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115_1950 AT

115. Bundesgesetz: Abänderung des Scheidemünzengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Bundesgesetz: Abänderung des Scheidemünzengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen

wird ermächtigt, im Rahmen der Bestimmungen

des Scheidemünzengesetzes vom 25. Juli 1946,

BGBl. Nr. 146, Münzen zu 20 Groschen auszuprägen

und in den Verkehr zu setzen. Demgemäß

wird in § 2 des Scheidemünzengezetzes

zwischen die Ziffern „10" und „50" die Ziffer

„20" eingefügt.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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