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115_1973 AT

115. Bundesgesetz: Änderung des Scheidemünzengesetzes 1963

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Bundesgesetz: Änderung des Scheidemünzengesetzes 1963

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Scheidemünzengesetz 1963, BGBl. Nr. 178,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 331/1970 wird wie folgt geändert

1. Der § 1 hat zu lauten:"

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

ist berechtigt, Scheidemünzen auszuprägen und

in den Verkehr zu setzen, und zwar

a) Münzen aus unedlen Metallen im Nennwert

von 1, 2, 5, 10, 20, 50 Groschen (g),

1, 2, 5 und 10 Schilling (S);

b) Silbermünzen im Nennwert von 5, 10, 20,

25 und 50 S.

(2) Die Zusammensetzung, die Ausmaße und

die Ausstattung der Münzen bestimmt der

Bundesminister für Finanzen mit Verordnung.

(3) Der Betrag der im Umlauf befindlichen

Münzen darf höchstens 500 S je Kopf der Bevölkerung

betragen. Auf diesen Betrag sind

Silbermünzen zu 25 S und 50 S nicht anzurechnen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat dem

Bundesministerium für Finanzen auf dessen Ersuchen

Empfehlungen hinsichtlich der Menge

der jährlich auszugebenden Münzen zu erstatten;

hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der

laufende Bedarf an Münzgeld unter Wahrung

eines den währungspolitischen Erfordernissen

Rechnung tragenden Verhältnisses zwischen

Münzenumlauf und Banknotenumlauf (§ 63 des

Nationalbankgesetzes 1955) sichergestellt wird."

2. Im § 2 ist dem Abs. 2 folgender Satz anzufügen

„Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für

Silbermünzen zu 25 S oder 50 S, jedoch nur

mit dem Satz von 5 v. H."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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