115. Bundesgesetz: Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Altersunterstützungsfonds.
Jede Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
(im folgenden Kammer genannt) hat in
ihrem selbständigen Wirkungsbereich (§ 4 HKG.,
BGBl. Nr. 182/1946) einen Altersunterstützungsfonds
zugunsten ihrer (ehemaligen) Mitglieder
und deren Hinterbliebenen zu errichten. Dem
Altersunterstützungsfonds kommt Rechtspersönlichkeit
zu. Seine Gebarung unterliegt der
Kontrolle des Kontrollausschusses der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft.
§ 2. Zweck des Altersunterstützungsfonds.
Der Fonds hat den Zweck, alten oder dauernd
arbeitsunfähigen ehemaligen Kammermitgliedern
oder ehemaligen persönlich haftenden Gesellschaftern,
die an der Geschäftsführung einer
kammerzugehörigen Gesellschaft beteiligt waren,
sowie bestimmten Hinterbliebenen solcher Personen
Geldunterstützungen zu gewähren, soferne
die in diesem Gesetz angeführten Voraussetzungen
zutreffen.
§ 3. Geschäftsführung des Altersunterstützungsfonds.
(1) Die Geschäftsführung des Altersunterstützungsfonds
obliegt einem Verwaltungsausschuß,
der aus mindestens fünf und höchstens
neun Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern
besteht. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder)
werden vom Vorstand der Kammer bestellt,
wobei jenen Minderheitsgruppen, die als
einheitliche Wählergruppen an den Kammerwahlen
beteiligt waren und in der Vollversammlung
vertreten sind, eine Vertretung im Verhältnis
zur erzielten Stimmenzahl, wenigstens
aber ein Mitglied, einzuräumen ist.
(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Der Verwaltungsausschuß hat der Vollversammlung
einmal jährlich einen schriftlichen Bericht
über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
(4) Als Geschäftsstelle des Verwaltungsausschusses
fungiert das Kammeramt.
§ 4. Aufgaben des Verwaltungsausschusses.
Der Verwaltungsausschuß entscheidet über die
Anträge auf Gewährung einer Altersunterstützung
sowie über die Einstellung, die Kürzung
oder den Widerruf der zuerkannten Altersunterstützung.
Er setzt in strittigen Fällen die Beitragshöhe
(§ 12 Abs. 3) fest und entscheidet
über Anträge gemäß § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.
Er kann ferner in besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen den Beitrag zum
Altersunterstützungsfonds auf Antrag ermäßigen
oder erlassen.
§ 5. Voraussetzungen für die Gewährung
von Altersunterstützungen.
(1) a) Die Altersunterstützung ist Personen zu
gewähren, deren Berufsvertretung in den
Aufgabenbereich der Kammern fällt und
die
1. ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland
haben,
2. das 65. Lebensjahr vollendet haben,
3. innerhalb der letzten 25 Jahre vor
Einbringung des Unterstützungsantrages
mindestens 15 Jahre Mitglied einer innerhalb
des Bundesgebietes bestehenden oder
bestandenen gesetzlichen Interessenvertretung
der gewerblichen Wirtschaft waren beziehungsweise
während des gleichen Zeitraumes
als persönlich haftende Gesellschafter
kraft Gesellschaftsvertrages an der Geschäftsführung
einer Gesellschaft beteiligt
waren, soferne die Mitgliedschaft der Gesellschaft
zu einer innerhalb des Bundesgebietes
bestehenden oder bestandenen gesetzlichen
Interessenvertretung der gewerblichen
Wirtschaft gegeben war und deren
Mitgliedschaft (Gesellschaftsverhältnis) nicht
vor dem 1. Jänner 1950 erloschen ist,
4. ihren Lebensunterhalt während dieser
Zeit vorwiegend aus dem Ertrag ihrer
kammerpflichtigen Tätigkeit bestritten
haben,
5. unterstützungsbedürftig sind,
6. ihre Gewerbeberechtigung zurücklegen
oder ihren sonstigen, die Kammermitgliedschaft
begründenden Berechtigungen entsagen.
b) Die Altersunterstützung ist weiters Witwen
von Personen zu gewähren, deren Berufsvertretung
in den Aufgabenbereich der
Kammern gefallen wäre und auf welche die
Voraussetzungen 1, 3 und 4 zutreffen würden,
sofern ihre Ehe mindestens 10 Jahre
gedauert hat und nicht aus dem alleinigen
oder überwiegenden Verschulden der
Witwe geschieden wurde, sie selbst das
60. Lebensjahr vollendet haben und die
Voraussetzungen der lit. a, Ziffern 1, 5
und 6 erfüllen.
(2) Unterstützungsbedürftig im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Personen, deren Einkommen
in Berücksichtigung der ihnen zukommenden
Nutzungen oder sonstigen wirtschaftlichen Begünstigungen,
wie freie Wohnung, freie Verpflegung
und dergleichen, 550 S im Monat, im
Falle des Bestehens einer gesetzlichen Sorgepflicht
750 S im Monat, nicht erreicht und die nicht
über ein solches Vermögen verfügen, dessen Veräußerung
zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes
ihnen zugemutet werden kann. Unter
den gleichen Voraussetzungen sind Witwen
(Abs. 1 lit b) unterstützungsbedürftig, wenn ihr
Einkommen 350 S im Monat, bei Bestehen einer
gesetzlichen Sorgepflicht 450 S im Monat, nicht
erreicht.
(3) Die Altersunterstützung ist im Falle der
vertrauensärztlich nachgewiesenen völligen und
dauernden Arbeitsunfähigkeit bei Vorliegen einer
mindestens 15jährigen Kammermitgliedschaft
(Abs. 1 lit. a Z. 3) und der sonstigen Voraussetzungen
ohne Rücksicht auf das Lebensalter zu
gewähren.
(t) Auf Altersunterstützung haben Hausgewerbetreibende,
welche gemäß § 12 Abs. 1 von
der Beitragspflicht befreit wurden, keinen Anspruch.
(5) Die Dauer der Kriegsdienstleistung, der
politischen Haft oder der Emigration ist auf die
Dauer der Mitgliedschaft zur Kammer (Abs. 1
lit. a Z. 3) anzurechnen, wenn die Kammerzugehörigkeit
unmittelbar vor der Einberufung zur
Kriegsdienstleistung beziehungsweise vor der
politischen Haft oder Emigration gegeben war.
Bei Witwen(fort)betrieb wird die Kammerzugehörigkeit
des verstorbenen Kammermitgliedes
angerechnet.
(6) Personen, die ihre Gewerbeberechtigung
zum Zwecke der Erlangung einer Altersunterstützung
zurückgelegt haben, sind von der Bezahlung
einer Einverleibungsgebühr befreit, wenn
sie ihr Gewerbe neuerlich betreiben wollen.
§ 6. Ordentliche Leistungen.
(1) Personen, auf welche die in § 5 Abs. 1 lit. a
angeführten Voraussetzungen zutreffen, ist die
Altersunterstützung in einem solchen Ausmaß zu
gewähren, daß ihr Einkommen unter Berücksichtigung
sonstiger Einkünfte, insbesondere der
Leistungen der öffentlichen Fürsorge, 550 S
monatlich beträgt. Wenn dem Anspruchsberechtigten
die gesetzliche Sorgepflicht für mindestens
eine Person obliegt, erhöht sich die Unterstützungsgrenze
auf 750 S monatlich.
(2) Witwen (§ 5 Abs. 1 lit. b) ist die Altersunterstützung
in einem solchen Ausmaß zu gewähren,
daß ihr Monatseinkommen 350 S, bei
Bestehen einer gesetzlichen Sorgepflicht 450 S,
beträgt; die Unterstützung ist im Falle der
Wiederverehelichung einzustellen.
(3) Arbeitsunfähigen (§ 5 Abs. 3) ist die Altersunterstützung
in sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des Abs. 1 und 2 zu gewähren.
(4) Bei der Bemessung der Altersunterstützung
ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse von
Personen, die dem Anspruchsberechtigten gegenüber
unterhaltsverpflichtet sind, nach billigem
Ermessen Bedacht zu nehmen.
§ 7. Außerordentliche Leistungen.
Außer den in § 6 festgelegten Unterstützungen
können die Kammern außerordentliche
Altersunterstützungen auf Grund von Rahmenbestimmungen
gewähren, die vom Kammertag
der Bundeskammer zu beschließen sind. Die
Rahmenbestimmungen können von den Vollversammlungen
der Landeskammern unter Bedachtnahme
auf die Landeserfordernisse ergänzt werden.
Außerordentliche Unterstützungen können
einmalig oder laufend gegeben werden, jedoch
dürfen laufende Unterstützungen über die in § 6
festgelegten Sätze nicht hinausgehen. Laufende
Unterstützungen dürfen überdies nur gegen
jederzeitigen Widerruf gewährt werden.
§ 8. Beginn und Erlöschen des Anspruches
auf Altersunterstützung.
(1) Die Altersunterstützung wird nur auf Antrag
gewährt. Anträge sind bei den von der zuständigen
Kammer namhaft gemachten Stellen
einzubringen. Zuständig ist jene Kammer, in
deren Bereich der Stammbetrieb des Antragstellers
zuletzt gelegen ist.
(2) Die Einreichungsstellen der Kammern haben
eingehende Altersunterstützungsanträge unverzüglich,
längstens aber binnen sechs Wochen, dem
Verwaltungsausschuß vorzulegen.
(3) Der Anspruch auf Altersunterstützung erwächst
mit Beginn des dem Tage des Einlangens
des ordnungsgemäß belegten Ansuchens folgenden
Monats. Er erlischt in dem Zeitpunkt, in
welchem die in § 5 festgelegten Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind.
(4) Der Unterstützungsempfänger ist verpflichtet,
jede Änderung in seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen der Kammer unverzüglich
anzuzeigen. Die Unterstützung ist einzustellen
beziehungsweise zu kürzen, wenn die für ihre
Zuerkennung maßgebenden Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind oder eine Änderung
erfahren haben.
(5) Ergibt sich nachträglich, daß eine Unterstützung
infolge eines wesentlichen Irrtums über
die tatsächlichen Verhältnisse, infolge eines offenkundigen
Versehens oder infolge bewußt unrichtiger
Angaben zuerkannt wurde, so ist die
Unterstützung einzustellen, zu kürzen oder zu
widerrufen. In Härtefällen kann von einer Rückforderung
unberechtigt erhaltener Unterstützungen
Abstand genommen werden.
§ 9. Verfahren im Rahmen der
Selbstverwaltung.
(1) Gegen Entscheidungen des Verwaltungsausschusses
kann binnen vier Wochen bei
sonstiger Rechtskraft dieser Entscheidung bei der
Landeskammer Einspruch erhoben werden. Über
Einsprüche entscheidet der Einspruchsausschuß
innerhalb von längstens sechs Monaten. Nicht
fristgerecht eingebrachte Einsprüche sind vom
Einspruchsausschuß zurückzuweisen.
(2) Der Einspruchsausschuß besteht aus acht
bis zehn Mitgliedern und ebenso vielen. Ersatzmitgliedern.
Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1,2
und 4 gelten sinngemäß.
§ 10. Anrufung des Gerichtes.
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Zustellung
der Sachentscheidung des Einspruchsausschusses
kann der Unterstützungswerber die Entscheidung
des Handelsgerichtes Wien beantragen. Mit
diesem Antrag können nur Ansprüche gemäß
§§ 5, 6, 8 Abs. 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes
geltend gemacht werden. Mit der Einbringung
des Antrages beim Handelsgericht Wien tritt die
Entscheidung des Einspruchsausschusses außer
Kraft.
(2) Das Handelsgericht Wien entscheidet in
einem Senat, der aus einem Richter als Vorsitzenden
(Stellvertreter) und zwei Beisitzern
besteht. Die Beisitzer werden aus dem Kreis der
beim Handelsgericht Wien bestellten fachmännischen
Laienrichter berufen.
(3) Das Handelsgericht Wien entscheidet im
Verfahren außer Streitsachen. Seine Entscheidung
ist endgültig. Eine Verweisung auf den
ordentlichen Rechtsweg findet nicht statt. Die
Fonds werden durch die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft vertreten.
§ 11. Aufbringung der Mittel.
Die Mittel des Altersunterstützungsfonds der
Kammer werden aufgebracht
1. durch Beiträge der Kammermitglieder,
2. durch einen jährlich von der Vollversammlung
zu beschließenden Zuschuß der Kammer im
Ausmaß von mindestens 2% und höchstens
10% der Gewerbesteuermeßbetragssumme im
Kammerbereich.
§ 12. Beiträge der Kammermitglieder.
(1) Zum Altersunterstützungsfonds sind alle
Kammermitglieder beitragspflichtig, soweit sie
physische Personen sind. Auf Antrag können
invalidenversicherungspflichtige Hausgewerbetreibende
im Sinne des Heimarbeitergesetzes von
der Beitragsleistung ausgenommen werden. Beitragspflichtig
sind ferner die kammerzugehörigen
offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
hinsichtlich eines jeden mit der Geschäftsführung
betrauten persönlich haftenden
Gesellschafters.
(2) Jede beitragspflichtige Person kann nur einmal
zur Beitragszahlung herangezogen werden.
Dasselbe gilt für die im Abs. 1 genannten Gesellschaften
hinsichtlich der persönlich haftenden
Gesellschafter. Werden einer und derselben Person
für dasselbe Jahr mehrmals Beiträge vorgeschrieben,
so erlöschen bei Nachweis der Beitragsleistung
an eine Kammer, in deren Bereich
ein Stammbetrieb gelegen ist, alle übrigen Beitragsverpflichtungen
für diese Person. Im Streitfalle
entscheidet die Bundeskammer, welcher
Kammer der Beitrag zufällt.
(3) Der Beitrag zur Altersunterstützung ist ein
Jahresbeitrag. Er ist von der Vollversammlung
der Kammer im Rahmen von 180 S bis 360 S zu
beschließen und von der Kammer vorzuschreiben.
(4) Der Beitrag ist drei Monate nach Zustellung
der Vorschreibung fällig.
(5) Auf die Beiträge zur Altersunterstützung
finden hinsichtlich der Einbringung im Verwaltungswege
und der Verjährung die für Grundumlagen
nach dem Handelskammergesetz geltenden
Bestimmungen Anwendung.
(6) Weist der Beitragspflichtige vor Fälligkeit
des Beitrages bei den von der Kammer bekanntgegebenen
Stellen nach, daß sein Jahreseinkommen
geringer als 18.000 S ist, ermäßigt sich der
vorgeschriebene Beitrag um 25%, weist er nach,
daß sein Jahreseinkommen geringer als 12.000 S
ist, ermäßigt sich der vorgeschriebene Beitrag um
50%. Wird der Nachweis nicht erbracht oder
wird er nicht vor Fälligkeit erbracht, ist der vorgeschriebene
Beitrag zu leisten.
§ 13. Rahmenbestimmungen der
Bundeskammer; Richtlinien der
Landeskammern; Geschäftsordnung.
(1) Zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
sind von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft Rahmenbestimmungen zu erlassen.
Die Rahmenbestimmungen haben in Ausführung
des § 5 Abs. 2 und § 6 festzulegen, welche Einkommen
und sonstige wirtschaftliche Begünstigungen
überhaupt und in welchem Ausmaß sie
auf den Unterstützungsbetrag anrechenbar sind.
Ferner haben die Rahmenbestimmungen zu umschreiben,
mit welchen Urkunden der Nachweis
der Unterstützungsbedürftigkeit und der Nachweis
der Höhe des Jahreseinkommens zu erbringen
ist. Weiters ist in den Rahmenbestimmungen
die Gewährung von außerordentlichen
Unterstützungen näher zu regeln. Im übrigen
hat die Bundeskammer in den Rahmenbestimmungen
alle Vorkehrungen zu treffen, die zur
ordnungsgemäßen Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderlich erscheinen.
(2) Nach Maßgabe der Rahmenbestimmungen
der Bundeskammer hat jede Landeskammer für
ihren Bereich Richtlinien zu erlassen. Bei Erstellung
der Richtlinien ist auf die Landesverhältnisse
Bedacht zu nehmen.
(3) Die Rahmenbestimmungen der Bundeskammer
und die Richtlinien der Landeskammern
sind zu verlautbaren.
(4) Für die Geschäftsführung der Verwaltungsausschüsse
und der Einspruchsausschüsse erläßt
die Bundeskammer Rahmengeschäftsordnungen,
die durch die Landeskammern ergänzt werden
können.
§ 14. Gebühren- und Abgabenbefreiung;
steuerliche Behandlung.
(1) Die Leistungen zum Altersunterstützungsfonds
unterliegen nicht der Versicherungssteuer.
Die Beiträge der Kammermitglieder stellen für
diese Betriebsausgaben im steuerlichen Sinne dar.
(2) Anträge und Einsprüche sowie alle Ausfertigungen
in Altersunterstützungsangelegenheiten
sind von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(3) Im Verfahren nach § 10 werden Gerichtsgebühren
nicht erhoben.
§ 15. Verhältnis zur öffentlichen
Fürsorge.
Die Fürsorgebehörden sind verpflichtet, den
Kammern bei Durchführung der Altersunterstützung
Auskünfte zu geben, Hilfe zu leisten
und die Verwaltungsausschüsse in ihrer Tätigkeit
zu unterstützen.
§ 16. Übergangsbestimmungen.
(1) Die seit 1. Jänner 1952 bei den Kammern
bestehende Altersunterstützungseinrichtung wird
unter Aufrechterhaltung der Forderungen auf
Beitragsleistungen in die Unterstützungseinrichtung
nach diesem Bundesgesetz übergeleitet. Die
seit 1. Jänner 1952 von den Kammern erlassenen
Beitragsvorschreibungen gelten als Beitragsvorschreibungen
im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die von der bestehenden Altersunterstützungseinrichtung
bewilligten laufenden
Altersunterstützungen sind bei Vorliegen der
Voraussetzungen (§ 5) bis längstens 1. Jänner
1954 in Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
umzuwandeln.
(3) Den Beitragspflichtigen ist nachträglich die
Möglichkeit zu geben, innerhalb einer von den
Kammern zu bestimmenden Frist zum Zwecke
der Beitragsermäßigung den Nachweis gemäß § 12
Abs. 6 dieses Bundesgesetzes zu erbringen. Wird
der Nachweis erbracht, sind allfällige Mehrleistungen
während der Jahre 1952 und 1953
für die kommenden Jahre gutzuschreiben; allfällige
Rückstände sind nachträglich einzuheben.
(4) Die von den Landeskammern gemäß Abs. 3
zu bestimmende Frist darf sechs Wochen nicht
unterschreiten.
§ 17. Weiterversicherung bei
Meisterkrankenkassen.
Die vor Zurücklegung der Gewerbeberechtigung
bei Meisterkrankenkassen versicherten
Unterstützungsempfänger bleiben gegen Entrichtung
des Mindestbeitrages weiterhin bei den
Meisterkrankenkassen versichert. Die Versicherungsbeiträge
sind von der Altersunterstützung
einzubehalten und durch die Kammern den Versicherungsträgern
zu überweisen.
§ 18. Verhältnis zu zukünftigen
Versicherungsträgern.
Tritt an Stelle dieses Bundesgesetzes eine gesetzliche
Regelung über die Altersversicherung
der selbständig Erwerbstätigen der gewerblichen
Wirtschaft in Wirksamkeit, so sind die am Tage
des Inkrafttretens dieser gesetzlichen Regelung
vorhandenen Mittel der Altersunterstützungseinrichtung
den Trägern dieser Versicherungseinrichtung
zu übergeben. Beitragszeiten, die
durch Beiträge nach diesem Bundesgesetz gedeckt
sind, sind in diesen gesetzlichen Versicherungen
als Versicherungszeiten entsprechend anzurechnen.
§ 19. Schlußbestimmungen.
(1) Der Kontrollausschuß der Bundeskammer
hat Berichte über die Gebarung der Altersunterstützungsfonds
im Wege des Präsidiums der
Bundeskammer dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung vorzulegen. Die Kammern
haben dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
die Rechnungsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse
der Altersunterstützungsfonds
im Wege der Bundeskammer vorzulegen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der §§ 10, 14 Abs. 3 das Bundesministerium
für Justiz, im übrigen das Bundesministerium
für soziale Verwaltung, betraut.