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115_1961 AT

115. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen.

Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

und Schiedsvergleichen in Handelssachen, welches also lautet

Die Republik Österreich und die Föderative

Volksrepublik Jugoslawien sind über die gegenseitige

Anerkennung und Vollstreckung von

Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Schiedssprüche über Streitigkeiten in Handelssachen

werden, wenn eine der Parteien im

Gebiete des einen und die andere im Gebiete des

anderen Vertragschließenden Staates einen Wohnsitz

oder ihren Sitz hat, unter den nachstehenden

Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt

a) Der Schiedsspruch muß auf Grund einer

schriftlichen Schiedsabrede oder Schiedsklausel

ergangen sein. Eine solche Vereinbarung

kann sowohl hinsichtlich eines bestimmten

Streites getroffen werden als

auch hinsichtlich in Zukunft entstehender

Streitigkeiten, die sich aus einem bestimmten

Rechtsverhältnis ergeben können. Der

Schriftlichkeit steht der Austausch von

Briefen gleich. Schiedsabrede oder Schiedsklausel

müssen überdies nach der Rechtsordnung

des Vertragschließenden Staates,

in dem sie geltend gemacht werden, gültig

sein; unter Rechtsordnung des Vertragschließenden

Staates ist auch dessen internationales

Privatrecht zu verstehen.

b) Der Schiedsspruch muß von dem Schiedsgericht

gefällt worden sein, das in der

Schiedsabrede oder in der Schiedsklausel

vorgesehen ist. Enthält die Schiedsabrede

oder die Schiedsklausel keine hinreichende

Vereinbarung über die Bildung des Schiedsgerichtes,

so müssen die Rechtsvorschriften

des Staates, in dem der Schiedsspruch ergangen

ist, ergänzend angewendet worden

sein.

c) Der Schiedsspruch muß nach der Rechtsordnung

des Staates, in dem er ergangen

ist, rechtskräftig und vollstreckbar sein.

(2) Ob eine Sache als Streitigkeit in Handelssachen

anzusehen ist, ist nach der Rechtsordnung

des Vertragschließenden Staates zu beurteilen, in

dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird.

(3) Der Anerkennung und Vollstreckung eines

Schiedsspruches steht nicht entgegen, daß er auf

dem Gebiet eines dritten Staates ergangen ist.

Artikel 2

Die Anerkennung und die Vollstreckung eines

Schiedsspruches sind trotz Vorliegens der Voraussetzungen

nach Artikel 1 zu versagen, wenn

a) der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend

gemacht wird, infolge eines Mangels

im Verfahren nicht ermöglicht wurde, sich

am Verfahren zu beteiligen, oder

b) die Partei, gegen die der Schiedsspruch

geltend gemacht wird, im Falle ihrer

Prozeßunfähigkeit nicht ordnungsgemäß

vertreten war, oder

c) das Schiedsgericht die Grenzen seiner in der

Schiedsabrede oder in der Schiedsklausel

vorgesehenen Befugnisse überschritten hat;

eine solche Überschreitung steht jedoch der

Anerkennung und Vollstreckung des Teiles

des Schiedsspruches nicht entgegen, hinsichtlich

dessen die Befugnisse nicht überschritten

wurden, sofern dieser Teil des

Schiedsspruches ausgeschieden werden kann,

oder

d) die Partei durch den Schiedsspruch zu einer

Handlung verpflichtet wird, die nach der

Rechtsordnung des Verträgschließenden

Staates, in dem er geltend gemacht wird,

unzulässig ist, oder

e) der Schiedsspruch, seine Anerkennung oder

eine Vollstreckung gegen die öffentliche

Ordnung des Vertragschließenden Staates

verstößt, in dem der Schiedsspruch geltend

gemacht wird.

Artikel 3

Die Vollstreckung ist auf Antrag der verpflichteten

Partei aufzuschieben, wenn diese einen

Grund glaubhaft macht, der nach der Rechtsordnung

des Staates, in dem der Schiedsspruch

ergangen ist, eine Anfechtung des Schiedsspruches

wegen Unwirksamkeit rechtfertigt. Das Gericht

hat in diesem Falle der Partei eine angemessene

Frist für den Nachweis der Anfechtung zu setzen,

die einen Monat nicht übersteigen darf. Nach

fruchtlosem Ablauf der Frist oder nach rechtskräftiger

Abweisung des Anfechtungsbegehrens

ist die Vollstreckung auf Antrag fortzusetzen.

Artikel 4

Vor Schiedsgerichten geschlossene Vergleiche

werden im Gebiete des anderen Vertragschließenden

Staates anerkannt und vollstreckt, wenn sie

den in Artikel 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen,

insoweit diese Bestimmungen auf sie anwendbar

sind, entsprechen.

Artikel 5

Dem Vollstreckungsantrag sind anzuschließen

a) eine mit der Bestätigung der Rechtskraft

und der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung

des Schiedsspruches oder eine mit

der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene

Ausfertigung des Schiedsvergleiches;

b) eine Übersetzung in eine der Amtssprachen

des Vertragschließenden Staates, bei dessen

Gericht der Antrag eingebracht wird. Die

Richtigkeit der Übersetzung muß von

einem Dolmetsch, der in einem der beiden

Vertragschließenden Staaten amtlich bestellt

ist, bestätigt sein; eine Beglaubigung

der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht

erforderlich.

Artikel 6

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes

bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der

Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren

nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden

Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen

ist.

Artikel 7

Das Abkommen ist auf Schiedssprüche und

Schiedsvergleiche anzuwenden, die nach dem

1. Juli 1955 gefällt oder geschlossen wurden.

Artikel 8

Die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher

Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung

von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen

werden durch dieses Abkommen nicht

berührt.

Artikel 9

Dieses Abkommen wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden

werden in Wien ausgetauscht

werden. j

Artikel 10

(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach

dem Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft.

(2) Das Abkommen ist für die Dauer von drei

Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft,

sofern nicht einer der Vertragschließenden Staaten

sechs Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres

dem anderen Vertragschließenden Staat mitteilt,

daß er das Abkommen aufkündige.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragschließenden Staaten

dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren

Siegeln versehen.

AUSGEFERTIGT in Belgrad, am 18. März

1960 in doppelter Urschrift in deutscher und

serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte

authentisch sind

Für die Republik Österreich

Kreisky m. p.

Für die Föderative Volksrepublik Jugoslawien

Popović m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 1. März 1961.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte am 17. März 1961.

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