115. Abkommen zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT
und
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
—
IN DEM WUNSCHE, die Zollförmlichkeiten
beim Grenzübergang von Warentransporten, die
sowohl schweizerisches als auch österreichisches
Gebiet berühren, zu erleichtern,
IN DER ERWÄGUNG, daß es deshalb angezeigt
erscheint, den Anwendungsbereich der Bestimmungen
der zwischen der Republik Österreich
sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
andererseits geschlossenen Versandabkommen
auf diese Warenbeförderungen auszudehnen
—
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
ARTIKEL 1
Im Sinne dieses Abkommens sind
a) das „Versandabkommen EWG—Schweiz"
das am 23. November 1972 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Anwendung
der Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren in der jeweils geltenden
Fassung;
b) das „Versandabkommen EWG—Österreich"
das am 30. November 1972 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
in der jeweils geltenden
Fassung Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973, letzte
Änderung BGBl. Nr. 581/1977;
c) die „Gemeinschaft"
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft;
d) ein „Mitgliedstaat"
ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft.
ARTIKEL 2
Die Anwendung der Bestimmungen der Versandabkommen
EWG—Schweiz und EWG—
Österreich wird auf Warenbeförderungen ausgedehnt,
die zwischen zwei in der Gemeinschaft
gelegenen Orten erfolgen und sowohl schweizerisches
als auch österreichisches Gebiet berühren.
Diese Bestimmungen können auch auf andere
Warenbeförderungen angewandt werden, die
sowohl schweizerisches als auch österreichisches
Gebiet berühren.
ARTIKEL 3
(1) Im Rahmen des Artikels 2 dieses Abkommens
und unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1
der Versandabkommen EWG—Schweiz und
EWG—Österreich
— hat die Schweizerische Eidgenossenschaft
gegenüber der Republik Österreich die
gleichen Rechte und Pflichten wie ein Mitgliedstaat,
— hat die Republik Österreich gegenüber
der Schweizerischen Eidgenossenschaft die
gleichen Rechte und Pflichten wie ein Mitgliedstaat.
(2) Zur Anwendung dieses Abkommens sind die
nach den Mustern der Versandabkommen EWG—
Schweiz und EWG—Österreich ausgestellten
Bürgschaftsurkunden entsprechend zu ergänzen.
(3) In den Beziehungen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik
Österreich sind zusätzlich die folgenden, im Versandabkommen
EWG—Österreich nicht enthaltenen
Bestimmungen anzuwenden
a) Werden auf Grund des Artikels 4 *) Absätze
1 und 2 der Versandabkommen
EWG—Schweiz und EWG—Österreich
strafrechtlichie Ermittlungen erforderlich, so
*) Artikel 4 des Versandabkommens EWG —
Schweiz lautet wie folgt
Artikel 4
1. Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und
der Schweiz leisten einander in dem in Artikel 38
der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren
(Anlage I) vorgesehenen Rahmen Amtshilfe,
die Fälle eingeschlossen, in denen Waren, die
auf Grund von Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens
zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen
Orten befördert werden, von einem Versandpapier
T 2 L begleitet werden.
Soweit erforderlich, teilen die Zollverwaltungen
einander die Feststellungen mit, die Waren betreffen,
für die die Amtshilfe vorgesehen ist und die entweder
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
in einem Zollager gelagert worden sind.
2. Liegt der Verdacht einer Unregelmäßigkeit oder
Zuwiderhandlung vor, so erteilt die schweizerische
Zollverwaltung auf Antrag der Zollverwaltung eines
Mitgliedstaates Auskunft über die Einzelheiten der
Beförderung der Waren, die mit einem Versandpapier
T 1, T 2 oder T 2 L in diesen Mitgliedstaat
verbracht und dort als durch die Schweiz durchgeführt
oder als in der Schweiz gelagert angemeldet
wurden.
3. Werden auf Grund der Absätze 1 und 2 strafrechtliche
Ermittlungen erforderlich, so werden sie in
den einzelnen Mitgliedstaaten und in der Schweiz
nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die
Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen durchgeführt.
werden sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
des betreffenden Staates über
die Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen
durchgeführt.
b) In den in Artikel 4 der Versandabkommen
EWG—Schweiz und EWG—Österreich bezeichneten
Fällen teilen die Zollverwaltungen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Österreich gegebenenfalls
nach entsprechenden Ermittlungen,
die sie auf Antrag der Zollverwaltung
der Republik Österreich oder der
Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt
haben, einander alle Umstände mit,
die ihnen hinsichtlich der Waren selbst
sowie der eines Verstoßes gegen die Bestimmungen
über das gemeinschaftliche
Versandverfahren überführten oder verdächtigen
Person jeweils bekannt sind.
Hinsichtlich der Personen jedoch, die
eines Verstoßes gegen die Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
weder überführt noch verdächtig sind,
kann die im vorerwähnten Artikel 4 vorgesehene
Amtshilfe im Hinblick auf innerstaatliche
Rechtsvorschriften, die den
Schutz von Fabrikations-, Geschäfts- oder
Berufsgeheimnissen garantieren, auf die
Angaben beschränkt werden, die diesen
Schutz nicht beeinträchtigen.
c) Versandpapiere des internen gemeinschaftlichen
Versandverfahrens dürfen beim
Weiterversand von Waren aus der Schweiz
nicht ausgestellt werden, wenn die Waren
in einem Privatlager im Sinne des schweizerischen
Bundesgesetzes über das Zollwesen
gelagert worden sind.
ARTIKEL 4
Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum
Liechtenstein, solange das Fürstentum mit
der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch
einen Zollunionsvertrag verbunden ist.
ARTIKEL 5
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt,
an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt
haben, daß die zu diesem Zweck erforderlichen
Verfahren abgeschlossen sind.
ARTIKEL 6
Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei
unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten gekündigt werden.
ARTIKEL 7
Dieses Abkommen ist in drei Urschriften abgefaßt,
jede in deutscher, englischer, französischer,
dänischer, italienischer und niederländischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am zwölften Juli
neunzehnhundertsiebenundsiebzig.
Für die Republik Österreich
Georg Seyffertitz m. p.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Lenz m. p.
Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften
K. Pingel m. p.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel 5 vorgesehenen Mitteilungen wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß
derselben Bestimmung am 1. März 1978 in Kraft.