115. Kundmachung: Ratifikation bzw. Beitritt weiterer Staaten zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen der Schweizerischen Bothyphenminus
schaft in Wien haben seit der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt Nr. 195/1957 folgende weitere
Staaten die Genfer Abkommen zum Schutze der
Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl.
Nr. 155/1953, ratifiziert beziehungsweise sind
diesen beigetreten
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. der
Beitrittsurkunden
Brasilien 29. Juni 1957
Großbritannien und
Nordirland 23. September 1957
Sudan 23. September 1957
Dominikanische Repuhyphenminus
blik 22. Jänner 1958
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat anläßhyphenminus
lich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
die Erklärung abgegeben, daß
a) der Geltungsbereich der obzitierten Abhyphenminus
kommen sich auch über die britischen Prohyphenminus
tektorate Bahrein, Kuwait und Quatar sohyphenminus
wie über gewisse suzeräne Staaten erhyphenminus
strecken wird, für deren internationale Behyphenminus
ziehungen Großbritannien verantwortlich
ist,
b) der anläßlich der Unterzeichnung der obhyphenminus
zitierten Abkommen gemachte Vorbehalt
zum zweiten Absatz des Artikels 68 der
Konvention über den Schutz von Zivilhyphenminus
personen im Kriege aufrechterhalten wird.
c) die seitens Albaniens, Weißrußlands, Bulhyphenminus
gariens, der Volksrepublik China, der
ČSR, Polens, Rumäniens, der Ukraine, der
UdSSR und Jugoslawiens gemachten Vorhyphenminus
behalte zu den Artikeln 12 und 85 der
Konvention über die Behandlung der
Kriegsgefangenen sowie zu Artikel 45 der
Konvention über die Behandlung von Zihyphenminus
vilpersonen im Kriege von Großbritannien
nicht zur Kenntnis genommen werden
können, obschon es die genannten Staaten
ausdrücklich als Mitgliedstaaten der gegenhyphenminus
ständlichen Konventionen anerkenne.