115. Bundesgesetz: Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung
und Finanzierung der mit Bundesgesetz
vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 113, als Bundesstraße
(Autobahn) erklärten Tauernautobahn in
der Strecke von Eben im Pongau bis Rennweg
(Tauernautobahn-Scheitelstrecke) einschließlich
der in ihrem Zuge befindlichen Tunnel, Brücken
und sonstigen zur Autobahn gehörenden Anlagen
einer Aktiengesellschaft zu übertragen.
(2) Die für die Herstellung und Erhaltung der
Tauernautobahn-Scheitelstrecke notwendigen
Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft
auf ihre Kosten für den Bund (Bundesstraßenverwaltung)
zu erwerben. Für Enteignungen
gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 15 des
Bundesstraßengesetzes, BGBl. Nr. 59/1948, in
der geltenden Fassung; der Aktiengesellschaft
steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht
zu.
(3) Das Bundesministerium für Bauten und
Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen
über die Herstellung und Erhaltung
der in Abs. 1 genannten Autobahnstrecke zu
erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit der
Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies
unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche
Belange, wie sie rücksichtlich
anderer Bundesstraßen bestehen, geboten erscheint.
Die Organe der Aktiengesellschaft sind
verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen
zur Auskunftserteilung zu entsprechen.
(4) Die Aktiengesellschaft darf Nebenbetriebe
(Tankstellen, Rasthäuser, Werkstätten und ähnliches)
weder errichten, noch selbst oder für
Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen
über Nebenbetriebe ist dem Bund vorbehalten.
§ 2. (1) Der Bund hat für die Benützung der
Tauernautobahn-Scheitelstrecke ein Entgelt einzuheben.
(2) Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesministerium
für Bauten und Technik im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen nach Fahrzeuggattung und Entfernung
festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des
Entgeltes ist auch auf die Kosten der Herstellung,
Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-
Scheitelstrecke und auf die Tarifgestaltung
vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen.
Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen
Merkmalen als Fahrzeuggattung und Entfernung,
wie Häufigkeit der Benützung abhängig gemacht
werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit
des Straßenbetriebes geboten ist.
(3) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des
Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen
Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres
oder der Heeresverwaltung, die bei einem
Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955, zur Vorbereitung dieses Einsatzes
oder zu Übungszwecken verwendet werden, sind
von der Entgeltleistung ausgenommen.
§ 3. (1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes
gemäß § 2 Abs. 1 der Aktiengesellschaft
zu übertragen.
(2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1
sowie aus Nebenbetrieben der Tauernautobahn-
Scheitelstrecke gezogene Entgelte der Aktiengesellschaft
soweit zu überlassen, als dies zur
Abdeckung der Kosten für die Grundeinlösungen,
Herstellung, Erhaltung und Finanzierung
der Tauernautobahn-Scheitelstrecke, der Kosten
der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie
der angemessenen Verwaltungskosten der
Aktiengesellschaft notwendig ist.
§ 4. Die Übertragungen und Überlassungen
gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 haben zur Voraussetzung,
daß
a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft
mit mindestens 250 Millionen
Schilling bestimmt ist,
b) von diesem Grundkapital der Bund 60 vom
Hundert und die Bundesländer Salzburg
und Kärnten je 20 vom Hundert übernehmen,
c) die Bundesländer Salzburg und Kärnten
sich gegenüber der Aktiengesellschaft verpflichten,
dieser in den Jahren 1973 bis
1987 jährlich je 10 Millionen Schilling als
nicht rückzahlbare Zuschüsse zu leisten,
d) die Satzung der Aktiengesellschaft deren
Organe verpflichtet, Anweisungen des Bundesministeriums
für Bauten und Technik
gemäß § 1 Abs. 2 zu befolgen und Auskünfte
zu erteilen, sowie Finanzierungsmaßnahmen
nur mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen als Vertreter
des Haftungsträgers Bund gemäß § 5 vorzubereiten
und abzuschließen.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die im In- und Ausland durchzuführenden
Finanzoperationen (Aufnahme von
Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten) der
Aktiengesellschaft Haftungen namens des
Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann
Gebrauch machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der
Haftung 6900 Millionen Schilling nicht
übersteigt; einzurechnen in die Haftungssumme
sind die Zinsen und Kosten
b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 1000 Millionen Schilling
nicht übersteigt; einzurechnen in die
Haftungssumme sind die Zinsen und
Kosten
c) der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein
Jahr, bei Zinszahlung im nachhinein nicht
mehr als 5 vom Hundert über dem im
Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden
Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des
Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 184/1955)
beträgt,
d) die Laufzeit der Finanzoperation 30 Jahre
nicht übersteigt,
e) die prozentuelle Gesamtbelastung unter
Zugrundelegung der folgenden Formel
nicht mehr als 9% beträgt
f) im Falle der Vereinbarung einer vorzeitigen
Kündigung der Anleihen, Darlehen
und sonstigen Kredite auch bei Kündigung
die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß
Abs. 2 lit. e nicht überschritten wird,
g) die Finanzoperation in Schillingen, US-
Dollar, Französischen Franken, Schweizer
Franken, Deutschen Mark, Englischen
Pfunden, Belgischen Franken, Holländischen
Gulden, Schwedischen Kronen,
Italienischen Lire oder Kanadischen Dollar
erfolgt.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 2 lit. e sind die Emissions- und Zuzählungsverluste,
Begebungsprovisionen, Werbe- und
Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös
in Abzug zu bringen.
(4) Wird die Haftung des Bundes gemäß
Abs. 1 und 2 für Fremdwährungen übernommen,
so sind diese zu dem im Zeitpunkt der Haftungsübernahme
vom Bundesministerium für Finanzen
jeweils festgesetzten Kassenwerte auf die genannten
Höchstbeträge anzurechnen.
§ 6. Die Forderung der Aktiengesellschaft
gegen den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes
nach § 3 ist höchstens mit dem Betrag
in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen,
den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen,
Herstellung, Erhaltung und Finanzierung
der Tauernautobahn-Scheitelstrecke sowie
für die Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes
und zur Deckung der angemessenen
Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft
aufgewendet hat.
§ 7. (1) Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist von
den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom
Einkommen, sowie von der Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
befreit.
(2) Von der Umsatzsteuer sind unbeschadet
der Bestimmungen des § 4 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, befreit
a) die Umsätze des Bundes nach § 2 Abs. 1,
b) die Umsätze der Aktiengesellschaft an den
Bund, soweit der Bund der Aktiengesellschaft
hiefür die nach § 2 vereinnahmten
Entgelte überläßt.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für
Bauten und Technik, hinsichtlich der §§ 2 und 3
der Bundesminister für Bauten und Technik im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
und hinsichtlich der §§ 4, 5, 6 und 7
der Bundesminister für Finanzen betraut.