115. Bundesgesetz: Änderung des Scheidemünzengesetzes 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Scheidemünzengesetz 1963, BGBl. Nr. 178,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 331/1970 wird wie folgt geändert
1. Der § 1 hat zu lauten:"
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
ist berechtigt, Scheidemünzen auszuprägen und
in den Verkehr zu setzen, und zwar
a) Münzen aus unedlen Metallen im Nennwert
von 1, 2, 5, 10, 20, 50 Groschen (g),
1, 2, 5 und 10 Schilling (S);
b) Silbermünzen im Nennwert von 5, 10, 20,
25 und 50 S.
(2) Die Zusammensetzung, die Ausmaße und
die Ausstattung der Münzen bestimmt der
Bundesminister für Finanzen mit Verordnung.
(3) Der Betrag der im Umlauf befindlichen
Münzen darf höchstens 500 S je Kopf der Bevölkerung
betragen. Auf diesen Betrag sind
Silbermünzen zu 25 S und 50 S nicht anzurechnen.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat dem
Bundesministerium für Finanzen auf dessen Ersuchen
Empfehlungen hinsichtlich der Menge
der jährlich auszugebenden Münzen zu erstatten;
hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der
laufende Bedarf an Münzgeld unter Wahrung
eines den währungspolitischen Erfordernissen
Rechnung tragenden Verhältnisses zwischen
Münzenumlauf und Banknotenumlauf (§ 63 des
Nationalbankgesetzes 1955) sichergestellt wird."
2. Im § 2 ist dem Abs. 2 folgender Satz anzufügen
„Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für
Silbermünzen zu 25 S oder 50 S, jedoch nur
mit dem Satz von 5 v. H."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.