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115_1963 AT

115. Bundesgesetz: Gebührengesetz-Novelle 1963.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Bundesgesetz: Gebührengesetz-Novelle 1963.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/

1958, BGBl. Nr. 137/1958, BGBl. Nr. 111/1960

und BGBl. Nr. 106/1962, wird abgeändert wie

folgt

1. § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Zur Sicherung der Einhaltung der

Gebührenvorschriften kann das Finanzamt nach

seinem Ermessen in den Fällen, in denen eine

nach diesem Bundesgesetz in Stempelmarken zu

entrichtende Gebühr nicht oder nicht vorschriftsmäßig

entrichtet wird, von den zur Zahlung der

Gebühr oder zur Haftung für sie verpflichteten

Personen eine Erhöhung bis zum Dreifachen der

fehlenden Gebühr erheben. Bei Festsetzung der

Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen,

inwieweit dem Gebührenschuldner bei

Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

das Erkennen der Gebührenpflicht einer

Schrift, Amtshandlung oder eines Rechtsgeschäftes

zugemutet werden konnte sowie ob eine

Gebührenverkürzung erstmalig oder wiederholt

erfolgt ist.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn die Anzeige

nach diesem Bundesgesetz nicht oder nicht rechtzeitig

erstattet wird. Bei Festsetzung der. Gebührenerhöhung

wegen einer nicht rechtzeitig erstatteten

Anzeige ist weiters zu berücksichtigen,

ob die Frist zur Anzeige nur geringfügig oder

beträchtlich überschritten wurde."

2. § 16 Abs. 3 wird abgeändert wie folgt

„(3) Die Gebührenschuld entsteht bei einem

Wechsel in dem Zeitpunkt, in welchem im Inland

der Wechsel dem Wechselnehmer übergeben

oder mit einem Indossament oder mit einem

Akzept versehen wird. Wird im Inland ein unvollständiger

Wechsel dem Wechselnehmer übergeben

oder mit einem Indossament oder mit

einem Akzept versehen, so entsteht die Gebührenschuld

in dem Zeitpunkt, in welchem der

Wechsel vervollständigt wird."

3. § 28 Abs. 2 wird abgeändert wie folgt

„(2) Zur Entrichtung der Gebühr bei Wechseln

sind der Aussteller, der Akzeptant und jeder Inhaber

eines Wechsels zur ungeteilten Hand verpflichtet."

4. § 34 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Organe der Gebietskörperschaften sind

verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften

und Amtshandlungen auf die Einhaltung der

Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.

Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften

fest, so haben sie hierüber einen Befund

aufzunehmen und diesen dem zuständigen

Finanzamt zu übersenden. Die näheren Bestimmungen

über die Befundaufnahme werden durch

Verordnung getroffen."

Artikel II.

Die in den §§ 6, 14, 23 und 33 enthaltenen

festen Gebührensätze mit Ausnahme der im § 14

Tarifpost 17 geregelten festen Gebührensätze

werden erhöht

Artikel III.

(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 2 und 3

sind erstmals anzuwenden

a) auf Wechsel, die zwei Monate nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes im Inland dem

Wechselnehmer übergeben oder mit einem

Indossament oder mit einem Akzept versehen

werden;

b) auf unvollständige Wechsel, die zwei

Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

im Inland vervollständigt werden.

(2) Die Bestimmungen des Artikels II treten

mit 1. Juni 1963 in Kraft.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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