Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
115_1946 AT

115. Verordnung: Versicherungsüberleitungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 115. Verordnung: Versicherungsüberleitungsverordnung.

Auf Grund des § 4, Abs. (3), des Versicherungsüberleitungsgesetzes

vom 13. Juni 1946,

B. G. Bl. Nr. 108, wird verordnet

Artikel I

Aus Versicherungsverträgen, die gemäß den

Kundmachungen, B. G. Bl. Nr. 178/1936,

324/1936, 325/1936 und 326/1936 an die Österreichische

Versicherung A. G. in Wien übertragen

wurden, dürfen vorerst nur die folgenden Leinungen

erbracht werden

1. Für Kapitalszahlungen aus der Lebensversicherung

(ausgenommen Versicherungen gemäß

Punkt 3 und 4) je Versicherungsfall

a) im Ablebensfalle: 25 v. H. der vertragsmäßigen

Leistung, höchstens jedoch 3000 S

und mindestens 200 S; ist der vertragsmäßige

Anspruch kleiner ab diese Mindestsumme,

die volle vertragsmäßige Leistung;

b) im Erlebensfalle: Leistungen gemäß § 13,

Abs. (1), des Schillinggesetzes vom, 30. November

1945, St, G. Bl. Nr. 231, insgesamt

höchstens die in lit. a vorgesehenen

Leistungen. Das Gleiche gilt im Ablaufsfalle

von Versicherungen mit bestimmtem

Auszahlungstermin. Wenn das Ableben des

Versicherten nach dem Erlebensfall oder

Ablaufsfall erfolgt, sind die bis dahin erbrachten

Leistungen auf das Ausmaß gemäß

lit. a zu ergänzen.

In den Fällen a und b erhöht sich die auszuzahlende

Summe, im Rahmen der vertragsmäßigen

Leistung, um den Betrag der für die

betreffende Versicherung seit 1. Jänner 1946

fällig gewordenen und bezahlten Prämien.

2. Für Kapitalszahlungen aus Unfall- und

Invaliditäts-Zusatzversicherungen (ausgenommen

Versicherungen gemäß Punkt 3 und 4) je Versicherungsfair

die gemäß Punkt 1, lit. a, zulässigen

Leistungen.

3. Für Kapitalsversicherungen gemäß Punkt 1

und 2, zu denen keine Prämien an die Österreichische

Versicherung A. G. bezahlt wurden,

sind derzeit keine Leistungen zulässig, wenn

diese Versicherungen gegen Einmalprämie abgeschlossen

oder infolge Einstellung der vertragsmäßigen

Prämienzahlung bereits vor dem 1. Mai

1936 prämienfrei gestellt waren.

4. Für Kapitalsversicherungen gemäß Punkt 1

und 2, die infolge Einstellung der vertragsmäßigen

Prämienzahlung nach dem 1. Mai 1936

prämienfrei gestellt wurden und zu denen mindestens

eine Prämienrate an die Österreichische

Versicherung A. G. bezahlt wurde, sind Leistungen

nach den Bestimmungen der Punkte 1

und 2 mit der Beschränkung zu erbringen, daß

sich der Satz von 25. v. H. und der Höchstbetrag,

nicht auch der Mindestbetrag, in dem

Verhältnis vermindern, das dem Betrage der an

die Österreichische Versicherung A. G. bezahlten

Prämien zum Betrage sämtlicher zu dieser Versicherung

bezahlten Prämien entspricht. Wurden

bei Einberufung zum Wehrdienst nur Sicherungsbeiträge

anstelle der vereinbarten Prämien bezahlt,

so sind letztere der Ermittlung des Verhältnisses

der Leistungsverminderung zugrunde

zu legen.

5. Für Rentenzahlungen je Rentenempfänger

25 v. H. der vertragsmäßigen Leistung; jedoch

höchstens 300 S und mindestens 50 S im Monat;

ist der vertragsmäßige Anspruch kleiner als diese

Mindestsumme, die vertragsmäßige Leistung. Die

Nachzahlung oder Ergänzung von Rentenraten,

die vor dem 1. Mai 1945 fällig wurden, ist derzeit

nicht zulässig. Zahlungen aus Rentenoptionen,

die bei Kapitalsversicherungen vorgesehen

sind, sind bis auf weiteres nur dann zulässig,

wenn die Option bereits vor dem

1. Jänner 1946 ausgeübt worden ist.

6. Bei Ermittlung der zulässigen Leistungen

an die im § 7 des Versicheruhgsüberleitungsgesetzes

bezeichneten Personen sind anstelle der

Bestimmungen des § 4, Abs. (1), B, die Bestimmungen

dieser Verordnung zu berücksichtigen.

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verlautbarung

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →