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115_1951 AT

115. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt, in der derzeit geltenden

Fassung wird kundgemacht

1. Im Bundesgesetz vom 6. Dezember 1950,

BGBl. Nr. 7/1951, womit einige gebührenrechtliche

Vorschriften abgeändert werden (Gebührennovelle

1950), hat es im Artikel I Z. 2

statt des Wortes „Personalstandsbüchern" richtig

zu lauten „Personenstandsbüchern".

2. Im 5. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang

1951, hat es in der Inhaltsangabe statt

„34. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle

1950." richtig „34. Bundesgesetz: Außenhandelsverkehrsgesetznovelle

1950." zu lauten.

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