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115. Bundesgesetz: Abänderung des Bangseuchen-Gesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Bundesgesetz: Abänderung des Bangseuchen-Gesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bangseuchen-Gesetz, BGBl. Nr. 147/1957,

wird abgeändert wie folgt

1. Im § 3 erhalten die Abs. 2 und 3 folgende

Fassung

„(2) Wird auf Grund von Untersuchungen im

Sinne des § 12 in einem Bestand auch nur ein

Rind als bangpositiv festgestellt (Bangreagent), so

ist der Bestand bangverseucht im Sinne dieses

Bundesgesetzes. Werden keine Bangreagenten,

jedoch ein oder mehrere bangverdächtige Rinder

festgestellt, so ist der Bestand bangverdächtig im

Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Der Amtstierarzt oder der vom Landeshauptmann

mit der Durchführung von Erhebungen

betraute Tierarzt (beauftragte Tierarzt) hat

von Amts wegen zu kennzeichnen

a) jedes Rind, das zur Untersuchung kommt,

durch Ohrmarke, es sei denn, daß es durch

eine solche bereits gekennzeichnet ist,

b) jeden Reagenten, der Bangbakterien ausscheidet

oder von dem anzunehmen ist, daß

er jederzeit mit dem Ausscheiden) beginnen

kann (Ausscheider), durch zweimalige Lochung

des rechten Ohres (Lochdurchmesser

15 mm) und

c) jeden sonstigen Reagenten und jedes bangverdächtige

Rind, dessen Abgabe angeordnet

wird, durch einmalige Lochung."

2. Im § 4 erhalten die Abs. 1 bis 3 folgende

Fassung

„(1) In bangverseuchten Beständen ist die Seuche

durch fristgemäße Abgabe der Bangreagenten zu

tilgen. Werden in einem Bestand neben Reagenten

auch bangverdächtige Rinder festgestellt, so kann

die Bezirksverwaltungsbehörde die Abgabe auch

der bangverdächtigen Rinder anordnen, wenn

hiedurch die Tilgung der Seuche im Bestande beschleunigt

werden kann. Beträgt die Zahl der

Reagenten oder der Reagenten und der bangverdächtigen

Rinder im Bestande drei Viertel oder

mehr der ansteckungsfähigen Rinder, so kann die

Bezirksverwaltungsbehörde die Abgabe sämtlicher

ansteckungsfähiger Rinder des Bestandes anordnen,

es sei denn, daß bei Abwägung der wirtschaftlichen

oder züchterischen Interessen mit

jenen der Seuchenbekämpfung erstere überwiegen

(Sanierung des Bestandes).

(2) Die Abgabefristen haben mindestens zwei

Wochen und höchstens ein Jahr zu betragen.

Innerhalb dieser Rahmenfristen hat das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft durch

Verordung die zulässigen Abgabefristen je nach

der Größe der Ansteckungsgefahr und des Betriebes

sowie des Verseuchungsgrades des Bestandes

oder des Gebietes so abzustufen, daß die

Freimachung des Bekämpfungsgebietes unter

tunlichster Vermeidung wirtschaftlicher Härten

ehebaldigst erreicht wird.

(3) Die Verpflichtung zur Abgabe und die Abgabefrist

gemäß Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde

durch Bescheid auszusprechen

(Abgabebescheid). Über eine Berufung gegen den

Abgabebescheid entscheidet der Landeshauptmann.

Eine weitere Berufung ist nicht zulässig."

3. Im § 7 treten an Stelle der Abs. 3 und 4

folgende Absätze

„(3) Wird in einem bangfreien Bestand der Verdacht

einer Verseuchung festgestellt, so hat die

Bezirksverwaltungsbehörde zur Klärung der Seuchenverhältnisse

im Bestand ein Untersuchungsverfahren

einzuleiten und durch Bescheid das Ruhen

der Anerkennung des Bestandes als bangfreier

Bestand auszusprechen. Ein solcher Bestand darf

im geschäftlichen Verkehr nicht als bangfreier

Bestand bezeichnet werden und unterliegt jenen

Verkehrsbeschränkungen, die erforderlich sind, um

die Seuchenverhältnisse festzustellen oder die Verbreitung

der Seuche zu verhindern (Sperre). Solche

Verkehrsbeschränkungen können insbesondere das

Verbot der Abgabe von Rindern und das Verbot

des Auftriebs auf Viehmärkten sein. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 185/1960

(4) Führt das gemäß Abs. 3 eingeleitete Untersuchungsverfahren

zu einem negativen Ergebnis,

so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Beendigung

des Ruhens der Anerkennung durch

Bescheid auszusprechen.

(5) Ein bangfreier Bestand verliert seine Eigenschaft

als solcher und ist wie ein verseuchter

Bestand zu behandeln, wenn

a) das gemäß Abs. 3 durchgeführte Untersuchungsverfahren

auch nur bei einem Rind

ein positives Ergebnis aufweist,

b) Rinder des Bestandes auf gemeinsamen

Weiden, die nicht bangfrei sind, geweidet

wurden oder

c) in den Bestand Rinder, die nicht aus bangfreien

Beständen oder aus bangfreien Gebieten

(§ 8) stammen, eingestellt wurden.

(6) Den Verlust der Eigenschaft als bangfreier

Bestand hat der Landeshauptmann durch Bescheid

festzustellen. Hiezu kann der Landeshauptmann

durch Verordnung auch die Bezirksverwaltungsbehörde

ermächtigen."

4. Im § 8 Abs. 4 hat der Einleitungssatz zu

lauten

„Wird in einem Bestand eines bangfreien Gebietes

eine neuerliche Verseuchung festgestellt, so

sind die Bestimmungen, die für die verseuchten

Bestände gelten, mit folgenden Abänderungen anzuwenden:"

5. § 9 erhält folgende Fassung

„§ 9. Bangfreie Bestände außerhalb

der Bekämpfungsgebiete.

(1) In einem Bestand, der außerhalb eines Bekämpfungsgebietes

oder in einem Bekämpfungsgebiet

mit Vorverfahren seinen Standort hat, ist

das Bekämpfungsrverfahren einzuleiten, wenn der

Tierhalter dies schriftlich beantragt (freiwilliges

Verfahren). Ein Anspruch auf Anerkennung der

Bangfreiheit des Bestandes (§ 10 Abs. 1 lit. a)

besteht nur dann, wenn der Tierhalter den Verpflichtungen,

die sich für Tierhalter in Bekämpfungsgebieten

nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes ergeben, nachkommt.

(2) Ein Verzicht des Tierhalters auf die Durchführung

des Verfahrens ist zulässig. Der Verzicht

ist dem Landeshauptmann anzuzeigen und hat

die Wirkung, daß das Verfahren mit dem Tage

des Einlangens der Anzeige eingestellt wird. Der

Landeshauptmann hat das Verfahren von Amts

wegen einzustellen, wenn der Tierhalter Ver-

pflichtungen, die sich für ihn aus diesem Bundesgesetz

oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes

ergangenen Verordnungen und Verfügungen ergeben,

trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

(3) Wurden in den Fällen des Abs. 2 Reagenten

bereits festgestellt und sind diese noch nicht

im Sinne des § 3 Abs. 3 lit. b und c gekennzeichnet,

so ist vor Einstellung des Verfahrens

diese Kennzeichnung nachzuholen.

(4) Wird ein Gebiet, in dem der Bestand seinen

Standort hat, zu einem Bekämpfungsgebiet erklärt,

so ist das bisherige Verfahren als Verfahren

der planmäßigen Bekämpfung im Sinne des § 2

anzuerkennen. Ein Anspruch des Tierhalters auf

Ersatz der von ihm bisher zur Sanierung des

Bestandes aufgewendeten Kosten gegenüber dem

Bund besteht nicht."

6. § 10 erhält folgende Fassung

„§ 10. Bescheinigungen.

(1) Auf Antrag des Tierhalters ist zu bescheinigen

a) die Anerkennung der Bangfreiheit des Bestandes,

wenn das Vorliegen der Voraussetzungen

des § 7 Ab9. 1 oder § 9 Abs. 1

festgestellt wird (Ausweis über die Anerkennung

der Bangfreiheit des Bestandes);

b) die Bangfreiheit des Einzelrindes, wenn das

Rind aus dem Bestande des Tierhalters

stammt und dieser Bestand anerkannt

bangfrei ist (Zeugnis über die Herkunft

des Rindes aus einem anerkannt bangfreien

Bestand). Dieses Zeugnis verliert nach Ablauf

von 30 Tagen, gerechnet vom Tag

der Ausstellung an, seine Gültigkeit;

c) das negative Ergebnis einer Blutprobe,

wenn die Untersuchung des Einzelrindes

einen negativen Befund ergeben hat (Zeugnis

über den bangnegativen Befund eines

Einzelrindes). Dieses Zeugnis verliert nach

Ablauf von 30 Tagen, vom Tage der

Untersuchung durch die Untersuchungsanstalt

an gerechnet, seine Gültigkeit.

(2) Auf Antrag des Tierhalters ist das Zeugnis

gemäß Abs. 1 lit. b bei Zutreffen der Voraussetzungen

durch ein Zeugnis gemäß Abs. 1

lit. c zu ergänzen.

(3) Hat der Bestand in einem bangfreien Gebiet

seinen Standort, so ist in den Zeugnissen

nach Abs. 1 zusätzlich noch die Bangfreiheit des

Gebietes zu bescheinigen.

(4) Die Bescheinigungen im Sinne der Abs. 1

und 3 hat der Landeshauptmann auszustellen.

Der Landeshauptmann kann durch Verordnung

die Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausstellung

dieser Bescheinigungen ermächtigen.

(5) Verliert ein Bestand oder ein Gebiet die

Eigenschaft der Bangfreiheit (§ 7 Abs. 5 oder

§ 8 Abs. 3), so verlieren auch die Bescheinigungen

im Sinne der Abs. 1 und 3 ihre Gültigkeit und

sind vom Landeshauptmann einzuziehen. Zeugnisse

gemäß Abs. 1 lit. b und c verlieren überdies

auch ihre Gültigkeit, wenn eine vor Ablauf

der 30tägigen Frist vorgenommene Untersuchung

ein positives Ergebnis aufweist oder

Bangverdacht begründet. Bei Ruhen der Anerkennung

hat die Ausstellung von Zeugnissen gemäß

Abs. 1 lit. b und c für Rinder des Bestandes

zu unterbleiben.

(6) Die Bescheinigungen, die auf Grund dieses

Bundesgesetzes auszustellen sind, sind von den

Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz

1957, BGBl. Nr. 267, sowie von den Bundesverwaltungsabgaben

befreit."

7. § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Landeshauptmann kann, je nach den

bestehenden Weidemöglichkeiten und dem

Stande der Bangbekämpfung, durch Verordnung

anordnen, daß auf bestimmten gemeinsamen

Weiden nur solche Rinder weiden dürfen, deren

Herkunftsbestände auf der gleichen Stufe der

Bangbekämpfung stehen (wie Weiden für Rinder

aus verseuchten oder bangfreien Beständen, für

Rinder mit negativem Befund, für bangfreie

Rinder)."

8. § 17 hat zu lauten

„§ 17. Viehmärkte, Absatzveranstaltungen,

Tierauktionen und

Tierschauen.

(1) Der Landeshauptmann hat je nach dem

Bedarf und dem Stand der Bangbekämpfung

durch Verordnung Viehmärkte oder Abteilungen

von Viehmärkten zu bestimmen, auf die nur

solche Rinder aufgetrieben werden dürfen, deren

Herkunftsbestände auf der gleichen Stufe der

Bangbekämpfung stehen (wie bangfreie Viehmärkte,

Viehmärkte und Viehmarktabteilungen

für Rinder mit negativem Befund gemäß § 10

Abs. 1 lit. c).

(2) Rinder, die den Voraussetzungen für den

Auftrieb im Sinne des Abs. 1 nicht entsprechen,

sind von solchen Viehmärkten oder Viehmarktabteilungen

und deren Einrichtungen fernzuhalten.

(3) Gelten die Auftriebsbeschränkungen im

Sinne des Abs. 1 nur für einzelne Abteilungen

von Viehmärkten, so müssen diese Abteilungen

vom übrigen Viehmarkt so abgetrennt sein, daß

jede Ansteckung durch andere Tiere ausgeschlossen

ist.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

für Absatzveranstaltungen, Tierauktionen und

Tierschauen sinngemäß."

9. Im § 19 treten folgende Änderungen ein

a) Die Abs. 2 bis 4 haben zu lauten

„(2) Die Ausmerzentschädigung ist mit einem

festen Betrag je Rind zu bemessen, dessen Höhe

vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen durch Verordnung

festzusetzen ist. Sie beträgt je Rind höchstens

900 S (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag

kommt für Rinder aus Beständen, die in Bergbauerngebieten

ihren Standort haben, ein Gebietszuschlag

und für Herdbuchrinder ein Herdbuchzuschlag

je bis zu einem Drittel des Grundbetrages

der Ausmerzentschädigung.

(3) Als Bergbauerngebiete gelten die Gemeinden,

die in der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 11. Jänner 1956,

BGBl. Nr. 14, aufgezählt sind, darüber hinaus

auch Gemeinden oder Gemeindeteile, die im

Entsiedlungsgebiet im Sinne der Kundmachungen

der Bundesregierung über die Entsiedlungsgebiete,

BGBl. Nr. 334/1937 und Nr. 371/1937,

liegen.

(4) Der Herdbuchnachweis ist durch Vorlage

eines Herdbuchauszuges oder eines Abstammungsnachweises

einer von der Landwirtschaftskammer

anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen."

b) Die bisherigen Abs. 3 bis 5 erhalten die

Bezeichnung Abs. 5 bis 7.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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