115_1950
AT
115. Bundesgesetz: Abänderung des Scheidemünzengesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 115. Bundesgesetz: Abänderung des Scheidemünzengesetzes.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen
wird ermächtigt, im Rahmen der Bestimmungen
des Scheidemünzengesetzes vom 25. Juli 1946,
BGBl. Nr. 146, Münzen zu 20 Groschen auszuprägen
und in den Verkehr zu setzen. Demgemäß
wird in § 2 des Scheidemünzengezetzes
zwischen die Ziffern „10" und „50" die Ziffer
„20" eingefügt.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.