115. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes (Gewerbeertrages) der Fleischer, Pferdefleischer und der Wildbret- und Geflügelausschroter.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 Einkommensteuergesetz
1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung der Einkommensteuernovelle
1957, BGBl. Nr. 283, und
des § 13 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl.
Nr. 300/1958, wird verordnet
§ 1.
Die in den folgenden Bestimmungen aufgestellten
Durchschnittssätze für die Ermittlung
des steuerpflichtigen Umsatzes und Gewinnes
(Gewerbeertrages) sind auf Fleischer und Pferdefleischer,
die keine Wurstwaren erzeugen, sowie
auf Wildbret- und Geflügelausschroter anzuwenden,
wenn sie weder ordnungsmäßige Bücher
noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung
nach § 4 Einkommensteuergesetz 1953
und eine Umsatzermittlung ermöglichen. Die Erzeugung
von Weichwürsten (Blutwurst, Leberwurst,
Bratwurst, Preßwurst und Preßkopf)
schließt die Anwendung der Durchschnittssätze
nicht aus. Auf Wildbret- und Geflügelausschroter,
die außer mit Wildbret, Geflügel und Eiern noch
mit anderen Waren handeln, sind die Durchschnittssätze
nicht anzuwenden.
§ 2.
Die nachstehenden Bestimmungen sind nicht
anzuwenden, wenn sich auf Grund der Durchschnittssätze
ein Umsatz von mehr als 500.000 S
oder ein Gewinn (Gewerbeertrag) von mehr als
40.000 S ergibt.
§ 3. Umsatzermittlung.
(1) Der Umsatz ist in der Form zu ermitteln,
daß zu der Summe der Wareneingänge, die nach
den Bestimmungen der Verordnung über die
Führung eines Wareneingangsbuches vom 20. Juni
1935, Deutsches RGBl. I S. 752, im Wareneingangsbuch
aufzuzeichnen sind (Schlachtvieh,
Fleisch, Wurstwaren, Gewürze, Därme und
sonstige Zutaten, Gebäck, Wildbret, Geflügel,
Eier und alle sonstigen zum Verkauf oder zur
Verarbeitung bestimmten Waren), ein Rohaufschlag,
der unter Anwendung eines Kennzahlenrahmens
von 20% bis 26% ermittelt wurde,
hinzugerechnet wird.
(2) Für die Einstufung innerhalb des Rohaufschlagrahmens
sind die örtliche Lage, die Ausstattung,
die Konkurrenzverhältnisse, die Einkaufsverhältnisse
und die sonstigen, die Höhe
des Umsatzes beeinflussenden Umstände, zu berücksichtigen.
Der Regelwert liegt für Betriebe
in den Landeshauptstädten bei 23%, für sonstige
Betriebe bei 25%.
§ 4.
Die Steuerpflichtigen haben die Umsatzsteuervorauszahlungen
nach Zustellung des Steuerbescheides
von einem Zwölftel der sich nach den
Durchschnittssätzen ergebenden Umsatzsteuerbemessungsgrundlage
zu errechnen und zu entrichten.
§ 5. Gewinn- und Gewerbeertragsermittlung.
(1) Der steuerpflichtige Gewinn (Gewerbeertrag)
ist mit 5% bis 10% des sich nach § 3
ergebenden Jahresumsatzes anzusetzen.
(2) Bei der Einstufung innerhalb des Reingewinnrahmens
sind sämtliche, den Gewinn beeinflussende
Umstände insbesondere die Beschäftigungsverhältnisse,
die Ausstattung des Betriebes
und das Alter des Betriebsinhabers, zu berücksichtigen.
§ 6.
Die Entscheidung über den im Einzelfall anzuwendenden
Rohaufschlag und den in Betracht
kommenden Reingewinnsatz trifft das Finanzamt.
§ 7.
Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, daß sein
Umsatz oder Gewinn (Gewerbeertrag) um mehr
als 20% geringer ist, oder sind dem Finanzamt
Umstände bekannt, aus denen hervorgeht, daß
der Umsatz oder Gewinn (Gewerbeertrag) um
mehr als 20% höher ist, als sich auf Grund
der vorstehenden Durchschnittssätze ergibt, so
sind die tatsächlichen und. rechtlichen, für die
Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer wesentlichen
Verhältnisse zu ermitteln und der Veranlagung
zugrunde zu legen. Das gleiche gilt,
wenn die Eigenart eines Betriebes in besonders
augenfälliger Weise vom Normalfall abweicht
oder wenn unrichtige Angaben in der Steuererklärung
oder im Wareneingangsbuch gemacht
worden sind.
§ 8.
Steuerpflichtige, bei welchen die Ermittlung
des Umsatzes und Gewinnes (Gewerbeertrages)
gemäß § 1 nach Durchschnittssätzen vorzunehmen
ist, haben in den Steuererklärungen die
Summe der Beträge der Wareneingänge des betreffenden
Kalenderjahres anzugeben und ein
Gutachten der örtlich zuständigen Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft über den in ihrem
Fall anzuwendenden Rohaufschlag und Reingewinnsatz
vorzulegen.
§ 9.
Die Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten
gemäß § 58 Einkommensteuergesetz 1953
und zur Aufbewahrung der Eingangsfakturen
wird durch die Anwendung dieser Verordnung
nicht berührt.
§ 10.
Diese Verordnung ist bei der Veranlagung für
die Kalenderjahre 1958 und 1959 anzuwenden.