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115_1967 AT

115. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung

Auf Grund des Handelskammergesetzes; BGBl.

Nr. 182/1946, insbesondere dessen § 46, wird verordnet

Die Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung,

BGBl. Nr. 11/1950, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 265/1954, BGBl.

Nr. 32/1958, BGBl. Nr. 250/1958, BGBl. Nr. 36/

1960, BGBl. Nr. 109/1962, BGBl. Nr. 306/1962

und BGBl. Nr. 8/1965 sowie der Kundmachungen

des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 70/1960 und

BGBl. Nr. 137/1962, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 1 Abschnitt I ist bei der Nr. 44 die

im Bereich der Kammer Vorarlberg angegebene

Mandatszahl „10" zu streichen.

2. Im § 1 Abschnitt I hat bei Nr. 44 b die

Bezeichnung der Landesinnung wie folgt zu

lauten

„Landesinnung Wien der Fußpfleger, Kosmetiker

und Masseure".

3. Im § 1 Abschnitt I hat die neu einzufügende

Nr. 44 c wie folgt zu lauten

„Landesinnung Vorarlberg der Friseure".

Im Bereich der Kammer Vorarlberg ist die

Mandatszahl „10" anzuführen.

4. Im § 1 Abschnitt I hat die neu einzufügende

Nr. 44 d wie folgt zu lauten

„Landesinnung Vorarlberg der Fußpfleger,

Kosmetiker und Masseure".

Im Bereich der Kammer Vorarlberg ist die

Mandatszahl „9" anzuführen.

5. Im § 1 Abschnitt VI ist bei Nr. 8 Privatkranken-,

Heil- und Pflegeanstalten im Bereich

der Kammer Steiermark an Stelle der Mandatszahl

„9" die Mandatszahl „(2)" zu setzen.

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