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115. Verordnung: 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Verordnung: 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Ersten Verstaatlichungs-

Entschädigungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1954, wird verordnet

I. Ausgabe und Ausstattung.

§ 1. (1) Die gemäß § 4 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-

Entschädigungsgesetzes auszugebenden

Bundesschuldverschreibungen führen die

Bezeichnung „4% Bundesschuldverschreibungen

1955".

(2) Die Schuldverschreibungen sind zur Eintragung

in das Bundesschuldbuch gemäß § 2 der

Bundesschuldbuchverordnung vom 13. Juli 1948,

BGBl. Nr. 162, geeignet.

§ 2. Die Schuldverschreibungen lauten auf

einen Nennbetrag von 350 S.

§ 3. Die Schuldverschreibungen werden vom

1. Jänner 1955 an mit 4% für das Jahr im nachhinein

verzinst. Die Zinsen werden am 2. Jänner

und 1. Juli jedes Jahres fällig.

§ 4. Die Schuldverschreibungen haben eine

Laufzeit von zehn Jahren, d. i. bis 31. Dezember

1964, und werden nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen getilgt

a) In den Jahren 1955, 1956 und 1957 erfolgt

die Tilgung in dem Umfang, als gemäß

§ 4 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-

Entschädigungsgesetzes 4% Bundesschuldverschreibungen

1955 zur Entrichtung von

Abgabenschuldigkeiten verwendet werden,

oder durch freihändigen Rückkauf. Eine

Verlosung findet in diesen Jahren nicht

statt.

b) Zum 31. Dezember 1957 wird der Gesamtbetrag

der bis dahin ausgegebenen und der

Gesamtbetrag der bis dahin gemäß lit. a

getilgten Schuldverschreibungen ermittelt.

Der Unterschiedbetrag (Resttilgungs-

Grundbetrag) wird vom Bundesmini-

sterium für Finanzen im Amtsblatt zur

„Wiener Zeitung" bekanntgemacht werden.

c) In den Jahren ab 1958 bis einschließlich

1964 wird der Resttilgungs-Grundbetrag

jährlich zu einem Siebentel folgendermaßen

getilgt

1. durch die Abgabenentrichtungen gemäß

§ 4 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-

Entschädigungsgesetzes oder durch freihändigen

Rückkauf;

2. soweit die jährliche Tilgungsquote (ein

Siebentel des Resttilgungs-Grundbetrages)

das Ausmaß der nach Ziffer 1 erfolgten

Tilgung übersteigt, wird die restliche

Jahrestilgungsquote durch Verlosung ermittelt;

3. soweit die gemäß Ziffer 1 erfolgte

Tilgung die jährliche Tilgungsquote erreicht

oder überschreitet, findet in diesem

Jahre keine Verlosung statt; doch wird der

Überschreitungsbetrag nicht auf die nächstfolgenden

jährlichen Tilgungsquoten angerechnet.

d) Als durch Abgabeentrichtung gemäß § 4

Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes

getilgt gelten Schuldverschreibungen,

über die die Staatsschuldbuchhaltung

und Fachprüfungsstelle I des

Bundesministeriums für Finanzen eine besondere

Mitteilung gemäß § 10 Abs. 1 jeweils

bis zum 30. September der Jahre

1958 bis einschließlich 1964 erhalten hat.

e) Die Verlosungen finden erforderlichenfalls

zwischen dem 15. Oktober und 15. November

der Jahre 1958 bis einschließlich

1964 statt. Das Ergebnis der Verlosungen

wird im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung"

verlautbart. Zum Zwecke der Verlosung

werden die Schuldverschreibungen zu Verlosungseinheiten

(Serien) von je Nominale

350.000 S zusammengefaßt. Jede Serie umfaßt

daher 1000 Schuldverschreibungen zu

Nominale 350 S. Wird gemäß lit. c Ziffer 2

zur Erreichung der jährlichen Tilgungsquote

nur ein Teil einer gezogenen Serie

benötigt, so gelten von dieser Serie in

arithmetischer Reihenfolge die Nummern

als getilgt, die zur Erreichung des fehlenden

Nominalbetrages benötigt werden.

f) Verloste Schuldverschreibungen werden

an dem der Verlosung folgenden 2. Jänner

zur Einlösung zum Nennbetrag fällig. Ihre

Verzinsung endet am 31. Dezember des

Verlosungsjahres.

g) Alle nach dem 31. Dezember 1957 aus

gegebenen und nicht im Resttilgungs-

Grundbetrag (lit. b) enthaltenen Schuldverschreibungen

werden in sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen lit. c bis f

jährlich in dem Ausmaß getilgt, das der

restlichen Laufzeit der Schuldverschreibungen

entspricht.

§ 5. Das Bundesministerium für Finanzen

kann die Schuldverschreibungen jeweils zum

2. Jänner mit dreimonatiger Kündigungsfrist

aufkündigen. Aufkündigungen sowie alle anderen

allgemeinen Mitteilungen über den Dienst dieser

Schuldverschreibungen werden im Amtsblatt zur

„Wiener Zeitung" kundgemacht.

§ 6. Alle Kapital- und Zinsenzahlungen geschehen

abzugsfrei zum Nennwert in gesetzlichen

Zahlungsmitteln bei der Österr. Staatshauptkasse

in Wien. Fällige Zinsen verjähren sechs Jahre,

fällige Kapitalbeträge dreißig Jahre nach Fälligkeit.

§ 7. Die Schuldverschreibungen sind mündelsicher.

II. Verwendung zur Entrichtung von Abgaben.

§ 8. (1) Abgabepflichtige, die 4 % Bundesschuldverschreibungen

1955 nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 4 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-

Entschädigungsgesetzes zur Abgabenentrichtung

verwenden, reichen diese Wertpapiere

oder Buchschuldforderungen (§ 1 Abs. 2)

bei der Staatsschuldbuchhaltung und Fachprüfungsstelle

I des Bundesministerium für Finanzen,

Wien, I., Wollzeile 1, mit dem Antrag (in vierfacher

Ausfertigung) ein, den darauf entfallenden

Kapitalnennbetrag dem für die Abgabenentrichtung

zuständigen Finanzamt zuzurechnen.

(2) Der Antrag auf Zurechnung (Abs. 1) hat

zu enthalten

a) den Namen und die Anschrift des Abgabepflichtigen,

b) die Bezeichnung des Finanzamtes,

c) die Steuernummer des Abgabepflichtigen,

d) die Stücknummern und den Nennbetrag

der Schuldverschreibungen mit Bezeichnung

der Zinsscheine,

e) die unwiderrufliche Erklärung, den Nennbetrag

der Schuldverschreibungen dem

Steuerkonto zurechnen zu lassen,

f) das Datum der Einreichung des Antrages

und

g) die Unterschrift des Abgabepflichtigen.

(3) Mit der Übermittlung des Antrages einschließlich

der Schuldverschreibungen an die

Staatsschuldbuchhaltung kann auch eine Kreditunternehmung

betraut werden.

§ 9. Die Staatsschuldbuchhaltung bestätigt dem

Antragsteller den Eingang des Antrages und der

Schuldverschreibungen auf einer Ausfertigung

des Antrages und leitet den Antrag an das zuständige

Finanzamt weiter.

§ 10. (1) Das Finanzamt prüft den Antrag auf

das Zutreffen der Voraussetzungen im Sinne der

Bestimmungen des § 4 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-

Entschädigungsgesetzes und setzt

den Abgabepflichtigen und die Staatsschuldbuchhaltung,

von der erfolgten Abstattung des zuzurechnenden

Betrages mittels besonderer Mitteilung

in Kenntnis. Im Falle der Zurückweisung

des Erlages oder eines Teiles des Erlages wegen

Überschreitung der Höchstgrenze erfolgt die

Zurückweisung mittels Bescheides.

(2) Als Tag der Abstattung gilt der Tag, an

dem die Staatsschuldbuchhaltung den vom Abgabepflichtigen

erteilten Antrag auf Zurechnung

samt den Schuldverschreibungen erhalten hat.

§ 11. (1) Für eingereichte Schuldverschreibungen

hat die Staatsschuldbuchhaltung nach Eingang

der besonderen Mitteilung (§ 10 Abs. 1) Stückzinsen

bis zum Vortag der Abstattung (§ 10

Abs. 2) zu vergüten.

(2) Schuldverschreibungen, die infolge Überschreitung

der Höchstgrenze (§ 10 Abs. 1) zurückgewiesen

worden sind, werden dem Antragsteller

— bei Rücksendung gegen Ersatz der

Versandkosten — zurückgestellt. Dabei sind in

dem Fall, als von eingereichten Schuldverschreibungen

inzwischen durch Verlosung (§ 4

lit. e) Stücke gezogen worden sind, dem Abgabepflichtigen

in erster Linie gezogene Stücke zurückzustellen.

§ 12. (1) Schuldverschreibungen, die so beschädigt

sind, daß die Prüfung ihrer Echtheit

nicht möglich ist, werden zur Abgabenentrichtung

nicht in Zahlung genommen.

(2) Fehlende Zinsscheine werden zum Nennbetrag

abgezogen.

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