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115. Verordnung: LVR-Novelle 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Verordnung: LVR-Novelle 1972

Auf Grund der §§ 3, 5 Abs. 1 sowie der

§§ 121 und 124 des Luftfahrtgesetzes, BGBl.

Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Landesverteidigung verordnet

Artikel I

Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56,

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/

1968, 383/1969 und 22/1971 sowie der Kundmachung

BGBl. Nr. 121/1970 werden wie folgt

geändert

1. Der § 2 Z. 27 hat zu lauten

„27. Kontrollbezirk

ein überwachter Luftraum, der nach unten

durch Horizontalflächen in. bestimmten

Höhen begrenzt ist; er besteht aus dem

oberen und dem unteren Kontrollbezirk.

2. Die Z. 1 des § 56 Abs. 1 hat zu lauten

„1. innerhalb des im Anhang E Abschnitt C

bezeichneten Luftraumes;"

3. Der Anhang E hat zu lauten

„Anhang E

ÜBERWACHTE LUFTRÄUME

A. Kontrollbezirke

I. Oberer Kontrollbezirk

Als oberer Kontrollbezirk wird der seitlich durch die Bundesgrenzen, nach oben durch

eine Horizontalebene in der Höhe der Flugfläche 460 und nach unten durch eine Horizontalebene

in der Höhe der Flugfläche 245 begrenzte Luftraum festgelegt.

II. Unterer Kontrollbezirk

1. Oberer Bereich des unteren Kontrollbezirkes

Als oberer Bereich des unteren Kontrollbezirkes wird der seitlich durch die Bundesgrenzen,

nach oben durch eine Horizontalebene in der Höhe der Flugfläche 245 und nach unten durch

eine Horizontalebene in der Höhe der Flugfläche 200 begrenzte Luftraum festgelegt.

2. Luftstraßen

(1) Als Luftstraßen werden die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich

gemäß Abs. 2, nach oben durch Horizontalebenen in der Höhe der Flugfläche 245 und nach

unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen — soweit nicht ausdrücklich

etwas anderes bestimmt wird — über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind

(2) Seitlich werden die Luftstraßen durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit

der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

3. Nahkontrollbezirke

(1) Als Nahkontrollbezirke werden die im Abs. 2 bezeichneten Lufträume festgelegt, die

seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch Horizontalebenen in der Höhe der Flugfläche 245 und

nach unten durch Horizontalflächen in 300 m Höhe über Grund begrenzt sind.

(2) Seitlich werden die Nahkontrollbezirke durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien

mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

(3) Durch die Festlegung des Nahkontrollbezirkes Wien bleiben die Bestimmungen der

Verordnung betreffend die Festlegung von Flugbeschränkungsgebieten und von Gebieten, auf

die sich die Flugsicherung nicht erstreckt, BGBl. Nr. 13/1966, in der derzeit geltenden Fassung,

unberührt.

B. Kontrollzonen

(1) Als Kontrollzonen werden die im Abs. 2 bezeichneten Lufträume festgelegt, die nach

unten durch die Erdoberfläche, seitlich — soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird —

durch lotrechte Zylindermantelflächen mit den im Abs. 2 angegebenen Radien, und nach oben

durch Horizontalebenen in den im Abs. 2 bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel

begrenzt sind.

(2) Die seitlichen und oberen Begrenzungen der Kotrollzonen werden wie folgt festgelegt

(3) Die Kontrollzone Salzburg (CTR Salzburg) wird seitlich durch lotrechte Flächen

begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

C. Höhensegelfluggebiet

Höhensegelflüge sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 56 in jenem Luftraum

zulässig, der nach oben durch eine Horizontalebene in 12.000 m Höhe und seitlich durch lotrechte

Flächen begrenzt wird, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

D. Koordinatensystem

Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten beziehen sich auf die nördliche Breite

(Nord) und auf die östliche Länge von Greenwich (Ost)."

4. Im Anhang F Abschnitt 1 Abs. 1 Z. 4

wird die Höhenangabe „6100 m" durch die

Höhenangabe „4400 m" ersetzt.

5. Im Anhang F hat der Abs. 2 des Abschnittes

3 zu lauten

„(2) Freigaben gemäß Abs. 1 lit. c dürfen nur

erteilt werden, wenn in dem betreffenden Luftraum

in der Zeit des freigegebenen Durchfluges

keine militärischen Schießübungen stattfinden,

und im übrigen jedenfalls nur dann, wenn keine

militärischen Interessen entgegenstehen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 27. April 1972

in Kraft.

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