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115_1978 AT

115. Abkommen zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Abkommen zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

und

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

—

IN DEM WUNSCHE, die Zollförmlichkeiten

beim Grenzübergang von Warentransporten, die

sowohl schweizerisches als auch österreichisches

Gebiet berühren, zu erleichtern,

IN DER ERWÄGUNG, daß es deshalb angezeigt

erscheint, den Anwendungsbereich der Bestimmungen

der zwischen der Republik Österreich

sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

andererseits geschlossenen Versandabkommen

auf diese Warenbeförderungen auszudehnen

—

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

ARTIKEL 1

Im Sinne dieses Abkommens sind

a) das „Versandabkommen EWG—Schweiz"

das am 23. November 1972 unterzeichnete

Abkommen zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft zur Anwendung

der Bestimmungen über das gemeinschaftliche

Versandverfahren in der jeweils geltenden

Fassung;

b) das „Versandabkommen EWG—Österreich"

das am 30. November 1972 unterzeichnete

Abkommen zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

in der jeweils geltenden

Fassung Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973, letzte

Änderung BGBl. Nr. 581/1977;

c) die „Gemeinschaft"

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft;

d) ein „Mitgliedstaat"

ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft.

ARTIKEL 2

Die Anwendung der Bestimmungen der Versandabkommen

EWG—Schweiz und EWG—

Österreich wird auf Warenbeförderungen ausgedehnt,

die zwischen zwei in der Gemeinschaft

gelegenen Orten erfolgen und sowohl schweizerisches

als auch österreichisches Gebiet berühren.

Diese Bestimmungen können auch auf andere

Warenbeförderungen angewandt werden, die

sowohl schweizerisches als auch österreichisches

Gebiet berühren.

ARTIKEL 3

(1) Im Rahmen des Artikels 2 dieses Abkommens

und unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1

der Versandabkommen EWG—Schweiz und

EWG—Österreich

— hat die Schweizerische Eidgenossenschaft

gegenüber der Republik Österreich die

gleichen Rechte und Pflichten wie ein Mitgliedstaat,

— hat die Republik Österreich gegenüber

der Schweizerischen Eidgenossenschaft die

gleichen Rechte und Pflichten wie ein Mitgliedstaat.

(2) Zur Anwendung dieses Abkommens sind die

nach den Mustern der Versandabkommen EWG—

Schweiz und EWG—Österreich ausgestellten

Bürgschaftsurkunden entsprechend zu ergänzen.

(3) In den Beziehungen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Republik

Österreich sind zusätzlich die folgenden, im Versandabkommen

EWG—Österreich nicht enthaltenen

Bestimmungen anzuwenden

a) Werden auf Grund des Artikels 4 *) Absätze

1 und 2 der Versandabkommen

EWG—Schweiz und EWG—Österreich

strafrechtlichie Ermittlungen erforderlich, so

*) Artikel 4 des Versandabkommens EWG —

Schweiz lautet wie folgt

Artikel 4

1. Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und

der Schweiz leisten einander in dem in Artikel 38

der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren

(Anlage I) vorgesehenen Rahmen Amtshilfe,

die Fälle eingeschlossen, in denen Waren, die

auf Grund von Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens

zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen

Orten befördert werden, von einem Versandpapier

T 2 L begleitet werden.

Soweit erforderlich, teilen die Zollverwaltungen

einander die Feststellungen mit, die Waren betreffen,

für die die Amtshilfe vorgesehen ist und die entweder

in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz

in einem Zollager gelagert worden sind.

2. Liegt der Verdacht einer Unregelmäßigkeit oder

Zuwiderhandlung vor, so erteilt die schweizerische

Zollverwaltung auf Antrag der Zollverwaltung eines

Mitgliedstaates Auskunft über die Einzelheiten der

Beförderung der Waren, die mit einem Versandpapier

T 1, T 2 oder T 2 L in diesen Mitgliedstaat

verbracht und dort als durch die Schweiz durchgeführt

oder als in der Schweiz gelagert angemeldet

wurden.

3. Werden auf Grund der Absätze 1 und 2 strafrechtliche

Ermittlungen erforderlich, so werden sie in

den einzelnen Mitgliedstaaten und in der Schweiz

nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die

Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen durchgeführt.

werden sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

des betreffenden Staates über

die Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen

durchgeführt.

b) In den in Artikel 4 der Versandabkommen

EWG—Schweiz und EWG—Österreich bezeichneten

Fällen teilen die Zollverwaltungen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Republik Österreich gegebenenfalls

nach entsprechenden Ermittlungen,

die sie auf Antrag der Zollverwaltung

der Republik Österreich oder der

Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt

haben, einander alle Umstände mit,

die ihnen hinsichtlich der Waren selbst

sowie der eines Verstoßes gegen die Bestimmungen

über das gemeinschaftliche

Versandverfahren überführten oder verdächtigen

Person jeweils bekannt sind.

Hinsichtlich der Personen jedoch, die

eines Verstoßes gegen die Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

weder überführt noch verdächtig sind,

kann die im vorerwähnten Artikel 4 vorgesehene

Amtshilfe im Hinblick auf innerstaatliche

Rechtsvorschriften, die den

Schutz von Fabrikations-, Geschäfts- oder

Berufsgeheimnissen garantieren, auf die

Angaben beschränkt werden, die diesen

Schutz nicht beeinträchtigen.

c) Versandpapiere des internen gemeinschaftlichen

Versandverfahrens dürfen beim

Weiterversand von Waren aus der Schweiz

nicht ausgestellt werden, wenn die Waren

in einem Privatlager im Sinne des schweizerischen

Bundesgesetzes über das Zollwesen

gelagert worden sind.

ARTIKEL 4

Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum

Liechtenstein, solange das Fürstentum mit

der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch

einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

ARTIKEL 5

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt,

an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt

haben, daß die zu diesem Zweck erforderlichen

Verfahren abgeschlossen sind.

ARTIKEL 6

Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei

unter Einhaltung einer Frist von sechs

Monaten gekündigt werden.

ARTIKEL 7

Dieses Abkommen ist in drei Urschriften abgefaßt,

jede in deutscher, englischer, französischer,

dänischer, italienischer und niederländischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am zwölften Juli

neunzehnhundertsiebenundsiebzig.

Für die Republik Österreich

Georg Seyffertitz m. p.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Lenz m. p.

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

K. Pingel m. p.

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel 5 vorgesehenen Mitteilungen wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß

derselben Bestimmung am 1. März 1978 in Kraft.

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