115. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Regierung der Republik Österreich und die
Regierung der Republik Portugal, im folgenden die
„Vertragsparteien" genannt, in dem Wunsche, die
internationale Beförderung von Personen und
Gütern auf der Straße zwischen ihren Ländern und
im Transit durch ihre Staatsgebiete zu regeln und
zu fördern, sind wie folgt übereingekommen
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens
berechtigen Unternehmer mit dem Sitz in Österreich
oder Portugal, Personen oder Güter auf der
Straße in Kraftfahrzeugen, die in einem der beiden
Staaten zugelassen sind, zwischen den Staatsgebieten
der Vertragsparteien oder im Transit durch ihre
Staatsgebiete zu befördern.
(2) „Unternehmer" ist jede natürliche oder juristische
Person oder jede Gesellschaft, die entweder
in der Republik Österreich oder in der Republik
Portugal zur gewerbsmäßigen Beförderung von
Personen oder Gütern oder zum Werkverkehr auf
der Straße befugt ist.
(3) „Fahrzeug" ist jedes Kraftfahrzeug, das
a) zur Beförderung von mehr als acht Personen
— außer dem Lenker — oder von Gütern
gebaut ist und auf Straßen dafür verwendet
wird;
b) in einer der Vertragsparteien zugelassen ist
sowie jeder Anhänger oder Sattelanhänger, der die
Bedingung von Artikel 1 Abs. 3 lit. a erfüllt und von
einem Unternehmer einer Vertragspartei eingesetzt
wird.
(4) Keine Bestimmung in diesem Abkommen
ermächtigt einen Unternehmer einer Vertragspartei,
Personen oder Güter im Staatsgebiet der anderen
Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses
Staatsgebietes aufzunehmen.
BEFÖRDERUNG VON PERSONEN
Artikel 2
(1) Kraftfahrlinienverkehr ist die Beförderung
von Fahrgästen mit Omnibussen auf einer bestimmten
Fahrstrecke nach einem festgelegten Fahrplan
und Tarifen mit dem Recht, Fahrgäste an den Ausgangs-
und Zielorten sowie an anderen festgelegten
Haltestellen aufzunehmen und abzusetzen.
(2) Eine Kraftfahrlinie kann mit der Genehmigung
der zuständigen Behörden der Vertragsparteien
für den Abschnitt der Fahrstrecke innerhalb
ihres Staatsgebiets im Einklang mit ihren innerstaatlichen
Rechtsvorschriften sowie mit der
Zustimmung der Transitländer eingerichtet werden.
Eine solche Genehmigung wird für einen Zeitraum
von einem bis fünf Jahren auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit erteilt.
(3) Ansuchen um solche Genehmigungen sind
bei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei
zeitgerecht in schriftlicher Form einzureichen.
Die Ansuchen müssen folgende Angaben enthalten
Unternehmen, Fahrstrecke, Fahrplan, Tarife,
Haltestellen, an denen Fahrgäste aufgenommen
oder abgesetzt werden, vorgeschlagene Betriebsdauer
sowie Zeitpunkt, in dem der Betrieb aufgenommen
werden soll.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
werden gemeinsam in schriftlicher Form oder
in einem Gemischten Ausschuß (Artikel 14) insbesondere
folgende Angelegenheiten beschließen
a) Einrichtung neuer und Betrieb bestehender
Verkehrslinien;
b) Fahrpläne;
c) Tarife;
d) Betriebsbedingungen;
e) Einschränkung, Erweiterung oder Einstellung
von Verkehrslinien.
Artikel 3
(1) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Abkommens
ist der Verkehrsdienst, der weder Linien-
noch Pendelverkehr ist. Beim Gelegenheitsverkehr
dürfen Fahrgäste während der Fahrt weder aufgenommen
noch abgesetzt werden, es sei denn, daß
die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei
Ausnahmen hievon gestattet. Diese Fahrten
können mit einer gewissen Häufigkeit erfolgen,
ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr
zu verlieren.
(2) Abgesehen von den in Artikel 4 genannten
Ausnahmen darf die Beförderung von Personen im
Gelegenheitsverkehr von Unternehmern einer Vertragspartei
nur mit einer von der zuständigen
Behörde der anderen Vertragspartei im voraus ausgestellten
Genehmigung durchgeführt werden.
Artikel 4
(1) Ein Unternehmer einer Vertragspartei ist
berechtigt, im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei
ein Fahrzeug gemäß den Rechtsvorschriften
dieser Partei für die folgenden internationalen
Gelegenheitsverkehrsdienste einzusetzen, ohne daß
hiefür eine Bewilligung erforderlich ist
a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen", dh.
Fahrten, die im selben Fahrzeug durchgeführt
werden, das auf der gesamten Fahrstrecke
dieselbe Reisegruppe befördert und sie an
ihren Ausgangsort zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt
Fahrgäste aufgenommen werden und die
Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine
Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort
aufgenommen werden und die Fahrgäste
i) im Staatsgebiet eines Drittstaates auf
Grund von Beförderungsverträgen, die
vor ihrer Ankunft auf dem Staatsgebiet
der anderen Vertragspartei geschlossen
wurden, in Gruppen zusammengefaßt und
in das Staatsgebiet der Vertragspartei
befördert werden, in dem das Fahrzeug
zugelassen ist, oder
ii) eingeladen werden, sich in das Staatsgebiet
der anderen Vertragspartei zu begeben,
wobei der Einladende die Beförderungskosten
übernimmt. Die Fahrgäste
müssen eine zusammengehörige, nicht
zum Zwecke der Reise gebildete Personengruppe
sein, die in das Staatsgebiet der
Vertragspartei zurückgebracht wird, in
dem das Fahrzeug zugelassen ist.
(2) Ein Unternehmer, der Gelegenheitsverkehrsdienste
im Sinne dieses Abkommens durchführt,
hat in jedem seiner hiefür verwendeten Fahrzeuge
ein von der zuständigen Behörde der Vertragspartei,
in der das Fahrzeug zugelassen ist, ausgestelltes
Kontrolldokument mit sich zu führen.
Artikel 5
(1) Pendelverkehr im Sinne dieses Abkommens
ist ein Verkehrsdienst, bei dem Reisende, die vor
Reiseantritt zu Gruppen zusammengefaßt wurden,
von demselben Ausgangsort zu demselben Zielort
befördert werden und der aus mehreren Hin- und
Rückfahrten besteht. Jede Reisegruppe, die die
Hinfahrt gemeinsam durchgeführt hat, wird auf
einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort
zurückgebracht.
Als „Ausgangsort" und „Zielort" gelten der Ort
des Reiseantritts und der des Reiseziels sowie deren
unmittelbare Umgebung.
(2) Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste
weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(3) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt
in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(4) Ein Unternehmer einer Vertragspartei ist
nicht berechtigt, ein Fahrzeug für Pendelfahrten im
Staatsgebiet der anderen Vertragspartei einzusetzen,
ohne hiefür eine von der zuständigen Behörde
dieser Vertragspartei ausgestellte Genehmigung zu
besitzen.
(5) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum
Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt,
daß mit Zustimmung der zuständigen Behörde der
betreffenden Vertragspartei
a) entgegen den Bestimmungen von Absatz 1
Reisende die Rückfahrt mit einer anderen
Gruppe vornehmen;
b) entgegen den Bestimmungen von Absatz 2
Reisende unterwegs aufgenommen oder
abgesetzt werden;
c) entgegen den Bestimmungen von Absatz 3 die
erste Hinfahrt und die letzte Rückfahrt Leerfahrten
sind.
BEFÖRDERUNG VON GÜTERN
Artikel 6
(1) Mit Ausnahme der in Artikel 8 genannten
Beförderungen bedarf die Güterbeförderung zwischen
den Staatsgebieten der Vertragsparteien oder
im Transit durch ihre Staatsgebiete einer Genehmigung
der anderen Vertragspartei; diese Genehmigung
gilt für ein Fahrzeug oder eine Kombination
von Fahrzeugen. Sie wird für einen bestimmten
Zeitraum ausgestellt und gilt jeweils für eine Fahrt
(Hin- und Rückfahrt einschließlich Beförderungen
im Transit).
(2) Eine Genehmigung wird von der zuständigen
Behörde der Vertragspartei, in der das Fahrzeug
zugelassen ist, im Namen der zuständigen Behörde
der anderen Vertragspartei für den betreffenden
Unternehmer ausgestellt; sie darf nur von diesem
Unternehmer verwendet werden und ist nicht übertragbar.
Artikel 7
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien
vereinbaren auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit die Art und Anzahl der Genehmigungen
für das folgende Jahr. Bei der Festlegung
der Kontingente werden sowohl Verkehrs- als auch
gesamtwirtschaftliche Interessen jeder Vertragspartei
berücksichtigt.
(2) Die nähere Durchführung des Genehmigungsverfahrens,
die Form der zu verwendenden
Formulare sowie die an die Unternehmer jeder
Vertragspartei auszugebende Anzahl von Genehmigungen
werden von den zuständigen Behörden der
Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Die
erteilten Genehmigungen werden jedem Unternehmer
im Wege der zuständigen Behörde der Vertragspartei,
der er angehört, ausgefolgt.
(3) Die Genehmigungen und sonstige gemäß diesem
Abkommen erforderliche Dokumente sind im
Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen kontrollberechtigten
Organen der Vertragsparteien vorzuweisen.
Artikel 8
(1) Keine Genehmigungen sind erforderlich für
a) die gelegentliche Beförderung von Gütern zu
und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern
von Fahrzeugen zur Personenbeförderung
sowie die Beförderung von Gepäck in Fahrzeugen
aller Art zu und von Flughäfen;
c) die Beförderung von Postsendungen;
d) die Beförderung von Müll und Fäkalien;
e) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
f) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
g) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
h) die Beförderung von Leichen;
i) die Beförderung von Kunstgegenständen und
Kunstwerken, die für Ausstellungen, Messen
oder gewerbliche Zwecke bestimmt sind;
j) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen,
die ausschließlich zur Werbung
und Information bestimmt sind;
k) die Beförderung von Geräten, Zubehör und
Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-,
Sport- oder Zirkusveranstaltungen oder Messen
sowie zu oder von Rundfunk-, Fernseh- oder
Filmaufnahmen;
1) die Beförderung von Gütern in Kraftfahrzeugen,
deren höchstzulässiges Gesamtgewicht,
einschließlich der Anhänger, 6 t nicht überschreitet
oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich
der Anhänger, 3,51 nicht übersteigt;
m) die Beförderung wertvoller Güter (zB Edelmetalle
oder Wertpapiere) in Spezialfahrzeugen,
die von Polizei- oder anderen Sicherheitsorganen
begleitet werden;
n) die Beförderung der für die ärztliche Behandlung
in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere
bei Naturkatastrophen;
o) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten
Austauschfahrzeuges, das ein im Ausland
funktionsuntüchtig gewordenes Fahrzeug
ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der
Beförderung durch das Austauschfahrzeug
mit der für das funktionsuntüchtig gewordene
Fahrzeug erteilten Genehmigung;
p) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten
Fahrzeugen;
q) die Beförderung von Gütern mit Überlänge
oder Übergewicht unter der Bedingung, daß
der Unternehmer entsprechend den innerstaatlichen
Straßenverkehrsvorschriften im
Besitz einer erforderlichen Sondergenehmigung
ist.
(2) Die Beförderung von Umzugsgut durch
Unternehmer, die über entsprechende Fachkräfte
und Ausrüstungen verfügen, ist genehmigungspflichtig,
unterliegt jedoch keiner Kontingentierung.
Artikel 9
(1) Eine Genehmigung nach Artikel 6 Abs. 1
berechtigt Unternehmer der Vertragsparteien nicht
zur Güterbeförderung zwischen dem Staatsgebiet
der anderen Vertragspartei und dem Staatsgebiet
eines Drittstaates. Die zuständige Behörde der
anderen Vertragspartei kann derartige Fahrten
jedoch genehmigen, sofern sie dabei insbesondere
die Verkehrsdichte berücksichtigt.
(2) Unter Berücksichtigung des Verkehrs und
der allgemeinen wirtschaftlichen Lage können die
zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Sonderkontingent
für diese Beförderung vereinbaren.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 10
In allen Fällen, die nicht durch die Bestimmungen
dieses Abkommens oder internationaler Übereinkommen
geregelt sind, zu denen die Vertragsparteien
als Signatarstaaten gehören oder denen sie
beigetreten sind, finden die innerstaatlichen Rechtsvorschriften
der Vertragsparteien Anwendung.
Artikel 11
(1) Überschreitet das Gewicht, die Abmessungen
oder der Achsdruck des Fahrzeuges die im Staatsgebiet
einer Vertragspartei zulässigen Höchstwerte,
bedarf das Fahrzeug einer Sondergenehmigung der
zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei.
(2) Sieht diese Genehmigung vor, daß das Fahrzeug
eine bestimmte Fahrtstrecke benutzen muß,
sind Beförderungen nur auf dieser Fahrtstrecke
zulässig.
Artikel 12
(1) Im Staatsgebiet einer der Vertragschließenden
Parteien zugelassene Fahrzeuge sind im Staats-
gebiet der anderen Vertragschließenden Partei von
auf den Betrieb oder die Haltung eines Kraftfahrzeuges
eingehobenen Steuern und Abgaben befreit.
(2) Die in Absatz 1 genannte Befreiung gilt nicht
für Steuern oder Abgaben auf Kraftstoffverbrauch
und für Mautgebühren (Sonderabgaben für die
Benützung bestimmter Brücken, Tunnels, Fähren
oder Straßenabschnitte).
(3) Die in Absatz 1 genannten Befreiungen gelten
weder für den nach österreichischem Recht eingehobenen
Straßenverkehrsbeitrag noch für die
nach portugiesischem Gesetz auf Personenbeförderung
im Linienverkehr eingehobenen Steuern.
(4) Die in Absatz 1 genannte Befreiung wird im
Staatsgebiet einer Vertragspartei gewährt, solange
die im betreffenden Staatsgebiet für die vorübergehende
Einfuhr — ohne Bezahlung von Einfuhrsteuern
und Einfuhrzöllen — von Fahrzeugen, die in
den Geltungsbereich dieses Absatzes fallen, geltenden
Zollvorschriften eingehalten werden.
Artikel 13
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers
oder seines Fahrpersonals gegen die im Staatsgebiet
der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften,
die Bestimmungen dieses Abkommens
oder die in der Beförderungsgenehmigung festgelegten
Bedingungen, hat die zuständige Behörde
des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf
Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen
Vertragspartei folgende Schritte zu unternehmen
a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis,
die bestehenden Vorschriften zu beachten;
b) Einstellung der Ausgabe weiterer Genehmigungen
an den Unternehmer für Beförderungen
im Staatsgebiet der Vertragspartei, in
dem die Übertretung begangen wurde, oder
Entzug einer bereits erteilten Genehmigung.
(2) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien
werden einander von jeder Verletzung im
Sinne von Absatz 1 in Kenntnis setzen.
(3) Dieser Artikel ist unbeschadet der im Gesetz
vorgesehenen Schritte anzuwenden, die von
Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Staates,
auf dessen Staatsgebiet die Übertretung erfolgte,
ergriffen werden können.
Artikel 14
(1) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei
kann eine Tagung eines aus Vertretern beider Vertragsparteien
zusammengesetzten Gemischten Ausschusses
beantragen, um alle Fragen zu erörtern,
die bei der Auslegung und Durchführung dieses
Abkommens auftauchen können.
(2) Der Gemischte Ausschuß tritt abwechselnd
auf dem Staatsgebiet der einen oder anderen Vertragspartei
zusammen.
Artikel 15
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag
des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in
dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf
diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
des Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines
Jahres nach Inkrafttreten. Danach verlängert sich
seine Gültigkeit automatisch jeweils um ein Jahr,
sofern es nicht von einer Vertragspartei sechs
Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich
gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 18. April 1985 in zwei
Urschriften in englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Für die Regierung der Republik Österreich
Leopold Gratz m. p.
Für die Regierung der Republik Portugal
Dr. Jaime Jose Matos da Gama m. p.
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 15 Abs. 1 vorgesehenen Notenwechsels wurde vom
Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß
seinem Art. 15 Abs. 1 am 1. April 1987 in Kraft.