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115_1984 AT

115. Bundesgesetz: Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Bundesgesetz: Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974,

BGBl. Nr. 18/1975, über den Aufbau der Abgabenverwaltung

des Bundes in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 337/1981 und 570/1981 (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

— AVOG)

wird wie folgt geändert

1. Die Anlage 1 zum AVOG, Abschnitt A, Z 1

lit. a, hat zu lauten

„a) für die Gemeindebezirke

I,

II und XX,

III und XI,

IV, V und X,

VI, VII und XV,

VIII, XVI und XVII,

IX, XVIII und XIX,

XII, XIII, XIV und XXIII,

XXI und XXII;"

2. In der Anlage 1 zum AVOG, Abschnitt B, sind

die Worte „in Braunau für den politischen Bezirk

Braunau" durch die Worte „in Braunau am Inn für

den politischen Bezirk Braunau am Inn", zu ersetzen.

3. In der Anlage 1 zum AVOG, Abschnitt E, sind

die Worte „in Klagenfurt für das Gebiet der Stadt

Klagenfurt und die politischen Bezirke Klagenfurt-

Land und Völkermarkt," durch die Worte „in Klagenfurt

für das Gebiet der Stadt Klagenfurt und die

politischen Bezirke Feldkirchen, Klagenfurt-Land

und Völkermarkt," zu ersetzen.

4. Die Anlage 2 zum AVOG, Abschnitt B, wird

wie folgt geändert

a) Die Worte „Zollamt Neuhaus in Neuhaus/

Inn (Bundesrepublik Deutschland), zugeordnet

Schärding am Inn," sind durch die Worte

„Zollamt Neuhaus in Neuhaus a. Inn (Bundesrepublik

Deutschland), zugeordnet Schärding,"

zu ersetzen.

b) Die Worte „Zollamt Obernberg in Obernberg

am Inn," haben zu entfallen. Nach den

Worten „Zollamt Steyr in Steyr," ist einzufügen

„Zollamt Suben in Suben,".

c) Die Worte „Zollamt Simbach in Simbach

(Bundesrepublik Deutschland), zugeordnet

Braunau," sind durch die Worte „Zollamt

Simbach in Simbach a. Inn (Bundesrepublik

Deutschland), zugeordnet Braunau am Inn,"

zu ersetzen.

d) Nach den Worten „Zollamt Summerau in

Rainbach im Mühlkreis," ist einzufügen

„Zollamt Wegscheid in Wegscheid (Bundesrepublik

Deutschland), zugeordnet Kollerschlag,".

5. Die Anlage 2 zum AVOG, Abschnitt G, wird

wie folgt geändert

a) Die Worte „Zollamt Höchst in Höchst mit

Zweigstelle in St. Margarethen (Schweiz),

zugeordnet Höchst," sind durch die Worte

„Zollamt Höchst in Höchst mit Zweigstelle

in St. Margrethen (Schweiz), zugeordnet

Höchst," zu ersetzen.

b) Am Ende der Anlage haben die Worte „mit

Zweigstelle Post in Dornbirn" zu entfallen.

6. Die Anlage 3 zum AVOG, Abschnitt B, wird

wie folgt geändert

a) Nach den Worten „Zollamt Oberkappel in

Oberkappel," ist einzufügen: „Zollamt

Obernberg in Obernberg am Inn,".

b) Die Worte „Zollamt Schärding in Schärding

am Inn," sind durch die Worte „Zollamt

Schärding in Schärding," zu ersetzen.

c) Die Worte „Zollamt Wegscheid in Wegscheid

(Bundesrepublik Deutschland), zugeordnet

Kollerschlag," haben zu entfallen.

7. Die Anlage 3 zum AVOG, Abschnitt F, wird

wie folgt geändert

a) Die Worte „Zollamt Enge in Grän," haben

zu entfallen. Nach den Worten „Zollamt Erl

in Erl," ist einzufügen: „Zollamt Fallmühle in

Pfronten (Bundesrepublik Deutschland),

zugeordnet Grän,".

b) Die Worte „Zollamt Hinterriß in Vomp,"

haben zu entfallen. Nach den Worten „Zollamt

Vils in Vils," ist einzufügen: „Zollamt

Vorderriß in Vorderriß (Bundesrepublik

Deutschland), zugeordnet Vomp,".

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten des Artikels I, Z 4, 6 und 7

treten folgende Verordnungen außer Kraft

1. die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 1. Juni 1982, BGBl. Nr. 266,

betreffend die Umwandlung des Zollamtes

Wegscheid in ein Zollamt erster Klasse,

2. die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 20. August 1982, BGBl.

Nr. 432, betreffend die Verlegung des Zollamtes

Hinterriß,

3. die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 30. Mai 1983, BGBl. Nr. 310,

betreffend die Verlegung der Zollämter

Obernberg (Zollamt erster Klasse) und Enge

(Zollamt zweiter Klasse) und die Errichtung

des Zollamtes Obernberg (Zollamt zweiter

Klasse).

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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