115. Verordnung: 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Ersten Verstaatlichungs-
Entschädigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1954, wird verordnet
I. Ausgabe und Ausstattung.
§ 1. (1) Die gemäß § 4 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-
Entschädigungsgesetzes auszugebenden
Bundesschuldverschreibungen führen die
Bezeichnung „4% Bundesschuldverschreibungen
1955".
(2) Die Schuldverschreibungen sind zur Eintragung
in das Bundesschuldbuch gemäß § 2 der
Bundesschuldbuchverordnung vom 13. Juli 1948,
BGBl. Nr. 162, geeignet.
§ 2. Die Schuldverschreibungen lauten auf
einen Nennbetrag von 350 S.
§ 3. Die Schuldverschreibungen werden vom
1. Jänner 1955 an mit 4% für das Jahr im nachhinein
verzinst. Die Zinsen werden am 2. Jänner
und 1. Juli jedes Jahres fällig.
§ 4. Die Schuldverschreibungen haben eine
Laufzeit von zehn Jahren, d. i. bis 31. Dezember
1964, und werden nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen getilgt
a) In den Jahren 1955, 1956 und 1957 erfolgt
die Tilgung in dem Umfang, als gemäß
§ 4 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-
Entschädigungsgesetzes 4% Bundesschuldverschreibungen
1955 zur Entrichtung von
Abgabenschuldigkeiten verwendet werden,
oder durch freihändigen Rückkauf. Eine
Verlosung findet in diesen Jahren nicht
statt.
b) Zum 31. Dezember 1957 wird der Gesamtbetrag
der bis dahin ausgegebenen und der
Gesamtbetrag der bis dahin gemäß lit. a
getilgten Schuldverschreibungen ermittelt.
Der Unterschiedbetrag (Resttilgungs-
Grundbetrag) wird vom Bundesmini-
sterium für Finanzen im Amtsblatt zur
„Wiener Zeitung" bekanntgemacht werden.
c) In den Jahren ab 1958 bis einschließlich
1964 wird der Resttilgungs-Grundbetrag
jährlich zu einem Siebentel folgendermaßen
getilgt
1. durch die Abgabenentrichtungen gemäß
§ 4 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-
Entschädigungsgesetzes oder durch freihändigen
Rückkauf;
2. soweit die jährliche Tilgungsquote (ein
Siebentel des Resttilgungs-Grundbetrages)
das Ausmaß der nach Ziffer 1 erfolgten
Tilgung übersteigt, wird die restliche
Jahrestilgungsquote durch Verlosung ermittelt;
3. soweit die gemäß Ziffer 1 erfolgte
Tilgung die jährliche Tilgungsquote erreicht
oder überschreitet, findet in diesem
Jahre keine Verlosung statt; doch wird der
Überschreitungsbetrag nicht auf die nächstfolgenden
jährlichen Tilgungsquoten angerechnet.
d) Als durch Abgabeentrichtung gemäß § 4
Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes
getilgt gelten Schuldverschreibungen,
über die die Staatsschuldbuchhaltung
und Fachprüfungsstelle I des
Bundesministeriums für Finanzen eine besondere
Mitteilung gemäß § 10 Abs. 1 jeweils
bis zum 30. September der Jahre
1958 bis einschließlich 1964 erhalten hat.
e) Die Verlosungen finden erforderlichenfalls
zwischen dem 15. Oktober und 15. November
der Jahre 1958 bis einschließlich
1964 statt. Das Ergebnis der Verlosungen
wird im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung"
verlautbart. Zum Zwecke der Verlosung
werden die Schuldverschreibungen zu Verlosungseinheiten
(Serien) von je Nominale
350.000 S zusammengefaßt. Jede Serie umfaßt
daher 1000 Schuldverschreibungen zu
Nominale 350 S. Wird gemäß lit. c Ziffer 2
zur Erreichung der jährlichen Tilgungsquote
nur ein Teil einer gezogenen Serie
benötigt, so gelten von dieser Serie in
arithmetischer Reihenfolge die Nummern
als getilgt, die zur Erreichung des fehlenden
Nominalbetrages benötigt werden.
f) Verloste Schuldverschreibungen werden
an dem der Verlosung folgenden 2. Jänner
zur Einlösung zum Nennbetrag fällig. Ihre
Verzinsung endet am 31. Dezember des
Verlosungsjahres.
g) Alle nach dem 31. Dezember 1957 aus
gegebenen und nicht im Resttilgungs-
Grundbetrag (lit. b) enthaltenen Schuldverschreibungen
werden in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen lit. c bis f
jährlich in dem Ausmaß getilgt, das der
restlichen Laufzeit der Schuldverschreibungen
entspricht.
§ 5. Das Bundesministerium für Finanzen
kann die Schuldverschreibungen jeweils zum
2. Jänner mit dreimonatiger Kündigungsfrist
aufkündigen. Aufkündigungen sowie alle anderen
allgemeinen Mitteilungen über den Dienst dieser
Schuldverschreibungen werden im Amtsblatt zur
„Wiener Zeitung" kundgemacht.
§ 6. Alle Kapital- und Zinsenzahlungen geschehen
abzugsfrei zum Nennwert in gesetzlichen
Zahlungsmitteln bei der Österr. Staatshauptkasse
in Wien. Fällige Zinsen verjähren sechs Jahre,
fällige Kapitalbeträge dreißig Jahre nach Fälligkeit.
§ 7. Die Schuldverschreibungen sind mündelsicher.
II. Verwendung zur Entrichtung von Abgaben.
§ 8. (1) Abgabepflichtige, die 4 % Bundesschuldverschreibungen
1955 nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 4 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-
Entschädigungsgesetzes zur Abgabenentrichtung
verwenden, reichen diese Wertpapiere
oder Buchschuldforderungen (§ 1 Abs. 2)
bei der Staatsschuldbuchhaltung und Fachprüfungsstelle
I des Bundesministerium für Finanzen,
Wien, I., Wollzeile 1, mit dem Antrag (in vierfacher
Ausfertigung) ein, den darauf entfallenden
Kapitalnennbetrag dem für die Abgabenentrichtung
zuständigen Finanzamt zuzurechnen.
(2) Der Antrag auf Zurechnung (Abs. 1) hat
zu enthalten
a) den Namen und die Anschrift des Abgabepflichtigen,
b) die Bezeichnung des Finanzamtes,
c) die Steuernummer des Abgabepflichtigen,
d) die Stücknummern und den Nennbetrag
der Schuldverschreibungen mit Bezeichnung
der Zinsscheine,
e) die unwiderrufliche Erklärung, den Nennbetrag
der Schuldverschreibungen dem
Steuerkonto zurechnen zu lassen,
f) das Datum der Einreichung des Antrages
und
g) die Unterschrift des Abgabepflichtigen.
(3) Mit der Übermittlung des Antrages einschließlich
der Schuldverschreibungen an die
Staatsschuldbuchhaltung kann auch eine Kreditunternehmung
betraut werden.
§ 9. Die Staatsschuldbuchhaltung bestätigt dem
Antragsteller den Eingang des Antrages und der
Schuldverschreibungen auf einer Ausfertigung
des Antrages und leitet den Antrag an das zuständige
Finanzamt weiter.
§ 10. (1) Das Finanzamt prüft den Antrag auf
das Zutreffen der Voraussetzungen im Sinne der
Bestimmungen des § 4 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-
Entschädigungsgesetzes und setzt
den Abgabepflichtigen und die Staatsschuldbuchhaltung,
von der erfolgten Abstattung des zuzurechnenden
Betrages mittels besonderer Mitteilung
in Kenntnis. Im Falle der Zurückweisung
des Erlages oder eines Teiles des Erlages wegen
Überschreitung der Höchstgrenze erfolgt die
Zurückweisung mittels Bescheides.
(2) Als Tag der Abstattung gilt der Tag, an
dem die Staatsschuldbuchhaltung den vom Abgabepflichtigen
erteilten Antrag auf Zurechnung
samt den Schuldverschreibungen erhalten hat.
§ 11. (1) Für eingereichte Schuldverschreibungen
hat die Staatsschuldbuchhaltung nach Eingang
der besonderen Mitteilung (§ 10 Abs. 1) Stückzinsen
bis zum Vortag der Abstattung (§ 10
Abs. 2) zu vergüten.
(2) Schuldverschreibungen, die infolge Überschreitung
der Höchstgrenze (§ 10 Abs. 1) zurückgewiesen
worden sind, werden dem Antragsteller
— bei Rücksendung gegen Ersatz der
Versandkosten — zurückgestellt. Dabei sind in
dem Fall, als von eingereichten Schuldverschreibungen
inzwischen durch Verlosung (§ 4
lit. e) Stücke gezogen worden sind, dem Abgabepflichtigen
in erster Linie gezogene Stücke zurückzustellen.
§ 12. (1) Schuldverschreibungen, die so beschädigt
sind, daß die Prüfung ihrer Echtheit
nicht möglich ist, werden zur Abgabenentrichtung
nicht in Zahlung genommen.
(2) Fehlende Zinsscheine werden zum Nennbetrag
abgezogen.