115. Bundesgesetz: 7. StVO-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 204/1964, 229/1965, 209/1969, 274/1971,
21/1974, 402/1975 und 412/1976 und der Kundmachungen
BGBl. Nr. 228/1963, 163/1968, 405/
1973 und 576/1976 wird wie folgt geändert
Im § 100 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5 a
eingefügt
„(5 a) Bei Übertretungen der Bestimmungen
der §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 und 2,
17 Abs. 3, 19 Abs. 1 bis 7, 37 Abs. 2 und 3,
38 Abs. 5 und 7, 46 Abs. 1 bis 4, 47, 52 Z. 2,
4 a und 4 c und 53 Z. 10 sowie bei mit Meßgeräten
festgestellten Überschreitungen einer
ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit
(§§ 20 Abs. 2 und 52 Z. 10 a)
im Ausmaß von 20 bis 30 km/h können —
sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne
des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen — die Bestimmungen
des § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes
1950 mit der Maßgabe angewendet werden, daß
Geldstrafen bis 300 S sofort eingehoben werden."
Artikel [I
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1977
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Verkehr betraut, soweit
die Vollziehung nicht den Ländern zusteht
und insoweit den Landesregierungen obliegt.