeug" ist jedes Kraftfahrzeug, das

a) zur Beförderung von mehr als acht Personen

— außer dem Lenker — oder von Gütern

gebaut ist und auf Straßen dafür verwendet

wird;

b) in einer der Vertragsparteien zugelassen ist

sowie jeder Anhänger oder Sattelanhänger, der die

Bedingung von Artikel 1 Abs. 3 lit. a erfüllt und von

einem Unternehmer einer Vertragspartei eingesetzt

wird.

(4) Keine Bestimmung in diesem Abkommen

ermächtigt einen Unternehmer einer Vertragspartei,

Personen oder Güter im Staatsgebiet der anderen

Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses

Staatsgebietes aufzunehmen.

BEFÖRDERUNG VON PERSONEN

Artikel 2

(1) Kraftfahrlinienverkehr ist die Beförderung

von Fahrgästen mit Omnibussen auf einer bestimmten

Fahrstrecke nach einem festgelegten Fahrplan

und Tarifen mit dem Recht, Fahrgäste an den Ausgangs-

und Zielorten sowie an anderen festgelegten

Haltestellen aufzunehmen und abzusetzen.

(2) Eine Kraftfahrlinie kann mit der Genehmigung

der zuständigen Behörden der Vertragsparteien

für den Abschnitt der Fahrstrecke innerhalb

ihres Staatsgebiets im Einklang mit ihren innerstaatlichen

Rechtsvorschriften sowie mit der

Zustimmung der Transitländer eingerichtet werden.

Eine solche Genehmigung wird für einen Zeitraum

von einem bis fünf Jahren auf der Grundlage

der Gegenseitigkeit erteilt.

(3) Ansuchen um solche Genehmigungen sind

bei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei

zeitgerecht in schriftlicher Form einzureichen.

Die Ansuchen müssen folgende Angaben enthalten

Unternehmen, Fahrstrecke, Fahrplan, Tarife,

Haltestellen, an denen Fahrgäste aufgenommen

oder abgesetzt werden, vorgeschlagene Betriebsdauer

sowie Zeitpunkt, in dem der Betrieb aufgenommen

werden soll.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien

werden gemeinsam in schriftlicher Form oder

in einem Gemischten Ausschuß (Artikel 14) insbesondere

folgende Angelegenheiten beschließen

a) Einrichtung neuer und Betrieb bestehender

Verkehrslinien;

b) Fahrpläne;

c) Tarife;

d) Betriebsbedingungen;

e) Einschränkung, Erweiterung oder Einstellung

von Verkehrslinien.

Artikel 3

(1) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Abkommens

ist der Verkehrsdienst, der weder Linien-

noch Pendelverkehr ist. Beim Gelegenheitsverkehr

dürfen Fahrgäste während der Fahrt weder aufgenommen

noch abgesetzt werden, es sei denn, daß

die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei

Ausnahmen hievon gestattet. Diese Fahrten

können mit einer gewissen Häufigkeit erfolgen,

ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr

zu verlieren.

(2) Abgesehen von den in Artikel 4 genannten

Ausnahmen darf die Beförderung von Personen im

Gelegenheitsverkehr von Unternehmern einer Vertragspartei

nur mit einer von der zuständigen

Behörde der anderen Vertragspartei im voraus ausgestellten

Genehmigung durchgeführt werden.

Artikel 4

(1) Ein Unternehmer einer Vertragspartei ist

berechtigt, im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei

ein Fahrzeug gemäß den Rechtsvorschriften

dieser Partei für die folgenden internationalen

Gelegenheitsverkehrsdienste einzusetzen, ohne daß

hiefür eine Bewilligung erforderlich ist

a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen", dh.

Fahrten, die im selben Fahrzeug durchgeführt

werden, das auf der gesamten Fahrstrecke

dieselbe Reisegruppe befördert und sie an

ihren Ausgangsort zurückbringt;

b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt

Fahrgäste aufgenommen werden und die

Rückfahrt eine Leerfahrt ist;

c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine

Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort

aufgenommen werden und die Fahrgäste

i) im Staatsgebiet eines Drittstaates auf

Grund von Beförderungsverträgen, die

vor ihrer Ankunft auf dem Staatsgebiet

der anderen Vertragspartei geschlossen

wurden, in Gruppen zusammengefaßt und

in das Staatsgebiet der Vertragspartei

befördert werden, in dem das Fahrzeug

zugelassen ist, oder

ii) eingeladen werden, sich in das Staatsgebiet

der anderen Vertragspartei zu begeben,

wobei der Einladende die Beförderungskosten

übernimmt. Die Fahrgäste

müssen eine zusammengehörige, nicht

zum Zwecke der Reise gebildete Personengruppe

sein, die in das Staatsgebiet der

Vertragspartei zurückgebracht wird, in

dem das Fahrzeug zugelassen ist.

(2) Ein Unternehmer, der Gelegenheitsverkehrsdienste

im Sinne dieses Abkommens durchführt,

hat in jedem seiner hiefür verwendeten Fahrzeuge

ein von der zuständigen Behörde der Vertragspartei,

in der das Fahrzeug zugelassen ist, ausgestelltes

Kontrolldokument mit sich zu führen.

Artikel 5

(1) Pendelverkehr im Sinne dieses Abkommens

ist ein Verkehrsdienst, bei dem Reisende, die vor

Reiseantritt zu Gruppen zusammengefaßt wurden,

von demselben Ausgangsort zu demselben Zielort

befördert werden und der aus mehreren Hin- und

Rückfahrten besteht. Jede Reisegruppe, die die

Hinfahrt gemeinsam durchgeführt hat, wird auf

einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort

zurückgebracht.

Als „Ausgangsort" und „Zielort" gelten der Ort

des Reiseantritts und der des Reiseziels sowie deren

unmittelbare Umgebung.

(2) Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste

weder aufgenommen noch abgesetzt werden.

(3) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt

in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.

(4) Ein Unternehmer einer Vertragspartei ist

nicht berechtigt, ein Fahrzeug für Pendelfahrten im

Staatsgebiet der anderen Vertragspartei einzusetzen,

ohne hiefür eine von der zuständigen Behörde

dieser Vertragspartei ausgestellte Genehmigung zu

besitzen.

(5) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum

Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt,

daß mit Zustimmung der zuständigen Behörde der

betreffenden Vertragspartei

a) entgegen den Bestimmungen von Absatz 1

Reisende die Rückfahrt mit einer anderen

Gruppe vornehmen;

b) entgegen den Bestimmungen von Absatz 2

Reisende unterwegs aufgenommen oder

abgesetzt werden;

c) entgegen den Bestimmungen von Absatz 3 die

erste Hinfahrt und die letzte Rückfahrt Leerfahrten

sind.

BEFÖRDERUNG VON GÜTERN

Artikel 6

(1) Mit Ausnahme der in Artikel 8 genannten

Beförderungen bedarf die Güterbeförderung zwischen

den Staatsgebieten der Vertragsparteien oder

im Transit durch ihre Staatsgebiete einer Genehmigung

der anderen Vertragspartei; diese Genehmigung

gilt für ein Fahrzeug oder eine Kombination

von Fahrzeugen. Sie wird für einen bestimmten

Zeitraum ausgestellt und gilt jeweils für eine Fahrt

(Hin- und Rückfahrt einschließlich Beförderungen

im Transit).

(2) Eine Genehmigung wird von der zuständigen

Behörde der Vertragspartei, in der das Fahrzeug

zugelassen ist, im Namen der zuständigen Behörde

der anderen Vertragspartei für den betreffenden

Unternehmer ausgestellt; sie darf nur von diesem

Unternehmer verwendet werden und ist nicht übertragbar.

Artikel 7

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien

vereinbaren auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit die Art und Anzahl der Genehmigungen

für das folgende Jahr. Bei der Festlegung

der Kontingente werden sowohl Verkehrs- als auch

gesamtwirtschaftliche Interessen jeder Vertragspartei

berücksichtigt.

(2) Die nähere Durchführung des Genehmigungsverfahrens,

die Form der zu verwendenden

Formulare sowie die an die Unternehmer jeder

Vertragspartei auszugebende Anzahl von Genehmigungen

werden von den zuständigen Behörden der

Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Die

erteilten Genehmigungen werden jedem Unternehmer

im Wege der zuständigen Behörde der Vertragspartei,

der er angehört, ausgefolgt.

(3) Die Genehmigungen und sonstige gemäß diesem

Abkommen erforderliche Dokumente sind im

Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen kontrollberechtigten

Organen der Vertragsparteien vorzuweisen.

Artikel 8

(1) Keine Genehmigungen sind erforderlich für

a) die gelegentliche Beförderung von Gütern zu

und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;

b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern

von Fahrzeugen zur Personenbeförderung

sowie die Beförderung von Gepäck in Fahrzeugen

aller Art zu und von Flughäfen;

c) die Beförderung von Postsendungen;

d) die Beförderung von Müll und Fäkalien;

e) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;

f) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;

g) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;

h) die Beförderung von Leichen;

i) die Beförderung von Kunstgegenständen und

Kunstwerken, die für Ausstellungen, Messen

oder gewerbliche Zwecke bestimmt sind;

j) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen,

die ausschließlich zur Werbung

und Information bestimmt sind;

k) die Beförderung von Geräten, Zubehör und

Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-,

Sport- oder Zirkusveranstaltungen oder Messen

sowie zu oder von Rundfunk-, Fernseh- oder

Filmaufnahmen;

1) die Beförderung von Gütern in Kraftfahrzeugen,

deren höchstzulässiges Gesamtgewicht,

einschließlich der Anhänger, 6 t nicht überschreitet

oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich

der Anhänger, 3,51 nicht übersteigt;

m) die Beförderung wertvoller Güter (zB Edelmetalle

oder Wertpapiere) in Spezialfahrzeugen,

die von Polizei- oder anderen Sicherheitsorganen

begleitet werden;

n) die Beförderung der für die ärztliche Behandlung

in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere

bei Naturkatastrophen;

o) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten

Austauschfahrzeuges, das ein im Ausland

funktionsuntüchtig gewordenes Fahrzeug

ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der

Beförderung durch das Austauschfahrzeug

mit der für das funktionsuntüchtig gewordene

Fahrzeug erteilten Genehmigung;

p) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten

Fahrzeugen;

q) die Beförderung von Gütern mit Überlänge

oder Übergewicht unter der Bedingung, daß

der Unternehmer entsprechend den innerstaatlichen

Straßenverkehrsvorschriften im

Besitz einer erforderlichen Sondergenehmigung

ist.

(2) Die Beförderung von Umzugsgut durch

Unternehmer, die über entsprechende Fachkräfte

und Ausrüstungen verfügen, ist genehmigungspflichtig,

unterliegt jedoch keiner Kontingentierung.

Artikel 9

(1) Eine Genehmigung nach Artikel 6 Abs. 1

berechtigt Unternehmer der Vertragsparteien nicht

zur Güterbeförderung zwischen dem Staatsgebiet

der anderen Vertragspartei und dem Staatsgebiet

eines Drittstaates. Die zuständige Behörde der

anderen Vertragspartei kann derartige Fahrten

jedoch genehmigen, sofern sie dabei insbesondere

die Verkehrsdichte berücksichtigt.

(2) Unter Berücksichtigung des Verkehrs und

der allgemeinen wirtschaftlichen Lage können die

zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Sonderkontingent

für diese Beförderung vereinbaren.

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 10

In allen Fällen, die nicht durch die Bestimmungen

dieses Abkommens oder internationaler Übereinkommen

geregelt sind, zu denen die Vertragsparteien

als Signatarstaaten gehören oder denen sie

beigetreten sind, finden die innerstaatlichen Rechtsvorschriften

der Vertragsparteien Anwendung.

Artikel 11

(1) Überschreitet das Gewicht, die Abmessungen

oder der Achsdruck des Fahrzeuges die im Staatsgebiet

einer Vertragspartei zulässigen Höchstwerte,

bedarf das Fahrzeug einer Sondergenehmigung der

zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei.

(2) Sieht diese Genehmigung vor, daß das Fahrzeug

eine bestimmte Fahrtstrecke benutzen muß,

sind Beförderungen nur auf dieser Fahrtstrecke

zulässig.

Artikel 12

(1) Im Staatsgebiet einer der Vertragschließenden

Parteien zugelassene Fahrzeuge sind im Staats-

gebiet der anderen Vertragschließenden Partei von

auf den Betrieb oder die Haltung eines Kraftfahrzeuges

eingehobenen Steuern und Abgaben befreit.

(2) Die in Absatz 1 genannte Befreiung gilt nicht

für Steuern oder Abgaben auf Kraftstoffverbrauch

und für Mautgebühren (Sonderabgaben für die

Benützung bestimmter Brücken, Tunnels, Fähren

oder Straßenabschnitte).

(3) Die in Absatz 1 genannten Befreiungen gelten

weder für den nach österreichischem Recht eingehobenen

Straßenverkehrsbeitrag noch für die

nach portugiesischem Gesetz auf Personenbeförderung

im Linienverkehr eingehobenen Steuern.

(4) Die in Absatz 1 genannte Befreiung wird im

Staatsgebiet einer Vertragspartei gewährt, solange

die im betreffenden Staatsgebiet für die vorübergehende

Einfuhr — ohne Bezahlung von Einfuhrsteuern

und Einfuhrzöllen — von Fahrzeugen, die in

den Geltungsbereich dieses Absatzes fallen, geltenden

Zollvorschriften eingehalten werden.

Artikel 13

(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers

oder seines Fahrpersonals gegen die im Staatsgebiet

der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften,

die Bestimmungen dieses Abkommens

oder die in der Beförderungsgenehmigung festgelegten

Bedingungen, hat die zuständige Behörde

des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf

Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen

Vertragspartei folgende Schritte zu unternehmen

a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis,

die bestehenden Vorschriften zu beachten;

b) Einstellung der Ausgabe weiterer Genehmigungen

an den Unternehmer für Beförderungen

im Staatsgebiet der Vertragspartei, in

dem die Übertretung begangen wurde, oder

Entzug einer bereits erteilten Genehmigung.

(2) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien

werden einander von jeder Verletzung im

Sinne von Absatz 1 in Kenntnis setzen.

(3) Dieser Artikel ist unbeschadet der im Gesetz

vorgesehenen Schritte anzuwenden, die von

Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Staates,

auf dessen Staatsgebiet die Übertretung erfolgte,

ergriffen werden können.

Artikel 14

(1) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei

kann eine Tagung eines aus Vertretern beider Vertragsparteien

zusammengesetzten Gemischten Ausschusses

beantragen, um alle Fragen zu erörtern,

die bei der Auslegung und Durchführung dieses

Abkommens auftauchen können.

(2) Der Gemischte Ausschuß tritt abwechselnd

auf dem Staatsgebiet der einen oder anderen Vertragspartei

zusammen.

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag

des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in

dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf

diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die

innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten

des Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines

Jahres nach Inkrafttreten. Danach verlängert sich

seine Gültigkeit automatisch jeweils um ein Jahr,

sofern es nicht von einer Vertragspartei sechs

Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich

gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 18. April 1985 in zwei

Urschriften in englischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Für die Regierung der Republik Österreich

Leopold Gratz m. p.

Für die Regierung der Republik Portugal

Dr. Jaime Jose Matos da Gama m. p.

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 15 Abs. 1 vorgesehenen Notenwechsels wurde vom

Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß

seinem Art. 15 Abs. 1 am 1. April 1987 in Kraft.

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