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115. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Artikel II des Schülerbeihilfengesetzes, BGBl.

Nr. 253/1971, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 285/1972, 183/1974, 230/1977 und

426/1979 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Österreichische Staatsbürger, die nach

erfolgreichem Abschluß der 8. Schulstufe in der

9. Schulstufe einen Polytechnischen Lehrgang, eine

mittlere Schule oder eine höhere Schule als ordentliche

Schüler besuchen, haben nach Maßgabe dieses

Bundesgesetzes Anspruch auf Heimbeihilfen."

2. Dem § 1 ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Schüler, die nur wegen mangelnder Kenntnis

der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des

Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974,

oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung

zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3

Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige

Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur

Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des

Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung)

als außerordentliche Schüler aufgenommen

wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt."

3. § 2 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe

(§ 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes oder

gleichartige Bestimmung) und die Wiederholung

einer Schulstufe wegen Nichtantritts zu einer vorgesehenen

Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3 des

Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung)

oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung

steht der Gewährung von Schülerbeihilfen

nicht entgegen."

4. § 3 Abs. 1 bis 3 hat zu lauten

„(1) Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind

Einkommen, Vermögen und Familienstand im

Sinne dieses Bundesgesetzes maßgebend. Für die

Nachweise im Sinne der Abs. 2 und 3 und den

Familienstand ist der Zeitpunkt der Antragstellung

maßgebend.

(2) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist bei Personen,

1. die zur Einkommensteuer veranlagt werden,

durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides

über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr;

2. die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

beziehen, durch die Vorlage der Lohnbestätigung(en)

über das letztvergangene Kalenderjahr;

3. deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

nach Durchschnittssätzen gemäß § 17

des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 440, in der geltenden Fassung, ermittelt

werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen

Einheitswertbescheides;

4. die steuerfreie Bezüge gemäß § 4 a Z 1 beziehen,

durch eine Bestätigung der in Betracht

kommenden bezugsliquidierenden Stelle(n)

nachzuweisen. Über Sonderausgaben, allfällige

weitere steuerfreie Einkünfte sowie

Beträge gemäß § 4 a Z 2 sowie ausländische

Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es

können, insbesondere bei ausländischen Einkünften,

auch andere Nachweise über das

Einkommen oder Teile desselben gefordert

werden.

Der Nachweis des Vermögens der zur Vermögensteuer

veranlagten Personen ist durch Vorlage

des zuletzt zugestellten Steuerbescheides zu erbringen.

Personen, die im Inland im Sinne des Vermögensteuergesetzes

1954, BGBl. Nr. 192, in der geltenden

Fassung, nicht oder nur beschränkt vermögensteuerpflichtig

sind, haben das ausländische

Vermögen der Höhe nach zu erklären.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit

das zu erwartende Jahreseinkommen heranzuziehen,

wenn nach Ablauf des gemäß Abs. 2 maßgebenden

Kalenderjahres durch den Tod, eine

schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung)

eines leiblichen Elternteiles (Wahlelternteiles)

wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der

Altersgrenze oder ein gleichschweres, von außen

kommendes Ereignis eine wesentliche Verminderung

des Einkommens verursacht worden ist. Das

zu erwartende Jahreseinkommen ist aus dem nach

dem Todesfall (der Pensionierung usw.) zu erwartenden

Einkommen zu schätzen."

5. § 4 bis § 4c haben zu lauten

„Einkommen

§ 4. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1972 vermehrt um die in

§ 4 a angeführten Beträge.

(2) Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit enthalten, so sind bei der Ermittlung

des Einkommens nach Abs. 1 die Einkünfte

aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen, die in

dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr

zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger

Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn

zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem

der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen

sind.

(3) Haben Personen, deren Einkommen für die

Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblich ist, im

Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen

Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf

Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf

Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977,

über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten

an internationale Organisationen Befreiung

von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen

zu schätzen. § 184 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung ist

dabei sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei Feststellung des Einkommens haben bis

zum Höchstausmaß von insgesamt 33000 S jährlich

außer Betracht zu bleiben

1. Einkünfte aus Ferialarbeit von Schülern und

Studenten;

2. Studienbeihilfen und Stipendien aller Art,

wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung

zu einer Gegenleistung verbunden ist.

(5) Bei Einkommen aus Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)

hat der 40000 S übersteigende Betrag

außer Betracht zu bleiben.

Hinzurechnungen

§ 4 a. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1972 sind die folgenden

Beträge hinzuzurechnen

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Z 3 (ausgenommen

Sachleistungen aus der gesetzlichen

Sozialversicherung, Sterbegelder aus den Versorgungs-

und Unterstützungseinrichtungen

der Kammern der selbständig Erwerbstätigen),

Z 4, 6, 7, 8, 11,13, 14, 14 a, 20, 25, 31,

32 des Einkommensteuergesetzes 1972;

2. die Beträge nach den §§ 8, 10, 11, 12, 18

Abs. 1 Z 4, 24 Abs. 4, 27 Abs. 4 und 5, 31

Abs. 3, 40, 41 Abs. 3 und 104 des Einkommensteuergesetzes

1972, soweit sie bei der

Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.

Hinzurechnungsbetrag

§ 4 b. Sind im Einkommen Gewinne enthalten,

die nach Durchschnittssätzen (§ 17 des Einkommensteuergesetzes

1972) ermittelt wurden, ist ein

Betrag hinzuzurechnen, der vom Bundesminister

für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie,

nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen

Arbeiterkammertages und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, jährlich durch Verordnung

festzusetzen ist. Der Betrag ist bei Einkünften

aus Land- und Forstwirtschaft mit einem

Hundertsatz vom Einheitswert auf Grund von

Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse

bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen

(§ 17 des Einkommensteuergesetzes 1972) festzusetzen.

Er hat dem durchschnittlichen Ausmaß der

Hinzurechnungsbeträge nach § 4 a zu entsprechen,

das sich bei Einkommen vergleichbarer Höhe

ergibt, die nicht nach Durchschnittssätzen ermittelt

werden.

Vermögen

§ 4 c. (1) Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen

(§ 1 Abs. 1 Z 1 Vermögensteuergesetz 1954)

das steuerpflichtige Vermögen im Sinne des § 7 Z 1

lit. a des Vermögensteuergesetzes 1954. Bei

beschränkt Vermögensteuerpflichtigen sowie bei

Personen, die im Inland nicht vermögensteuerpflichtig

sind, ist vom Inlandsvermögen zuzüglich

des Wertes des erklärten ausländischen Vermögens

auszugehen.

(2) Wird das Vermögen im Sinne des Abs. 1 für

den in § 6 Abs. 4 Z 1 und § 8 Abs. 5 Z 1 umschriebenen

Personenkreis nicht nachgewiesen beziehungsweise

nicht glaubhaft gemacht, ist das Vermögen

unter sinngemäßer Anwendung des § 184

der Bundesabgabenordnung zu schätzen."

6. § 6 hat zu läuten

„Schulbeihilfe

§ 6. (1) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe

ist von einem jährlichen Grundbetrag von

9500 S auszugehen.

(2) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert

sich nach Maßgabe des § 9.

(3) Schulbeihilfen sind jeweils auf einen vollen

Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden.

Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S

abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet. Ein

Anspruch auf Schulbeihilfe besteht nicht, wenn die

gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Schulbeihilfe,

gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß § 8

zustehenden Heimbeihilfe, 1000 S jährlich unterschreitet.

(4) Ein Anspruch auf Schulbeihilfe besteht nicht,

wenn

1. das Vermögen im Sinne des § 4c der leiblichen

Eltern (Wahleltern) und des Schülers

sowie dessen Ehegatten zusammen 500000 S

übersteigt oder

2. das Vermögen gemäß Z 1 300000 S übersteigt

und die gemäß Abs. 1 und 2 ermittelte

Schulbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte des

Grundbetrages der Schulbeihilfe gemäß

Abs. 1 zuzüglich allfälliger Erhöhungsbeträge

gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 erreicht.

Hiebei ist im Falle des § 9 Abs. 7 nur vom Vermögen

jenes Elternteils (Wahlelternteils) auszugehen,

dessen Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 zu berücksichtigen

ist.

(5) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während

zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die

Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis

der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt

wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind

Monate, in denen der Unterricht weniger als die

Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung,

wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung

einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung

oder einer Ferialpraxis verkürzt ist."

7. § 7 Abs. 1 bis 3 hat zu lauten

„(1) Österreichische Staatsbürger, die eine

höhere Schule für Berufstätige besuchen und sich

zum Zweck der Vorbereitung auf die Reifeprüfung

gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder

ihre Berufstätigkeit nachweislich einstellen, haben

— unabhängig von den im § 2 festgesetzten Voraussetzungen

— für die der mündlichen Reifeprüfung

unmittelbar vorangehenden sechs Monate,

während derer sie daher die Berufstätigkeit nicht

ausüben, für jeden dieser sechs Monate Anspruch

auf eine Schulbeihilfe in der Höhe des letzten

Monatsbezuges vermindert um die einbehaltenen

gesetzlichen Abzüge und die Familienbeihilfe,

höchstens jedoch in der Höhe von 4900 S.

(2) Die besondere Schulbeihilfe gemäß Abs. 1

erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der

Ehepartner nicht berufstätig ist, um 2600 S, ferner

für jedes Kind, für das der Schüler kraft Gesetzes

Unterhalt leistet, um 800 S.

(3) Die besondere Schulbeihilfe gemäß Abs. 1

und 2 erhöht sich im Falle einer freiwilligen Weiterversicherung

in der Kranken- und Pensionsversicherung

um den hiefür geleisteten Beitrag für die

Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 und 2, insoweit

der Beitrag nicht für eine höhere Bemessungsgrundlage

geleistet wird, als es der Höhe des letzten

Monatsbezuges entspricht."

8. § 7 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die besondere Schulbeihilfe gebührt nicht,

sofern das Vermögen im Sinne des § 4 c dieses Bundesgesetzes

des Schülers, bei verheirateten Schülern

dessen und des Ehepartners Vermögen, 500000 S

übersteigt."

9. § 8 Abs. 2 bis 6 hat zu lauten

„(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe

ist von einem jährlichen Grundbetrag von

11200 S auszugehen.

(3) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert

sich nach Maßgabe des § 9.

(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf einen vollen

Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden.

Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S

abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet. Ein

Anspruch auf Heimbeihilfe besteht nicht, wenn die

gemäß Abs. 2 und 3 errechnete Heimbeihilfe,

gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß § 6

zustehenden Schulbeihilfe, 1000 S jährlich unterschreitet.

(5) Ein Anspruch auf Heimbeihilfe besteht nicht,

sofern

1. das Vermögen im Sinne des § 4c der leiblichen

Eltern (Wahleltern) und des Schülers

sowie dessen Ehegatten zusammen 500000 S

übersteigt oder

2. das Vermögen gemäß Z 1 300000 S übersteigt

und die gemäß Abs. 2 und 3 ermittelte

Heimbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte des

Grundbetrages der Heimbeihilfe gemäß

Abs. 2 zuzüglich allfälliger Erhöhungsbeträge

gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 erreicht.

Hiebei ist im Falle des § 9 Abs. 7 nur vom Vermögen

jenes Elternteils (Wahlelternteils) auszugehen,

dessen Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 zu

berücksichtigen ist.

(6) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während

zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die

Heimbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis

der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt

wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind

Monate-, in denen der Unterricht weniger als die

Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung,

wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung

einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung

oder einer Ferialpraxis verkürzt ist."

10. § 9 hat zu lauten

„Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge

§ 9. (1) Die Grundbeträge für die Schul- und

Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach

Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe

oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert

sich der jeweilige Grundbetrag nur um die

Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden

Beträge.

(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe

erhöhen sich um insgesamt 8000 S, wenn

1. die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers

verstorben sind oder

2. der Schüler eine Schule für Berufstätige

besucht und sich zur Gänze selbst erhält oder

3. der Schüler eine sonstige der unter § 1 fallende

Schule besucht und sich vor Aufnahme

dieses Schulbesuches durch vier Jahre zur

Gänze selbst erhalten hat oder

4. der Schüler verheiratet ist und weder mit

einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)

noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)

seines Ehepartners im gemeinsamen

Haushalt lebt.

(3) Der Grundbetrag erhöht sich weiters um

10000 S, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich

behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden

Fassung handelt.

(4) Der Grundbetrag erhöht sich weiters um

2800 S, wenn der Schüler die für die Beurteilung

des günstigen Schulerfolges gemäß § 5 maßgebende

Schulstufe mit Auszeichnung im Sinn der Vorschriften

über die Leistungsbeurteilung für eine

Schulstufe abgeschlossen hat. Der ausgezeichnete

Schulerfolg im Gymnasium oder Realgymnasium

für Berufstätige ist in gleicher Weise wie der günstige

Schulerfolg gemäß § 5 Abs. 2 nachzuweisen,

doch darf keine Abschlußprüfungsnote schlechter

als 3 sein, bei mehreren maßgeblichen Abschlußprüfungen

der Notendurchschnitt 2,5 nicht übersteigen.

Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den

Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst

und den Bundeshebammenlehranstalten ist

gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils

vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der

Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine

Schulstufe mit „ausgezeichnet" zu bewerten sind.

(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe

vermindern sich um

1. die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare

Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern

(Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder 3

anzuwenden ist;

2. die 12000 S übersteigende Hälfte

a) der Bemessungsgrundlage für ein eigenes

Einkommen (einschließlich Waisenpension)

des Schülers und/oder

b) der auf Grund eines Exekutionstitels

gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung

oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung

unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse,

die der Schüler erlangt hat oder

erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes,

BGBl. Nr. 250/1976,

in der geltenden Fassung);

3. die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare

Unterhaltsleistung des Ehegatten des Schülers.

(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen

Eltern (Wahleltern) beträgt

für die ersten 40000 S 0 vH

für die weiteren 40000 S 20 vH

für die weiteren 25000 S 25 vH

für die weiteren 25000 S 35 vH

für die weiteren 25000 S 45 vH

für die weiteren Beträge 55 vH

der Bemessungsgrundlage. Verluste gemäß § 2

Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 des

einen Elternteiles vermindern das Einkommen des

anderen Elternteiles nicht. Leben die leiblichen

Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft, so

beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die

Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)

teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen;

diese Bestimmung findet keine Anwendung,

wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.

(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern)

nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil

(Wahlelternteil) eine auf Grund eines Exekutionstitels,

der gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung

(§ 11) nicht älter als drei Jahre ist, festgelegte

Unterhaltsleistung erbringt, entfällt auf Antrag die

Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6

und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5

Z 2 anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Exekutionstitel

für die Unterhaltsleistung älter als drei

Jahre ist, jedoch innerhalb von drei Jahren vor der

Antragstellung eine Neufestsetzung bei Gericht

begehrt wurde. Einer Unterhaltsleistung im Sinne

des ersten Satzes ist ein Vorschuß auf Grund des

Unterhaltsvorschußgesetzes gleichzuhalten.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten

sind 30 vH des 36000 S übersteigenden Teiles

der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das

Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern), des

Schülers sowie des Ehegatten des Schülers gemäß

§§ 4, 4 a und 4 b abzüglich nachstehender Absetzbeträge

anzusehen

1. für jede Person, für die entweder einer der

leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) des

Schülers, er selbst oder sein Ehegatte kraft

Gesetzes Unterhalt leistet 20000 S;

2. der Absetzbetrag gemäß Z 1 erhöht sich um

10000 S für jene Personen, die die Vorausset-

zungen des § 1 dieses Gesetzes oder des § 1

des Studienförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 421/1969, erfüllen, sowie um weitere

10000 S, wenn auf diese die Voraussetzungen

des § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes bzw. des § 9

Abs. 2 lit. c des Studienförderungsgesetzes

zutreffen;

3. der Absetzbetrag gemäß Z 1 erhöht sich weiters

um 15000 S, sofern es sich um ein erheblich

behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 handelt.

Die Absetzbeträge vermindern sich um das allfällige

Einkommen dieser Personen. Für den Schüler

selbst steht nur dann ein Absetzbetrag in der Höhe

von 14000 S zu, wenn er zum Zeitpunkt der

Antragstellung das 27. Lebensjahr überschritten

hat. Der zweite Elternteil (Wahlelternteil) ist jedenfalls

zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern)

nicht in Wohngemeinschaft und sind beide

kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so wird das Einkommen

jedes Elternteils um die Hälfte der obigen

Absetzbeträge vermindert; diese Bestimmung findet

im Falle des Abs. 7 bezüglich des zur Unterhaltsleistung

Verpflichteten keine Anwendung.

(10) Erhält der Schüler neben der Schul- und

Heimbeihilfe nach diesem Gesetz ein Stipendium

oder eine Schülerbeihilfe von anderer Seite, so ist

die Schul- und Heimbeihilfe nach diesem Gesetz

soweit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen

ohne Anrechnung des Betrages gemäß Abs. 4

die für ihn höchstmögliche Schul- und Heimbeihilfe

um nicht mehr als 8000 S, bei Bezug nur der

Schul- oder Heimbeihilfe um nicht mehr als 4000 S

übersteigt."

11. § 11 Abs. 4 bis 6 haben zu lauten

„(4) Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung

zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres

nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen.

(5) Für den Antrag und die Nachweise der

Bedürftigkeit sind die von den zuständigen Bundesministerien

aufzulegenden Formblätter zu verwenden.

Sofern das elterliche Einkommen maßgebend

ist und der Antrag nicht von einem Elternteil

(Wahlelternteil) gestellt wird, sind die Angaben der

Familien- und Einkommensverhältnisse von einem

Elternteil (Wahlelternteil) zu unterfertigen. Die

Angaben über Vermögensverhältnisse im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind von den Personen, deren

Vermögen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen

ist, zu unterfertigen.

(6) Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2

Abs. 1 lit. c und 2 sowie der §§ 5 und 9 Abs. 4 ist

von der Leitung der Schule, die der Schüler

besucht, auf dem Antrag zu bestätigen."

12. § 12 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige

Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 4 und 4 a

anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung

der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier

Wochen mitzuteilen."

13. Dem § 12 Abs. 4 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Die Abgabenbehörden haben für Personen,

deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung

der Bedürftigkeit im Sinne des § 3 heranzuziehen

ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren

festgestellte und für die Abgabenfestsetzung

bedeutsame Daten über Anfrage der in

§ 10 angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern

der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung

im Verfahren vor den Schülerbeihilfenbehörden

nicht oder nicht ausreichend nachgekommen

ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht

des § 48 a der Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden

erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten

Abgabenbescheiden ersichtlich sind."

14. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Tritt während des Schuljahres, für das um

die Schulbeihilfe bzw. Heimbeihilfe angesucht worden

ist, durch den Tod, eine schwere Erkrankung,

die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen

Elternteiles (Wahlelternteiles) oder des Ehepartners

des Schülers, wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung

der Altersgrenze oder ein gleich schweres,

von außen kommendes Ereignis, ferner wegen Aufgabe

oder Einschränkung der Berufstätigkeit durch

den Schüler, eine wesentliche Verminderung des

Einkommens ein, kann die Erhöhung der Beihilfe

beantragt werden. Bei derartigen Ansuchen sind die

Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 11

bis 13 sinngemäß anzuwenden."

15. § 15 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Beihilfen gemäß §§ 6 und 8 gebühren im

vollen Ausmaß bzw. gemäß Abs. 2 im halben Ausmaß,

sofern der Antrag bis zum Ende des auf den

Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember

eingebracht wird. In den anderen Fällen entfällt der

anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung

des Antrages liegenden Monate."

16. Nach § 18 Abs. 1 lit. c ist anstelle des Punktes

ein Strichpunkt zu setzen und folgende lit. d anzufügen

„d) die im Fall der Berechnung der Schul- und

Heimbeihilfe auf Grund der tatsächlichen Unterhaltsleistung

im Sinne des § 9 Abs. 5 Z 2 lit. b zuviel

empfangen wurden, weil nachträglich für den

betreffenden Zeitraum eine höhere Unterhaltsleistung

bezahlt worden ist."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1982 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst

und hinsichtlich der Schulen für den medizinischtechnischen

Fachdienst und der Bundeshebammenlehranstalten

der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz betraut.

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