115. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Artikel II des Schülerbeihilfengesetzes, BGBl.
Nr. 253/1971, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 285/1972, 183/1974, 230/1977 und
426/1979 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Österreichische Staatsbürger, die nach
erfolgreichem Abschluß der 8. Schulstufe in der
9. Schulstufe einen Polytechnischen Lehrgang, eine
mittlere Schule oder eine höhere Schule als ordentliche
Schüler besuchen, haben nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes Anspruch auf Heimbeihilfen."
2. Dem § 1 ist folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) Schüler, die nur wegen mangelnder Kenntnis
der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des
Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974,
oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung
zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3
Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige
Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur
Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des
Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung)
als außerordentliche Schüler aufgenommen
wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt."
3. § 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe
(§ 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes oder
gleichartige Bestimmung) und die Wiederholung
einer Schulstufe wegen Nichtantritts zu einer vorgesehenen
Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3 des
Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung)
oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung
steht der Gewährung von Schülerbeihilfen
nicht entgegen."
4. § 3 Abs. 1 bis 3 hat zu lauten
„(1) Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind
Einkommen, Vermögen und Familienstand im
Sinne dieses Bundesgesetzes maßgebend. Für die
Nachweise im Sinne der Abs. 2 und 3 und den
Familienstand ist der Zeitpunkt der Antragstellung
maßgebend.
(2) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist bei Personen,
1. die zur Einkommensteuer veranlagt werden,
durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides
über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr;
2. die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
beziehen, durch die Vorlage der Lohnbestätigung(en)
über das letztvergangene Kalenderjahr;
3. deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
nach Durchschnittssätzen gemäß § 17
des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440, in der geltenden Fassung, ermittelt
werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen
Einheitswertbescheides;
4. die steuerfreie Bezüge gemäß § 4 a Z 1 beziehen,
durch eine Bestätigung der in Betracht
kommenden bezugsliquidierenden Stelle(n)
nachzuweisen. Über Sonderausgaben, allfällige
weitere steuerfreie Einkünfte sowie
Beträge gemäß § 4 a Z 2 sowie ausländische
Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es
können, insbesondere bei ausländischen Einkünften,
auch andere Nachweise über das
Einkommen oder Teile desselben gefordert
werden.
Der Nachweis des Vermögens der zur Vermögensteuer
veranlagten Personen ist durch Vorlage
des zuletzt zugestellten Steuerbescheides zu erbringen.
Personen, die im Inland im Sinne des Vermögensteuergesetzes
1954, BGBl. Nr. 192, in der geltenden
Fassung, nicht oder nur beschränkt vermögensteuerpflichtig
sind, haben das ausländische
Vermögen der Höhe nach zu erklären.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit
das zu erwartende Jahreseinkommen heranzuziehen,
wenn nach Ablauf des gemäß Abs. 2 maßgebenden
Kalenderjahres durch den Tod, eine
schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung)
eines leiblichen Elternteiles (Wahlelternteiles)
wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der
Altersgrenze oder ein gleichschweres, von außen
kommendes Ereignis eine wesentliche Verminderung
des Einkommens verursacht worden ist. Das
zu erwartende Jahreseinkommen ist aus dem nach
dem Todesfall (der Pensionierung usw.) zu erwartenden
Einkommen zu schätzen."
5. § 4 bis § 4c haben zu lauten
„Einkommen
§ 4. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1972 vermehrt um die in
§ 4 a angeführten Beträge.
(2) Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit enthalten, so sind bei der Ermittlung
des Einkommens nach Abs. 1 die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen, die in
dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr
zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger
Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn
zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem
der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen
sind.
(3) Haben Personen, deren Einkommen für die
Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblich ist, im
Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf
Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf
Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977,
über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten
an internationale Organisationen Befreiung
von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen
zu schätzen. § 184 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung ist
dabei sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei Feststellung des Einkommens haben bis
zum Höchstausmaß von insgesamt 33000 S jährlich
außer Betracht zu bleiben
1. Einkünfte aus Ferialarbeit von Schülern und
Studenten;
2. Studienbeihilfen und Stipendien aller Art,
wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung
zu einer Gegenleistung verbunden ist.
(5) Bei Einkommen aus Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)
hat der 40000 S übersteigende Betrag
außer Betracht zu bleiben.
Hinzurechnungen
§ 4 a. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1972 sind die folgenden
Beträge hinzuzurechnen
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Z 3 (ausgenommen
Sachleistungen aus der gesetzlichen
Sozialversicherung, Sterbegelder aus den Versorgungs-
und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig Erwerbstätigen),
Z 4, 6, 7, 8, 11,13, 14, 14 a, 20, 25, 31,
32 des Einkommensteuergesetzes 1972;
2. die Beträge nach den §§ 8, 10, 11, 12, 18
Abs. 1 Z 4, 24 Abs. 4, 27 Abs. 4 und 5, 31
Abs. 3, 40, 41 Abs. 3 und 104 des Einkommensteuergesetzes
1972, soweit sie bei der
Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.
Hinzurechnungsbetrag
§ 4 b. Sind im Einkommen Gewinne enthalten,
die nach Durchschnittssätzen (§ 17 des Einkommensteuergesetzes
1972) ermittelt wurden, ist ein
Betrag hinzuzurechnen, der vom Bundesminister
für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie,
nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen
Arbeiterkammertages und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, jährlich durch Verordnung
festzusetzen ist. Der Betrag ist bei Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft mit einem
Hundertsatz vom Einheitswert auf Grund von
Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse
bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen
(§ 17 des Einkommensteuergesetzes 1972) festzusetzen.
Er hat dem durchschnittlichen Ausmaß der
Hinzurechnungsbeträge nach § 4 a zu entsprechen,
das sich bei Einkommen vergleichbarer Höhe
ergibt, die nicht nach Durchschnittssätzen ermittelt
werden.
Vermögen
§ 4 c. (1) Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen
(§ 1 Abs. 1 Z 1 Vermögensteuergesetz 1954)
das steuerpflichtige Vermögen im Sinne des § 7 Z 1
lit. a des Vermögensteuergesetzes 1954. Bei
beschränkt Vermögensteuerpflichtigen sowie bei
Personen, die im Inland nicht vermögensteuerpflichtig
sind, ist vom Inlandsvermögen zuzüglich
des Wertes des erklärten ausländischen Vermögens
auszugehen.
(2) Wird das Vermögen im Sinne des Abs. 1 für
den in § 6 Abs. 4 Z 1 und § 8 Abs. 5 Z 1 umschriebenen
Personenkreis nicht nachgewiesen beziehungsweise
nicht glaubhaft gemacht, ist das Vermögen
unter sinngemäßer Anwendung des § 184
der Bundesabgabenordnung zu schätzen."
6. § 6 hat zu läuten
„Schulbeihilfe
§ 6. (1) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe
ist von einem jährlichen Grundbetrag von
9500 S auszugehen.
(2) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert
sich nach Maßgabe des § 9.
(3) Schulbeihilfen sind jeweils auf einen vollen
Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden.
Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S
abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet. Ein
Anspruch auf Schulbeihilfe besteht nicht, wenn die
gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Schulbeihilfe,
gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß § 8
zustehenden Heimbeihilfe, 1000 S jährlich unterschreitet.
(4) Ein Anspruch auf Schulbeihilfe besteht nicht,
wenn
1. das Vermögen im Sinne des § 4c der leiblichen
Eltern (Wahleltern) und des Schülers
sowie dessen Ehegatten zusammen 500000 S
übersteigt oder
2. das Vermögen gemäß Z 1 300000 S übersteigt
und die gemäß Abs. 1 und 2 ermittelte
Schulbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte des
Grundbetrages der Schulbeihilfe gemäß
Abs. 1 zuzüglich allfälliger Erhöhungsbeträge
gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 erreicht.
Hiebei ist im Falle des § 9 Abs. 7 nur vom Vermögen
jenes Elternteils (Wahlelternteils) auszugehen,
dessen Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 zu berücksichtigen
ist.
(5) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während
zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die
Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis
der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt
wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind
Monate, in denen der Unterricht weniger als die
Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung
einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung
oder einer Ferialpraxis verkürzt ist."
7. § 7 Abs. 1 bis 3 hat zu lauten
„(1) Österreichische Staatsbürger, die eine
höhere Schule für Berufstätige besuchen und sich
zum Zweck der Vorbereitung auf die Reifeprüfung
gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder
ihre Berufstätigkeit nachweislich einstellen, haben
— unabhängig von den im § 2 festgesetzten Voraussetzungen
— für die der mündlichen Reifeprüfung
unmittelbar vorangehenden sechs Monate,
während derer sie daher die Berufstätigkeit nicht
ausüben, für jeden dieser sechs Monate Anspruch
auf eine Schulbeihilfe in der Höhe des letzten
Monatsbezuges vermindert um die einbehaltenen
gesetzlichen Abzüge und die Familienbeihilfe,
höchstens jedoch in der Höhe von 4900 S.
(2) Die besondere Schulbeihilfe gemäß Abs. 1
erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der
Ehepartner nicht berufstätig ist, um 2600 S, ferner
für jedes Kind, für das der Schüler kraft Gesetzes
Unterhalt leistet, um 800 S.
(3) Die besondere Schulbeihilfe gemäß Abs. 1
und 2 erhöht sich im Falle einer freiwilligen Weiterversicherung
in der Kranken- und Pensionsversicherung
um den hiefür geleisteten Beitrag für die
Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 und 2, insoweit
der Beitrag nicht für eine höhere Bemessungsgrundlage
geleistet wird, als es der Höhe des letzten
Monatsbezuges entspricht."
8. § 7 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die besondere Schulbeihilfe gebührt nicht,
sofern das Vermögen im Sinne des § 4 c dieses Bundesgesetzes
des Schülers, bei verheirateten Schülern
dessen und des Ehepartners Vermögen, 500000 S
übersteigt."
9. § 8 Abs. 2 bis 6 hat zu lauten
„(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe
ist von einem jährlichen Grundbetrag von
11200 S auszugehen.
(3) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert
sich nach Maßgabe des § 9.
(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf einen vollen
Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden.
Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S
abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet. Ein
Anspruch auf Heimbeihilfe besteht nicht, wenn die
gemäß Abs. 2 und 3 errechnete Heimbeihilfe,
gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß § 6
zustehenden Schulbeihilfe, 1000 S jährlich unterschreitet.
(5) Ein Anspruch auf Heimbeihilfe besteht nicht,
sofern
1. das Vermögen im Sinne des § 4c der leiblichen
Eltern (Wahleltern) und des Schülers
sowie dessen Ehegatten zusammen 500000 S
übersteigt oder
2. das Vermögen gemäß Z 1 300000 S übersteigt
und die gemäß Abs. 2 und 3 ermittelte
Heimbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte des
Grundbetrages der Heimbeihilfe gemäß
Abs. 2 zuzüglich allfälliger Erhöhungsbeträge
gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 erreicht.
Hiebei ist im Falle des § 9 Abs. 7 nur vom Vermögen
jenes Elternteils (Wahlelternteils) auszugehen,
dessen Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 zu
berücksichtigen ist.
(6) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während
zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die
Heimbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis
der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt
wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind
Monate-, in denen der Unterricht weniger als die
Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung
einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung
oder einer Ferialpraxis verkürzt ist."
10. § 9 hat zu lauten
„Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge
§ 9. (1) Die Grundbeträge für die Schul- und
Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe
oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert
sich der jeweilige Grundbetrag nur um die
Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden
Beträge.
(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe
erhöhen sich um insgesamt 8000 S, wenn
1. die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers
verstorben sind oder
2. der Schüler eine Schule für Berufstätige
besucht und sich zur Gänze selbst erhält oder
3. der Schüler eine sonstige der unter § 1 fallende
Schule besucht und sich vor Aufnahme
dieses Schulbesuches durch vier Jahre zur
Gänze selbst erhalten hat oder
4. der Schüler verheiratet ist und weder mit
einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)
noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)
seines Ehepartners im gemeinsamen
Haushalt lebt.
(3) Der Grundbetrag erhöht sich weiters um
10000 S, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich
behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden
Fassung handelt.
(4) Der Grundbetrag erhöht sich weiters um
2800 S, wenn der Schüler die für die Beurteilung
des günstigen Schulerfolges gemäß § 5 maßgebende
Schulstufe mit Auszeichnung im Sinn der Vorschriften
über die Leistungsbeurteilung für eine
Schulstufe abgeschlossen hat. Der ausgezeichnete
Schulerfolg im Gymnasium oder Realgymnasium
für Berufstätige ist in gleicher Weise wie der günstige
Schulerfolg gemäß § 5 Abs. 2 nachzuweisen,
doch darf keine Abschlußprüfungsnote schlechter
als 3 sein, bei mehreren maßgeblichen Abschlußprüfungen
der Notendurchschnitt 2,5 nicht übersteigen.
Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den
Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst
und den Bundeshebammenlehranstalten ist
gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils
vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der
Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine
Schulstufe mit „ausgezeichnet" zu bewerten sind.
(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe
vermindern sich um
1. die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare
Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern
(Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder 3
anzuwenden ist;
2. die 12000 S übersteigende Hälfte
a) der Bemessungsgrundlage für ein eigenes
Einkommen (einschließlich Waisenpension)
des Schülers und/oder
b) der auf Grund eines Exekutionstitels
gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung
oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung
unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse,
die der Schüler erlangt hat oder
erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes,
BGBl. Nr. 250/1976,
in der geltenden Fassung);
3. die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare
Unterhaltsleistung des Ehegatten des Schülers.
(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen
Eltern (Wahleltern) beträgt
für die ersten 40000 S 0 vH
für die weiteren 40000 S 20 vH
für die weiteren 25000 S 25 vH
für die weiteren 25000 S 35 vH
für die weiteren 25000 S 45 vH
für die weiteren Beträge 55 vH
der Bemessungsgrundlage. Verluste gemäß § 2
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 des
einen Elternteiles vermindern das Einkommen des
anderen Elternteiles nicht. Leben die leiblichen
Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft, so
beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die
Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)
teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen;
diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.
(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern)
nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil
(Wahlelternteil) eine auf Grund eines Exekutionstitels,
der gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung
(§ 11) nicht älter als drei Jahre ist, festgelegte
Unterhaltsleistung erbringt, entfällt auf Antrag die
Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6
und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5
Z 2 anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Exekutionstitel
für die Unterhaltsleistung älter als drei
Jahre ist, jedoch innerhalb von drei Jahren vor der
Antragstellung eine Neufestsetzung bei Gericht
begehrt wurde. Einer Unterhaltsleistung im Sinne
des ersten Satzes ist ein Vorschuß auf Grund des
Unterhaltsvorschußgesetzes gleichzuhalten.
(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten
sind 30 vH des 36000 S übersteigenden Teiles
der Bemessungsgrundlage anzusehen.
(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das
Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern), des
Schülers sowie des Ehegatten des Schülers gemäß
§§ 4, 4 a und 4 b abzüglich nachstehender Absetzbeträge
anzusehen
1. für jede Person, für die entweder einer der
leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) des
Schülers, er selbst oder sein Ehegatte kraft
Gesetzes Unterhalt leistet 20000 S;
2. der Absetzbetrag gemäß Z 1 erhöht sich um
10000 S für jene Personen, die die Vorausset-
zungen des § 1 dieses Gesetzes oder des § 1
des Studienförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 421/1969, erfüllen, sowie um weitere
10000 S, wenn auf diese die Voraussetzungen
des § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes bzw. des § 9
Abs. 2 lit. c des Studienförderungsgesetzes
zutreffen;
3. der Absetzbetrag gemäß Z 1 erhöht sich weiters
um 15000 S, sofern es sich um ein erheblich
behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 handelt.
Die Absetzbeträge vermindern sich um das allfällige
Einkommen dieser Personen. Für den Schüler
selbst steht nur dann ein Absetzbetrag in der Höhe
von 14000 S zu, wenn er zum Zeitpunkt der
Antragstellung das 27. Lebensjahr überschritten
hat. Der zweite Elternteil (Wahlelternteil) ist jedenfalls
zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern)
nicht in Wohngemeinschaft und sind beide
kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so wird das Einkommen
jedes Elternteils um die Hälfte der obigen
Absetzbeträge vermindert; diese Bestimmung findet
im Falle des Abs. 7 bezüglich des zur Unterhaltsleistung
Verpflichteten keine Anwendung.
(10) Erhält der Schüler neben der Schul- und
Heimbeihilfe nach diesem Gesetz ein Stipendium
oder eine Schülerbeihilfe von anderer Seite, so ist
die Schul- und Heimbeihilfe nach diesem Gesetz
soweit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen
ohne Anrechnung des Betrages gemäß Abs. 4
die für ihn höchstmögliche Schul- und Heimbeihilfe
um nicht mehr als 8000 S, bei Bezug nur der
Schul- oder Heimbeihilfe um nicht mehr als 4000 S
übersteigt."
11. § 11 Abs. 4 bis 6 haben zu lauten
„(4) Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung
zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres
nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen.
(5) Für den Antrag und die Nachweise der
Bedürftigkeit sind die von den zuständigen Bundesministerien
aufzulegenden Formblätter zu verwenden.
Sofern das elterliche Einkommen maßgebend
ist und der Antrag nicht von einem Elternteil
(Wahlelternteil) gestellt wird, sind die Angaben der
Familien- und Einkommensverhältnisse von einem
Elternteil (Wahlelternteil) zu unterfertigen. Die
Angaben über Vermögensverhältnisse im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind von den Personen, deren
Vermögen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen
ist, zu unterfertigen.
(6) Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 lit. c und 2 sowie der §§ 5 und 9 Abs. 4 ist
von der Leitung der Schule, die der Schüler
besucht, auf dem Antrag zu bestätigen."
12. § 12 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige
Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 4 und 4 a
anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung
der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier
Wochen mitzuteilen."
13. Dem § 12 Abs. 4 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Die Abgabenbehörden haben für Personen,
deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung
der Bedürftigkeit im Sinne des § 3 heranzuziehen
ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren
festgestellte und für die Abgabenfestsetzung
bedeutsame Daten über Anfrage der in
§ 10 angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern
der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung
im Verfahren vor den Schülerbeihilfenbehörden
nicht oder nicht ausreichend nachgekommen
ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht
des § 48 a der Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.
Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden
erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten
Abgabenbescheiden ersichtlich sind."
14. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Tritt während des Schuljahres, für das um
die Schulbeihilfe bzw. Heimbeihilfe angesucht worden
ist, durch den Tod, eine schwere Erkrankung,
die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen
Elternteiles (Wahlelternteiles) oder des Ehepartners
des Schülers, wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung
der Altersgrenze oder ein gleich schweres,
von außen kommendes Ereignis, ferner wegen Aufgabe
oder Einschränkung der Berufstätigkeit durch
den Schüler, eine wesentliche Verminderung des
Einkommens ein, kann die Erhöhung der Beihilfe
beantragt werden. Bei derartigen Ansuchen sind die
Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 11
bis 13 sinngemäß anzuwenden."
15. § 15 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Beihilfen gemäß §§ 6 und 8 gebühren im
vollen Ausmaß bzw. gemäß Abs. 2 im halben Ausmaß,
sofern der Antrag bis zum Ende des auf den
Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember
eingebracht wird. In den anderen Fällen entfällt der
anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung
des Antrages liegenden Monate."
16. Nach § 18 Abs. 1 lit. c ist anstelle des Punktes
ein Strichpunkt zu setzen und folgende lit. d anzufügen
„d) die im Fall der Berechnung der Schul- und
Heimbeihilfe auf Grund der tatsächlichen Unterhaltsleistung
im Sinne des § 9 Abs. 5 Z 2 lit. b zuviel
empfangen wurden, weil nachträglich für den
betreffenden Zeitraum eine höhere Unterhaltsleistung
bezahlt worden ist."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1982 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst
und hinsichtlich der Schulen für den medizinischtechnischen
Fachdienst und der Bundeshebammenlehranstalten
der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz betraut.