115. Bundesgesetz: Abänderung des Bangseuchen-Gesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bangseuchen-Gesetz, BGBl. Nr. 147/1957,
wird abgeändert wie folgt
1. Im § 3 erhalten die Abs. 2 und 3 folgende
Fassung
„(2) Wird auf Grund von Untersuchungen im
Sinne des § 12 in einem Bestand auch nur ein
Rind als bangpositiv festgestellt (Bangreagent), so
ist der Bestand bangverseucht im Sinne dieses
Bundesgesetzes. Werden keine Bangreagenten,
jedoch ein oder mehrere bangverdächtige Rinder
festgestellt, so ist der Bestand bangverdächtig im
Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Der Amtstierarzt oder der vom Landeshauptmann
mit der Durchführung von Erhebungen
betraute Tierarzt (beauftragte Tierarzt) hat
von Amts wegen zu kennzeichnen
a) jedes Rind, das zur Untersuchung kommt,
durch Ohrmarke, es sei denn, daß es durch
eine solche bereits gekennzeichnet ist,
b) jeden Reagenten, der Bangbakterien ausscheidet
oder von dem anzunehmen ist, daß
er jederzeit mit dem Ausscheiden) beginnen
kann (Ausscheider), durch zweimalige Lochung
des rechten Ohres (Lochdurchmesser
15 mm) und
c) jeden sonstigen Reagenten und jedes bangverdächtige
Rind, dessen Abgabe angeordnet
wird, durch einmalige Lochung."
2. Im § 4 erhalten die Abs. 1 bis 3 folgende
Fassung
„(1) In bangverseuchten Beständen ist die Seuche
durch fristgemäße Abgabe der Bangreagenten zu
tilgen. Werden in einem Bestand neben Reagenten
auch bangverdächtige Rinder festgestellt, so kann
die Bezirksverwaltungsbehörde die Abgabe auch
der bangverdächtigen Rinder anordnen, wenn
hiedurch die Tilgung der Seuche im Bestande beschleunigt
werden kann. Beträgt die Zahl der
Reagenten oder der Reagenten und der bangverdächtigen
Rinder im Bestande drei Viertel oder
mehr der ansteckungsfähigen Rinder, so kann die
Bezirksverwaltungsbehörde die Abgabe sämtlicher
ansteckungsfähiger Rinder des Bestandes anordnen,
es sei denn, daß bei Abwägung der wirtschaftlichen
oder züchterischen Interessen mit
jenen der Seuchenbekämpfung erstere überwiegen
(Sanierung des Bestandes).
(2) Die Abgabefristen haben mindestens zwei
Wochen und höchstens ein Jahr zu betragen.
Innerhalb dieser Rahmenfristen hat das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft durch
Verordung die zulässigen Abgabefristen je nach
der Größe der Ansteckungsgefahr und des Betriebes
sowie des Verseuchungsgrades des Bestandes
oder des Gebietes so abzustufen, daß die
Freimachung des Bekämpfungsgebietes unter
tunlichster Vermeidung wirtschaftlicher Härten
ehebaldigst erreicht wird.
(3) Die Verpflichtung zur Abgabe und die Abgabefrist
gemäß Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde
durch Bescheid auszusprechen
(Abgabebescheid). Über eine Berufung gegen den
Abgabebescheid entscheidet der Landeshauptmann.
Eine weitere Berufung ist nicht zulässig."
3. Im § 7 treten an Stelle der Abs. 3 und 4
folgende Absätze
„(3) Wird in einem bangfreien Bestand der Verdacht
einer Verseuchung festgestellt, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde zur Klärung der Seuchenverhältnisse
im Bestand ein Untersuchungsverfahren
einzuleiten und durch Bescheid das Ruhen
der Anerkennung des Bestandes als bangfreier
Bestand auszusprechen. Ein solcher Bestand darf
im geschäftlichen Verkehr nicht als bangfreier
Bestand bezeichnet werden und unterliegt jenen
Verkehrsbeschränkungen, die erforderlich sind, um
die Seuchenverhältnisse festzustellen oder die Verbreitung
der Seuche zu verhindern (Sperre). Solche
Verkehrsbeschränkungen können insbesondere das
Verbot der Abgabe von Rindern und das Verbot
des Auftriebs auf Viehmärkten sein. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 185/1960
(4) Führt das gemäß Abs. 3 eingeleitete Untersuchungsverfahren
zu einem negativen Ergebnis,
so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Beendigung
des Ruhens der Anerkennung durch
Bescheid auszusprechen.
(5) Ein bangfreier Bestand verliert seine Eigenschaft
als solcher und ist wie ein verseuchter
Bestand zu behandeln, wenn
a) das gemäß Abs. 3 durchgeführte Untersuchungsverfahren
auch nur bei einem Rind
ein positives Ergebnis aufweist,
b) Rinder des Bestandes auf gemeinsamen
Weiden, die nicht bangfrei sind, geweidet
wurden oder
c) in den Bestand Rinder, die nicht aus bangfreien
Beständen oder aus bangfreien Gebieten
(§ 8) stammen, eingestellt wurden.
(6) Den Verlust der Eigenschaft als bangfreier
Bestand hat der Landeshauptmann durch Bescheid
festzustellen. Hiezu kann der Landeshauptmann
durch Verordnung auch die Bezirksverwaltungsbehörde
ermächtigen."
4. Im § 8 Abs. 4 hat der Einleitungssatz zu
lauten
„Wird in einem Bestand eines bangfreien Gebietes
eine neuerliche Verseuchung festgestellt, so
sind die Bestimmungen, die für die verseuchten
Bestände gelten, mit folgenden Abänderungen anzuwenden:"
5. § 9 erhält folgende Fassung
„§ 9. Bangfreie Bestände außerhalb
der Bekämpfungsgebiete.
(1) In einem Bestand, der außerhalb eines Bekämpfungsgebietes
oder in einem Bekämpfungsgebiet
mit Vorverfahren seinen Standort hat, ist
das Bekämpfungsrverfahren einzuleiten, wenn der
Tierhalter dies schriftlich beantragt (freiwilliges
Verfahren). Ein Anspruch auf Anerkennung der
Bangfreiheit des Bestandes (§ 10 Abs. 1 lit. a)
besteht nur dann, wenn der Tierhalter den Verpflichtungen,
die sich für Tierhalter in Bekämpfungsgebieten
nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes ergeben, nachkommt.
(2) Ein Verzicht des Tierhalters auf die Durchführung
des Verfahrens ist zulässig. Der Verzicht
ist dem Landeshauptmann anzuzeigen und hat
die Wirkung, daß das Verfahren mit dem Tage
des Einlangens der Anzeige eingestellt wird. Der
Landeshauptmann hat das Verfahren von Amts
wegen einzustellen, wenn der Tierhalter Ver-
pflichtungen, die sich für ihn aus diesem Bundesgesetz
oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes
ergangenen Verordnungen und Verfügungen ergeben,
trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
(3) Wurden in den Fällen des Abs. 2 Reagenten
bereits festgestellt und sind diese noch nicht
im Sinne des § 3 Abs. 3 lit. b und c gekennzeichnet,
so ist vor Einstellung des Verfahrens
diese Kennzeichnung nachzuholen.
(4) Wird ein Gebiet, in dem der Bestand seinen
Standort hat, zu einem Bekämpfungsgebiet erklärt,
so ist das bisherige Verfahren als Verfahren
der planmäßigen Bekämpfung im Sinne des § 2
anzuerkennen. Ein Anspruch des Tierhalters auf
Ersatz der von ihm bisher zur Sanierung des
Bestandes aufgewendeten Kosten gegenüber dem
Bund besteht nicht."
6. § 10 erhält folgende Fassung
„§ 10. Bescheinigungen.
(1) Auf Antrag des Tierhalters ist zu bescheinigen
a) die Anerkennung der Bangfreiheit des Bestandes,
wenn das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 7 Ab9. 1 oder § 9 Abs. 1
festgestellt wird (Ausweis über die Anerkennung
der Bangfreiheit des Bestandes);
b) die Bangfreiheit des Einzelrindes, wenn das
Rind aus dem Bestande des Tierhalters
stammt und dieser Bestand anerkannt
bangfrei ist (Zeugnis über die Herkunft
des Rindes aus einem anerkannt bangfreien
Bestand). Dieses Zeugnis verliert nach Ablauf
von 30 Tagen, gerechnet vom Tag
der Ausstellung an, seine Gültigkeit;
c) das negative Ergebnis einer Blutprobe,
wenn die Untersuchung des Einzelrindes
einen negativen Befund ergeben hat (Zeugnis
über den bangnegativen Befund eines
Einzelrindes). Dieses Zeugnis verliert nach
Ablauf von 30 Tagen, vom Tage der
Untersuchung durch die Untersuchungsanstalt
an gerechnet, seine Gültigkeit.
(2) Auf Antrag des Tierhalters ist das Zeugnis
gemäß Abs. 1 lit. b bei Zutreffen der Voraussetzungen
durch ein Zeugnis gemäß Abs. 1
lit. c zu ergänzen.
(3) Hat der Bestand in einem bangfreien Gebiet
seinen Standort, so ist in den Zeugnissen
nach Abs. 1 zusätzlich noch die Bangfreiheit des
Gebietes zu bescheinigen.
(4) Die Bescheinigungen im Sinne der Abs. 1
und 3 hat der Landeshauptmann auszustellen.
Der Landeshauptmann kann durch Verordnung
die Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausstellung
dieser Bescheinigungen ermächtigen.
(5) Verliert ein Bestand oder ein Gebiet die
Eigenschaft der Bangfreiheit (§ 7 Abs. 5 oder
§ 8 Abs. 3), so verlieren auch die Bescheinigungen
im Sinne der Abs. 1 und 3 ihre Gültigkeit und
sind vom Landeshauptmann einzuziehen. Zeugnisse
gemäß Abs. 1 lit. b und c verlieren überdies
auch ihre Gültigkeit, wenn eine vor Ablauf
der 30tägigen Frist vorgenommene Untersuchung
ein positives Ergebnis aufweist oder
Bangverdacht begründet. Bei Ruhen der Anerkennung
hat die Ausstellung von Zeugnissen gemäß
Abs. 1 lit. b und c für Rinder des Bestandes
zu unterbleiben.
(6) Die Bescheinigungen, die auf Grund dieses
Bundesgesetzes auszustellen sind, sind von den
Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz
1957, BGBl. Nr. 267, sowie von den Bundesverwaltungsabgaben
befreit."
7. § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Landeshauptmann kann, je nach den
bestehenden Weidemöglichkeiten und dem
Stande der Bangbekämpfung, durch Verordnung
anordnen, daß auf bestimmten gemeinsamen
Weiden nur solche Rinder weiden dürfen, deren
Herkunftsbestände auf der gleichen Stufe der
Bangbekämpfung stehen (wie Weiden für Rinder
aus verseuchten oder bangfreien Beständen, für
Rinder mit negativem Befund, für bangfreie
Rinder)."
8. § 17 hat zu lauten
„§ 17. Viehmärkte, Absatzveranstaltungen,
Tierauktionen und
Tierschauen.
(1) Der Landeshauptmann hat je nach dem
Bedarf und dem Stand der Bangbekämpfung
durch Verordnung Viehmärkte oder Abteilungen
von Viehmärkten zu bestimmen, auf die nur
solche Rinder aufgetrieben werden dürfen, deren
Herkunftsbestände auf der gleichen Stufe der
Bangbekämpfung stehen (wie bangfreie Viehmärkte,
Viehmärkte und Viehmarktabteilungen
für Rinder mit negativem Befund gemäß § 10
Abs. 1 lit. c).
(2) Rinder, die den Voraussetzungen für den
Auftrieb im Sinne des Abs. 1 nicht entsprechen,
sind von solchen Viehmärkten oder Viehmarktabteilungen
und deren Einrichtungen fernzuhalten.
(3) Gelten die Auftriebsbeschränkungen im
Sinne des Abs. 1 nur für einzelne Abteilungen
von Viehmärkten, so müssen diese Abteilungen
vom übrigen Viehmarkt so abgetrennt sein, daß
jede Ansteckung durch andere Tiere ausgeschlossen
ist.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
für Absatzveranstaltungen, Tierauktionen und
Tierschauen sinngemäß."
9. Im § 19 treten folgende Änderungen ein
a) Die Abs. 2 bis 4 haben zu lauten
„(2) Die Ausmerzentschädigung ist mit einem
festen Betrag je Rind zu bemessen, dessen Höhe
vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen durch Verordnung
festzusetzen ist. Sie beträgt je Rind höchstens
900 S (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag
kommt für Rinder aus Beständen, die in Bergbauerngebieten
ihren Standort haben, ein Gebietszuschlag
und für Herdbuchrinder ein Herdbuchzuschlag
je bis zu einem Drittel des Grundbetrages
der Ausmerzentschädigung.
(3) Als Bergbauerngebiete gelten die Gemeinden,
die in der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 11. Jänner 1956,
BGBl. Nr. 14, aufgezählt sind, darüber hinaus
auch Gemeinden oder Gemeindeteile, die im
Entsiedlungsgebiet im Sinne der Kundmachungen
der Bundesregierung über die Entsiedlungsgebiete,
BGBl. Nr. 334/1937 und Nr. 371/1937,
liegen.
(4) Der Herdbuchnachweis ist durch Vorlage
eines Herdbuchauszuges oder eines Abstammungsnachweises
einer von der Landwirtschaftskammer
anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen."
b) Die bisherigen Abs. 3 bis 5 erhalten die
Bezeichnung Abs. 5 bis 7.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
betraut.