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115_1977 AT

115. Bundesgesetz: 7. StVO-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Bundesgesetz: 7. StVO-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 204/1964, 229/1965, 209/1969, 274/1971,

21/1974, 402/1975 und 412/1976 und der Kundmachungen

BGBl. Nr. 228/1963, 163/1968, 405/

1973 und 576/1976 wird wie folgt geändert

Im § 100 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5 a

eingefügt

„(5 a) Bei Übertretungen der Bestimmungen

der §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 und 2,

17 Abs. 3, 19 Abs. 1 bis 7, 37 Abs. 2 und 3,

38 Abs. 5 und 7, 46 Abs. 1 bis 4, 47, 52 Z. 2,

4 a und 4 c und 53 Z. 10 sowie bei mit Meßgeräten

festgestellten Überschreitungen einer

ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit

(§§ 20 Abs. 2 und 52 Z. 10 a)

im Ausmaß von 20 bis 30 km/h können —

sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne

des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen — die Bestimmungen

des § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes

1950 mit der Maßgabe angewendet werden, daß

Geldstrafen bis 300 S sofort eingehoben werden."

Artikel [I

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1977

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Verkehr betraut, soweit

die Vollziehung nicht den Ländern zusteht

und insoweit den Landesregierungen obliegt.

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