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115_1953 AT

115. Bundesgesetz: Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Bundesgesetz: Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Altersunterstützungsfonds.

Jede Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

(im folgenden Kammer genannt) hat in

ihrem selbständigen Wirkungsbereich (§ 4 HKG.,

BGBl. Nr. 182/1946) einen Altersunterstützungsfonds

zugunsten ihrer (ehemaligen) Mitglieder

und deren Hinterbliebenen zu errichten. Dem

Altersunterstützungsfonds kommt Rechtspersönlichkeit

zu. Seine Gebarung unterliegt der

Kontrolle des Kontrollausschusses der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft.

§ 2. Zweck des Altersunterstützungsfonds.

Der Fonds hat den Zweck, alten oder dauernd

arbeitsunfähigen ehemaligen Kammermitgliedern

oder ehemaligen persönlich haftenden Gesellschaftern,

die an der Geschäftsführung einer

kammerzugehörigen Gesellschaft beteiligt waren,

sowie bestimmten Hinterbliebenen solcher Personen

Geldunterstützungen zu gewähren, soferne

die in diesem Gesetz angeführten Voraussetzungen

zutreffen.

§ 3. Geschäftsführung des Altersunterstützungsfonds.

(1) Die Geschäftsführung des Altersunterstützungsfonds

obliegt einem Verwaltungsausschuß,

der aus mindestens fünf und höchstens

neun Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern

besteht. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder)

werden vom Vorstand der Kammer bestellt,

wobei jenen Minderheitsgruppen, die als

einheitliche Wählergruppen an den Kammerwahlen

beteiligt waren und in der Vollversammlung

vertreten sind, eine Vertretung im Verhältnis

zur erzielten Stimmenzahl, wenigstens

aber ein Mitglied, einzuräumen ist.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses

werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) Der Verwaltungsausschuß hat der Vollversammlung

einmal jährlich einen schriftlichen Bericht

über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

(4) Als Geschäftsstelle des Verwaltungsausschusses

fungiert das Kammeramt.

§ 4. Aufgaben des Verwaltungsausschusses.

Der Verwaltungsausschuß entscheidet über die

Anträge auf Gewährung einer Altersunterstützung

sowie über die Einstellung, die Kürzung

oder den Widerruf der zuerkannten Altersunterstützung.

Er setzt in strittigen Fällen die Beitragshöhe

(§ 12 Abs. 3) fest und entscheidet

über Anträge gemäß § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.

Er kann ferner in besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen den Beitrag zum

Altersunterstützungsfonds auf Antrag ermäßigen

oder erlassen.

§ 5. Voraussetzungen für die Gewährung

von Altersunterstützungen.

(1) a) Die Altersunterstützung ist Personen zu

gewähren, deren Berufsvertretung in den

Aufgabenbereich der Kammern fällt und

die

1. ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland

haben,

2. das 65. Lebensjahr vollendet haben,

3. innerhalb der letzten 25 Jahre vor

Einbringung des Unterstützungsantrages

mindestens 15 Jahre Mitglied einer innerhalb

des Bundesgebietes bestehenden oder

bestandenen gesetzlichen Interessenvertretung

der gewerblichen Wirtschaft waren beziehungsweise

während des gleichen Zeitraumes

als persönlich haftende Gesellschafter

kraft Gesellschaftsvertrages an der Geschäftsführung

einer Gesellschaft beteiligt

waren, soferne die Mitgliedschaft der Gesellschaft

zu einer innerhalb des Bundesgebietes

bestehenden oder bestandenen gesetzlichen

Interessenvertretung der gewerblichen

Wirtschaft gegeben war und deren

Mitgliedschaft (Gesellschaftsverhältnis) nicht

vor dem 1. Jänner 1950 erloschen ist,

4. ihren Lebensunterhalt während dieser

Zeit vorwiegend aus dem Ertrag ihrer

kammerpflichtigen Tätigkeit bestritten

haben,

5. unterstützungsbedürftig sind,

6. ihre Gewerbeberechtigung zurücklegen

oder ihren sonstigen, die Kammermitgliedschaft

begründenden Berechtigungen entsagen.

b) Die Altersunterstützung ist weiters Witwen

von Personen zu gewähren, deren Berufsvertretung

in den Aufgabenbereich der

Kammern gefallen wäre und auf welche die

Voraussetzungen 1, 3 und 4 zutreffen würden,

sofern ihre Ehe mindestens 10 Jahre

gedauert hat und nicht aus dem alleinigen

oder überwiegenden Verschulden der

Witwe geschieden wurde, sie selbst das

60. Lebensjahr vollendet haben und die

Voraussetzungen der lit. a, Ziffern 1, 5

und 6 erfüllen.

(2) Unterstützungsbedürftig im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind Personen, deren Einkommen

in Berücksichtigung der ihnen zukommenden

Nutzungen oder sonstigen wirtschaftlichen Begünstigungen,

wie freie Wohnung, freie Verpflegung

und dergleichen, 550 S im Monat, im

Falle des Bestehens einer gesetzlichen Sorgepflicht

750 S im Monat, nicht erreicht und die nicht

über ein solches Vermögen verfügen, dessen Veräußerung

zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes

ihnen zugemutet werden kann. Unter

den gleichen Voraussetzungen sind Witwen

(Abs. 1 lit b) unterstützungsbedürftig, wenn ihr

Einkommen 350 S im Monat, bei Bestehen einer

gesetzlichen Sorgepflicht 450 S im Monat, nicht

erreicht.

(3) Die Altersunterstützung ist im Falle der

vertrauensärztlich nachgewiesenen völligen und

dauernden Arbeitsunfähigkeit bei Vorliegen einer

mindestens 15jährigen Kammermitgliedschaft

(Abs. 1 lit. a Z. 3) und der sonstigen Voraussetzungen

ohne Rücksicht auf das Lebensalter zu

gewähren.

(t) Auf Altersunterstützung haben Hausgewerbetreibende,

welche gemäß § 12 Abs. 1 von

der Beitragspflicht befreit wurden, keinen Anspruch.

(5) Die Dauer der Kriegsdienstleistung, der

politischen Haft oder der Emigration ist auf die

Dauer der Mitgliedschaft zur Kammer (Abs. 1

lit. a Z. 3) anzurechnen, wenn die Kammerzugehörigkeit

unmittelbar vor der Einberufung zur

Kriegsdienstleistung beziehungsweise vor der

politischen Haft oder Emigration gegeben war.

Bei Witwen(fort)betrieb wird die Kammerzugehörigkeit

des verstorbenen Kammermitgliedes

angerechnet.

(6) Personen, die ihre Gewerbeberechtigung

zum Zwecke der Erlangung einer Altersunterstützung

zurückgelegt haben, sind von der Bezahlung

einer Einverleibungsgebühr befreit, wenn

sie ihr Gewerbe neuerlich betreiben wollen.

§ 6. Ordentliche Leistungen.

(1) Personen, auf welche die in § 5 Abs. 1 lit. a

angeführten Voraussetzungen zutreffen, ist die

Altersunterstützung in einem solchen Ausmaß zu

gewähren, daß ihr Einkommen unter Berücksichtigung

sonstiger Einkünfte, insbesondere der

Leistungen der öffentlichen Fürsorge, 550 S

monatlich beträgt. Wenn dem Anspruchsberechtigten

die gesetzliche Sorgepflicht für mindestens

eine Person obliegt, erhöht sich die Unterstützungsgrenze

auf 750 S monatlich.

(2) Witwen (§ 5 Abs. 1 lit. b) ist die Altersunterstützung

in einem solchen Ausmaß zu gewähren,

daß ihr Monatseinkommen 350 S, bei

Bestehen einer gesetzlichen Sorgepflicht 450 S,

beträgt; die Unterstützung ist im Falle der

Wiederverehelichung einzustellen.

(3) Arbeitsunfähigen (§ 5 Abs. 3) ist die Altersunterstützung

in sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen des Abs. 1 und 2 zu gewähren.

(4) Bei der Bemessung der Altersunterstützung

ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse von

Personen, die dem Anspruchsberechtigten gegenüber

unterhaltsverpflichtet sind, nach billigem

Ermessen Bedacht zu nehmen.

§ 7. Außerordentliche Leistungen.

Außer den in § 6 festgelegten Unterstützungen

können die Kammern außerordentliche

Altersunterstützungen auf Grund von Rahmenbestimmungen

gewähren, die vom Kammertag

der Bundeskammer zu beschließen sind. Die

Rahmenbestimmungen können von den Vollversammlungen

der Landeskammern unter Bedachtnahme

auf die Landeserfordernisse ergänzt werden.

Außerordentliche Unterstützungen können

einmalig oder laufend gegeben werden, jedoch

dürfen laufende Unterstützungen über die in § 6

festgelegten Sätze nicht hinausgehen. Laufende

Unterstützungen dürfen überdies nur gegen

jederzeitigen Widerruf gewährt werden.

§ 8. Beginn und Erlöschen des Anspruches

auf Altersunterstützung.

(1) Die Altersunterstützung wird nur auf Antrag

gewährt. Anträge sind bei den von der zuständigen

Kammer namhaft gemachten Stellen

einzubringen. Zuständig ist jene Kammer, in

deren Bereich der Stammbetrieb des Antragstellers

zuletzt gelegen ist.

(2) Die Einreichungsstellen der Kammern haben

eingehende Altersunterstützungsanträge unverzüglich,

längstens aber binnen sechs Wochen, dem

Verwaltungsausschuß vorzulegen.

(3) Der Anspruch auf Altersunterstützung erwächst

mit Beginn des dem Tage des Einlangens

des ordnungsgemäß belegten Ansuchens folgenden

Monats. Er erlischt in dem Zeitpunkt, in

welchem die in § 5 festgelegten Voraussetzungen

nicht mehr gegeben sind.

(4) Der Unterstützungsempfänger ist verpflichtet,

jede Änderung in seinen wirtschaftlichen

Verhältnissen der Kammer unverzüglich

anzuzeigen. Die Unterstützung ist einzustellen

beziehungsweise zu kürzen, wenn die für ihre

Zuerkennung maßgebenden Voraussetzungen

nicht mehr gegeben sind oder eine Änderung

erfahren haben.

(5) Ergibt sich nachträglich, daß eine Unterstützung

infolge eines wesentlichen Irrtums über

die tatsächlichen Verhältnisse, infolge eines offenkundigen

Versehens oder infolge bewußt unrichtiger

Angaben zuerkannt wurde, so ist die

Unterstützung einzustellen, zu kürzen oder zu

widerrufen. In Härtefällen kann von einer Rückforderung

unberechtigt erhaltener Unterstützungen

Abstand genommen werden.

§ 9. Verfahren im Rahmen der

Selbstverwaltung.

(1) Gegen Entscheidungen des Verwaltungsausschusses

kann binnen vier Wochen bei

sonstiger Rechtskraft dieser Entscheidung bei der

Landeskammer Einspruch erhoben werden. Über

Einsprüche entscheidet der Einspruchsausschuß

innerhalb von längstens sechs Monaten. Nicht

fristgerecht eingebrachte Einsprüche sind vom

Einspruchsausschuß zurückzuweisen.

(2) Der Einspruchsausschuß besteht aus acht

bis zehn Mitgliedern und ebenso vielen. Ersatzmitgliedern.

Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1,2

und 4 gelten sinngemäß.

§ 10. Anrufung des Gerichtes.

(1) Innerhalb von vier Wochen nach Zustellung

der Sachentscheidung des Einspruchsausschusses

kann der Unterstützungswerber die Entscheidung

des Handelsgerichtes Wien beantragen. Mit

diesem Antrag können nur Ansprüche gemäß

§§ 5, 6, 8 Abs. 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes

geltend gemacht werden. Mit der Einbringung

des Antrages beim Handelsgericht Wien tritt die

Entscheidung des Einspruchsausschusses außer

Kraft.

(2) Das Handelsgericht Wien entscheidet in

einem Senat, der aus einem Richter als Vorsitzenden

(Stellvertreter) und zwei Beisitzern

besteht. Die Beisitzer werden aus dem Kreis der

beim Handelsgericht Wien bestellten fachmännischen

Laienrichter berufen.

(3) Das Handelsgericht Wien entscheidet im

Verfahren außer Streitsachen. Seine Entscheidung

ist endgültig. Eine Verweisung auf den

ordentlichen Rechtsweg findet nicht statt. Die

Fonds werden durch die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft vertreten.

§ 11. Aufbringung der Mittel.

Die Mittel des Altersunterstützungsfonds der

Kammer werden aufgebracht

1. durch Beiträge der Kammermitglieder,

2. durch einen jährlich von der Vollversammlung

zu beschließenden Zuschuß der Kammer im

Ausmaß von mindestens 2% und höchstens

10% der Gewerbesteuermeßbetragssumme im

Kammerbereich.

§ 12. Beiträge der Kammermitglieder.

(1) Zum Altersunterstützungsfonds sind alle

Kammermitglieder beitragspflichtig, soweit sie

physische Personen sind. Auf Antrag können

invalidenversicherungspflichtige Hausgewerbetreibende

im Sinne des Heimarbeitergesetzes von

der Beitragsleistung ausgenommen werden. Beitragspflichtig

sind ferner die kammerzugehörigen

offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

hinsichtlich eines jeden mit der Geschäftsführung

betrauten persönlich haftenden

Gesellschafters.

(2) Jede beitragspflichtige Person kann nur einmal

zur Beitragszahlung herangezogen werden.

Dasselbe gilt für die im Abs. 1 genannten Gesellschaften

hinsichtlich der persönlich haftenden

Gesellschafter. Werden einer und derselben Person

für dasselbe Jahr mehrmals Beiträge vorgeschrieben,

so erlöschen bei Nachweis der Beitragsleistung

an eine Kammer, in deren Bereich

ein Stammbetrieb gelegen ist, alle übrigen Beitragsverpflichtungen

für diese Person. Im Streitfalle

entscheidet die Bundeskammer, welcher

Kammer der Beitrag zufällt.

(3) Der Beitrag zur Altersunterstützung ist ein

Jahresbeitrag. Er ist von der Vollversammlung

der Kammer im Rahmen von 180 S bis 360 S zu

beschließen und von der Kammer vorzuschreiben.

(4) Der Beitrag ist drei Monate nach Zustellung

der Vorschreibung fällig.

(5) Auf die Beiträge zur Altersunterstützung

finden hinsichtlich der Einbringung im Verwaltungswege

und der Verjährung die für Grundumlagen

nach dem Handelskammergesetz geltenden

Bestimmungen Anwendung.

(6) Weist der Beitragspflichtige vor Fälligkeit

des Beitrages bei den von der Kammer bekanntgegebenen

Stellen nach, daß sein Jahreseinkommen

geringer als 18.000 S ist, ermäßigt sich der

vorgeschriebene Beitrag um 25%, weist er nach,

daß sein Jahreseinkommen geringer als 12.000 S

ist, ermäßigt sich der vorgeschriebene Beitrag um

50%. Wird der Nachweis nicht erbracht oder

wird er nicht vor Fälligkeit erbracht, ist der vorgeschriebene

Beitrag zu leisten.

§ 13. Rahmenbestimmungen der

Bundeskammer; Richtlinien der

Landeskammern; Geschäftsordnung.

(1) Zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

sind von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft Rahmenbestimmungen zu erlassen.

Die Rahmenbestimmungen haben in Ausführung

des § 5 Abs. 2 und § 6 festzulegen, welche Einkommen

und sonstige wirtschaftliche Begünstigungen

überhaupt und in welchem Ausmaß sie

auf den Unterstützungsbetrag anrechenbar sind.

Ferner haben die Rahmenbestimmungen zu umschreiben,

mit welchen Urkunden der Nachweis

der Unterstützungsbedürftigkeit und der Nachweis

der Höhe des Jahreseinkommens zu erbringen

ist. Weiters ist in den Rahmenbestimmungen

die Gewährung von außerordentlichen

Unterstützungen näher zu regeln. Im übrigen

hat die Bundeskammer in den Rahmenbestimmungen

alle Vorkehrungen zu treffen, die zur

ordnungsgemäßen Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderlich erscheinen.

(2) Nach Maßgabe der Rahmenbestimmungen

der Bundeskammer hat jede Landeskammer für

ihren Bereich Richtlinien zu erlassen. Bei Erstellung

der Richtlinien ist auf die Landesverhältnisse

Bedacht zu nehmen.

(3) Die Rahmenbestimmungen der Bundeskammer

und die Richtlinien der Landeskammern

sind zu verlautbaren.

(4) Für die Geschäftsführung der Verwaltungsausschüsse

und der Einspruchsausschüsse erläßt

die Bundeskammer Rahmengeschäftsordnungen,

die durch die Landeskammern ergänzt werden

können.

§ 14. Gebühren- und Abgabenbefreiung;

steuerliche Behandlung.

(1) Die Leistungen zum Altersunterstützungsfonds

unterliegen nicht der Versicherungssteuer.

Die Beiträge der Kammermitglieder stellen für

diese Betriebsausgaben im steuerlichen Sinne dar.

(2) Anträge und Einsprüche sowie alle Ausfertigungen

in Altersunterstützungsangelegenheiten

sind von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(3) Im Verfahren nach § 10 werden Gerichtsgebühren

nicht erhoben.

§ 15. Verhältnis zur öffentlichen

Fürsorge.

Die Fürsorgebehörden sind verpflichtet, den

Kammern bei Durchführung der Altersunterstützung

Auskünfte zu geben, Hilfe zu leisten

und die Verwaltungsausschüsse in ihrer Tätigkeit

zu unterstützen.

§ 16. Übergangsbestimmungen.

(1) Die seit 1. Jänner 1952 bei den Kammern

bestehende Altersunterstützungseinrichtung wird

unter Aufrechterhaltung der Forderungen auf

Beitragsleistungen in die Unterstützungseinrichtung

nach diesem Bundesgesetz übergeleitet. Die

seit 1. Jänner 1952 von den Kammern erlassenen

Beitragsvorschreibungen gelten als Beitragsvorschreibungen

im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die von der bestehenden Altersunterstützungseinrichtung

bewilligten laufenden

Altersunterstützungen sind bei Vorliegen der

Voraussetzungen (§ 5) bis längstens 1. Jänner

1954 in Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes

umzuwandeln.

(3) Den Beitragspflichtigen ist nachträglich die

Möglichkeit zu geben, innerhalb einer von den

Kammern zu bestimmenden Frist zum Zwecke

der Beitragsermäßigung den Nachweis gemäß § 12

Abs. 6 dieses Bundesgesetzes zu erbringen. Wird

der Nachweis erbracht, sind allfällige Mehrleistungen

während der Jahre 1952 und 1953

für die kommenden Jahre gutzuschreiben; allfällige

Rückstände sind nachträglich einzuheben.

(4) Die von den Landeskammern gemäß Abs. 3

zu bestimmende Frist darf sechs Wochen nicht

unterschreiten.

§ 17. Weiterversicherung bei

Meisterkrankenkassen.

Die vor Zurücklegung der Gewerbeberechtigung

bei Meisterkrankenkassen versicherten

Unterstützungsempfänger bleiben gegen Entrichtung

des Mindestbeitrages weiterhin bei den

Meisterkrankenkassen versichert. Die Versicherungsbeiträge

sind von der Altersunterstützung

einzubehalten und durch die Kammern den Versicherungsträgern

zu überweisen.

§ 18. Verhältnis zu zukünftigen

Versicherungsträgern.

Tritt an Stelle dieses Bundesgesetzes eine gesetzliche

Regelung über die Altersversicherung

der selbständig Erwerbstätigen der gewerblichen

Wirtschaft in Wirksamkeit, so sind die am Tage

des Inkrafttretens dieser gesetzlichen Regelung

vorhandenen Mittel der Altersunterstützungseinrichtung

den Trägern dieser Versicherungseinrichtung

zu übergeben. Beitragszeiten, die

durch Beiträge nach diesem Bundesgesetz gedeckt

sind, sind in diesen gesetzlichen Versicherungen

als Versicherungszeiten entsprechend anzurechnen.

§ 19. Schlußbestimmungen.

(1) Der Kontrollausschuß der Bundeskammer

hat Berichte über die Gebarung der Altersunterstützungsfonds

im Wege des Präsidiums der

Bundeskammer dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung vorzulegen. Die Kammern

haben dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

die Rechnungsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse

der Altersunterstützungsfonds

im Wege der Bundeskammer vorzulegen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der §§ 10, 14 Abs. 3 das Bundesministerium

für Justiz, im übrigen das Bundesministerium

für soziale Verwaltung, betraut.

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