115. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
und Schiedsvergleichen in Handelssachen, welches also lautet
Die Republik Österreich und die Föderative
Volksrepublik Jugoslawien sind über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von
Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Schiedssprüche über Streitigkeiten in Handelssachen
werden, wenn eine der Parteien im
Gebiete des einen und die andere im Gebiete des
anderen Vertragschließenden Staates einen Wohnsitz
oder ihren Sitz hat, unter den nachstehenden
Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt
a) Der Schiedsspruch muß auf Grund einer
schriftlichen Schiedsabrede oder Schiedsklausel
ergangen sein. Eine solche Vereinbarung
kann sowohl hinsichtlich eines bestimmten
Streites getroffen werden als
auch hinsichtlich in Zukunft entstehender
Streitigkeiten, die sich aus einem bestimmten
Rechtsverhältnis ergeben können. Der
Schriftlichkeit steht der Austausch von
Briefen gleich. Schiedsabrede oder Schiedsklausel
müssen überdies nach der Rechtsordnung
des Vertragschließenden Staates,
in dem sie geltend gemacht werden, gültig
sein; unter Rechtsordnung des Vertragschließenden
Staates ist auch dessen internationales
Privatrecht zu verstehen.
b) Der Schiedsspruch muß von dem Schiedsgericht
gefällt worden sein, das in der
Schiedsabrede oder in der Schiedsklausel
vorgesehen ist. Enthält die Schiedsabrede
oder die Schiedsklausel keine hinreichende
Vereinbarung über die Bildung des Schiedsgerichtes,
so müssen die Rechtsvorschriften
des Staates, in dem der Schiedsspruch ergangen
ist, ergänzend angewendet worden
sein.
c) Der Schiedsspruch muß nach der Rechtsordnung
des Staates, in dem er ergangen
ist, rechtskräftig und vollstreckbar sein.
(2) Ob eine Sache als Streitigkeit in Handelssachen
anzusehen ist, ist nach der Rechtsordnung
des Vertragschließenden Staates zu beurteilen, in
dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird.
(3) Der Anerkennung und Vollstreckung eines
Schiedsspruches steht nicht entgegen, daß er auf
dem Gebiet eines dritten Staates ergangen ist.
Artikel 2
Die Anerkennung und die Vollstreckung eines
Schiedsspruches sind trotz Vorliegens der Voraussetzungen
nach Artikel 1 zu versagen, wenn
a) der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend
gemacht wird, infolge eines Mangels
im Verfahren nicht ermöglicht wurde, sich
am Verfahren zu beteiligen, oder
b) die Partei, gegen die der Schiedsspruch
geltend gemacht wird, im Falle ihrer
Prozeßunfähigkeit nicht ordnungsgemäß
vertreten war, oder
c) das Schiedsgericht die Grenzen seiner in der
Schiedsabrede oder in der Schiedsklausel
vorgesehenen Befugnisse überschritten hat;
eine solche Überschreitung steht jedoch der
Anerkennung und Vollstreckung des Teiles
des Schiedsspruches nicht entgegen, hinsichtlich
dessen die Befugnisse nicht überschritten
wurden, sofern dieser Teil des
Schiedsspruches ausgeschieden werden kann,
oder
d) die Partei durch den Schiedsspruch zu einer
Handlung verpflichtet wird, die nach der
Rechtsordnung des Verträgschließenden
Staates, in dem er geltend gemacht wird,
unzulässig ist, oder
e) der Schiedsspruch, seine Anerkennung oder
eine Vollstreckung gegen die öffentliche
Ordnung des Vertragschließenden Staates
verstößt, in dem der Schiedsspruch geltend
gemacht wird.
Artikel 3
Die Vollstreckung ist auf Antrag der verpflichteten
Partei aufzuschieben, wenn diese einen
Grund glaubhaft macht, der nach der Rechtsordnung
des Staates, in dem der Schiedsspruch
ergangen ist, eine Anfechtung des Schiedsspruches
wegen Unwirksamkeit rechtfertigt. Das Gericht
hat in diesem Falle der Partei eine angemessene
Frist für den Nachweis der Anfechtung zu setzen,
die einen Monat nicht übersteigen darf. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist oder nach rechtskräftiger
Abweisung des Anfechtungsbegehrens
ist die Vollstreckung auf Antrag fortzusetzen.
Artikel 4
Vor Schiedsgerichten geschlossene Vergleiche
werden im Gebiete des anderen Vertragschließenden
Staates anerkannt und vollstreckt, wenn sie
den in Artikel 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen,
insoweit diese Bestimmungen auf sie anwendbar
sind, entsprechen.
Artikel 5
Dem Vollstreckungsantrag sind anzuschließen
a) eine mit der Bestätigung der Rechtskraft
und der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung
des Schiedsspruches oder eine mit
der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene
Ausfertigung des Schiedsvergleiches;
b) eine Übersetzung in eine der Amtssprachen
des Vertragschließenden Staates, bei dessen
Gericht der Antrag eingebracht wird. Die
Richtigkeit der Übersetzung muß von
einem Dolmetsch, der in einem der beiden
Vertragschließenden Staaten amtlich bestellt
ist, bestätigt sein; eine Beglaubigung
der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht
erforderlich.
Artikel 6
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes
bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der
Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren
nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden
Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen
ist.
Artikel 7
Das Abkommen ist auf Schiedssprüche und
Schiedsvergleiche anzuwenden, die nach dem
1. Juli 1955 gefällt oder geschlossen wurden.
Artikel 8
Die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher
Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung
von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen
werden durch dieses Abkommen nicht
berührt.
Artikel 9
Dieses Abkommen wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden
werden in Wien ausgetauscht
werden. j
Artikel 10
(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach
dem Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft.
(2) Das Abkommen ist für die Dauer von drei
Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft,
sofern nicht einer der Vertragschließenden Staaten
sechs Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres
dem anderen Vertragschließenden Staat mitteilt,
daß er das Abkommen aufkündige.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragschließenden Staaten
dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren
Siegeln versehen.
AUSGEFERTIGT in Belgrad, am 18. März
1960 in doppelter Urschrift in deutscher und
serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte
authentisch sind
Für die Republik Österreich
Kreisky m. p.
Für die Föderative Volksrepublik Jugoslawien
Popović m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 1. März 1961.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte am 17. März 1961.