Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
115_1956 AT

115. Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Bundesrepublik Deutschland,

von dem Wunsche beseelt, den Personenverkehr

in den Grenzzonen zu erleichtern,

haben folgende Vereinbarung getroffen

Artikel I

1. Die Grenzzone im Sinne dieses Abkommens

umfaßt

in Österreich: Die Verwaltungsbezirke Rohrbach,

Schärding, Grieskirchen, Ried, Braunau,

Salzburg-Land, Salzburg, Hallein, St. Johann,

Zell am See sowie jene Teile der Bundesländer

Tirol und Vorarlberg, die nördlich der Linie

Feldkirch, Illtal, Bludenz, Klostertal, Arlbergpaß,

Stanzental, Landeck, Oberinntal, Innsbruck-,

Unterinntal, Wörgl, Brixental, Kitzbühel,

St. Johann i. T., Fieberbrunn, Hochfilzen

gelegen sind, einschließlich der Gemeinden Feldkirch,

Bludenz, Landeck, Innsbruck, Schwaz,

Wörgl und Kitzbühel;

und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

Die Land-(Stadt-)kreise Wolfstein, Wegscheid,

Passau, Griesbach, Pfarrkirchen, Altötting,

Laufen, Berchtesgaden, Bad Reichenhall,

Traunstein, Rosenheim, Bad Aibling, Miesbach,

Bad Tölz, Garmisch-Partenkirchen, Füssen,

Kempten, Sonthofen, Lindau, Tettnang, Überlingen,

Stockach und Konstanz.

2. Nachträgliche Änderungen der Grenzzonen

können von den vertragschließenden Teilen

im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen

werden.

Artikel II

1. Österreichische Staatsbürger und Deutsche,

die seit sechs Monaten ihren ständigen Wohnsitz

in einer der Grenzzonen haben, können

eine Grenzkarte erhalten, die sie zum Betreten

der jenseitigen Grenzzone berechtigt.

2. Ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes

in der Grenzzone können österreichische

Staatsbürger und Deutsche eine Grenzkarte

erhalten, wenn sie unter eine der nachstehenden

Gruppen fallen

a) Personen, die in der Grenzzone Grundbesitz

haben oder bewirtschaften sowie die

in ihrem Haushalt lebenden Personen;

b) Personen, deren Dienste in der gegenüberliegenden

Grenzzone in Anspruch genommen

werden (zum Beispiel Ärzte, Hebammen,

Geistliche);

c) Personen, deren Arbeitsgebiet in der jenseitigen

Grenzzone liegt;

d) Beamte und Angestellte des öffentlichen

Dienstes, deren Dienstbereich sich auf die

Grenzzone erstreckt, sowie deren Familienangehörige.

3. Kinder unter 16 Jahren können in die

Grenzkarte der Eltern eingetragen werden.

Überschreiten sie die Grenze ohne ihre Eltern,

müssen sie die Grenzkarte der Eltern, in der

ihr Name eingetragen ist, mit sich führen. Auf

Antrag des gesetzlichen Vertreters kann für

Kinder unter 16 Jahren eine eigene Grenzkarte

ausgestellt werden.

Artikel III

1. Personen, die weder Österreicher noch

Deutsche sind, können im Einverständnis der

beiderseitigen Ausstellungsbehörden eine Grenzkarte

erhalten, wenn sie seit sechs Monaten ihren

Wohnsitz in der Grenzzone haben und die Notwendigkeit

ihres Grenzübertrittes aus dringlichen

beruflichen oder sonstigen triftigen persönlichen

Gründen nachweisen können.

2. Die Grenzkarte berechtigt die in Absatz 1

genannten Personen erst dann zum Grenzübertritt,

wenn sie von der zuständigen Behörde des

Nachbarstaates gegengezeichnet ist. Die Ausstellungsbehörde

hat in diesen Fällen die Grenzkarte

vor ihrer Aushändigung durch Vermittlung

der Grenzkontrollstellen der Behörde des

Nachbarstaates zur Gegenzeichnung zu übersenden.

Die Gegenzeichnung erfolgt gebührenfrei

und ist, sofern keine Bedenken dagegen bestehen,

innerhalb kürzester Frist vorzunehmen. Die

gegengezeichneten Grenzkarten sowie diejenigen,

deren Gegenzeichnung abgelehnt wird, sind den

Ausstellungsbehörden durch Vermittlung der

Grenzkontrollstellen mit tunlichster Beschleunigung

zurückzusenden.

Artikel IV

Die vertragschließenden Teile werden sich

innerhalb einer Woche nach dem Inkrafttreten

des Abkommens die mit der Ausstellung und

Gegenzeichnung der Grenzkarte betrauten Behörden

mitteilen.

Artikel V

1. An Personen, bei denen die Voraussetzungen

für die Erlangung einer Grenzkarte gemäß

Art. II oder III gegeben sind, die aber weder

eine Grenzkarte noch einen Reisepaß besitzen,

kann ein Grenzschein ausgestellt werden.

2. Der Grenzschein wird mit einer Gültigkeitsdauer

bis zu drei Tagen ausgestellt; er darf

nicht verlängert werden. Er berechtigt den

Inhaber zum Grenzübertritt an allen zugelassenen

Übergangsstellen auf der Hin- und Rückreise.

Artikel VI

1. Die Grenzkarten und Grenzscheine werden

nach dem Muster der Anlage 1 bis 6 ausgestellt.

2. Die Grenzkarte kann für die Höchstdauer

von einem Jahr ausgestellt und dreimal für die

gleiche Dauer verlängert werden.

3. Die Grenzkarte berechtigt ihren Inhaber

zum wiederholten Grenzübertritt an jeder amtlich

zugelassenen Grenzübergangsstelle und zu

einem Aufenthalt jeweils bis zu sieben Tagen

in der Grenzzone des Nachbarstaates ohne besondere

Aufenthaltserlaubnis. Das Verzeichnis

der amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen

ist in Anlage 7 angeschlossen.

4. Soweit es im Interesse der Land- und Forstwirtschaft

erforderlich ist, kann der Grenzübertritt

auch außerhalb der amtlich zugelassenen

Grenzübergangsstellen und der Aufenthalt auf

längere Dauer gestattet werden. Ein entsprechender

Vermerk ist in die Grenzkarte einzutragen.

5. Alle Personen, denen ein amtlicher Lichtbildausweis

ausgestellt werden kann, müssen

diesen, wenn sie die Grenze überschreiten, mit

sich führen.

6. Personen, die im Rahmen dieses Abkommens

die Grenze überschreiten, unterliegen den

am Aufenthaltsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen,

insbesondere den melde-, zoll- und

devisenrechtlichen Vorschriften.

7. Die Grenzkarten der im Zollgrenzbezirk

wohnhaften Personen werden mit dem Zusatz

„Z. G. B." versehen.

Artikel VII

Die Organe des Sicherheits- und Zolldienstes

sowie das Personal der öffentlichen Transportanstalten

und der öffentlichen gemeinnützigen

Betriebe, die die Grenze aus dienstlichen Gründen

zu überschreiten haben, brauchen hiebei

nur eine Dienstbestätigung vorzuweisen, aus der

ihre Stellung und ihre Aufgabe hervorgeht.

Artikel VIII

Sanitätspersonen, Feuerwehrleute, Bergführer

und Rettungsmannschaften können die Grenze

zum Zwecke der Hilfeleistung bei Unglücksfällen

und Notständen, wie Epidemien, Feuersbrünsten

und Naturkatastrophen ohne Grenzdokument

an jeder Stelle überschreiten. Der Aufenthalt

dieser Personen im Nachbarstaat darf

sich nur auf die Dauer der Hilfeleistung erstrecken.

Artikel IX

1. Österreichische Staatsbürger und Deutsche,

denen nach den paßrechtlichen Vorschriften

ihres Heimatstaates die Ausstellung eines Reisepasses

zu versagen ist, können auch keine Grenzkarte

und keinen Grenzschein erhalten. Die

oben in Artikel III genannten Personen können

keine Grenzkarte und keinen Grenzschein erhalten,

wenn bei ihnen Umstände vorliegen, die

die Versagung eines Reisepasses an einen Staatsbürger

des Staates, in dem sie wohnen, rechtfertigen

würden.

2. Die ausstellenden Behörden haben die

Grenzkarte einzuziehen, wenn die Voraussetzungen

für ihre Ausstellung nicht mehr vorliegen.

Im Falle des Mißbrauches kann die

Grenzkarte auf Zeit oder für dauernd entzogen

werden. Die Behörde geht hiebei entweder von

sich aus oder auf Antrag der Behörde des Nachbarstaates

vor.

3. Bei schweren oder wiederholten Verstößen

können die beiderseitigen zuständigen Behörden

und Vollzugsbeamten die Grenzkarte auf der

Stelle abnehmen. Die Behörde, die die abgenommene

Grenzkarte ausgestellt hat, ist sofort unter

Angabe der Gründe von der Abnahme zu verständigen.

Artikel X

Personen, denen eine Grenzkarte oder ein

Grenzschein ausgestellt wurde, sind, auch wenn

die Gültigkeit des Dokumentes bereits abgelaufen

ist, von dem Staat, in dem sie das Dokument

erhalten haben, zurückzuübernehmen.

Artikel XI

Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder

auf Grund außergewöhnlicher Umstände kann

die Grenze für den Kleinen Grenzverkehr zeitweilig

gesperrt werden. In solchen Fällen sind

die Grenzbehörden des Nachbarstaates, wenn

möglich, drei Tage bevor diese Maßnahme in

Kraft tritt, zu benachrichtigen.

Artikel XII

Beim Überschreiten der Grenze werden keine

Gebühren erhoben. Den vertragschließenden

Teilen bleibt jedoch unbenommen, für die Ausstellung

der Grenzdokumente angemessene Gebühren

zu erheben.

Artikel XIII

1. Alle anderen auf den Kleinen Grenzverkehr

zwischen Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland bezüglichen Vereinbarungen

sind aufgehoben.

2. Der Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr

wird durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel XIV

1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Abkommens wird durch Notenwechsel vereinbart

werden.

2. Das Abkommen kann von den beiden vertragschließenden

Teilen jederzeit mit einer Frist

von drei Monaten zum Jahresende gekündigt

werden.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Verzeichnis

der zugelassenen Grenzübergangsstellen zwischen Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland

Das vorliegende Abkommen wurde gemäß seinem Artikel XIV durch Notenwechsel zwischen

der österreichischen Vertretung in Bonn und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland

mit 1. Oktober 1954 in Kraft gesetzt.

Durch Notenwechsel vom 18. September 1954 wurde festgestellt, daß die Bestimmung des

Artikels III, Ziffer 2, erster Satz, angesichts der Aufhebung der Sichtvermerkpflicht zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr anzuwenden ist; Grenzkarten

bedürfen demnach nicht mehr der Gegenzeichnung der zuständigen Behörde des Nachbarstaates.

Weiters wurde durch Notenwechsel die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens auch auf das Bundesland Vorarlberg und den Landkreis Schongau mit Wirkung vom

1. Juni 1955 vereinbart.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →