115. Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
von dem Wunsche beseelt, den Personenverkehr
in den Grenzzonen zu erleichtern,
haben folgende Vereinbarung getroffen
Artikel I
1. Die Grenzzone im Sinne dieses Abkommens
umfaßt
in Österreich: Die Verwaltungsbezirke Rohrbach,
Schärding, Grieskirchen, Ried, Braunau,
Salzburg-Land, Salzburg, Hallein, St. Johann,
Zell am See sowie jene Teile der Bundesländer
Tirol und Vorarlberg, die nördlich der Linie
Feldkirch, Illtal, Bludenz, Klostertal, Arlbergpaß,
Stanzental, Landeck, Oberinntal, Innsbruck-,
Unterinntal, Wörgl, Brixental, Kitzbühel,
St. Johann i. T., Fieberbrunn, Hochfilzen
gelegen sind, einschließlich der Gemeinden Feldkirch,
Bludenz, Landeck, Innsbruck, Schwaz,
Wörgl und Kitzbühel;
und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Die Land-(Stadt-)kreise Wolfstein, Wegscheid,
Passau, Griesbach, Pfarrkirchen, Altötting,
Laufen, Berchtesgaden, Bad Reichenhall,
Traunstein, Rosenheim, Bad Aibling, Miesbach,
Bad Tölz, Garmisch-Partenkirchen, Füssen,
Kempten, Sonthofen, Lindau, Tettnang, Überlingen,
Stockach und Konstanz.
2. Nachträgliche Änderungen der Grenzzonen
können von den vertragschließenden Teilen
im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen
werden.
Artikel II
1. Österreichische Staatsbürger und Deutsche,
die seit sechs Monaten ihren ständigen Wohnsitz
in einer der Grenzzonen haben, können
eine Grenzkarte erhalten, die sie zum Betreten
der jenseitigen Grenzzone berechtigt.
2. Ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes
in der Grenzzone können österreichische
Staatsbürger und Deutsche eine Grenzkarte
erhalten, wenn sie unter eine der nachstehenden
Gruppen fallen
a) Personen, die in der Grenzzone Grundbesitz
haben oder bewirtschaften sowie die
in ihrem Haushalt lebenden Personen;
b) Personen, deren Dienste in der gegenüberliegenden
Grenzzone in Anspruch genommen
werden (zum Beispiel Ärzte, Hebammen,
Geistliche);
c) Personen, deren Arbeitsgebiet in der jenseitigen
Grenzzone liegt;
d) Beamte und Angestellte des öffentlichen
Dienstes, deren Dienstbereich sich auf die
Grenzzone erstreckt, sowie deren Familienangehörige.
3. Kinder unter 16 Jahren können in die
Grenzkarte der Eltern eingetragen werden.
Überschreiten sie die Grenze ohne ihre Eltern,
müssen sie die Grenzkarte der Eltern, in der
ihr Name eingetragen ist, mit sich führen. Auf
Antrag des gesetzlichen Vertreters kann für
Kinder unter 16 Jahren eine eigene Grenzkarte
ausgestellt werden.
Artikel III
1. Personen, die weder Österreicher noch
Deutsche sind, können im Einverständnis der
beiderseitigen Ausstellungsbehörden eine Grenzkarte
erhalten, wenn sie seit sechs Monaten ihren
Wohnsitz in der Grenzzone haben und die Notwendigkeit
ihres Grenzübertrittes aus dringlichen
beruflichen oder sonstigen triftigen persönlichen
Gründen nachweisen können.
2. Die Grenzkarte berechtigt die in Absatz 1
genannten Personen erst dann zum Grenzübertritt,
wenn sie von der zuständigen Behörde des
Nachbarstaates gegengezeichnet ist. Die Ausstellungsbehörde
hat in diesen Fällen die Grenzkarte
vor ihrer Aushändigung durch Vermittlung
der Grenzkontrollstellen der Behörde des
Nachbarstaates zur Gegenzeichnung zu übersenden.
Die Gegenzeichnung erfolgt gebührenfrei
und ist, sofern keine Bedenken dagegen bestehen,
innerhalb kürzester Frist vorzunehmen. Die
gegengezeichneten Grenzkarten sowie diejenigen,
deren Gegenzeichnung abgelehnt wird, sind den
Ausstellungsbehörden durch Vermittlung der
Grenzkontrollstellen mit tunlichster Beschleunigung
zurückzusenden.
Artikel IV
Die vertragschließenden Teile werden sich
innerhalb einer Woche nach dem Inkrafttreten
des Abkommens die mit der Ausstellung und
Gegenzeichnung der Grenzkarte betrauten Behörden
mitteilen.
Artikel V
1. An Personen, bei denen die Voraussetzungen
für die Erlangung einer Grenzkarte gemäß
Art. II oder III gegeben sind, die aber weder
eine Grenzkarte noch einen Reisepaß besitzen,
kann ein Grenzschein ausgestellt werden.
2. Der Grenzschein wird mit einer Gültigkeitsdauer
bis zu drei Tagen ausgestellt; er darf
nicht verlängert werden. Er berechtigt den
Inhaber zum Grenzübertritt an allen zugelassenen
Übergangsstellen auf der Hin- und Rückreise.
Artikel VI
1. Die Grenzkarten und Grenzscheine werden
nach dem Muster der Anlage 1 bis 6 ausgestellt.
2. Die Grenzkarte kann für die Höchstdauer
von einem Jahr ausgestellt und dreimal für die
gleiche Dauer verlängert werden.
3. Die Grenzkarte berechtigt ihren Inhaber
zum wiederholten Grenzübertritt an jeder amtlich
zugelassenen Grenzübergangsstelle und zu
einem Aufenthalt jeweils bis zu sieben Tagen
in der Grenzzone des Nachbarstaates ohne besondere
Aufenthaltserlaubnis. Das Verzeichnis
der amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen
ist in Anlage 7 angeschlossen.
4. Soweit es im Interesse der Land- und Forstwirtschaft
erforderlich ist, kann der Grenzübertritt
auch außerhalb der amtlich zugelassenen
Grenzübergangsstellen und der Aufenthalt auf
längere Dauer gestattet werden. Ein entsprechender
Vermerk ist in die Grenzkarte einzutragen.
5. Alle Personen, denen ein amtlicher Lichtbildausweis
ausgestellt werden kann, müssen
diesen, wenn sie die Grenze überschreiten, mit
sich führen.
6. Personen, die im Rahmen dieses Abkommens
die Grenze überschreiten, unterliegen den
am Aufenthaltsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere den melde-, zoll- und
devisenrechtlichen Vorschriften.
7. Die Grenzkarten der im Zollgrenzbezirk
wohnhaften Personen werden mit dem Zusatz
„Z. G. B." versehen.
Artikel VII
Die Organe des Sicherheits- und Zolldienstes
sowie das Personal der öffentlichen Transportanstalten
und der öffentlichen gemeinnützigen
Betriebe, die die Grenze aus dienstlichen Gründen
zu überschreiten haben, brauchen hiebei
nur eine Dienstbestätigung vorzuweisen, aus der
ihre Stellung und ihre Aufgabe hervorgeht.
Artikel VIII
Sanitätspersonen, Feuerwehrleute, Bergführer
und Rettungsmannschaften können die Grenze
zum Zwecke der Hilfeleistung bei Unglücksfällen
und Notständen, wie Epidemien, Feuersbrünsten
und Naturkatastrophen ohne Grenzdokument
an jeder Stelle überschreiten. Der Aufenthalt
dieser Personen im Nachbarstaat darf
sich nur auf die Dauer der Hilfeleistung erstrecken.
Artikel IX
1. Österreichische Staatsbürger und Deutsche,
denen nach den paßrechtlichen Vorschriften
ihres Heimatstaates die Ausstellung eines Reisepasses
zu versagen ist, können auch keine Grenzkarte
und keinen Grenzschein erhalten. Die
oben in Artikel III genannten Personen können
keine Grenzkarte und keinen Grenzschein erhalten,
wenn bei ihnen Umstände vorliegen, die
die Versagung eines Reisepasses an einen Staatsbürger
des Staates, in dem sie wohnen, rechtfertigen
würden.
2. Die ausstellenden Behörden haben die
Grenzkarte einzuziehen, wenn die Voraussetzungen
für ihre Ausstellung nicht mehr vorliegen.
Im Falle des Mißbrauches kann die
Grenzkarte auf Zeit oder für dauernd entzogen
werden. Die Behörde geht hiebei entweder von
sich aus oder auf Antrag der Behörde des Nachbarstaates
vor.
3. Bei schweren oder wiederholten Verstößen
können die beiderseitigen zuständigen Behörden
und Vollzugsbeamten die Grenzkarte auf der
Stelle abnehmen. Die Behörde, die die abgenommene
Grenzkarte ausgestellt hat, ist sofort unter
Angabe der Gründe von der Abnahme zu verständigen.
Artikel X
Personen, denen eine Grenzkarte oder ein
Grenzschein ausgestellt wurde, sind, auch wenn
die Gültigkeit des Dokumentes bereits abgelaufen
ist, von dem Staat, in dem sie das Dokument
erhalten haben, zurückzuübernehmen.
Artikel XI
Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder
auf Grund außergewöhnlicher Umstände kann
die Grenze für den Kleinen Grenzverkehr zeitweilig
gesperrt werden. In solchen Fällen sind
die Grenzbehörden des Nachbarstaates, wenn
möglich, drei Tage bevor diese Maßnahme in
Kraft tritt, zu benachrichtigen.
Artikel XII
Beim Überschreiten der Grenze werden keine
Gebühren erhoben. Den vertragschließenden
Teilen bleibt jedoch unbenommen, für die Ausstellung
der Grenzdokumente angemessene Gebühren
zu erheben.
Artikel XIII
1. Alle anderen auf den Kleinen Grenzverkehr
zwischen Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland bezüglichen Vereinbarungen
sind aufgehoben.
2. Der Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr
wird durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel XIV
1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Abkommens wird durch Notenwechsel vereinbart
werden.
2. Das Abkommen kann von den beiden vertragschließenden
Teilen jederzeit mit einer Frist
von drei Monaten zum Jahresende gekündigt
werden.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Verzeichnis
der zugelassenen Grenzübergangsstellen zwischen Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland
Das vorliegende Abkommen wurde gemäß seinem Artikel XIV durch Notenwechsel zwischen
der österreichischen Vertretung in Bonn und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland
mit 1. Oktober 1954 in Kraft gesetzt.
Durch Notenwechsel vom 18. September 1954 wurde festgestellt, daß die Bestimmung des
Artikels III, Ziffer 2, erster Satz, angesichts der Aufhebung der Sichtvermerkpflicht zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr anzuwenden ist; Grenzkarten
bedürfen demnach nicht mehr der Gegenzeichnung der zuständigen Behörde des Nachbarstaates.
Weiters wurde durch Notenwechsel die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens auch auf das Bundesland Vorarlberg und den Landkreis Schongau mit Wirkung vom
1. Juni 1955 vereinbart.