115. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4
Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7, des § 8
Abs. 1 und 2 sowie des § 10 des Bundesgesetzes
vom 1. April 1965, BGBl. Nr. 91, über die Bundesstatistik
wird — hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
— verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1965 den Bestand
an landwirtschaftlichen Maschinen zu erheben,
die in der Erhebungsliste (Anlage) aufgezählt
sind; die Erhebungsliste bildet einen Bestandteil
dieser Verordnung.
§ 2. Gegenstand der Erhebung sind alle landwirtschaftlichen
Maschinen der in der Erhebungsliste
angeführten Art, welche zur Gänze oder
überwiegend in der Landwirtschaft in Benützung
stehen und über die am Stichtag eine der im § 4
genannten Personen verfügungsberechtigt ist.
§ 3. Zur Auskunftserteilung über die in die
Erhebung einbezogenen Maschinen sind gemäß
§ 8 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik
verpflichtet
1. bei betriebseigenen Maschinen die Bewirtschafter
(Eigentümer, Besitzer, Pächter und
sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) von
a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
mit einer Nutzfläche von mindestens
0'5 ha,
b) Erwerbsgarten-, Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbaubetriebe
ohne Rücksicht auf
die Nutzfläche,
2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum
mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb
sich die Maschine am Stichtag der Erhebung
um 12.00 Uhr mittags befindet; befindet sich
eine Maschine zu diesem Zeitpunkt bei keinem
der Miteigentümer, so ist jener Miteigentümer
zur Auskunft verpflichtet, der sie zuletzt in Verwahrung
gehabt hat.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen (§ 3) in der Zeit vom 4. Juni
bis 2. Juli 1965 im Gemeindeamt erscheinen,
dort mündlich die geforderten Angaben erklären
und nötigenfalls (zum Beispiel durch Vorweisen
des Zulassungsscheines oder der Rechnung) deren
Richtigkeit glaubhaft zu machen haben. Die Gemeinde
hat die Angaben in die zweifach anzufertigende
Erhebungsliste (§ 1) einzutragen und
die Richtigkeit der Angaben von den zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen schriftlich
bestätigen zu lassen.
§ 5. (1) Die Gemeinde hat auf Grund der ausgefüllten
Erhebungslisten eine Gemeindeübersicht
(Gemeindeblatt) zu verfassen und diese
Übersicht — außer in Städten mit eigenem
Statut — zusammen mit den Erstausfertigungen
der Erhebungslisten bis 15. Juli 1965 der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzulegen. Die zweite Ausfertigung
hat die Gemeinde durch zwei Jahre
hindurch aufzubewahren.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die
Städte mit eigenem Statut haben bis spätestens
31. Juli 1965 die Gemeindeübersichten an das
Österreichische Statistische Zentralamt und die
Erhebungslisten an die Landwirtschaftskammer
weiterzuleiten.
§ 6. (1) Den Gemeinden wird auf Antrag eine
Abfindung der ihnen bei der Mitwirkung an
dieser statistischen Erhebung entstehenden
Kosten in der Höhe von 1 S für jeden gezählten
Maschinenbesitzer gewährt. Der Antrag ist zugleich
mit der Vorlage der Erhebungslisten beim
Österreichischen Statistischen Zentralamt einzubringen.
(2) Unrichtige oder unrichtig ausgefüllte Erhebungslisten,
die im Reklamationsverfahren
den Gemeinden zur Richtigstellung zurückgesandt
werden müssen, werden nur einmal für
die Abfindung berücksichtigt.
§ 7. Die in Erfüllung der Auskunftspflicht
(§ 3) gemachten Angaben dürfen auch für
Zwecke der Betriebsmittelverbilligung in der
Land- und Forstwirtschaft herangezogen werden.