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115_1980 AT

115. Verordnung: Bestimmung von Wahltagen für die Nachwahlen zu den Hochschülerschaftswahlen 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Verordnung: Bestimmung von Wahltagen für die Nachwahlen zu den Hochschülerschaftswahlen 1979

Auf Grund des § 15 Abs. 8 und 10 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973, BGBl. Nr. 309, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 141/

1978 wird verordnet

Die Nachwahlen zu den Hochschülerschaftswahlen

1979, die auf Grund der Bestimmungen

des § 15 Abs. 10 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973, BGBl. Nr. 309, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 141/1978 erforderlich werden,

sind am 21. und 22. Mai 1980 durchzuführen.

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