115_1954
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115. Verordnung: Abänderung der Liste der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände (Ausschlußliste).
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 115. Verordnung: Abänderung der Liste der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände (Ausschlußliste).
1954_115_0 115. Verordnung: Abänderung der Liste der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände (Ausschlußliste).
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Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung des Art. VIII Abs. 1
Z. 10 des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl.
Nr: 191, und des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 25. Mai
1954 wird verordnet
§ 1. In der Anlage A zur Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen vom 17. Juli
1952, BGBl. Nr. 149, womit die von der Ausfuhrvergütung
ausgeschlossenen Gegenstände bestimmt
werden, entfällt die Position
„Zolltarif-Nr. aus 365 a und b Roheisen mit
Ausnahme von Holzkohlenroheisen".
§ 2. Diese Verordnung ist auf vergütungsfähige
Vorgänge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung bewirkt werden.