115. Verordnung: LVR-Novelle 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3, 5 Abs. 1 sowie der
§§ 121 und 124 des Luftfahrtgesetzes, BGBl.
Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung verordnet
Artikel I
Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56,
in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/
1968, 383/1969 und 22/1971 sowie der Kundmachung
BGBl. Nr. 121/1970 werden wie folgt
geändert
1. Der § 2 Z. 27 hat zu lauten
„27. Kontrollbezirk
ein überwachter Luftraum, der nach unten
durch Horizontalflächen in. bestimmten
Höhen begrenzt ist; er besteht aus dem
oberen und dem unteren Kontrollbezirk.
2. Die Z. 1 des § 56 Abs. 1 hat zu lauten
„1. innerhalb des im Anhang E Abschnitt C
bezeichneten Luftraumes;"
3. Der Anhang E hat zu lauten
„Anhang E
ÜBERWACHTE LUFTRÄUME
A. Kontrollbezirke
I. Oberer Kontrollbezirk
Als oberer Kontrollbezirk wird der seitlich durch die Bundesgrenzen, nach oben durch
eine Horizontalebene in der Höhe der Flugfläche 460 und nach unten durch eine Horizontalebene
in der Höhe der Flugfläche 245 begrenzte Luftraum festgelegt.
II. Unterer Kontrollbezirk
1. Oberer Bereich des unteren Kontrollbezirkes
Als oberer Bereich des unteren Kontrollbezirkes wird der seitlich durch die Bundesgrenzen,
nach oben durch eine Horizontalebene in der Höhe der Flugfläche 245 und nach unten durch
eine Horizontalebene in der Höhe der Flugfläche 200 begrenzte Luftraum festgelegt.
2. Luftstraßen
(1) Als Luftstraßen werden die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich
gemäß Abs. 2, nach oben durch Horizontalebenen in der Höhe der Flugfläche 245 und nach
unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen — soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt wird — über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind
(2) Seitlich werden die Luftstraßen durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit
der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
3. Nahkontrollbezirke
(1) Als Nahkontrollbezirke werden die im Abs. 2 bezeichneten Lufträume festgelegt, die
seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch Horizontalebenen in der Höhe der Flugfläche 245 und
nach unten durch Horizontalflächen in 300 m Höhe über Grund begrenzt sind.
(2) Seitlich werden die Nahkontrollbezirke durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien
mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
(3) Durch die Festlegung des Nahkontrollbezirkes Wien bleiben die Bestimmungen der
Verordnung betreffend die Festlegung von Flugbeschränkungsgebieten und von Gebieten, auf
die sich die Flugsicherung nicht erstreckt, BGBl. Nr. 13/1966, in der derzeit geltenden Fassung,
unberührt.
B. Kontrollzonen
(1) Als Kontrollzonen werden die im Abs. 2 bezeichneten Lufträume festgelegt, die nach
unten durch die Erdoberfläche, seitlich — soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird —
durch lotrechte Zylindermantelflächen mit den im Abs. 2 angegebenen Radien, und nach oben
durch Horizontalebenen in den im Abs. 2 bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel
begrenzt sind.
(2) Die seitlichen und oberen Begrenzungen der Kotrollzonen werden wie folgt festgelegt
(3) Die Kontrollzone Salzburg (CTR Salzburg) wird seitlich durch lotrechte Flächen
begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
C. Höhensegelfluggebiet
Höhensegelflüge sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 56 in jenem Luftraum
zulässig, der nach oben durch eine Horizontalebene in 12.000 m Höhe und seitlich durch lotrechte
Flächen begrenzt wird, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
D. Koordinatensystem
Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten beziehen sich auf die nördliche Breite
(Nord) und auf die östliche Länge von Greenwich (Ost)."
4. Im Anhang F Abschnitt 1 Abs. 1 Z. 4
wird die Höhenangabe „6100 m" durch die
Höhenangabe „4400 m" ersetzt.
5. Im Anhang F hat der Abs. 2 des Abschnittes
3 zu lauten
„(2) Freigaben gemäß Abs. 1 lit. c dürfen nur
erteilt werden, wenn in dem betreffenden Luftraum
in der Zeit des freigegebenen Durchfluges
keine militärischen Schießübungen stattfinden,
und im übrigen jedenfalls nur dann, wenn keine
militärischen Interessen entgegenstehen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 27. April 1972
in Kraft.