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115_1958 AT

115. Kundmachung: Ratifikation bzw. Beitritt weiterer Staaten zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Kundmachung: Ratifikation bzw. Beitritt weiterer Staaten zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges.

Nach Mitteilungen der Schweizerischen Bothyphenminus

schaft in Wien haben seit der Kundmachung im

Bundesgesetzblatt Nr. 195/1957 folgende weitere

Staaten die Genfer Abkommen zum Schutze der

Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl.

Nr. 155/1953, ratifiziert beziehungsweise sind

diesen beigetreten

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. der

Beitrittsurkunden

Brasilien 29. Juni 1957

Großbritannien und

Nordirland 23. September 1957

Sudan 23. September 1957

Dominikanische Repuhyphenminus

blik 22. Jänner 1958

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat anläßhyphenminus

lich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

die Erklärung abgegeben, daß

a) der Geltungsbereich der obzitierten Abhyphenminus

kommen sich auch über die britischen Prohyphenminus

tektorate Bahrein, Kuwait und Quatar sohyphenminus

wie über gewisse suzeräne Staaten erhyphenminus

strecken wird, für deren internationale Behyphenminus

ziehungen Großbritannien verantwortlich

ist,

b) der anläßlich der Unterzeichnung der obhyphenminus

zitierten Abkommen gemachte Vorbehalt

zum zweiten Absatz des Artikels 68 der

Konvention über den Schutz von Zivilhyphenminus

personen im Kriege aufrechterhalten wird.

c) die seitens Albaniens, Weißrußlands, Bulhyphenminus

gariens, der Volksrepublik China, der

ČSR, Polens, Rumäniens, der Ukraine, der

UdSSR und Jugoslawiens gemachten Vorhyphenminus

behalte zu den Artikeln 12 und 85 der

Konvention über die Behandlung der

Kriegsgefangenen sowie zu Artikel 45 der

Konvention über die Behandlung von Zihyphenminus

vilpersonen im Kriege von Großbritannien

nicht zur Kenntnis genommen werden

können, obschon es die genannten Staaten

ausdrücklich als Mitgliedstaaten der gegenhyphenminus

ständlichen Konventionen anerkenne.

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