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115_1965 AT

115. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4

Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7, des § 8

Abs. 1 und 2 sowie des § 10 des Bundesgesetzes

vom 1. April 1965, BGBl. Nr. 91, über die Bundesstatistik

wird — hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

— verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1965 den Bestand

an landwirtschaftlichen Maschinen zu erheben,

die in der Erhebungsliste (Anlage) aufgezählt

sind; die Erhebungsliste bildet einen Bestandteil

dieser Verordnung.

§ 2. Gegenstand der Erhebung sind alle landwirtschaftlichen

Maschinen der in der Erhebungsliste

angeführten Art, welche zur Gänze oder

überwiegend in der Landwirtschaft in Benützung

stehen und über die am Stichtag eine der im § 4

genannten Personen verfügungsberechtigt ist.

§ 3. Zur Auskunftserteilung über die in die

Erhebung einbezogenen Maschinen sind gemäß

§ 8 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik

verpflichtet

1. bei betriebseigenen Maschinen die Bewirtschafter

(Eigentümer, Besitzer, Pächter und

sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) von

a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

mit einer Nutzfläche von mindestens

0'5 ha,

b) Erwerbsgarten-, Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbaubetriebe

ohne Rücksicht auf

die Nutzfläche,

2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum

mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb

sich die Maschine am Stichtag der Erhebung

um 12.00 Uhr mittags befindet; befindet sich

eine Maschine zu diesem Zeitpunkt bei keinem

der Miteigentümer, so ist jener Miteigentümer

zur Auskunft verpflichtet, der sie zuletzt in Verwahrung

gehabt hat.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen (§ 3) in der Zeit vom 4. Juni

bis 2. Juli 1965 im Gemeindeamt erscheinen,

dort mündlich die geforderten Angaben erklären

und nötigenfalls (zum Beispiel durch Vorweisen

des Zulassungsscheines oder der Rechnung) deren

Richtigkeit glaubhaft zu machen haben. Die Gemeinde

hat die Angaben in die zweifach anzufertigende

Erhebungsliste (§ 1) einzutragen und

die Richtigkeit der Angaben von den zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen schriftlich

bestätigen zu lassen.

§ 5. (1) Die Gemeinde hat auf Grund der ausgefüllten

Erhebungslisten eine Gemeindeübersicht

(Gemeindeblatt) zu verfassen und diese

Übersicht — außer in Städten mit eigenem

Statut — zusammen mit den Erstausfertigungen

der Erhebungslisten bis 15. Juli 1965 der Bezirksverwaltungsbehörde

vorzulegen. Die zweite Ausfertigung

hat die Gemeinde durch zwei Jahre

hindurch aufzubewahren.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die

Städte mit eigenem Statut haben bis spätestens

31. Juli 1965 die Gemeindeübersichten an das

Österreichische Statistische Zentralamt und die

Erhebungslisten an die Landwirtschaftskammer

weiterzuleiten.

§ 6. (1) Den Gemeinden wird auf Antrag eine

Abfindung der ihnen bei der Mitwirkung an

dieser statistischen Erhebung entstehenden

Kosten in der Höhe von 1 S für jeden gezählten

Maschinenbesitzer gewährt. Der Antrag ist zugleich

mit der Vorlage der Erhebungslisten beim

Österreichischen Statistischen Zentralamt einzubringen.

(2) Unrichtige oder unrichtig ausgefüllte Erhebungslisten,

die im Reklamationsverfahren

den Gemeinden zur Richtigstellung zurückgesandt

werden müssen, werden nur einmal für

die Abfindung berücksichtigt.

§ 7. Die in Erfüllung der Auskunftspflicht

(§ 3) gemachten Angaben dürfen auch für

Zwecke der Betriebsmittelverbilligung in der

Land- und Forstwirtschaft herangezogen werden.

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