115. Bundesgesetz: Gebührengesetz-Novelle 1963.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/
1958, BGBl. Nr. 137/1958, BGBl. Nr. 111/1960
und BGBl. Nr. 106/1962, wird abgeändert wie
folgt
1. § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Zur Sicherung der Einhaltung der
Gebührenvorschriften kann das Finanzamt nach
seinem Ermessen in den Fällen, in denen eine
nach diesem Bundesgesetz in Stempelmarken zu
entrichtende Gebühr nicht oder nicht vorschriftsmäßig
entrichtet wird, von den zur Zahlung der
Gebühr oder zur Haftung für sie verpflichteten
Personen eine Erhöhung bis zum Dreifachen der
fehlenden Gebühr erheben. Bei Festsetzung der
Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen,
inwieweit dem Gebührenschuldner bei
Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
das Erkennen der Gebührenpflicht einer
Schrift, Amtshandlung oder eines Rechtsgeschäftes
zugemutet werden konnte sowie ob eine
Gebührenverkürzung erstmalig oder wiederholt
erfolgt ist.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn die Anzeige
nach diesem Bundesgesetz nicht oder nicht rechtzeitig
erstattet wird. Bei Festsetzung der. Gebührenerhöhung
wegen einer nicht rechtzeitig erstatteten
Anzeige ist weiters zu berücksichtigen,
ob die Frist zur Anzeige nur geringfügig oder
beträchtlich überschritten wurde."
2. § 16 Abs. 3 wird abgeändert wie folgt
„(3) Die Gebührenschuld entsteht bei einem
Wechsel in dem Zeitpunkt, in welchem im Inland
der Wechsel dem Wechselnehmer übergeben
oder mit einem Indossament oder mit einem
Akzept versehen wird. Wird im Inland ein unvollständiger
Wechsel dem Wechselnehmer übergeben
oder mit einem Indossament oder mit
einem Akzept versehen, so entsteht die Gebührenschuld
in dem Zeitpunkt, in welchem der
Wechsel vervollständigt wird."
3. § 28 Abs. 2 wird abgeändert wie folgt
„(2) Zur Entrichtung der Gebühr bei Wechseln
sind der Aussteller, der Akzeptant und jeder Inhaber
eines Wechsels zur ungeteilten Hand verpflichtet."
4. § 34 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Organe der Gebietskörperschaften sind
verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften
und Amtshandlungen auf die Einhaltung der
Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.
Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften
fest, so haben sie hierüber einen Befund
aufzunehmen und diesen dem zuständigen
Finanzamt zu übersenden. Die näheren Bestimmungen
über die Befundaufnahme werden durch
Verordnung getroffen."
Artikel II.
Die in den §§ 6, 14, 23 und 33 enthaltenen
festen Gebührensätze mit Ausnahme der im § 14
Tarifpost 17 geregelten festen Gebührensätze
werden erhöht
Artikel III.
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 2 und 3
sind erstmals anzuwenden
a) auf Wechsel, die zwei Monate nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes im Inland dem
Wechselnehmer übergeben oder mit einem
Indossament oder mit einem Akzept versehen
werden;
b) auf unvollständige Wechsel, die zwei
Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
im Inland vervollständigt werden.
(2) Die Bestimmungen des Artikels II treten
mit 1. Juni 1963 in Kraft.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.