115. Verordnung: Versicherungsüberleitungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4, Abs. (3), des Versicherungsüberleitungsgesetzes
vom 13. Juni 1946,
B. G. Bl. Nr. 108, wird verordnet
Artikel I
Aus Versicherungsverträgen, die gemäß den
Kundmachungen, B. G. Bl. Nr. 178/1936,
324/1936, 325/1936 und 326/1936 an die Österreichische
Versicherung A. G. in Wien übertragen
wurden, dürfen vorerst nur die folgenden Leinungen
erbracht werden
1. Für Kapitalszahlungen aus der Lebensversicherung
(ausgenommen Versicherungen gemäß
Punkt 3 und 4) je Versicherungsfall
a) im Ablebensfalle: 25 v. H. der vertragsmäßigen
Leistung, höchstens jedoch 3000 S
und mindestens 200 S; ist der vertragsmäßige
Anspruch kleiner ab diese Mindestsumme,
die volle vertragsmäßige Leistung;
b) im Erlebensfalle: Leistungen gemäß § 13,
Abs. (1), des Schillinggesetzes vom, 30. November
1945, St, G. Bl. Nr. 231, insgesamt
höchstens die in lit. a vorgesehenen
Leistungen. Das Gleiche gilt im Ablaufsfalle
von Versicherungen mit bestimmtem
Auszahlungstermin. Wenn das Ableben des
Versicherten nach dem Erlebensfall oder
Ablaufsfall erfolgt, sind die bis dahin erbrachten
Leistungen auf das Ausmaß gemäß
lit. a zu ergänzen.
In den Fällen a und b erhöht sich die auszuzahlende
Summe, im Rahmen der vertragsmäßigen
Leistung, um den Betrag der für die
betreffende Versicherung seit 1. Jänner 1946
fällig gewordenen und bezahlten Prämien.
2. Für Kapitalszahlungen aus Unfall- und
Invaliditäts-Zusatzversicherungen (ausgenommen
Versicherungen gemäß Punkt 3 und 4) je Versicherungsfair
die gemäß Punkt 1, lit. a, zulässigen
Leistungen.
3. Für Kapitalsversicherungen gemäß Punkt 1
und 2, zu denen keine Prämien an die Österreichische
Versicherung A. G. bezahlt wurden,
sind derzeit keine Leistungen zulässig, wenn
diese Versicherungen gegen Einmalprämie abgeschlossen
oder infolge Einstellung der vertragsmäßigen
Prämienzahlung bereits vor dem 1. Mai
1936 prämienfrei gestellt waren.
4. Für Kapitalsversicherungen gemäß Punkt 1
und 2, die infolge Einstellung der vertragsmäßigen
Prämienzahlung nach dem 1. Mai 1936
prämienfrei gestellt wurden und zu denen mindestens
eine Prämienrate an die Österreichische
Versicherung A. G. bezahlt wurde, sind Leistungen
nach den Bestimmungen der Punkte 1
und 2 mit der Beschränkung zu erbringen, daß
sich der Satz von 25. v. H. und der Höchstbetrag,
nicht auch der Mindestbetrag, in dem
Verhältnis vermindern, das dem Betrage der an
die Österreichische Versicherung A. G. bezahlten
Prämien zum Betrage sämtlicher zu dieser Versicherung
bezahlten Prämien entspricht. Wurden
bei Einberufung zum Wehrdienst nur Sicherungsbeiträge
anstelle der vereinbarten Prämien bezahlt,
so sind letztere der Ermittlung des Verhältnisses
der Leistungsverminderung zugrunde
zu legen.
5. Für Rentenzahlungen je Rentenempfänger
25 v. H. der vertragsmäßigen Leistung; jedoch
höchstens 300 S und mindestens 50 S im Monat;
ist der vertragsmäßige Anspruch kleiner als diese
Mindestsumme, die vertragsmäßige Leistung. Die
Nachzahlung oder Ergänzung von Rentenraten,
die vor dem 1. Mai 1945 fällig wurden, ist derzeit
nicht zulässig. Zahlungen aus Rentenoptionen,
die bei Kapitalsversicherungen vorgesehen
sind, sind bis auf weiteres nur dann zulässig,
wenn die Option bereits vor dem
1. Jänner 1946 ausgeübt worden ist.
6. Bei Ermittlung der zulässigen Leistungen
an die im § 7 des Versicheruhgsüberleitungsgesetzes
bezeichneten Personen sind anstelle der
Bestimmungen des § 4, Abs. (1), B, die Bestimmungen
dieser Verordnung zu berücksichtigen.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verlautbarung
in Kraft.