Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
115_1969 AT

115. Bundesgesetz: Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Bundesgesetz: Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung

und Finanzierung der mit Bundesgesetz

vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 113, als Bundesstraße

(Autobahn) erklärten Tauernautobahn in

der Strecke von Eben im Pongau bis Rennweg

(Tauernautobahn-Scheitelstrecke) einschließlich

der in ihrem Zuge befindlichen Tunnel, Brücken

und sonstigen zur Autobahn gehörenden Anlagen

einer Aktiengesellschaft zu übertragen.

(2) Die für die Herstellung und Erhaltung der

Tauernautobahn-Scheitelstrecke notwendigen

Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft

auf ihre Kosten für den Bund (Bundesstraßenverwaltung)

zu erwerben. Für Enteignungen

gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 15 des

Bundesstraßengesetzes, BGBl. Nr. 59/1948, in

der geltenden Fassung; der Aktiengesellschaft

steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht

zu.

(3) Das Bundesministerium für Bauten und

Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen

über die Herstellung und Erhaltung

der in Abs. 1 genannten Autobahnstrecke zu

erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit der

Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies

unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche

Belange, wie sie rücksichtlich

anderer Bundesstraßen bestehen, geboten erscheint.

Die Organe der Aktiengesellschaft sind

verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen

zur Auskunftserteilung zu entsprechen.

(4) Die Aktiengesellschaft darf Nebenbetriebe

(Tankstellen, Rasthäuser, Werkstätten und ähnliches)

weder errichten, noch selbst oder für

Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen

über Nebenbetriebe ist dem Bund vorbehalten.

§ 2. (1) Der Bund hat für die Benützung der

Tauernautobahn-Scheitelstrecke ein Entgelt einzuheben.

(2) Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesministerium

für Bauten und Technik im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen nach Fahrzeuggattung und Entfernung

festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des

Entgeltes ist auch auf die Kosten der Herstellung,

Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-

Scheitelstrecke und auf die Tarifgestaltung

vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen.

Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen

Merkmalen als Fahrzeuggattung und Entfernung,

wie Häufigkeit der Benützung abhängig gemacht

werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit

des Straßenbetriebes geboten ist.

(3) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des

Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen

Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres

oder der Heeresverwaltung, die bei einem

Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955, zur Vorbereitung dieses Einsatzes

oder zu Übungszwecken verwendet werden, sind

von der Entgeltleistung ausgenommen.

§ 3. (1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes

gemäß § 2 Abs. 1 der Aktiengesellschaft

zu übertragen.

(2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1

sowie aus Nebenbetrieben der Tauernautobahn-

Scheitelstrecke gezogene Entgelte der Aktiengesellschaft

soweit zu überlassen, als dies zur

Abdeckung der Kosten für die Grundeinlösungen,

Herstellung, Erhaltung und Finanzierung

der Tauernautobahn-Scheitelstrecke, der Kosten

der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie

der angemessenen Verwaltungskosten der

Aktiengesellschaft notwendig ist.

§ 4. Die Übertragungen und Überlassungen

gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 haben zur Voraussetzung,

daß

a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft

mit mindestens 250 Millionen

Schilling bestimmt ist,

b) von diesem Grundkapital der Bund 60 vom

Hundert und die Bundesländer Salzburg

und Kärnten je 20 vom Hundert übernehmen,

c) die Bundesländer Salzburg und Kärnten

sich gegenüber der Aktiengesellschaft verpflichten,

dieser in den Jahren 1973 bis

1987 jährlich je 10 Millionen Schilling als

nicht rückzahlbare Zuschüsse zu leisten,

d) die Satzung der Aktiengesellschaft deren

Organe verpflichtet, Anweisungen des Bundesministeriums

für Bauten und Technik

gemäß § 1 Abs. 2 zu befolgen und Auskünfte

zu erteilen, sowie Finanzierungsmaßnahmen

nur mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Finanzen als Vertreter

des Haftungsträgers Bund gemäß § 5 vorzubereiten

und abzuschließen.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die im In- und Ausland durchzuführenden

Finanzoperationen (Aufnahme von

Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten) der

Aktiengesellschaft Haftungen namens des

Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann

Gebrauch machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der

Haftung 6900 Millionen Schilling nicht

übersteigt; einzurechnen in die Haftungssumme

sind die Zinsen und Kosten

b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 1000 Millionen Schilling

nicht übersteigt; einzurechnen in die

Haftungssumme sind die Zinsen und

Kosten

c) der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein

Jahr, bei Zinszahlung im nachhinein nicht

mehr als 5 vom Hundert über dem im

Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden

Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des

Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 184/1955)

beträgt,

d) die Laufzeit der Finanzoperation 30 Jahre

nicht übersteigt,

e) die prozentuelle Gesamtbelastung unter

Zugrundelegung der folgenden Formel

nicht mehr als 9% beträgt

f) im Falle der Vereinbarung einer vorzeitigen

Kündigung der Anleihen, Darlehen

und sonstigen Kredite auch bei Kündigung

die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß

Abs. 2 lit. e nicht überschritten wird,

g) die Finanzoperation in Schillingen, US-

Dollar, Französischen Franken, Schweizer

Franken, Deutschen Mark, Englischen

Pfunden, Belgischen Franken, Holländischen

Gulden, Schwedischen Kronen,

Italienischen Lire oder Kanadischen Dollar

erfolgt.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 2 lit. e sind die Emissions- und Zuzählungsverluste,

Begebungsprovisionen, Werbe- und

Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös

in Abzug zu bringen.

(4) Wird die Haftung des Bundes gemäß

Abs. 1 und 2 für Fremdwährungen übernommen,

so sind diese zu dem im Zeitpunkt der Haftungsübernahme

vom Bundesministerium für Finanzen

jeweils festgesetzten Kassenwerte auf die genannten

Höchstbeträge anzurechnen.

§ 6. Die Forderung der Aktiengesellschaft

gegen den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes

nach § 3 ist höchstens mit dem Betrag

in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen,

den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen,

Herstellung, Erhaltung und Finanzierung

der Tauernautobahn-Scheitelstrecke sowie

für die Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes

und zur Deckung der angemessenen

Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft

aufgewendet hat.

§ 7. (1) Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist von

den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom

Einkommen, sowie von der Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital

befreit.

(2) Von der Umsatzsteuer sind unbeschadet

der Bestimmungen des § 4 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, befreit

a) die Umsätze des Bundes nach § 2 Abs. 1,

b) die Umsätze der Aktiengesellschaft an den

Bund, soweit der Bund der Aktiengesellschaft

hiefür die nach § 2 vereinnahmten

Entgelte überläßt.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für

Bauten und Technik, hinsichtlich der §§ 2 und 3

der Bundesminister für Bauten und Technik im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

und hinsichtlich der §§ 4, 5, 6 und 7

der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →