115. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Handelskammergesetzes; BGBl.
Nr. 182/1946, insbesondere dessen § 46, wird verordnet
Die Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung,
BGBl. Nr. 11/1950, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 265/1954, BGBl.
Nr. 32/1958, BGBl. Nr. 250/1958, BGBl. Nr. 36/
1960, BGBl. Nr. 109/1962, BGBl. Nr. 306/1962
und BGBl. Nr. 8/1965 sowie der Kundmachungen
des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 70/1960 und
BGBl. Nr. 137/1962, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 1 Abschnitt I ist bei der Nr. 44 die
im Bereich der Kammer Vorarlberg angegebene
Mandatszahl „10" zu streichen.
2. Im § 1 Abschnitt I hat bei Nr. 44 b die
Bezeichnung der Landesinnung wie folgt zu
lauten
„Landesinnung Wien der Fußpfleger, Kosmetiker
und Masseure".
3. Im § 1 Abschnitt I hat die neu einzufügende
Nr. 44 c wie folgt zu lauten
„Landesinnung Vorarlberg der Friseure".
Im Bereich der Kammer Vorarlberg ist die
Mandatszahl „10" anzuführen.
4. Im § 1 Abschnitt I hat die neu einzufügende
Nr. 44 d wie folgt zu lauten
„Landesinnung Vorarlberg der Fußpfleger,
Kosmetiker und Masseure".
Im Bereich der Kammer Vorarlberg ist die
Mandatszahl „9" anzuführen.
5. Im § 1 Abschnitt VI ist bei Nr. 8 Privatkranken-,
Heil- und Pflegeanstalten im Bereich
der Kammer Steiermark an Stelle der Mandatszahl
„9" die Mandatszahl „(2)" zu setzen.