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115_1954 AT

115. Verordnung: Abänderung der Liste der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände (Ausschlußliste).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Verordnung: Abänderung der Liste der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände (Ausschlußliste).

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes

in der Fassung des Art. VIII Abs. 1

Z. 10 des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl.

Nr: 191, und des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 25. Mai

1954 wird verordnet

§ 1. In der Anlage A zur Verordnung des

Bundesministeriums für Finanzen vom 17. Juli

1952, BGBl. Nr. 149, womit die von der Ausfuhrvergütung

ausgeschlossenen Gegenstände bestimmt

werden, entfällt die Position

„Zolltarif-Nr. aus 365 a und b Roheisen mit

Ausnahme von Holzkohlenroheisen".

§ 2. Diese Verordnung ist auf vergütungsfähige

Vorgänge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung bewirkt werden.

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