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115_1970 AT

115. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums

Auf Grund des Artikels IV Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 12. Juni 1969, BGBl. Nr. 228,

wird im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 9 und

26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 340, sowie mit § 14 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes,

BGBl. Nr. 194/1968, im Einvernehmen

mît dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

des Pensionsgesetzes 1965 beträgt für die Pensionsparteien

des Dorotheums

a) für den Bediensteten des Ruhestandes

1333 S. Der Mindestsatz erhöht sich für die

Ehefrau, die bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um

518 S und für jedes Kind, das bei der Bemessung

der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 200 S ;

b) für die Witwe 1333 S. Der Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das der Witwe

eine Haushaltszulage gebührt, um 200 S;

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 499 S und nach diesem

Zeitpunkt 885 S;

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 749 S und nach diesem

Zeitpunkt 1333 S;

e) für eine frühere Ehefrau 1333 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970

in Kraft.

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