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115_1959 AT

115. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes (Gewerbeertrages) der Fleischer, Pferdefleischer und der Wildbret- und Geflügelausschroter.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes (Gewerbeertrages) der Fleischer, Pferdefleischer und der Wildbret- und Geflügelausschroter.

Auf Grund des § 29 Einkommensteuergesetz

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung der Einkommensteuernovelle

1957, BGBl. Nr. 283, und

des § 13 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl.

Nr. 300/1958, wird verordnet

§ 1.

Die in den folgenden Bestimmungen aufgestellten

Durchschnittssätze für die Ermittlung

des steuerpflichtigen Umsatzes und Gewinnes

(Gewerbeertrages) sind auf Fleischer und Pferdefleischer,

die keine Wurstwaren erzeugen, sowie

auf Wildbret- und Geflügelausschroter anzuwenden,

wenn sie weder ordnungsmäßige Bücher

noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung

nach § 4 Einkommensteuergesetz 1953

und eine Umsatzermittlung ermöglichen. Die Erzeugung

von Weichwürsten (Blutwurst, Leberwurst,

Bratwurst, Preßwurst und Preßkopf)

schließt die Anwendung der Durchschnittssätze

nicht aus. Auf Wildbret- und Geflügelausschroter,

die außer mit Wildbret, Geflügel und Eiern noch

mit anderen Waren handeln, sind die Durchschnittssätze

nicht anzuwenden.

§ 2.

Die nachstehenden Bestimmungen sind nicht

anzuwenden, wenn sich auf Grund der Durchschnittssätze

ein Umsatz von mehr als 500.000 S

oder ein Gewinn (Gewerbeertrag) von mehr als

40.000 S ergibt.

§ 3. Umsatzermittlung.

(1) Der Umsatz ist in der Form zu ermitteln,

daß zu der Summe der Wareneingänge, die nach

den Bestimmungen der Verordnung über die

Führung eines Wareneingangsbuches vom 20. Juni

1935, Deutsches RGBl. I S. 752, im Wareneingangsbuch

aufzuzeichnen sind (Schlachtvieh,

Fleisch, Wurstwaren, Gewürze, Därme und

sonstige Zutaten, Gebäck, Wildbret, Geflügel,

Eier und alle sonstigen zum Verkauf oder zur

Verarbeitung bestimmten Waren), ein Rohaufschlag,

der unter Anwendung eines Kennzahlenrahmens

von 20% bis 26% ermittelt wurde,

hinzugerechnet wird.

(2) Für die Einstufung innerhalb des Rohaufschlagrahmens

sind die örtliche Lage, die Ausstattung,

die Konkurrenzverhältnisse, die Einkaufsverhältnisse

und die sonstigen, die Höhe

des Umsatzes beeinflussenden Umstände, zu berücksichtigen.

Der Regelwert liegt für Betriebe

in den Landeshauptstädten bei 23%, für sonstige

Betriebe bei 25%.

§ 4.

Die Steuerpflichtigen haben die Umsatzsteuervorauszahlungen

nach Zustellung des Steuerbescheides

von einem Zwölftel der sich nach den

Durchschnittssätzen ergebenden Umsatzsteuerbemessungsgrundlage

zu errechnen und zu entrichten.

§ 5. Gewinn- und Gewerbeertragsermittlung.

(1) Der steuerpflichtige Gewinn (Gewerbeertrag)

ist mit 5% bis 10% des sich nach § 3

ergebenden Jahresumsatzes anzusetzen.

(2) Bei der Einstufung innerhalb des Reingewinnrahmens

sind sämtliche, den Gewinn beeinflussende

Umstände insbesondere die Beschäftigungsverhältnisse,

die Ausstattung des Betriebes

und das Alter des Betriebsinhabers, zu berücksichtigen.

§ 6.

Die Entscheidung über den im Einzelfall anzuwendenden

Rohaufschlag und den in Betracht

kommenden Reingewinnsatz trifft das Finanzamt.

§ 7.

Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, daß sein

Umsatz oder Gewinn (Gewerbeertrag) um mehr

als 20% geringer ist, oder sind dem Finanzamt

Umstände bekannt, aus denen hervorgeht, daß

der Umsatz oder Gewinn (Gewerbeertrag) um

mehr als 20% höher ist, als sich auf Grund

der vorstehenden Durchschnittssätze ergibt, so

sind die tatsächlichen und. rechtlichen, für die

Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer wesentlichen

Verhältnisse zu ermitteln und der Veranlagung

zugrunde zu legen. Das gleiche gilt,

wenn die Eigenart eines Betriebes in besonders

augenfälliger Weise vom Normalfall abweicht

oder wenn unrichtige Angaben in der Steuererklärung

oder im Wareneingangsbuch gemacht

worden sind.

§ 8.

Steuerpflichtige, bei welchen die Ermittlung

des Umsatzes und Gewinnes (Gewerbeertrages)

gemäß § 1 nach Durchschnittssätzen vorzunehmen

ist, haben in den Steuererklärungen die

Summe der Beträge der Wareneingänge des betreffenden

Kalenderjahres anzugeben und ein

Gutachten der örtlich zuständigen Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft über den in ihrem

Fall anzuwendenden Rohaufschlag und Reingewinnsatz

vorzulegen.

§ 9.

Die Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten

gemäß § 58 Einkommensteuergesetz 1953

und zur Aufbewahrung der Eingangsfakturen

wird durch die Anwendung dieser Verordnung

nicht berührt.

§ 10.

Diese Verordnung ist bei der Veranlagung für

die Kalenderjahre 1958 und 1959 anzuwenden.

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